Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen
Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.
Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung
Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.
Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.
Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.
Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht
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Orientierungsphase erlaubt
Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.
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Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen
Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.
So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.
Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.
Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).
Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).
Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).
Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).
Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).
Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung
Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.
Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).
Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).
Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend
Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.
Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).
Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).
Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).
Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).
Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).
Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen
Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.
Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:
- Bankkaufmann – Betriebswirt
- Bankkaufmann – Jurist
- Bauzeichner – Architekt
- Heilpraktiker – Arzt
- Kfz-Mechaniker – Ingenieur
- Tischler – Produktdesigner
Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:
- Bürogehilfin – Informatikerin
- Europasekretärin – Volkswirtin
- Industriekaufmann – Arzt
- Industriekaufmann – Ingenieur
- Industriekaufmann – Jurist
- Speditionskaufmann – Jurist
Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss
Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).
Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann
Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn
- die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
- die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
- ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.
Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information
Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.
Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).
Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird
Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.
Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.
Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.
Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.
Ich habe seit 01.01.2016 keinen Einkommen, unsere Familie wird vom Mutter ernährt, meine Ehehfrau. Ich habe ein 18 Jährige Tochter mit meiner ex-Frau die jetzt wieder verjeihratet ist, die Tochter will an der Uni studieren, muss ich Unterhalt bezahlen wenn ich kein Einkommen habe, und wie viel?. Meine Frau ist selbständig und hat auch immer Unterhalt für meine Tochter bezahlt auch wenn ich kein Einkommen hatte.
Ich habe verdient zwischen 2011 und 2015.
Danke für ein Antwort
Hallo Charles,
wenn Sie selbstverschuldet keine Arbeit mehr haben, kann auch das fiktive Einkommen für die Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen werden. Da Sie wenigstens Arbeitslosengeld bekommen, haben Sie auch ein Einkommen und müssen einen Anteil davon als Unterhalt zahlen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidung.org
Ich habe nur die Aufträge von meiner Frau weitergeführt als Sie schwanger war, ist aber bei mir nicht so gut gelaufen deswegen hat meine Frau diese Aufträge weitergeführt und ich war dann Hausmann, ist das selbstverschuldung?. Wir waren immer selbstständig und hatten keine Anspruch auf Arbeitslosengeld, dies bekomme ich nicht also hate null Einkommen selbst.
Hallo Charles,
grundsätzlich kann von Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass Sie einer angemessenen Tätigkeit nachkommen, um Ihrer Verpflichtung nachzukommen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um ggf. gegen Sie laufende Forderungen zu prüfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, mein Sohn ist im Dez. 2016, 20 Jahre alt geworden. Er hat nach dem Schulabschluss versucht das Abitur zu machen, hat es aber nicht geschafft. Er macht jetzt ein FSJ, spielt nebenbei Fussball mit dem er auch Geld verdient und er Jobt in einer Eisdiele,wenn es die Zeit erlaubt. Ich weiß nicht genau wieviel er im Monat verdient. Gibt es eine Grenze wieviel er verdienen darf,damit ihm noch Unterhalt zusteht?
Vielen Dank im voraus.
LG Michael
Hallo Michael,
das Einkommen Ihres Sohnes wird auf den Unterhalt angerechnet. Ihm stehen 735 Euro zu, wenn er nicht mehr zu Hause lebt. Verdient er über 735 Euro bleibt die Hälfte seines Einkommens anrechnungsfrei. Der Rest wird auf den Unterhalt angerechnet, sodass Sie weniger zahlen müssen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meine Tochter 24 studiert im 2. Anlauf einen anderen Sudiengang (2. Semester) nachdem sie bei ersterem im 3. Semester immatrikuliert hat. Dazwischen hat sie versucht, das Abitur nachzuholen auf einer 2-jährigem Privatschule, jedoch ohne Abschluss. Sie wohnt in meinem Haushalt. Ich bin geschieden und verdiene 2000€ netto. (Lebe in einer Partnerschaft im selben Haushalt) ihr Vater bezieht Hartz 4. Wie lange und in welcher Höhe bin ich Unterhaltspflichtigen, da mein Exmann ja nicht zahlungsfähig ist. Da meine Tochter einen Weg zur Hochschule einen täglichen Fahrtweg von 220 km auf sich nehmen muss, möchte sie nun ein Zimmer im Ort der Hochschule anmieten. Kosten 350€. Was steht ihr von wem an Unterhalt zu?
