Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 22. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Andrej sagt:

    Hallo..Mein Sohn ist gerade 17 Jahre … und will FSJ 1 Jahr lang machen ..dea wie ich mitbekommen habe wird ehr monatlich 500 euro bekommen–soll ich Alls Vater noch volle Unterhaltsgeld zahlen oder nicht mehr-? Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrej,

      die Einkünfte des Kindes finden regelmäßig Anrechnung auf dessen Unterhaltsbedarf. Neben dem Kindergeld kann dies mithin auch Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten betreffen. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht für die Dauer eines freiwilligen sozialen Jahres ggf. auch ruhen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Fall prüfen und den Unterhaltsanspruch beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Isa sagt:

    Ich bin 18, wohne in einer WG und krieg ca.800€ ausbildungs Vergütung und 194€ Kindergeld, zahlen muss ich 342€ Miete und 171€ für mein Ticket… hab meine Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angefangen und zumindest mein Vater wäre in der Lage zu zahlen, steht mir was zu? Und wenn ja wie viel?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Isa,

      volljährige und nicht mehr privilegierte Kinder mit eigenem Haushalt haben gemäß Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Unterhaltsbedarf in Höhe von derzeit 735 Euro (zzgl. Krankenversicherung). Wohnungskosten von 300 Euro sind hierbei bereits inbegriffen. Auf diesen Unterhaltsbedarf sind die Einkünfte des Kindes jeweils anzurechnen (Ausbildungsentgelt abzgl. Ausbildungsaufwendungen, Kindergeld usf.). Kann der Bedarf durch die eigenen Einkünfte nicht komplett gedeckt werden, so besteht in der Regel kein Anspruch auf Unterhalt mehr. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um in Ihrem Fall eine exakte Berechnung erstellen und mögliche Ansprüche beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Enrico sagt:

    Hallo, mein 15 jähriger Sohn wird ab 01.09.2017 eine Ausbildung ca. 600€ beginnen. Er wohnt bei seiner Mutter und ich als Vater, zahle bisher den vollen Unterhalt laut Tabelle 387€. Bin ich noch unterhaltspflichtig ab 01.09.2017?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Enrico,

      die Unterhaltspflicht bleibt regelmäßig bis zum Abschluss der ersten Ausbildung des Kindes bestehen (Studium oder Ausbildung). Das Ausbildungsentgelt ist abzgl von min. 90 Euro jedoch auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die veränderten Ansprüche Ihres Sohnes beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Oliver sagt:

    Hallo.
    Meine Tochter (ab Oktober 18J.) hat im August eine Ausbildung angefangen und erhält eine Ausbildungsvergütung von 580€. Sie wohnt bei ihrer Mutter die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
    Ich selbst bin auch im öff. Dienst und verdiene 3000€ netto. Laut Düsseldorfer Tabelle bezahle ich einen Unterhalt von 456€.
    Nach Abzug der 90€ vom Gehalt meiner Tochter bleiben 490€ Rest
    D.h. das ich nun keinen Unterhalt mehr zahlen muß???

    Ich vergaß. Beide Gehälter sind die Nettobeträge.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Oliver,

      mit Volljährigkeit verändert ändert sich der Unterhaltsanspruch erneut. Von diesem Zeitpunkt an geht die Unterhaltspflicht auf beide Elternteile über, sodass das Gesamteinkommen beider für die Bemessung des Anspruchs herangezogen wird. Das kann den Anspruch insgesamt erhöhen. Nach Abzug des Einkommens des Kindes ist dessen ggf. überbelibender Restanspruch auf beide Elternteile anteilig zu verteilen (entsprechend dem Einzeleinkommen). Es lässt sich mithin nicht automatisch begründen, dass ein Unterhaltsanspruch dauerhaft entfällt. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um eine explizite Berechnung erstellen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Patricia sagt:

    Mein Sohn 23 Jahre zieht jetzt mit seiner Freundin (abgeschlossen Ausbildung) und seinem 1. jährigen Kind zusammen. Im Oktober 2017 fängt er eine Ausbildung als Altenpfleger an. 2010 ist er von der Schule (mittlere Reife) abgegangen. Er will schon seit 2014 Altenpleger lernen.
    2 Praktika, hat er aber nicht zu Ende gemacht bzw. wurde wegen Unzuverlässigkeit von dem Altenheim beendet. Aus einer schulischen Ausbildung als Altenpflegerhelfer ist er auch gekündigt worden.
    2016 hatte er auch ein Ausbildungplatz als Altenpfleger beginnen können, hat es aber versäumt, sich an einer Berufschule anzumelden.
    Meine Frage lautet, bin ich trotzallem noch Unterhaltspflichtig*

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Patricia,

      auch wenn der Unterhaltsanspruch zeitweise geruht hat, kann dieser vereinzelt wieder aufleben, wenn ein volljähriges Kind schließlich eine Ausbildung beginnt. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. n. sagt:

    Hallo
    meine tochter 16 wohnt bei mir und beginnt zum 1.9. eine ausbildung mit ca 750 netto. Der Vater wird ab 1.9. den Unterhalt ab september entsprechend kürzen und hat damit ja einen geldwerten Vorteil von 350 Euro, die mir hier in der Haushaltskasse fehlen.

    Um eine gerechte finanzielle Situation zu meinem Mann zu haben müsste ich meiner Tochter eigentlich das ganze Gehalt abzüglich der 90 Euro Selbstbehalt „abnehmen“ und sie weiter versorgen (und ihr nach meinem Ermessen Taschengeld auszahlen). Hätte ich dazu ein Recht oder darf ich das Einkommen meiner Tochter nicht „antasten“.

    über den Unterhalt meiner Tochter gibt einen gerichtlichen Titiel, der die Zahlung eines Schugeldes und 105% des Unterhaltes vorsieht (mein Mann läge nach einkommen bei 115%). Nun beginnt meine Tochter eine Ausbildung, Schugeld fällt weg und sie verdient, was den Vater ja berechtigt Unterhalt zu verrechnen. Da aber ein Gerichtstitel vorliegt – muss der erst aufgehoben werden oder kann er ab ausbildungsbeginn von sich aus den unterhalt kürzen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      1. Die Einforderung von Mietkosten erhöht in der Regel nicht den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Zahlungspflichtigen selbst.
      2. Das Ausbildungsentgelt des Kindes ist stets auf den ermtittelten Unterhaltsbedarf anzurechnen.
      3. Es bedarf ggf. einer Abänderungsklage bzw. der Entwertung des Titels.

      Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Tochter entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Martin sagt:

    Hallo Zusammen,

    ich zahle Unterhalt für meine 13 jährige Tochter.
    Mein Sohn, gerade 18 Jahre alt geworden, befindet sich in einer schulischen Ausbildung. Beide Kinder leben bei der Kindsmutter, welche mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt ist. Ihr bereinigtes Gehalt liegt unter dem Selbstbehalt.
    Meine Fragen:
    Wird mein Gehalt durch Abzug des Unterhaltes für meine Tochter weiter bereinigt?
    Ist die Kindsmutter verpflichtet in Vollzeit zu arbeiten, um für den Unterhalt unseres volljährigen Sohnes in gleichem Maße wie ich aufzukommen? Wenn ja, wo steht das gesetzlich verankert?

    Herzlichen Dank und viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martin,

      ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht beendet hat, unverheiratet ist, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen, gelten als privilegierte Kinder und sind Minderjährigen im Unterhaltsrecht gleichgestellt. Durch die Gleichrangigkeit ist ein Vorabzug bereits geleisteter Unterhaltsansprüche in der Regel nicht möglich.

