Kuckuckskinder – Kann gezahlter Unterhalt zurückgefordert werden?
Die Mutterschaft eines Kindes ist normalerweise unzweifelhaft. Die Vaterschaft dagegen ist zuweilen nicht so einfach festzustellen. Kindesunterhalt müssen beide zahlen. Doch manchmal erfahren vermeintliche Väter nach Jahren, dass der Sprössling gar nicht ihr leibliches Kind ist. Welche Rechte haben sogenannte Scheinväter dann? Kann für Kuckuckskinder gezahlter Unterhalt zurückgefordert werden?
Das Wichtigste in Kürze: Kuckuckskind-Unterhalt zurückfordern
- Unterhaltspflichtig ist solange der gesetzlich erfasste Vater, bis das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt ist. Auch wenn das Kind „untergejubelt“ wurde, muss Unterhalt gezahlt werden.
- Mit dem Nichtbestehen der Vaterschaft entfallen die Unterhaltsansprüche des Kindes rückwirkend bis zum Tag seiner Geburt.
- Rückforderungen von für Kuckuckskinder gezahltem Unterhalt gegenüber der Mutter oder dem Kind selbst sind meist erfolglos.
- Scheinväter haben die Möglichkeit, Unterhaltsregress gegenüber dem biologischen Vater zu fordern.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie im Folgenden.
Unterhalt für ein Kuckuckskind: Gesetzliche Regelungen
Inhaltsverzeichnis
Wer ist der rechtliche Vater eines Kindes?
Das deutsche Familienrecht kennt drei verschiedene Möglichkeiten, wie der gesetzliche Vater eines Kindes festgestellt werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt diese in § 1592:
Vater eines Kindes ist der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft […] gerichtlich festgestellt ist.
Wird ein Kind also in eine Ehe hineingeboren, so wird automatisch der Ehemann der Mutter als Vater eingetragen. Alternativ kann die Vaterschaft bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften auch anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt werden.
Für die gesetzliche Vaterschaft spielt die biologische Abstammungslinie in Deutschland eine untergeordnete Rolle. Sie kommt meist nur zum Tragen, wenn es Streit über die Vaterschaft gibt. Bis zum gerichtlichen Beweis des Gegenteils bleibt derjenige Vater unterhaltspflichtig, der als gesetzlicher Vater eingetragen ist! Das heißt, dass die Zahlung von Unterhalt für ein Kuckuckskind in der Ehe meist die Regel darstellt.
Trotzdem haben Scheinväter unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, für Kuckuckskinder gezahlten Unterhalt zurückzufordern. Dies kann jedoch kompliziert und langwierig sein, unabhängig davon, ob es sich um Bauunterhalt oder Naturalunterhalt handelt.
Unterhalt zurückfordern: Vom Kuckuckskind selbst?
Es ist in der Regel nicht möglich, vom Kuckuckskind den Unterhalt zurück zu bekommen, da Unterhalt zur Deckung laufender Kosten, nicht jedoch zur Bereicherung gezahlt wird.
Das Vaterschaftsanfechtungsverfahren
In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren haben Scheinväter die Möglichkeit, das Nichtbestehen der Vaterschaft (§ 1599 Abs. 1 BGB) feststellen zu lassen. Dies erfolgt normalerweise durch einen entsprechenden Vaterschaftstest, in dem die DNA von Vater, Mutter und Kind verglichen wird.
Unterhaltsregress gegen den biologischen Vater
Der Scheinvater könnte nun den für das Kuckuckskind gezahlten Unterhalt zurückfordern. Allerdings ist anzunehmen, dass sich die Mutter auf den Verbrauch der Alimente beruft. Auch unterliegt sie keiner Schadensersatzpflicht. Tatsächlichen Erfolg verspricht nur der Regress gegen den biologischen Vater.
Keine Auskunftspflicht der Mutter
Dazu bedarf es häufig der Auskunft der Mutter über die Identität des Kindsvaters. Dazu ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht verpflichtet. Schweigt die Kindsmutter also beharrlich und gibt es keine anderen Indizien zur Identität des Kindsvaters, so bleiben die Regressansprüche des Scheinvaters über den für Kuckuckskinder gezahlten Unterhalt meist offen.
Wann kann Unterhalt zurückgefordert werden?
Der Scheinvater kann den für ein Kuckuckskind gezahlten Unterhalt der letzten zwei Jahre zurückfordern, wenn
- der biologische Vater bekannt ist.
- die Mutter freiwillig Auskunft erteilt.
- er ein gerichtliches Unterhaltsregressverfahren gegen den vermutlichen biologischen Vater führt.
- er vom Kind selbst Auskunft erhält, da dieses einen Anspruch auf entsprechende Auskünfte gegenüber der Mutter hat.
Letztere Möglichkeit dürfte jedoch eher eine Seltenheit sein, da es fragwürdig ist, ob ein minderjähriges Kind den Auskunftsanspruch durchsetzen kann.
Komisch dass sich bei Mr. Cash Money alle aufregen…
Ach naja jede Moral ist eine Doppelmoral