Hallo Mary,
für Volljährige, nicht privilegierte Kinder bleibt der Unterhaltsanspruch in aller Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums gegenüber beiden Eltern bestehen. Erst hiernach ist davon auszugehen, dass das Kind grundsätzlich in der Lage ist, selbst für den Lebensunterhalt aufzukommen. Fehlende Zielstrebigkeit des Kindes kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch im Einzelfall auch früher verwirkt ist. Der Unterhaltsanspruch ist von beiden Eltern zu leisten entsprechend Ihres Einkommens. Bei einem eigenen Haushalt läge der Anspruch bei derzeit 735 Euro monatlich (Wohngeld bereits inbegriffen).
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Tochter auch gegenüber dem Vater zu prüfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo , meine Stieftochter im Juli 2016 18 Jahre alt geworden, hat nach meiner Erkenntnis die 2. Ausbildung begonnen.
die 1. Ausbildung hat sie 2015 im September als Hauswirtschafterin begonnen.
bist zum Zwischenzeugniss dann hat Sie die Ausbildung beenden müssen,. Da Sie sich unmöglich verhalten hat. / wurden rausgeschmissen. die 2. Hälfte wurde Sie freigestellt,. Nun hat Sie im Sept. 2016 wieder einen Ausbildung begonnen. verdient 450 Euro Monatlich.
Nun meine Frage ist mein Mann noch immer Unterhaltspfichtig ?
Hallo Gabi,
auch während der Berufsausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch. Allerdings kann dieser in Ihrem Fall zwischenzeitlich verwirkt sein. Mit der Aufnahme der zweiten Ausbildung kann wieder ein Unterhaltsanspruch bestehen. Ob dies allerdings auch bei Ihnen der Fall ist, kann Ihnen ein Anwalt sagen. In jedem Fall ist das Gehalt bis auf 90 Euro voll anzurechnen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo geschätztes Team,
Ich bin unterhaltspflichtig 2 Kindern gegenüber. Beide Kinder leben bei ihren Müttern.
Meine Frage, welche Kosten können vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden und in welcher Höhe? Ich hab da noch was von 25% (pauschal) bei den Zuschlägen für Nacht-, Sonntag, und Feiertagszulagen im Hinterkopf bzw. 5% (opauschal) für arbeitsbedingte Aufwendungen.
Desweiteren habe ich bei meinem Unternehmen einen Arbeitnehmerdarlehen (Bestattungskosten für meinen verstorbenen Vater in Höhe von 5700 Euro) aufgenommen, welches aktuell mit 190,00 Euro direkt vom Gehalt einbehalten wird. Ist dieses ebenfalls anrechnungswürdig?
Hintergrund:
Die Mutter meines Sohnes (erhält einen statischen Unterhalt) hat jetzt Unterhaltvorschuß beantragt und bewilligt bekommen. Das zuständige Jugendamt war nicht bereit, diese Kosten gegenzurechnen.
