Kindeswohlgefährdung: Wann ist das Kindeswohl gefährdet?
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste über Kindeswohlgefährdung in Kürze
Eine aktuelle oder mindestens absehbare Gefahr für die Entwicklung des Kindes (körperlich, seelisch oder geistig) kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Dabei muss nicht in jedem Fall auch häusliche Gewalt vorliegen. Was genau “Kindeswohl” bedeutet, erfahren Sie hier.
Zum einen kann das Kindeswohl durch Vernachlässigung gefährdet sein. Aber auch sämtliche Formen von Gewalterfahrung stellen eine potentielle Kindeswohlgefährdung dar. Mehr dazu lesen Sie hier.
Für Außenstehende ist dies häufig vergleichsweise schwer, insbesondere wenn der Einblick in die tatsächlichen familiären Verhältnisse fehlt. Es gibt jedoch einzelne Indikatoren, die auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hindeuten können (aber nicht müssen!). Eine Orientierung gibt diese Checkliste.
Eine latente Kindeswohlgefährdung können Sie dem Jugendamt melden. Handelt es sich um eine akute – also unmittelbare – Kindeswohlgefährdung (z. B. dauerhafte Schreie des Kindes, offene Gewaltausübung gegen das Kind), können Sie sich auch an die Polizei wenden.
Literatur zum Thema Kindeswohlgefährdung
Was ist eine Kindeswohlgefährdung? Definition und Beispiele
Das Kindeswohl beschreibt ganz allgemein das physische und psychische Wohlergehen eines Kindes. Klassische Kriterien bei der Bewertung des Kindeswohls sind u. a.:
- Kontinuität
- Förderung
- Bindung des Kindes
- Erziehungsfähigkeit der Eltern
- Kindeswille
Bestimmte Handlungen oder deren Unterlassen können das Wohl eines Kindes gefährden – also die seelische oder körperliche Entwicklung des Kindes erheblich beeinträchtigen. Eine Kindeswohlgefährdung muss dabei nicht automatisch von den sorgeberechtigten Eltern ausgehen oder nur innerhalb von Familien stattfinden. Auch Dritte können sich durchaus kindeswohlgefährdend verhalten. Doch was genau bedeutet das?
Der Begriff “Kindeswohlgefährdung” ist rechtlich nicht fest definiert. Es gibt also keinen gesetzlich fest abgesteckten Rahmen, der Vorgänge bestimmt, die das Kindeswohl per se gefährden. Stattdessen bedarf es in jedem Einzelfall einer genaueren Betrachtung vonseiten des Jugendamts und/oder Familiengerichts, sobald ein möglicher Fall bekannt wird. Diese bewerten dann, ob im Einzelfall tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen ist – und welche Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen sind.
Im Allgemeinen wird zwischen verschiedenen Formen der Kindeswohlgefährdung unterschieden:
Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung
In solchen Fällen wird das Kindeswohl durch Unterlassen verursacht. Sorgeberechtigte oder Betreuer verletzen dabei wiederholt oder dauerhaft ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Kind. Diese Vernachlässigung kann sich auf unterschiedlichen Ebenen zeigen:
- physisch: z. B. mangelhafte Hygiene oder medizinische Versorgung, unzureichende Versorgung mit Nahrung oder Kleidung
- erzieherisch bzw. kognitiv: z. B. unzureichende Einflussnahme auf die Erziehung, keine oder mangelhafte Kommunikation, fehlende Förderung von Spiel und Lernen
- emotional: z. B. keine Vermittlung von Geborgenheit, Liebe oder Wertschätzung
- Aufsichtspflicht: z. B. Kind wird immer wieder über längere Zeit allein gelassen oder Person hinterfragt unangekündigtes Wegbleiben des Kindes nicht
Aber: Für Außenstehende ist diese Form der möglichen Kindeswohlgefährdung oft nur schwer zu fassen. Unterschiedliche Lebensentwürfe, Erziehungsmodelle, kulturelle oder soziale Hintergründe machen es mitunter schwer, zu bewerten, ob das Kind nun zu viele Freiheiten hat, zu schmutzige oder abgetragene Klamotten trägt, zu wenige Umarmungen erhält usf. Der Blick auf das Verhalten des Kindes ist also ebenfalls wichtig: Scheint es normal entwickelt zu sein? Wirkt es ausgeglichen? Spielt es viel mit anderen Kindern? Kommt es in der Schule zurecht?
