Mangelfallberechnung – Wenn das Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 28. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Header Mangelfall & Mangelfallberechnung

Ist ein Unterhaltsverpflichteter für mehrere Berechtigte zuständig, kann es durchaus geschehen, dass die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um alle Unterhaltsansprüche zu bedienen – ohne dabei den Selbstbehalt zu unterschreiten. Ein sogenannter Mangelfall beim Unterhalt besteht. In aller Regel ist dann die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten von Bedeutung: Kinder haben Vorrang vor getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, privilegierte und minderjährige Kinder Vorrang vor volljährigen. Doch was geschieht bei einem Mangelfall? Und wie erfolgt die Mangelfallberechnung?

Das Wichtigste in Kürze zur Mangelfallberechnung

  • Wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch nicht (voll) decken kann bzw. dafür seinen Selbstbehalt aufwenden müsste, dann liegt ein Mangelfall vor.
  • In einem Mangelfall zählt zunächst die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Dabei haben Kinder Vorrang vor (Ex-)Ehegatten. Minderjährige und privilegierte Kinder müssen vorrangig gegeüber volljährigen Kindern behandelt werden.
  • Gibt es gleichrangige Unterhaltsberechtigte, wird zunächst der Unterhaltsanspruch eines jeden Einzelnen berechnet. Anschließend werden die Ansprüche aller um den selben Faktor gekürzt.
  • Im Ernstfall kann sich das erste Elternteil, kann das zweite den Unterhalt nicht voll decken, sich an das Jugendamt für einen Unterhaltsvorschuss wenden. Bei einem Mangelfall gegenüber eines (Ex-) Ehegatten besteht diese Möglichkeit nicht.

Weitere Informationen zu einer Mangelfallberechnung erhalten Sie im nachfolgenden Text.

Mangelfall bei Unterhalt für Kind und Ex-Ehegatte

Zur Bedeutung des Mangelfalls

Wann liegt beim Unterhalt ein Mangelfall vor?
Wann liegt beim Unterhalt ein Mangelfall vor?

Ob bei Ehegatten- oder Kindesunterhalt: Ein Mangelfall liegt immer dann vor, wenn die Einkünfte des Unterhaltsschuldners nicht genügen, um den vollen Unterhaltsanspruch zu decken bzw. wenn er hierfür seinen Selbstbehalt unterschreiten müsste.

Da jedem Unterhaltspflichtigen per Gesetz ein solcher Selbstbehalt für die eigene Lebensführung zugestanden wird, besteht keine Verpflichtung, diesen anzugreifen, um den Unterhalt in voller Höhe leisten zu können.

Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn ein Gericht in einem Unterhaltsverfahren feststellt, dass ein Unterhaltsschuldner sich durch Jobwechsel oder Kündigung arm rechnete, um sich der Zahlung zu entziehen. In diesem Fall berechnet das Gericht auf Grundlage eines fiktiven Einkommens die Unterhaltshöhe, die der Schuldner auch dann leisten muss, wenn er dadurch seinen Selbstbehalt unterschreiten würde.

Wird nach intensiver Prüfung der Einkommensverhältnisse jedoch eindeutig festgestellt, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, sind unterschiedliche Lösungswege möglich:

Mangelfall bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt – Berechtigte unterschiedlichen Ranges

Bei der Mangelfallberechnung mit unterschiedlichen Rangberechtigten hat der Ehegatte häufig das Nachsehen.
Bei der Mangelfallberechnung mit unterschiedlichen Rangberechtigten hat der Ehegatte häufig das Nachsehen.

Stehen zum Beispiel ein unterhaltsberechtigtes Kind und ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte mit einem Zahlungsanspruch einander gegenüber, so hat das Kind stets Vorrecht vor dem Ehegatten. Besteht beim Unterhalt ein Mangelfall, erhält das Kind sodann den vollen Unterhaltsanspruch, sofern der Zahlungspflichtige diesen leisten kann.

Ist der Selbstbehalt von 1.510 Euro bei Erwerbstätigkeit (bis 31.12.2022: 1.280 Euro) etwa beim Trennungsunterhalt gegenüber dem Ehegatten dann noch nicht erreicht, erhält dieser den ihm zustehenden Unterhalt bis zur Freigrenze.