Hallo Axel,
regelmäßige Verpflichtungen finden normalerweise Beachtung. Gleiches gilt auch für Rückzahlungen eines Darlehens. Wenden Sie sich an einen Anwalt, dieser kann Ihnen ausrechnen, wie viel Unterhalts Sie zahlen müssen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Kind ist jetzt 18 gewordenen und macht ein Freiwilliges Soziales Jahr, nun will der Kindesvater kein Unterhalt mehr zahlen. Meine Frage muss er noch zahlen wenn ja wieviel
Hallo Britta,
der Kindsvater ist weiterhin unterhaltspflichtig, sofern das freiwillige soziale Jahr der Berufsausbildung dient. Andernfalls greift die Unterhaltspflicht spätestens wieder, wenn Ihr Kind eine Ausbildung oder ein Studium macht. Die Höhe des Unterhalts berechnet sich am Einkommen des Kindesvaters und kann beispielsweise von einem Anwalt berechnet werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo mein Name ist eric, ich bin 18 Jahre alt und mache eine Ausbildung als Kfz-mechatroniker.
Mein Verdienst im 1. Ausbildungsjahr beträgt 436 €, meiner Mutter gehören 2 Wohnungen die sie vermittet. (Ich lebe bei meiner Mutter) . Kann es dann sein das mein vater „nur“ 55 € Unterhalt zahlen muss ?
Hallo Eric,
grundsätzlich ist Ihr Einkommen bis auf 90 Euro im Monat voll anzurechnen. Um zu erfahren, wie viel Unterhalt Ihnen zusteht, nutzen Sie die Düsseldorfer Tabelle.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich habe eine Frage;
Ich in 24 Jahre und wohne nicht mehr zuhause. Habe meine erste Ausbildung abgeschlossen und mache zur Zeit eine 2.
Habe ich eine Chance, dass ich Unterhalt von meinem Vater bekomme (Eltern leben getrennt)?
Hallo Christin,
in aller Regel reicht der Unterhaltsanspruch nur bis zum Abschluss der Erstausbildung (Studium oder Berufsausbildung). Darüber hinausgehend kann ein solcher nur im Einzelfall bestehen bleiben, wenn die Zweitausbildung auf der ersten eindeutig aufbaut. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Sohn, 18 Jahre ist vor 2 Monaten bei mir ausgezogen in eine Wohnung des Vaters. Er hat 2015 seinen Hauptschulabschluss gemacht und geht seitdem auf die Berufsfachschule um die Mittlere Reife zu machen was ihm sehr schwer fällt und auch noch dazu kommt, dass er seit Monaten absolut nichts für die Schule tut was natürlich auch an seinen Leistungen zu erkennen ist.
Er ist ausgezogen, weil ihm der Vater eine Wohnung angeboten hat in der er nun lebt und tun und lassen kann was er will. Bei mir hatte er alles was er brauchte. Nun lebt er dort und macht nichts mehr für die Schule, schreibt nur 5er (6er gibt es dort nicht).
Gestern bekam ich einen Brief eines Anwaltes dass er nun Unterhalt von mir fordert. Sein Kindergeld überweise ich ihm seit seinem Auszug.
Muss ich Unterhalt für sein gechilltes Leben zahlen oder kann ich auch Leistungsnachweise von ihm verlangen? Im April hätte er Prüfungen und ich weiß sicher, dass er diese nie schaffen wird.
Danke und viele Grüße,
Christine
Hallo Christine,
grundsätzlich hat auch ein volljähriges, nicht verheiratetes Kind während seiner ersten Berufsausbildung Anspruch auf Unterhalt. Dieser kann allerdings versagt sein, wenn das Kind seinen Pflichten (Schuldbesuch etc.) nicht nachkommt. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt und erfragen, inwieweit Ihr Sohn momentan überhaupt einen Anspruch hat.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich mache schon seit zwei Jahren eine Ausbildung (volljährig, 21 Jahre) und beende diese im Februar. Kann man den Unterhalt für die Zeit nachträglich einfordern, oder funktioniert das nicht? Kann ich den Unterhalt auch jetzt noch einfordern und dann evtl. nur für die verbliebenen Monate meiner Ausbildung? Gibt es dazu ein Formular?
