Kindeswille nicht gleich Kindeswohl: Urteil zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Von Geralt R.

Veröffentlichungsdatum: 15. November 2018

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Kindeswille und Kindeswohl gehen nicht zwangsläufig miteinander einher. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main für einen Fall, in dem ein Kind zwei Jahre nach der Trennung der Eltern von der Mutter zum Vater ziehen wollte (Beschl. v. 16.01.2018, Az. 1 UF 74/18). Dem Wunsch wurde nicht stattgegeben.

Kindeswille nur einer der Gesichtspunkte

Das OLG urteilt: Nicht immer ist Kindeswille gleich Kindeswohl.
Das OLG urteilt: Nicht immer ist Kindeswille gleich Kindeswohl.

Das geschiedene Paar, das zusammen drei Kinder hat, war schon zwei Jahre getrennt. Bis jetzt lebten die Kinder bei der Mutter, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder zugesprochen worden war. Anfang des Jahres hatte nun der Vater vor einem Familiengericht beantragt, diese Entscheidung abzuändern.

Er wollte, dass entweder ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, oder die Kinder wöchentlich das Umfeld wechselten. Unterstützt wurde der Antrag von den Kindern selbst, die sich für den Willen des Vaters aussprachen.

Dennoch wurden beide Optionen vom Gericht abgelehnt, woraufhin der Vater Beschwerde einlegte und vor das OLG ging. Allerdings waren auch die Richter des OLG offenbar der Meinung, dass Kindeswille nicht gleich Kindeswohl sei und lehnten die Anträge ebenfalls ab, gaben damit also auch der ausgesprochenen Unterstützung und Befürwortung der Kinder selbst nicht nach.

Der Kindeswille sei fürs Kindeswohl nicht alleiniges Kriterium. Für ein vom Vater vorgeschlagenes paritätisches Wechselmodell sähen die Richter keine

triftige(n), das Wohl der Betroffenen Kinder nachhaltig berührenden Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) […].

Darüber hinaus sei der Vater durch „Beeinflussungs- oder gar Instrumentalisierungstendenzen“ aufgefallen, wodurch die Vereinbarung von Kindeswille und Kindeswohl weiter in Frage gestellt werden kann.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf ähnliche Fälle?

Bei der Entscheidung des OLG handelt es sich, wie im deutschen Recht üblich, um eine Einzelfallentscheidung. Andere Richter können also unter ähnlichen aber nicht identischen Gesichtspunkten zu einem anderen Urteil kommen.

Im vorliegenden Fall betonten die Richter selbst, dass jede Umgangsentscheidung im Einzelfall getroffen werden müsse und immer das Kindeswohl ausschlaggebendes Kriterium sei.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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