Mangelfallberechnung bei Unterhaltsberechtigten ungleichen Ranges

A hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.900 Euro. A hat sich vom Ehegatten B getrennt. Das gemeinsame sechsjährige Kind lebt bei B. B ist nur geringfügig beschäftigt. Somit bestehen gegenüber dem Kind und B Unterhaltsverpflichtungen wie folgt:

bereinigtes Einkommen A1.900 Euro
Bedarf des Kindes nach Düsseldorfer Tabelle502 Euro
abzüglich hälftiges Kindergeld (250 Euro ÷ 2)- 125 Euro
Unterhaltsanspruch des Kindes monatlich377 Euro
verbleibendes Einkommen A1.523 Euro

Da der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.370 Euro liegt (bis 31.12.2022: 1.160 Euro), kann A den vollen Unterhalt leisten, ohne dass sich hier ein Mangelfall ergibt.

Für die Ermittlung des Trennungsunterhalts für B kann A den Kindesunterhalt vom Einkommen in Abzug bringen, diesen muss und kann er nämlich voll leisten.

anrechenbares Einkommen A1.523 Euro
Einkommen B450 Euro
Differenz1.073 Euro
Unterhaltsanspruch B (3/7 der Differenz)460 Euro

Würde A nun den vollen Unterhaltssatz an B entrichten, der sich aus der Mangelfallberechnung ergibt, blieben ihm 1.063 Euro monatliches Nettoeinkommen. Da der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten nun bei 1.510 Euro, besteht ein Mangelfall.

A muss in diesem Fall nur den Betrag an B entrichten, der oberhalb seines Selbstbehalts liegt und nicht den vollen Anspruch – also monatlich 13 Euro statt der 460 Euro.

Ähnlich verhält es sich bei der Mangelfallberechnung auch, wenn der Zahlungspflichtige für zwei Kinder Unterhalt leisten muss und dabei ein minderjähriges Kind ein volljähriges sowie nicht privilegiertes Kind in der Rangfolge verdrängt. Doch was geschieht bei Unterhaltsberechtigten gleichen Ranges?

Mangelfall bei Kindesunterhalt – Berechtigte gleichen Ranges

Komplizierter ist die Mangelfallberechnung bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten.
Komplizierter ist die Mangelfallberechnung bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten.

Die Mangelfallberechnung beim Kindesunterhalt gestaltet sich komplizierter, wenn sich etwa zwei minderjährige Kinder gegenüberstehen. Beide sind Unterhaltsberechtigte ersten Ranges, können sich damit nicht gegenseitig verdrängen – keiner hat Vorrang vor dem anderen.

Allerdings wird das Geld nicht etwa gleichmäßig verteilt. Stattdessen wird im Rahmen der Mangelfallberechnung zunächst der Unterhaltsanspruch eines jeden Einzelnen gesondert ermittelt. Hiernach werden alle Ansprüche der Gleichberechtigten um denselben Faktor gekürzt:

Grundlage dieser Mangelfallberechnung ist folgende Formel:
Kürzungsfaktor = (Verteilungsmasse ÷ Summe aller Einsatzbeträge) x 100

Hieraus ergibt sich die Prozentzahl, mit deren Hilfe der einzeln berechnete Unterhaltsanspruch gekürzt wird.

Beispiel für Mangelfallberechnung beim Unterhalt Gleichrangiger

A hat zwei minderjährige Kinder im Alter von sechs (M) und elf Jahren (J). Von dem zweiten Elternteil und Ehegatten B lebt A getrennt. A hat ein monatliches Einkommen von 1.600 Euro. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern liegt bei 1.370 Euro. Somit stehen A 230 Euro monatlich für den Kindesunterhalt zur Verfügung.

  1. Der Unterhaltsanspruch von M liegt bei 312 Euro monatlich.
  2. Der Unterhaltsanspruch von J beträgt 377 Euro monatlich.

Der Unterhalt für beide Kinder läge bei insgesamt 689 Euro monatlich und übersteigt somit den zur Verfügung stehenden Betrag. Daher werden beide Ansprüche der Kinder mithilfe des Kürzungsfaktors reduziert. Dieser ergibt sich wie folgt:

Kürzungsfaktor = (230 ÷ 689) x 100
Kürzungsfaktor = 33,4 Prozent

Es ergeben sich also folgende Unterhaltszahlungen:

  1. M erhält 75,6 Prozent von 309 Euro (312 x 33,4 ÷ 100) = 104 Euro monatlich
  2. J erhält 77,4 Prozent von 370 Euro (377 x 33,4 ÷ 100) = 126 Euro monatlich

Am Ende dieser Mangelfallberechnung für den Unterhalt Gleichrangiger werden damit die gesamten 230 Euro, die A entrichten kann, auf die beiden Unterhaltsberechtigten entsprechend des Kürzungsfaktors verteilt (104 Euro + 126 Euro = 230 Euro).