Hallo Vanessa,
ob Sie rückwirkend Unterhalt einfordern können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel ist dies nur möglich, wenn Sie den Unterhalt bereits eingefordert haben. Für die kommenden Monate können Sie Unterhalt verlangen, allerdings sollten Sie vorher errechnen, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf Unterhalt haben. Ein Anwalt kann Ihnen helfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Wie kann ich den Unterhalt beantragen? Ist das formlos oder muss ich dafür irgendwas beachten bzw. ein Formular ausfüllen?
Hallo Vanessa,
den Unterhalts sollten Sie immer schriftlich fordern (inkl. Fristsetzung). Eine besondere Form ist nicht zu wahren. Benötigen Sie Hilfe, können Sie einen Anwalt aufsuchen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meine Tochter hat mit 17 die Schule abgeschlossen. Um eine Ausbildung hat sie sich nie zielstrebig bemüht. Mit 18 ist sie mit ihrem Freund zusammengezogen und hat einen eigenen Lebenstand begründet, sich aber weiterhin nicht um eine Ausbildung bemüht. Nun ist sie 22, hat sich von ihrem Freund getrennt und will eine schulische Ausbildung zur Sozialassistentin machen. Bin ich als Vater nun noch Unterhaltsverpflichtet, nachdem ihr Schulabschluss nun schon fast 6 Jahre her ist und sie in dieser Zeit nur rumgebummelt hat?
Viele Grüße
Oliver
Hallo Oliver,
innerhalb der sechs Jahre nach ihrem Schulabschluss hätte sich Ihre Tochter nach einer Tätigkeit umschauen müssen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Unterhaltsanspruch erlischt allerdings nicht, wenn Ihre Tochter nach sechs Jahren eine Ausbildung beginnen möchte. Erst wenn sie dieser nicht zielstrebig und in angemessener Zeit nachgeht, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt werden. Wenden Sie sich zur genauen Berechnung am besten an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Scheidung.org Team,
ich bin aktuell 22 Jahre alt und meine Eltern sind seit Oktober 2009 geschieden.
Ich habe bis zu meinem 18 Lebensjahr bei meiner Mutter gewohnt.
Meine Mutter hat nie die Unterhaltsansprüche geltend gemacht oder geschweigeden eingeklagt da sie der Meinung war das bei meinem Vater sowieso nichts zu holen sei.
Allerdings hat mein Vater zwei mal Unterhalt aber dann auch nur zur Hälfte eingezahlt, das waren die ersten zwei Monate nach der Trennung. Die Kontoauszüge liegen vor.
Meine Frage jetzt, habe ich rückwirkend noch ansprüche meine Unterhaltskosten einzuklagen?
Mein Vater ist Frührentner und arbeitet aktuell noch auf 450 Euro Basis.
Wenn ja, welche Möglichkeiten würden bestehen?
Viele liebe Grüße,
Linda
Hallo Linda,
der Anspruch auf Kindesunterhalt kann verwirkt werden, wenn ein Jahr land keine Geltendmachung des Kindesunterhalts erfolgte. Sie können allerdings im Zweifel einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wenn ich nach meinem Abitur ein FSJ mache, danach eine Lehre als Tischler/Schreiner abschieße und dann Filmwissenschaft B/M studieren möchte, bis wann ist der Unterhaltspflichtige Elternteil dann zahlungspflichtig?
Hallo Christopher,
der Unterhaltsanspruch erstreckt sich in aller Regel auf die Dauer der Erstausbildung (beruflich oder universitär). Wird nach einer Berufsausbildung ein nahverwandtes Studium angeschlossen, kann sich der Anspruch auch darüber hinaus erstrecken (was hier jedoch vermutlich eher auszuschließen ist). Für die Dauer des Freiwilligendienstes kann der Anspruch zudem entfallen – häufig dann, wenn das FSJ nicht in enger Verbindung zur anzuschließenden Ausbildung steht. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt oder das Jugendamt, um die Unterhaltsansprüche zu klären.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meine Tochter ist 21 Jahre alt. Sie macht seit dem 01.09.16 eine Ausbildung.und verdient netto 600, Euro. Sie wohnt bei der Mutter. Dort fliest auch das Kindergeld hin.