      Mit Volljährigkeit sind beide Elternteile grundsätzlich unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, kann dabei jedoch oftmals entscheiden, ob er seinen Anteil in Form von Natural- oder Barunterhalt leisten möchte.

      Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen inwieweit die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei der Kindesmutter besteht und welche Unterhaltszahlungen für Ihre Kinder genau entstehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. T. sagt:

    Hallo,

    habe folgende Fragen:

    Meine Tochter hat jetzt den Abschluss als Bachelor gemacht, möchte aber jetzt den Master dranhängen.

    1. inwieweit ist das was sie nebenher verdient auf den Unterhalt anzurechnen?
    2. muss ich für den Master überhaupt weiter Unterhalt bezahlen?

    Vielen Dank schonmal.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Master gilt in aller Regel nicht als Zweitstudium, sondern kann bei direktem Anschluss häufig weiterhin bestehende Unterhaltsansprüche begründen. Einkommen des Kindes sind dabei auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Wenden Sie sich für eine Berechnung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. T sagt:

        Hallo,

        können Sie mir bitte sagen, was alles zum anrechenbaren Einkommen des Kindes während des Studiums zählt:

        1. Vergütung für die Bachelorarbeit
        2. Ferienjob während Semesterferien
        3. Geringfügige Beschäftigung während des Semesters
        4. Sonstiges, z.B. Schenkung von Großeltern

        Besten Dank vorab!

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo,

          sämtliche regelmäßige Einkünfte eines Kindes können Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf finden. Schenkungen und Vermögen sind dabei in der Regel auszuklammern, weil es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. Es bedarf jedoch regelmäßig der Einzelfallbewertung, da Pauschalisierungen im Familienrecht eher selten Platz finden. Bitte wenden Sie sich für eine einzelfallspezifische Berechnung der Unterhaltsansprüche deshalb bitte an einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

  9. Maus sagt:

    Hallo,
    der Sohn aus der ersten Ehe meines Mannes schließt im kommenden Schuljahr die Realschule ab. Er hat sehr gute Zensuren und möchte im Anschluss ein 3-jähriges Fachabitur machen. Danach will er eine 3-jährige MTA-Ausbildung machen. Während dieser Ausbildung gibt es kein Ausbildungsgeld (evtl. BAföG) und die mittlere Reife wäre für diese Ausbildung als Voraussetzung ausreichend. Können wir fordern, dass er sich gleich im Anschluss an die Realschule für die MTA-Ausbildung bewirbt, da er das Fachabitur dafür ja nicht braucht?
    Danke für die Auskunft

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maus,

      bei der MTA-Ausbildung kann ein Fachabitur die Zulassungschancen erhöhen, da in der Regel nur hier bereits erste wichtige Lateinkenntnisse erworben werden können. Raten Sie Ihrem Mann dazu, sich mit seinem Sohn kurzzuschließen, ob und weshalb er das Fachabitur anstrebt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Suat sagt:

    Hallo,

    ich bin Vater von zwei Töchtern, verdiene ca 2250€ Netto, beide besuchen das Gymnasium 8 und 9 Klasse. Sie leben bei der Mutter .
    1. Beide wollen jetzt anschließend Studieren, wie lange zahle ich da Unterhalt ?? Und steigt es mit 17/18 Jahren immer weiter der Unterhalt ??

    2 . Im Gespräch ist auch 1 Jahr Pause zu machen und dann Studieren, wie sieht es damit aus ??

    3. Wenn sie eine Lehre machen, wie viel davon wird angerechnet ???

    Danke
    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Suat,

      1. Der Unterhaltsanspruch von Kindern bleibt in der Regel bis zum ersten Ausbildungsabschluss bestehen (Beruf oder Studium). Ausschlaggebend für die Höhe sind in aller Regel die Angaben in der Düsseldorfer Tabelle. Dabei steigt der Anspruch mit zunehmendem Alter. Volljährige Kinder, die einen eigenen Haushalt haben, haben regelmäßig einen Anspruch von 735 Euro (zzgl. Krankenversicherung usf.).