Kann auch Überbehütung als Kindeswohlgefährdung gelten? Ja, allerdings eher in extremen Ausnahmefällen. Durch eine exzessive Überbehütung kann die normale Entwicklung des Kindes nämlich ebenfalls stark eingeschränkt sein. Auch die Integration in eine Gesellschaft fällt einigen betroffenen Kindern mitunter schwer, da ihnen wichtiges Handwerkszeug etwa zur Konfliktlösung oder angemessenes soziales Verhalten mitunter nicht mitgegeben werden (indem etwa die Eltern sie vor allem zu schützen versuchen und ihnen alles abnehmen wollen).
Kindeswohlgefährdung durch Gewalt
Jedes Kind hat laut § 1631 Abs. 2 BGB das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Aktive Kindeswohlgefährdung hat in den meisten Fällen mit Gewalterfahrungen zu tun, die sich erheblich negativ auf die psychische und physische Entwicklung eines Kindes auswirken können. Dabei können Kinder innerhalb ihres Umfeldes unterschiedlichsten Formen von Gewalt ausgesetzt sein:
- häusliche Gewalt
- emotionale Gewalt
- sexualisierte Gewalt
- Erziehungsgewalt und Misshandlung
- weibliche Genitalverstümmelung
Eine Kindeswohlgefährdung kann dabei nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind selbst physisch Gewalthandlungen ausgesetzt wird. Auch psychische Gewalt, z. B. in Form von Herabsetzen, Ablehnen oder Terrorisieren, oder aber die reine Wahrnehmung von Gewalt innerhalb der Familie (etwa bei Gewalt in der Ehe zwischen den Eltern), kann das Kindeswohl in erheblichem Maße gefährden. Nicht in jedem Fall müssen dabei also direkt Straftaten gegen das Kind verübt werden.
Aufgrund der zahlreichen Formen von Gewalt, denen ein Kind ausgesetzt sein kann, ist es hier ebenso mitunter schwer, eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Nicht in jedem Fall müssen nämlich äußerliche Verletzungen zu erkennen sein. Und nicht jeder blaue Fleck deutet auf Misshandlung hin. Es können sich ggf. im Verhalten des Kindes Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zeigen.
Kindeswohlgefährdung erkennen: Checkliste zur Orientierung
Da es bei einer Kindeswohlgefährdung keine festen Kriterien gibt, ist es für außenstehende oft schwer, mögliche Hinweise hierauf zu erkennen. Allein äußere Merkmale genügen selten bei der Einschätzung. In der folgenden Checkliste finden Sie einige Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hindeuten können – aber nicht in jedem Fall auch müssen! Sie kann deshalb nur einer ersten Orientierung dienen (viele Punkte sind zudem für Außenstehende nur schwer zu bewerten).
Mögliche Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung | Trifft zu? |
---|---|
Körperliche Anzeichen | |
Das Kind ist stark über- oder untergewichtig | ◯ |
Das Kind zeigt Anzeichen mangelnder Hygiene | ◯ |
Das Kind verfügt nicht über der Witterung angemessene Kleidung | ◯ |
Bei dem Kind fallen immer wieder Hämatome, Narben, Knochenbrüche bzw. Krankheitsausfälle auf | ◯ |
Das Kind ist chronisch müde | ◯ |
Das Kind zeigt körperliche Entwicklungsverzögerungen | ◯ |
Kognitive Anzeichen | |
Das Kind hat eine Konzentrationsschwäche | ◯ |
Das Kind kann zeigt Gedächtnisstörungen | ◯ |
Die Sprachentwicklung des Kindes ist verzögert | ◯ |
Psychische Anzeichen | |
Das Kind zeigt öfter aggressives, apathisches, schreckhaftes oder ängstliches Verhalten | ◯ |
Das Kind hat starke Verlustängste | ◯ |
Soziale Anzeichen | |
Das Kind missachtet immer wieder Regeln und Grenzen | ◯ |
Das Kind kann keinen dauerhaften Blickkontakt halten | ◯ |
Das Kind zeigt kein Interesse an Gruppenaktivitäten | ◯ |
Sonstige Anzeichen | |
Das Kind hat Schlafstörungen | ◯ |
Es gibt Hinweise auf eine Essstörung | ◯ |
Das Kind stottert (ohne gesundheitliche Indikation) | ◯ |
Das Kind zeigt selbstverletzendes Verhalten | ◯ |
Das Kind lügt sehr oft | ◯ |
Das Kind läuft des Öfteren davon | ◯ |
Das Kind hat allgemein Schwierigkeiten in der Schule | ◯ |
Hier können Sie die Checkliste als PDF kostenlos herunterladen!