Ich verdiene 3000,- euro.
Rechne ich nun richtig, das wären 620 Euro Unterhalt – 510 (600-90), dann bleiben 110 Euro Unterhalt. Da das Kindergeld die Mutter bekommt, wieviel muss ich nun zahlen.
Zahle zur Zeit freiwillig 200,- Euro jeden Monat und stehe trotzdem in der Kritik.
Hallo Bernd,
das Kindergeld kann voll angerechnet werden. Wenden Sie sich für eine genauere Berechnung an das Jugendamt oder einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Sohn hat dieses Jahr Abitur gemacht und geht ab 1.2.17 für 9 Monate zur Bundeswehr. Er hat zwischenzeitlich nichts gemacht. Wie sieht es mit Unterhaltsansprüchen aus? Vorher und nachher. Wird die Bundeswehr als Ausbildung gewertet?
Hallo Anja,
der Wehrdienst ist unter Umständen als Ausbildung zu werten (es kommt auf die Vertragsform an, die das Kind mit der Bundeswehr abschließt). Jedenfalls besteht wehrend des Wehrdienstes in der Regel kein Unterhaltsanspruch für das Kind, da es hierdurch einen selbstständigen Lebensstand erreicht. Es erhält einen Sold, sowie Unterkunft. Für genauere Bestimmungen wenden Sie sich bitte an das Jugendamt.
Ihr Scheidung.org-Team
Super Tipp. Vielen Dank.
Frage : Meine uneheliche Tochter ist jetzt in der Ausbildung und bekommt 800 Euro Ausbildungsvergütung. Das Jugendamt verlangt aber weiterhin den Unterhalt und will die Ausbildungsvergütung nicht anrechnen. Ist das Korrekt?
Hallo Frank,
auf den Unterhaltsbedarf des Kindes ist dessen Einkommen in aller Regel anzurechnen. Hierzu zählen Kindergeld (ab Volljährigkeit), Ausbildungsentgelt (abzgl. 90 Euro) sowie Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen usf.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Tochter prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, mein Sohn macht nach seiner Schule, da er keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, ein Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme(vom Arbeitsamt Bayern aus) dafür erhält er vom Arbeitsamt 231€ plus Fahrkarte (58€) darf mein Exmann von dem Unterhalt etwas abziehen? Da es ja keine Ausbildung ist, sondern nur eine Hilfe um einen Ausbildungsplatz zu finden und er dadurch einige Praktika macht, weiss ich nicht ob dies angerechnet wird, ist ja eigentlich nicht viel
Hallo Marina,
wahrscheinlich ist das Geld anzurechen, unter Umständen kann der Unterhaltsanspruch bis zur Aufnahme einer Ausbildung allerdings auch entfallen. Kontaktieren Sie daher das Jugendamt oder einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
ich hoffe sie können mir diese frage beantworten:
meine tochter, welche im dezember 2016, 17 jahre alt wird, beginnt im märz 2017 bei der polizei ihre ausbildung. dies bedeutet, sie hat aber märz 2017 eine ausbildungsvergütung von ca. 1000 euro / monat und noch dazu über die woche die unterbringung in der polizeischule mit übernachtung und kost und logie.
also kurz und gut: sie verdient über 1000 euro, von montag bis freitag kostenlose übernachtung mit essen und betreuung, somit keinerlei kosten für meine ex und auch der selbstverdiente lohn, von meiner tochter ist doch sehr hoch.
nun meine frage: MUSS ICH UNTER DIESEN VORAUSSETZUNG noch unterhalt für meine tochter, an meine ex zahlen ?