      2. Bei Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres, AuPair oder anderen Arbeitsleistungen kann der Unterhaltsanspruch unter Umständen bis zum Ausbildungsbeginn ruhen.

      3. Auf den Kindesunterhaltsanspruch ist bei volljährigen Kindern regelmäßig deren Einkommen anzurechnen (volles Kindesunterhalt, Ausbildungsentgélt abzgl. Aufwendungskosten usf.).

      Wenden Sie sich für eine Beratung und Berechnung der Unterhaltsansprüche bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. P. sagt:

    Hallo,
    Mein Sohn ist im März 18 geworden und hat seinen Vater gebeten ihm Unterhalt von März bis September zu zahlen. Mein Sohn hat jetzt die Schule beendet und fängt am 11.9.2017 an zu arbeiten. ( Ich habe schon länger für beide Kinder keinen Unterhalt mehr bekommen)
    Die Anwältin seines Vaters möchte jetzt meine und die Einkünfte meines Sohnes der letzten 12 Monate haben. Mein Sohn hat letztes und dieses Jahr eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, um den nicht gezahlten Unterhalt aufzufangen. Wird dieser Verdienst komplett angerechnet?
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      ausschlaggebend für die Ansprüche auf Kindesunterhalt sind die aktuellen Einkunftsverhältnisse. Bei Nachforderungen sind die Ansprüche sowie die Einnahmen der betreffenden Monate zu berücksichtigen. Raten Sie Ihrem Sohn seinerseits ggf. zum Besuch bei einem Anwalt, um seine Ansprüche beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. BW sagt:

    Hallo liebes Team,
    Mein sohn wird in einem halben jahr 18. Er hat seine ausbildung abgebrochen und macht bis september 2017 ein freiwilliges soziales Jahr. Ab September hätte er sich vorgestellt, dass er die polytechnische schule macht. Bin ich weiterhin unterhaltspflichtig obwohl er keine Ausbildung machen möchte?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wir befassen uns auf dieser Seite ausschließlich mit dem deutschen Familienrecht. Daher ist hier nicht bekannt, welche Ansprüche auf Kindesunterhalt Ihrem Sohn nach österreichischem Recht zustehen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt vor Ort.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Rocko sagt:

    Hallo Scheidung.Org,

    Mein Sohn ist 20 Jahre alt, lebt bei seiner Mutter und macht gerade eine Ausbildung zum Fachinformatiker – 2 Jahre schon hinter sich, noch 1 Jahr zu machen.

    Ich zahle momentan 420 € Unterhalt – diese ist durch seine Ausbildungsvergütung unvermindert, da ich nicht wollte, dass es für ihn finanziell zu knapp wird. Jetzt sagt er, dass er nach der Ausbildung sein Abitur (oder Fachabitur) machen will (in nur einem Jahr) und dass er danach studieren will (auch in der Informatik Richtung). Bis vor kurzem war keine Rede davon, dass er studieren will. Er hat einen Realschule Abschluss – mittlere Reife.

    Meine Fragen:

    1. Muss ich nach seinem erfolgreich abgeschlossener Ausbildung auch noch für seinen Abitur und Studium Unterhalt zahlen?

    2. Wenn ich zahlen muss, kann ich die bisher ‚zu viel‘ gezahlten Unterhalt irgendwie geltend machen – Rückfordern?

    3. Macht die Art vom Abitur was aus ? – Fachabitur etc.

    Danke!

