Scheidung einer Lebenspartnerschaft
Mit dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) wurden die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen dem Eherecht weitestgehend gleichgestellt. Wo die jeweilige Ehe geschlossen wird (etwa Standesamt oder Kreis- bzw. Stadtverwaltung), durften die einzelnen Bundesländer selber bestimmen. Demgegenüber erfolgt eine „Scheidung“ in allen Bundesländern beim Familiengericht. Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren sind dieselben wie bei einer Ehescheidung, ebenso besteht Anwaltszwang. So wird statt von einer „Scheidung“ für die eingetragene Lebenspartnerschaft jedoch von einer „Aufhebung der Lebenspartnerschaft“ laut § 15 LPartG gesprochen.
Wichtige Änderungen zum 01. Oktober 2017: Die „Ehe für alle“ ist da!
- Am 01. Oktober 2017 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die es nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Heiratswilligen erlaubt, eine bürgerliche Ehe einzugehen.
- Bereits zuvor eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen. Für Sie findet auch weiterhin das LPartG Anwendung (auch bei der Auflösung).
- Eingetragene Lebenspartnerschaften können nunmehr aber auch in eine bürgerliche Ehe umgewandelt werden.
- An den Folgen für die Lösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Ehe ändert sich jedoch weitestgehend nichts. In beiden Fällen sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusetzen.
Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen über die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Eingetragene Lebenspartnerschaft: Statt „Scheidung“ heißt es „Aufhebung“
Diese rechtlichen Wirkungen hat die eingetragene Lebenspartnerschaft
Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Lebenspartner im Wesentlichen dieselben Rechte und Pflichten wie die Ehegatten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Das bedeutet, die Lebenspartner
- dürfen einen gemeinsamen Nachnamen haben, sind Familienangehörige und unterliegen insoweit dem gesetzlichen Erbrecht
- sind einander zu Unterhalt verpflichtet
- leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dürfen den Güterstand auch anderweitig regeln
- haben als Hinterbliebener des anderen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung
- dürfen für die Kinder des Partners, für die dieser sorgeberechtigt ist, Alltagsangelegenheiten mit entscheiden und in einem Notfall für die Kinder ihres Lebenspartners alle nötigen Entscheidungen auch alleine treffen
- können dem leiblichen Kind des Lebenspartners den Nachnamen der eingetragenen Lebenspartnerschaft geben, sofern der Partner sorgeberechtigt ist und das Kind zusammen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt – wobei auch eine Adoption möglich ist (Stiefkindadoption)
Inhaltsverzeichnis
So erfolgt die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Wie bei der Ehe erfolgt die „Scheidung“ der eingetragenen Lebensgemeinschaft regelmäßig erst dann, wenn eine Trennung der Lebenspartnerschaft stattgefunden hat. Möglich ist aber auch eine sofortige Aufhebung aus Härtefallgründen. Im Einzelnen kann das Familiengericht auf Antrag eines oder beider Lebenspartner die Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG aufheben, wenn
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a) beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,- ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
- die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller eine aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Die Regeln, nach denen das Aufhebungsverfahren abläuft, entsprechen auch hier denjenigen einer Ehescheidung. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen für eine Trennung der Lebensgemeinschaft bzw. den Härtefallgründen, die einvernehmliche und streitige Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die Frage nach dem zuständigen Familiengericht, der Anwaltszwang, die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren der Gewährung der Verfahrenskostenhilfe und den Entscheidungen über Folgesachen.
Versorgungsausgleich auch bei Lebenspartnerschaften
Wird der Antrag auf Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft beim zuständigen Familiengericht eingereicht, wird – wie bei der Ehescheidung – regelmäßig der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche) durchgeführt.
Das gilt allerdings nur für die nach dem 01.01.2005 begründeten Partnerschaften. Für die vor diesem Zeitpunkt eingegangenen Partnerschaften erfolgt nur dann ein Versorgungsausgleich, wenn bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt wurde, dass dieser bei einer Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft durchgeführt werden soll.
Die Lebenspartner haben aber auch hier die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleiches durch notariellen Vertrag auszuschließen oder diesen anderweitig zu regeln. In diesem Fall erfolgt – wie bei der Scheidung einer Ehe – vom Gericht nur eine sogenannte Inhaltskontrolle.
Für den Versorgungsausgleich ist das für Ehegatten geltende Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) insoweit entsprechend anzuwenden, § 20 Abs. 1 LPartG.
Unterhalt: Das gilt für Lebenspartnerschaften
Nicht anders als bei einer Ehe bestehen zwischen den Lebenspartnern gesonderte Unterhaltsansprüche jeweils für die Zeiten des Zusammenlebens, der Trennung und der Aufhebung der Partnerschaft, §§ 5, 12, 16 LPartG. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach der Trennung der Lebensgemeinschaft bzw. „Scheidung“ ist, dass sich der den Unterhalt Fordernde nicht selber durch zumutbare Arbeit unterhalten kann.