Vorgehensweise vom Jugendamt bei möglicher Kindeswohlgefährdung
Erhält das Jugendamt Kenntnis von Kindeswohlgefährdung, greift Paragraph 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Dieser bestimmt den “Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung” und erfordert das Aktivwerden des Jugendamtes. Die möglichen Maßnahmen, die bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vom Jugendamt demnach getroffen werden können, sind u. a.:
- Gefährdungseinschätzung: Gemeinsam mit Fachkräften – und ebenso der Familie bzw. dem Kind, soweit dies möglich oder angemessen erscheint – prüft das Jugendamt z. B. die jeweilige Situation. Auf diesem Wege soll geprüft werden, ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
- Hilfsangebote: Liegt eine Gefährdung vor, so ist das Jugendamt gehalten, den Betroffenen Hilfe anzubieten (etwa über Beratungen, Familienhelfer etc.). Im Rahmen der Einschätzung kann ein Hausbesuch durch das Jugendamt wegen möglicher Kindeswohlgefährdung erfolgen.
- Familiengericht: Wirken die Erziehungsberechtigten nicht mit oder sind diese nicht in der Lage, sich an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen, muss das Jugendamt – sofern eine entsprechende Gefährdungslage dafür spricht – das zuständige Familiengericht anrufen. Dieses kann dann zum Beispiel die vorübergehende Unterbringung des Kindes in einem Heim o. Ä. bestimmen. Das Jugendamt selbst darf die Rechte der Eltern nicht derart beschränken.
- Inobhutnahme: In akuten Fällen einer Kindeswohlgefährdung, bei denen auf eine Entscheidung des Familiengerichts nicht gewartet werden kann, muss das Jugendamt das betroffene Kind in Obhut nehmen.
- Vereinbarungen: Das Jugendamt sollte mit entsprechenden Diensten, Fachkräften und örtlichen Trägern Vereinbarungen treffen, die eine Kindeswohlgefährdung in der Zukunft unterbinden bzw. diese bei erneutem Auftreten das Jugendamt hierüber informieren müssen.
Die Inobhutnahme eines Kindes und Unterbringung etwa in Pflegefamilien oder Heimen ist nur in sehr schwerwiegenden Fällen der Kindeswohlgefährdung vorgesehen. Grundsätzlich wird das Jugendamt in der Regel zunächst versuchen, über Hilfsangebote und Beratungen die Situation innerhalb der Familie zu verbessern.
Wo können Sie einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung melden?
Besorgte Personen, die eine Kindeswohlgefährdung vermuten, können sich zunächst beratend an unterschiedlichste Stellen wenden (z. B. Kinderschutzzentrum, Familienberatungsstellen). Diese können bei der Einschätzung der Lage helfen.
Sie können einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zudem dem Jugendamt melden. Das geht anonym. In einer Gefährdungseinschätzung kann das Jugendamt dann prüfen, ob der Verdacht im vorliegenden Einzelfall tatsächlich begründet ist.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung besteht jedoch nur für einzelne Berufsgruppen, die eine besondere Fürsorgepflicht für die Kinder haben (z. B. Ärzte, Lehrer, Erzieher, Jugendhelfer). Diese werden deshalb besonders geschult, um eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:
- Maywald, Jörg...