    1. scheidung.org sagt:

      Halo Rocko,

      der Unterhaltsanspruch kann bestehen bleiben, wenn die Anschlussausbildung thematisch eng an die erste anknüpft. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge kann in der Regel nur ab Geltendmachung erfolgen, ist praktisch jedoch nur selten durchsetzbar. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Einzelfall genauer prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Nicole sagt:

    Hallo, meine Tochter , wohnt bei mir und beginnt im September 2017 ihre Ausbildung im mittleren Dienst. Sie hat eine monatliches Einkommen von ca. 1100 Euro, davon darf ich noch die Krankenkasse und 90 Euro abziehen ist das richtig . Es wären dann noch ca 950 Euro übrig. Wie wird der neue Unterhalt des Vaters berechnet? Im Moment bezahlt er 608 Euro. Gibt es hierfür eine einfache Rechnung !

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nicole,

      bei volljährigen nicht mehr privilegierten Kindern richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, sofern das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Maßgabe für die Eingruppierung ist dabei das Gesamteinkommen beider Eltern, da mit Volljährigkeit beiden die Unterhaltspflicht zukommt. Von dem so ermittelten Bedarf ist sodass das Kindergeld in voller Höhe sowie das Ausbildungsentgelt (abzgl. min. 90 Euro) in Abzug zu bringen. Bleibt ein Restbedarf bestehen, so wird auf Grundlage der Einkommensverhältnisse der jeweilige Anteil am Unterhalt eines jeden Elternteils ermittelt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann dabei entscheiden, ob er seinen Anteil in bar oder in Form von Naturalunterhalt an das Kind leisten will.

      Übersteigt das Einkommen des Kindes den nach Düsseldorfer Tabelle bestehenden Bedarf, kann die Unterhaltspflicht entfallen.

      Wenden Sie sich für eine konkrete Berechnung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. c. K. sagt:

    Liebes Scheidung .org.
    Der Sohn meines Lebensgefährten ist 21. Wohnt seit der Scheidung vor 18 Jahren bei seiner Mutter. Mein Lebensgefährte zahlt seit dem immer Unterhalt. Der Sohn hatte 2015 sein Abitur nach zwei Jahren abgebroch, und ein Jahr immer wieder versucht den Ausbildungsplatz bei der Berliner Feuerwehr auf dem Rettungswagen zu bekommen, hat aber sonst nichts gemacht. Nun hat er seit Februar 2017 seine Ausbildung bei der Berliner Feuerwehr angefangen, und bekommt ca. 910 € raus, was sich natürlich in den nächsten zwei Jahren noch erhört. Seine Mutter arbeitet als Erzieherin im öffentlichen Dienst, und bekommt ca. 1200€ raus, da sie weniger Stunden arbeitet.
    Nun die Frage. Ist mein Lebensgefährte immer noch voll unterhaltszahlungsverpflichtet, oder minimiert sich der Unterhalt aufgrund dessen, weil der Sohn schon so viel verdient? Er wohnt immer noch bei seiner Mutter.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich sind Ausbildungsentgelte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen (abzgl. 90 Euro für berufsbedingte Aufwendungen). Raten Sie Ihrem Lebensgefährten, sich von einem Anwalt bezüglich der Ansprüche seines Sohnes in Kenntnis setzen zu lassen und diese entsprechend neu zu beziffern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Knut K. sagt:

    Hallo hab da mal ne Frage zur Anrechnung des Lehrlingsgeldes an den zu zahlenden Unterhalt. Kann das Jugendamt einfach 220 € ausbildungsbedingten Mehrbedarf vom Lehrlingsentgelt abziehen statt der hier immer wieder erwähnten 90€. Alles ohne Begründung. Ist das OK?
    Vielen Dank schon im Vorraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    KK

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Knut,

      die 90 Euro sind als Richtwert zu verstehen. Im Einzelfall kann der ausbildungsbedingte Mehrbedarf höher liegen und ist dann an die entsprechenden Umstände anzupassen. Wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt, um die Berechnung des Jugendamtes prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. RAU sagt:

    Hallo, mein Sohn ist nun 19 geworden und am Ende des zweiten Lehrjahres seiner Ausbildung. ( 3 1/2 Jahre Ausbildungszeit) Er hat die Zwischenprüfung schon gemacht und möchte nun abbrechen. Wäre ich nach nun über zwei Jahren noch verpflichtet Unterhalt zu zahlen? Er lebt noch bei seiner Mutter und meinem zweiten Kind im Haus.