Hallo Bernd,
Die Ausbildungsvergütung wird mach einem Abzug von 90 Euro mit dem Anspruch auf Unterhalt verrechnet. Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt, um zu klären, ob und in welcher Höhe dann noch Unterhaltsansprüche bestehen. Den Unterhalt wären Sie gegebenenfalls Ihrer Tochter, nicht Ihrer Exfrau schuldig.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich habe nach meinem Abitur eine Berufsausbildung(Krankenschwester) gemacht und bin dann direkt danach ins Studium(Psychologie). Ich habe während meine Berufsausbildung keinen Unterhalt bekommen, da ich von meinem Ausbildungsgehalt gut leben konnte. Bin ich für das gesamte Studium unterhaltsberechtigt?(In der ersten Ausbildung habe ich ja keinen Unterhalt bekommen). Besteht auch Unterhaltspflicht von meinem Vater, wenn ansonsten kein Kontakt besteht aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen?
Danke im Voraus
Hallo Rosanna,
Unterhaltsansprüche sind unabhängig von persönlichen Differenzen. Ob das Studium allerdings als verlängerte Erstaubildung gelten kann, muss im Zweifel das Familiengericht entscheiden. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern endet in der Regel nach der ersten Ausbildung(, wobei es unerheblich ist, ob während dieser Zeit Unterhalt gezahlt wurde). Das zuständige Jugendamt kann Ihre erste Anlaufstelle für weitere Informationen sein. Auch können Sie sich an Ihr BAföG-Amt wenden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin glücklich geschieden und mein Sohn, der in kürze 18 wird, macht eine Ausbildung (bereits im zweiten Lehrjahr) und lebt bei seiner Mutter. Meine Ex-Frau hat inzwischen wieder geheiratet und ein weiteres Kind (4 Jahre). Das meinem Sohn ab dem 18 Geburtstag auch weiterhin, auch trotz Ausbildung, Unterhalt zu steht ist klar. Ich weiß auch das meine Ex-Frau, mit dem 18 Geburtstag meines Sohnes, ihm gegenüber ebenfalls Barunterhaltspflichtig ist. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den adierten Einkommen, meins plus das meiner Frau, und das KG sowie die Ausbildungsvergütung (abzgl. 90 Euro Selbstbehalt) werden „verrechnet“. Der sich jetzt daraus ermittelte Anspruch wird jetzt in Relation zum jeweiligen Einkommen gesetzt. Das heißt wenn ich ein höheres Einkommen habe als meine Frau, dann zahle ich entsprechend mehr Unterhalt. Ich hoffe das ist soweit korrekt? Mir geht es jetzt eigentlich um das zweite Kind meiner Ex-Frau. Kann sie den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem zweiten Kind zum „Bereinigen“ ihres Einkommens verwenden? Das würde ja dazu führen das mein Anteil am Unterhalt für unseren Sohn größer wird, oder?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Peter,
sofern Ihr Sohn noch bei der Mutter lebt, kann diese entscheiden, ob sie Bar- oder Naturalunterhalt leistet.
Das zweite Kind Ihrer Frau ist ebenfalls mitzubeachten und mindert das unterhaltsrelevante Einkommen. Damit verringert sich unter Umständen der Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes, da der Betrag nicht auf Ihren zuzahlenden Unterhalt angerechnet wird.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, vielen Dank für die Antwort. Wäre es möglich das sie mir das an einem Rechnungsbeispiel verdeutlichen? Ich möchte sicher gehen das ich das auch richtig verstanden habe. Mein Netto-Einkommen 2400€, Einkommen Ex-Frau 2200€, Ausbildungsvergütung unseres Sohnes 400€. Danke.
Hallo Peter,
bitte wenden Sie sich für eine korrekte Berechnung an das Jugendamt. Diese Leistung können wir nicht vornehmen, da wie bereits gesagt, auch das zweite Kind Ihrer Ex-Frau mit in die Berechnung einbezogen werden muss.
Ihr Scheidung.org-Team