Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 22. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Beate sagt:

    Hallo,
    mein Sohn beginnt am 01.10. 18-jährig ein duales Studium, verdient in der Ausbildung, und wird dann noch bei mir wohnen. Wie wird denn da der Unterhalt berechnet? Als würde er nur eine Ausbildung machen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Beate,

      in erster Linie ist es irrelevant, ob Ihr Sohn eine Ausbildung oder ein Studium absolviert. Sein Gehalt ist bis auf 90 Euro im Monat voll anzurechnen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen bei er Berechnung helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Vater sagt:

    Guten Tag,
    mein Kind (17) möchte noch minderjährig sein Studium beginnen. Studienort ist dann nicht mehr sein bisheriger Wohnort. Zu vermuten ist, dass es mit dem Hauptwohnsitz dennoch bei der Mutter gemeldet bleiben wird (ist das legal ?). Bisher war ich als Vater voll unterhaltspflichtig, die Mutter naturalunterhaltspflichtig. Nun würde ja die tägliche Betreuung entfallen. Einkommen beider Eltern sind vergleichbar. Sind ab Studienbeginn beide Eltern barunterhaltspflichtig ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Kinder, die nicht mehr bei einem Elternteil leben, haben in aller Regel einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihres Kindes berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. S. sagt:

    Hallo
    ich bin 20 Jahre alt, gehe Nebenbei arbeiten und war bis dato tagsüber im Praktikum für die Fachhochschule, habe meinen Realabschluß mit Qualifikation, ich merke das mir der Beruf indem ich arbeite mit den Kindern nicht den Spass am arbeiten bringt, das geht schon soweit das ich Migräne habe und ich mir viel Gedanken mache, ich habe einen eigenen Hausstand, erhalte von meiner Mutter unterhalt, mein Vater zahlt nicht hier bin ich in der Jugendamtbetreeung. Meine Frage entfällt für mich der Unterhalt von meiner Mutter und mein Kindergeld, ich möchte wieder arbeiten aber nicht das was ich gerade mache zur Zeit. Bitte um Hilfe. Lieben Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      pauschal lässt sich nicht sagen, ob Ihr Unterhaltsanspruch erhalten bleibt. Problematisch kann es vor allem werden, wenn Sie wegen des Ausbildungsabbruchs arbeitslos werden. Genaueres erfahren Sie bei einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Herbert L. sagt:

    Bei mir liegt folgendes vor.
    Ich habe zwei Kinder aus erster Ehe, meine Tochter ist 15 Jahre u. mein Sohn 12 Jahre alt. Seit Sep 2016 lebt mein Sohn bei mir und meine Tochter bei ihrer Mutter. Ich habe meiner Ex Frau monatlich 100.-€ für meine Tochter bezahlt ohne nachzufragen ob ich weiter Unterhalt zahlen muss. Jetzt befindet sich meine Tochter in der Ausbildung zur Metzgereifachverkäuferin. Meine frage jetzt? Muss ich weiter Unterhalt zahlen oder nicht? Mein Sohn lebt weiter bei mir und ich bekomme aber von meiner Ex Frau kein Geld für ihn außer das Kindergeld. LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Herbert,

      grundsätzlich haben Sie für Ihnen Sohn einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Höhe ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Auch Ihre Tochter hat während der ersten Berufsausbildung Anspruch auf Unterhalt, allerdings ist ihr Gehalt bis auf 90 Euro im Monat voll anzurechnen. Ggf. bietet es sich an, die Ansprüche mit Ihrer Frau zu verrechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Maya sagt:

    Hallo,
    habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner 23 Jährigen Tochter. Vor 4-5 Jahren wurde Sie zwei Mal bei der Ausbildung durch schlechtes Verhalten gekündigt.
    Jetzt soll ich ein Formular ausfüllen zur Ausbildungsförderung meiner Tochter. Hier soll ich eine Einkommenserkläung machen und sogar meinem Arbeitgeber vorlegen.
    Ich sehe es ehrlich gesagt nicht ein, das ich das ausfülle und meiner Tochter hier noch Geld zusteuer.
    Sehe ich das richtig, dass ich nach zwei abgebrochenen Ausbildungen und evtl. noch mehr… (habe ja schon lange keinen Kontakt mehr zu ihr) nicht noch was für irgendeine Ausbildungsförderung zusteren muss?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maya,

      im Einzelfall kann der Unterhaltsanspruch dadurch auch endgültig verwirkt sein. Das muss jedoch stets neu geprüft werden, pauschale Aussagen lassen sich nicht treffen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderung prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Anna sagt:

    Wie verhält es sich, wenn meine Tochter 23 (wohnt noch bei uns) nach einem Abitur ( recht schlechter Notendurchschnitt), erstmal nicht arbeitet, sich dann selbstständig macht, wo bei sie auch sehr gutes Geld verdient, aber nun doch studieren möchte? Studienfach ist egal, eigentlich geht es ihr nur um den Unterhalt den mein Mann und ich dann zahlen müssen… Hat sie einen Anspruch, obwohl sie das Geld aus der Selbstständigkeit nicht spart sondern alles verpulvert?
    Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      für die Erstausbildung bleibt der Unterhaltsanspruch in der Regel bestehen. Vermögen des Kindes wird dabei oftmals nicht angerechnet. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um zu prüfen, ob die Ansprüche Ihrer Tochter ggf. schon verwirkt sind.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Jörg sagt:

    Hallo,wenn mein Sohn,jetzt noch 17,eine Ausbildung beginnt kann ich bei seinem einkommen plus volles Kindergeld ab 18 den unterhalt dementsprechend kürzen.das habe ich hier schon erfahren.Er lebt bei seiner Mutter die nur einen Mini Job macht und von mir abzüglich Kindesunterhalt noch 131€ nachehelichen unterhalt erhält.Steigen ihre Forderungen an mich wenn ich durch die kürzung des unterhaltes bei meinem sohn mehr geld zur verfügung habe?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jörg,

      wenn die geringe Unterhaltsforderung aufgrund des vorrangigen Kindesunterhalts geringer ausfiel, kann sich der Anspruch entsprechend erhöhen, wenn der Kindesunterhalt sich verringert. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Petra sagt:

    Hallo,
    ich möchte mich auch mal an Sie wenden.
    Es geht um meinen Sohn und seine Freundin.
    Die beiden erwarten im Juni ihr erstes Kind, sie sind jetzt zusammen gezogen.
    Mein Sohn hat sein Gehalt, die Freundin ist 19 Jahre alt, hat keinen Beruf , auch keine Ausbildung.
    Sie hat vorher bei ihrem Vater gelebt, ihre Eltern sind geschieden.
    Sie hat jetzt beim Arbeitsamt einen Antrag auf Hartz IV gestellt, auch einen Abzweigungsantrag für das Kindergeld, da mussten beide Elternteile angeben, dass sie keinen Unterhalt an ihre Tochter zahlen.
    Jetzt hat sie von der Familienkasse ein Schreiben bekommen, dass die Abzweigung durch das Amtsgericht geklärt werden muss. Warum?
    Muss der Vater noch Unterhalt an seine Tochter bezahlen, auch wenn sie zu hause ausgezogen ist? und wie lange?
    Der Antrag beim Arbeitsamt fällt viel geringer aus, als erwartet.
    Über eine Antwort würde ich mich freuen, da wir den beiden helfen wollen, damit das Mädchen zu seinem Recht kommt, denn die beiden brauchen jede Untersützung.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      mit Volljährigkeit steht das Kindergeld in der Regel dem Betroffenen zu. Für uns ist die Beurteilung dieses speziellen Falls aus der Entfernung nicht möglich. Raten Sie der angehenden Kindesmutter, sich an die zuständige Familienkasse zu wenden, um eine genauere Begründung für deren Entscheidung zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Petra sagt:

        vielen Dank für die Antwort.
        Habe doch noch eine Frage: muss der Vater des Mädchen eigentlich auch noch Unterhalt an seine Tochter bezahlen?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Petra,

          aufgrund der derzeitigen Lage der Tochter kann ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater weiterhin bestehen. Dies lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, sondern muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Der Rat eines Anwalts sollte hier eingeholt werden.

          Ihr Scheidung.org-Team

  9. ToSt sagt:

    Hallo
    Mein Sohn ist 16 und fängt eine Ausbildung an. Er verdient dann ca 500€ netto im ersten Jahr! Aktuell Zahl ich 423€ Unterhalt. Wieviel muss ich bei Beginn der Ausbildung noch zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Wie viel Unterhalt Ihrem Kind zusteht, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Beachten Sie aber, dass das Gehalt Ihres Sohnes bis auf 90 Euro im Monat voll anzurechnen ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Carolin sagt:

    Guten Tag.
    Ich bin 24 Jahre alt, werde im Juni 25. Ich habe bereits vor einigen Jahren ein Studium relativ spät (nach fünf Semestern) abgebrochen und ein Jahr später ein neues begonnen. Nun habe ich mein zweites Studium fast beendet, bin aber leider erkrankt. Und da noch niemand weiß, wie es mit der Krankheit weiter geht, werde ich die Regelstudienzeit meines derzeitigen Fachs um mindestens zwei Semester überschreiten.
    Sind meine Eltern trotzdem noch unterhaltspflichtig? Ich möchte ihnen ungern weiter auf der Tasche liegen, wenn dies nicht rechtens ist, habe aber bisher noch keine verlässliche Antwort bekommen können, auch von den Behörden nicht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carolin,

      solange unverheiratete Kinder eine erste Berufsausbildung absolvieren, haben sie regelmäßig Anspruch auf Unterhalt. Dies sollte auch gelten, wenn sie erkrankt sind. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, der Sie beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Frank sagt:

    Guten Tag!
    Ich hätte auch einmal eine Frage.
    Meine Tochter (heute 19) hat nach der Schule (2015) eine Lehre begonnen, diese durch Krankheit auf Gegenseitigkeit beendet. Anschließend ein wenig gejobt.
    Seit September 2016 geht sie auf eine weiterführende Schule, um Fachabi zu machen. Muss ich weiterhin Unterhalt zahlen?

    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      regelmäßig haben unverheiratete, volljährige Kinder während der ersten Berufsausbildung Anspruch auf Unterhalt. Zwischenzeitlich kann der Unterhaltsanspruch versagt sein (wenn z. B. kein Ausbildungsziel verfolgt wird), dann aber wieder entstehen. Dies dürfte auch für Ihre Tochter gelten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Frank sagt:

        Hallo!
        Was heisst versagt sein? Ich zahle seit 2015 bis heute durchgehend Unterhalt. Wie gesagt, sie hat eine Lehre begonnen, diese auf Gegenseitigkeit beendet, dann bis September 2016 nichts gemacht, außer ein wenig gejobt. Dann jedoch eine wieterführende Schule angefangen zu besuchen.
        Ist dies eine fortlaufende Ausbildung oder eine weitere?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Frank,

          sofern die Ausbildung unterbrochen wurde und nunmehr in eine andere Richtung führt, ist eher nicht von einer fortlaufenden auszugehen. Allerdings besteht der Unterhaltsanspruch in der Regel für die Dauer der ersten abgeschlossenen Ausbildung.

          „Versagt“ meint in diesem Fall, dass Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder auch verwirkt sein können, wenn diese die Ausbildung nicht zielstrebig genug verfolgen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Wenden Sie sich dazu ggf. an einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

  12. Martin sagt:

    Hallo,
    meine jetzt 18 jährige Tochter hat bereits einmal die Schule (Fachabi) und eine Ausbildung abgebrochen….nun versucht sie sich nochmal am Fachabi. Besteht nun trotz zweier Abbrüche weiter Unterhalt Anspruch?
    Die Situation ist ziemlich verfahren, ich hatte die Zahlungen jetzt erst einmal eingestellt….laut meiner Tochter bin ich jetzt nicht mehr ihr Vater und ich solle doch zügig wieder Überweisungen tätigen.

    Zudem ist meine neue Lebensgefährtin nun schwanger, aber ich denke nicht das ich das alles stemmen kann.
    18 Jahre habe ich bezahlt und weder Urlaub machen, noch mir ein Auto leisten können während meine Exfrau mehrmals im Jahr Urlaub macht und kein günstiges Auto fährt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martin,

      wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Tochter entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Holger sagt:

    Hallo habe eine Frage
    Tochter 24 Jahre macht eine Ausbildung die erste (was sie zwischendurch gemacht hat?) Habe jetzt eine Bescheid von ihr zugesendet bekommen, wo ich Unterhalt zahlen soll!
    Ist sowas noch rechtens. Habe außerdem einen ziemlich hohen Abtrag für eine Eigentumswohnung. Wird der Abtrag berücksichtigt bei der Unterhaltshöhe?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Holger,

      sofern es sich um die erste Berufsausbildung Ihrer Tochter handelt und diese unverheiratet ist, hat diese wahrscheinlich Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhalt richtet sich nach Ihrem bereinigten Netto-Einkommen. Hierbei werden regelmäßig alle regelmäßigen Ausgaben beachtet. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen bei der Berechnung des Unterhalts helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Martin sagt:

    Hallo,
    mein Sohn word im März 18 Jahre alt und wohnt weiterhin bei seiner Mutter. Zur Zeit besucht er einen Berufskolleg und wäre im Sommer damit fertig um ggf. eine Ausbildung zu beginnen. Nun stellt sich Heraus das er bewusst seine Noten so schlecht ausfallen lässt das er das Jahr wiederholen muss. Seine Begründung hierfür ist, das er noch nicht wissen würde was er nach der Schule machen möchte und sich so noch ein Jahr mehr Entscheidungszeit verschaffen würde. Ich sehe hier im Moment kein „zügiges“ Vorantreiben einer Ausbildung. Muss ich in diesem Fall meine Unterhaltsverpflichtung weiter nachkommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martin,

      hierbei handelt es sich um einen Einzelfall, wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Lukas sagt:

    Hallo, bin zu meinem vater gezogen und bin im 2Lehrjahr und bekomme ca 730 euro raus.
    Er hat nun aus der 2 zweiten Ehe drei weitere Kinder im Alter von 11-14 Jahren und mein vater muss derzeit ca 1000 Euro Unterhalt zahlen
    Frage: Kann nun mein Ausbildungsgehalt mit seinem Gehalt angerecht werden da ich bei ihm wohne und er dadurch mehr zahlen muss?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lukas,

      für die Berechnung von Kindesunterhalt ist das Einkommen des Schuldners heranzuziehen. Die Einkünfte von neuen Lebenspartnern und im Haushalt lebenden Kindern wird dabei in aller Regel nicht betrachtet. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die finanziellen Verhältnisse prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Lukas sagt:

        vielen dank

  16. Nicki sagt:

    Hallo, die Tochter meines Freundes macht nächstes Jahr Abitur, und will dann ein chilliges Jahr in Schweden verbringen.
    Kann er sie auffordern sich eine Ausbildung zu suchen? Muss er dann zahlen??
    gibt es einen Gesetzesentscheid dazu??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nicki,

      grundsätzlich gesteht die Rechtssprechung den Kindern nach einem Abitur eine Orientierungsphase zu. Wie lange diese andauern kann und das Kind Unterhalt erhält, richtet sich nach dem Alter, dem Entwicklungsstand des Kindes und den gesamten Lebensumständen der Familie. Unter Umständen hat das Kind dann für eine gewisse Zeit bis zum Beginn der Ausbildung/Studium keinen Anspruch auf Unterhalt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihre Situation bewerten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Chris sagt:

    Hallo, mein Sohn hat bald die Realschule beendet und wird danach an einem Berufskolleg in NRW eine dreijährige Berufsfachschule besuchen. Der Bildungsgang schließt mit einer Berufsabschlussprüfung nach Landesrecht und der Fachhochschulreifeprüfung ab. Endet damit meine Unterhaltsverpflichtung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chris,

      regelmäßig endet der Unterhaltsanspruch nach der ersten Berufsausbildung, welche Ihr Sohn dann vorweisen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Tatjana sagt:

    Hallo,
    ich werde im März 22 Jahre alt.
    Ich möchte mich außerdem Anfang April Selbstständig machen.
    Meine Frage ist jetzt, da meine Eltern geschieden sind habe ich noch Recht auf Unterhalt? Durch meinen Beruf werde ich die ersten Monate nichts verdienen.
    Kann mir jemand Auskunft geben oder eine Adresse, Telefonnummer wo ich mich informieren kann?
    Danke im Voraus :)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tatjana,

      grundsätzlich bleibt der Unterhaltsanspruch nur für die Dauer der ersten Berufsausbildung bestehen (Beruf/Studium). Hiernach kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder in der Lage sind, selbst für ihren Lebensbedarf aufzukommen. Im Ausnahmefall kann der Anspruch auch darüber hinaus bestehen bleiben. Ob dies in diesem Fall möglich ist, können Sie bei einem Anwalt in Erfahrung bringen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Mattheo sagt:

    Ich bin 22 Jahre, unverheiratet und verdiene im 2 Lehrjahr 700 Euro netto (Erstausbildung).
    Mein Papa verdient etwa 3000 € netto und meine Mama etwa 1500.
    Momentan bekomme ich mein Kindergeld und 200€ von meinem Papa.
    Wieviel sthen mir zu, wenn ich ausziehe?
    Vielen Dank im Vorraus!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mattheo,

      Ihr Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Einkommen ist allerdings bis auf 90 Euro im Monat voll abzuziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Jens S. sagt:

    Hallo der 17 jährige Sohn meiner Frau aus erster Ehe möchte nun zurück zu seinem Vater da er dort eine Ausbildung beginnt. Muss jetzt meine Frau den Kindesunterhalt bezahlen? Sie hat ein kleines Unternehmen das aber unter die 400 Euro grenze fällt.
    Oder wird hier dann mein Verdienst als Grunlage genommen?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      ab Volljährigkeit des Kindes sind die Einkommensverhältnisse beider Eltern für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs heranzuziehen, da nunmehr beide unterhaltspflichtig sind. Von diesem sind sodann volles Kindergeld sowie Ausbildungsentgelt in Abzug zu bringen. Bleibt noch ein Unterhaltsbedarf bestehen, wird der Unterhaltsteil der Eltern entsprechend Ihres Verdienstes berechnet. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann selbst entscheiden, in welcher Form er seinen Anteil begleicht (bar oder in Form von Kost und Logis bzw. Sachleistungen). Wenden Sie sich für eine erste Berechnung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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