    Anmerkung: Er möchte nun das Abitur machen, da ihm die Lehre zu schwer ist. Also abbrechen der Ausbildung nach über zwei Jahren und dann wieder Schule.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo RAU,

      der Unterhaltsanspruch kann im Einzelfall auch verwirkt sein. Dennoch sind Eltern regelmäßig bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung/des ersten Studiums unterhaltspflichtig, da den Kindern erst hiernach abverlangt werden kann, selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu erwirtschaften. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwiefern ein Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes auch bei Abbruch der Lehre und Rückkehr in die Schule bestehen bleibt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Kurt sagt:

    Hallo,

    mein Sohn ist 23 Jahre alt und hat eine Ausbildung (Lehre Schlosser) abgeschlossen, danach co. 1,5 Jahr als Geselle gearbeitet. Dann hat er eine Fortbildung zum Techniker durchlaufen, die er jetzt abschließt. Eine neue Arbeit hat er ab Okt. 2017. sind wqir (die Eltern) jetzt nich unterhaltspflichtig? Ich zahle ihm Unterstützung (freiwillig), aber er meint, wir wären unterhaltspflichtig….ist dieses richtig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kurt,

      Eltern sind Ihren Kindern gegenüber regelmäßig bis zum Abschluss der Erstausbildung/des Erststudiums zum Unterhalt verpflichtet. Im Einzelfall kann diese Spanne noch durch geeignete Fortbildungen/Aufbaustudien erweitert sein. Hiernach kann jedoch von den Kindern verlangt werden, dass diese selbst den eigenen Lebensunterhalt abdecken. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwiefern ein Unterhaltsanspruch weiterhin bestünde.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. R. sagt:

    Hallo noch eine Frage zum Unterhalt für volljährige Kinder:
    Mein Kind schließt am 29.6.2018 die Schulausbildung mit dem Abi ab. Danach strebt Sie ein Studium an, dass höchstwahrscheinlich im Oktober 2018 startet. Bin ich in dieser Übergangszeit zum Unterhalt verpflichtet oder kann das Kind (über 18) Sozialhilfe beantragen (wohnt beim anderen Elternteil weiter). Wenn Unterhaltsanspruch besteht, das Kind aber während dieser drei Monate einer bezahlten Tätigkeit nach geht, wie wird das angerechnet/ geregelt. Vielen Dank für ihre Mühe, R. R.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      laut gültiger Rechtsprechung haben Kinder in dieser Phase Anspruch auf Unterhalt. Einkünfte sind auf diesen bis auf 90 Euro im Monat voll anzurechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. R. sagt:

    Guten Tag, ich würde gern folgende Fragen beantwortet haben:
    1. Mein Kind befindet sich zur Zeit in der 12.Klasse eines Beruflichen Gymnasium. Sie erhält den vom Jugendamt festgelegten Barunterhalt monatlich. Da Sie jobben geht an WE/ Ferien (aber nicht regelmäßig), wurde mir von meiner Tochter zu diesem Nebenverdienst und dessen Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf folgende Auskunft erteilt: Übersteigt der jährliche zusätzliche Verdienst 600€ geht die Hälfte des Überschusses entsprechend der Quotenregelung zwischen den Eltern als Minderung des Unterhaltsbedarfes ein. Stimmt das? Mit frdl.Grüßen R.R.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      verdienen sich Schüler etwas dazu, beleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt. Da es sich in Ihrem Fall um unregelmäßige Einkünfte handelt, lässt sich pauschal nicht sagen, wie die Berechnung vonstatten geht. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen diese Frage beantworten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

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