Für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs gelten ebenfalls dieselben Regeln wie bei der Ehescheidung. Für die vor dem 01.01.2005 geschlossenen Lebenspartnerschaften konnte allerdings bis zum 31.12.2005 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht erklärt werden, dass für Unterhaltsansprüche das vor dem 01.01.2005 geltende Recht auch weiterhin Anwendung finden soll.
Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung gelten auch bei der Lebenspartnerschaft
Auf Antrag kann das Familiengericht einem der beiden Lebenspartner die gemeinsame Wohnung zuweisen sowie den Hausrat unter den Partnern aufteilen. Auch hier gelten dieselben Grundsätze wie bei Ehegatten. Gesetzlich geregelt sind die Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Wohnungszuweisung bei Getrenntleben, §§ 13, 14 LPartG, und die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, § 17 LPartG.
Zugewinnausgleich: Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben in einer Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), soweit keine abweichenden Vereinbarungen in einem Lebenspartnerschaftsvertrag getroffen wurden, § 6 LPartG.
Online-„Scheidung“ auch bei der Lebenspartnerschaft möglich
So wie die Scheidung einer Ehe per Internet bzw. Online-Anwalt möglich ist, kann auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft auf diese Weise erfolgen. Fast alle Rechtsanwälte, die Online-Scheidungen anbieten und dafür auf ihrem Internet-Auftritt ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen, bieten auch eine Online-Aufhebung an.
Wie bei der Online-Scheidung bestehen bei der Online-Aufhebung die wesentlichen Vorteile dieser Vorgehensweise in der hohen Zeitersparnis, die durch die bequeme Abwicklung der Korrespondenz per heimischen Computer gewährleistet ist.
Besonders geeignet ist die Online-Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch hier für den Fall des einvernehmlichen Auseinandergehens. Da in diesem Fall grundsätzlich auch nur ein Rechtsanwalt benötigt wird, können die Anwaltsgebühren geteilt und damit für jeden Lebenspartner halbiert werden. Allerdings besteht für die Lebenspartner trotz des Online-Verfahrens die Pflicht, zum Gerichtstermin für die Aufhebung der Partnerschaft persönlich zu erscheinen.
Was Sie über das Online-Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft bzw. der Ehescheidung sonst noch wissen sollten, erfahren Sie im Text über Online-Scheidung.
Wie wird festgestellt, dass die Partner seit einem Jahr getrennt leben? Reicht eine beiderseitige Aussage oder muss man erst die Scheidung beantragen und dann 1 Jahr warten? Danke vorab.
Hallo Ulrich,
die Scheidung kann in der Regel erst kurz vor Ableistung des Trennungsjahres eingereicht werden. Das bedeutet, die Ehegatten sollten gemeinsam über den Trennungszeitpunkt Nachweis erteilen können (z. B. durch getrennte Konten, getrennte Wohnungen, getrenntes Haushalten usf.). Auch ein Trennungsbrief könnte ggf. dabei helfen. Wichtig ist, dass die Trennung von Tisch und Bett über die Dauer gewährleistet war.
Wenden Sie sich für weitere Fragen bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo. Ich kam aus Pakistan seit einem Jahr in lebenspartnerschaft mit deutscher gelebt. Wir möchten jetzt trennen. Gibt auch ein Jahr Trennung für uns oder kann mann gleich die Aufhebung eintragen. Gibt lebenspartnerschaft anwalt in Regensburg auch.
Hallo Fahad,
auch bei gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften ist in der Regel ein Trennungsjahr einzuhalten. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht vor Ort. Dieser kann auch die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen und Sie über die Folgen aufklären.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Ich lebe in Australien und meine Ex und ich sind seit vier Jahren getrennt. Nach Australischen Gesetz ist alles schon seit langem geregelt aber nun moechte ich auch alles in Deutschland abschließen.
Meine Ex ist allerdings nicht sehr co-operative da fuer sie ja hier alles geregelt ist und sie sich nicht wirklich fuer das deutsche Gesetz interessiert moechte ich wissen ob ich es alleine aufheben kann.
Freundliche Gruesse
Monika
Hallo Monika,
die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann in Deutschland nur erfolgen, wenn diese auch hierzulande registriert und anerkannt wurde. Trifft dies zu, kann im Zweifel der übersetzte und beurkundete Beschluss des australischen Gerichts zur Anerkennung der Auflösung genügen. Wenden Sie sich ggf. an das zuständige Standesamt oder einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Wie sieht der Zeitraum einer Aufhebung einer Partnerschaft wenn beide den Sinn der Partnerschaft nicht mehr sehen und beide schon wieder einen neuen Partner seit drei Monaten haben? Wie schnell kann die Aufhebung stattfinden (kein Härtefall) eine einfache beiderseitige Entscheidung.
Hallo Heiko,
die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft folgt einer „normalen“ Scheidung. Die Dauer dieses Verfahrens lässt sich dabei jedoch nicht pauschal festlegen. Sie richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um sich umfassend beraten zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team