Kindesunterhalt: Kann das Sparguthaben angerechnet werden?
Nach einer Trennung wohnen die meisten Ex-Partner nicht mehr unter einem Dach. Sind gemeinsame Kinder aus der Beziehung hervorgegangen, so stellt sich regelmäßig die Frage nach Unterhalt. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, leistet seinen Unterhaltsteil meist in Form von Naturalunterhalt. Der andere Elternteil dagegen ist barunterhaltspflichtig. Doch was passiert, wenn das Einkommen nicht für die Unterhaltspflichten ausreicht? Ist für den Kindesunterhalt auch das Sparguthaben aufzubrauchen?
Das Wichtigste in Kürze: Muss für den Kindesunterhalt das Sparguthaben verwendet werden?
- In der Regel muss auch das Sparguthaben aufgebraucht werden, um den Mindestunterhalt eines Kindes decken zu können.
- Dies gilt nicht, wenn der Unterhaltspflichtige dieses Vermögen als notwendigen Eigenbedarf benötigt.
- Auch wirtschaftliche Nachteile, für den Kindesunterhalt genutzte Einkünfte und das Schonvermögen können u. a. die Pflicht zur Nutzung des Sparguthabens verhindern.
Ausführliche Informationen zum für den Kindesunterhalt verwertbaren Sparguthaben erhalten Sie im Folgenden.
Barunterhalt: Muss das Sparvermögen genutzt werden?
Inhaltsverzeichnis
Vorhandenes Vermögen muss verwertet werden
Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Insbesondere der familienferne Elternteil muss diesen Unterhalt in Form von finanziellen Leistungen bereitstellen. Die Berechnung erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle auf Basis vom monatlichen Einkommen.
Anhand des Nettoeinkommens wird der Unterhaltsbetrag je nach Alter des vorhandenen Kindes berechnet. Außerdem weist die Tabelle den Bedarfskontrollbetrag aus. Dies ist der Selbstbehalt, der dem zu Unterhalt Verpflichteten für sich selbst zurückbleiben muss. Ansonsten muss anhand der nächstniedrigeren Einkommensstufe gerechnet werden, die nicht unterschritten wird.
In der Regel sind zum Begleichen von Kindesunterhalt auch Sparguthaben und anderes vorhandenes Vermögen zu verwenden. Dies ergibt sich aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eltern sind
ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2013 zudem bestätigt.
Ausnahmen von der Regel
Sicherung des notwendigen Eigenbedarfs
Allerdings muss für den Kindesunterhalt das Sparguthaben nicht aufgebraucht werden, wenn das Vermögen zur Sicherung des notwendigen Eigenbedarfs, also des Selbstbehalts erforderlich ist. Dies dürfte jedoch nur selten der Fall sein.
Verbleibendes Schonvermögen
Zudem steht dem Unterhaltspflichtigen ein Schonvermögen zu. In welcher Höhe dies der Fall ist, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten.
Die Anwendung von starren Freibeträgen lehnte der BGH in der Vergangenheit ab. Die Höhe des Schonvermögens muss also immer anhand der Verhältnisse im Einzelfall abgewogen werden.
Laufende Einkünfte
Bringt das vorhandene Vermögen Einkünfte ein, die für den Unterhalt verwendet werden, muss dieses Vermögen in der Regel nicht aufgebraucht werden. Dies kann bei einem für den Kindesunterhalt nutzbaren Sparvermögen beispielsweise der Fall sein, wenn eine höhere Summe verzinst angelegt wurde.
Erheblicher wirtschaftlicher Nachteil
Ebenso muss das Sparguthaben normalerweise nicht angetastet werden, wenn damit ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil verbunden wäre – beispielsweise bei Kündigung einer Lebensversicherung mit einhergehendem hohen Prämienverlust.
Aus dem Selbstbehalt angespartes Vermögen
Für den Kindesunterhalt muss das Sparvermögen meist auch dann nicht aufgebraucht werden, wenn dieses aus dem notwendigen Selbstbehalt zusammengespart wurde. Denn es ist dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich selbst überlassen, was er mit seinem Selbstbehalt macht.
Ersatz durch andere Unterhaltsverpflichtete
Gibt es mehrere unterhaltspflichtige Personen, kann es zudem sein, dass der Kindesunterhalt, ohne das Sparguthaben antasten zu müssen, von diesen ersetzt werden kann. Dazu ist es jedoch notwendig, dass der zweite Unterhaltspflichtige dies ohne Beeinträchtigung seines eigenen Lebensunterhalts leisten kann.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Kindsmutter weit mehr Einkommen als der Kindsvater hat, die Kinder aber bei ihr leben. Dann wäre es denkbar, dass die Mutter den fehlenden Betrag des Mindestunterhalts für das oder die Kinder aufbringen muss, den der Vater aufgrund seines geringen Einkommens nicht leisten kann, ohne für den Kindesunterhalt sein Sparguthaben aufzubrauchen.
Wieviel Sparguthaben darf ich habe