Hat B nun auch noch einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, kann A diesen nicht mehr entrichten, denn: Durch die Zahlung der vorrangigen Unterhaltspflichten bleiben A nur noch 1.370 Euro monatlich. Da der Selbstbehalt gegenüber getrennten Ehegatten bei 1.510 Euro liegt, unterschreitet A diesen dadurch bereits. Eine Zahlung an B ist nicht mehr möglich.

Wie Sie anhand der Beispiele erkennen, kann eine solche den Unterhalt betreffende Mangelfallberechnung sehr komplex werden. Besteht beim Unterhalt ein Mangelfall, können Jugendamt oder ein Anwalt für Familienrecht bei der Berechnung behilflich sein.

Unterhalt bleibt wegen Mangelfall aus – Wer zahlt die Differenz?

Die Mangelfallberechnung ist sehr komplex - suchen Sie Rat beim Jugendamt oder einem Anwalt.
Die Mangelfallberechnung ist sehr komplex – suchen Sie Rat beim Jugendamt oder einem Anwalt.

Kann der zweite Elternteil für den Kindesunterhalt nicht in voller Höhe aufkommen, kann sich der andere auch an das Jugendamt wenden. Hier besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Diesen gibt es jedoch nur bei minderjährigen (bis zum 18. Lebensjahr) und unterhaltsberechtigten Kindern.

Bezieht sich der Mangelfall auf den Ehegattenunterhalt oder Trennungsunterhalt sind entsprechende Ausgleichsmöglichkeiten von staatlicher Seite nicht möglich.

Fußt ein Mangelfall auf der Erwerbslosigkeit oder geringfügigen Beschäftigung des Unterhaltsschuldners, muss dieser seiner sogenannten Erwerbsobliegenheit nachkommen – sich um eine geeignete Anstellung nachweislich bemühen, durch die ausreichend finanzielle Mittel erwirtschaftet werden können.

Über den Autor

Avatar-Foto
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (51 Bewertungen, Durchschnitt: 3,86 von 5)
Loading ratings...Loading...

Kommentare

  1. Dirk J sagt:

    Guten Tag.

    Ich habe 2 Kinder ( 12 & 3 Jahre)
    Der 12 jährige lebt bei seiner Mutter, die 3 jährige bei meiner Frau und mir.

    Wie berechnet sich da der Kindesunterhalt.
    Ich habe ein monatliches Einkommen von ca 1820€ + Jahres sonderzahlungen ( Urlaubsgeld, weihnachtsgeld, Prämie ) gesamt Jahreseinkommen von ca 24.000 €/ Netto.

    Laut Jugendamt soll ich 105% Unterhalt für den 12 Jährigen zahlen.

    Wenn ich die Düsseldorfer Tabelle zu Grunde lege würde der 12 jährige 560€ – 109€ 50% Kindergeld = 451 € erhalten, die 3 jährige 416€ – 109€ = 307€ erhalten.

    451€ + 307€ = 758€ gesamt Unterhalt.

    Laut Düsseldorfer Tabelle würde mir aber ein Selbstbehalt von 1400€ zustehen.

    liegt hier also ein mangelfall vor ?

    LG

  2. Lena sagt:

    3 leibliche Kinder, 4 Jahre, 6 Jahre und 9 Jahre, mit Kindsmutter verheiratet, 1 uneheliches Kind 15 Jahre, bei Mutter lebend. Nettoverdienst Unterhaltsschuldner 1909 Euro, Ehefrau kein Einkommen. Mutter des unehelichesln Kindes erhält selbst Unterhalt von weiteren nicht ehelichen Kindern. Einkommen? Schätze ca 1600 Euro mit Kindergeld u all weiteren Unterhaltszahlungen. Wer kann helfen, blicke nicht mehr durch,was ich zu zahlen hab. 157 Euro wurden notariell beurkundet, jetzt will sie Neuberechnung.

    Danke im voraus

  3. Sven sagt:

    Hallo ihr lieben,
    Mein Nettoeinkommen liegt bei 1977,habe drei Kinder,12,8,3 Jahre Miete liegt bei 855 Kredit bei ca 400 und kosten meiner Kinder ca 250 ,sind 14 tätig bei mir!fahre sie auch immer holen und wieder heim bringen ,meine kleinste ist behindert und hat ein Mehraufwand wo meine Partnerin leistet !Unser tatsächlich verbleibenden Geld beträgt ca.200 Euro im Monat für den Alltag,
    Liegt bei mir ein Mangelfall vor?
    Wir streiten schon eine Weile mit dem Jugendamt!
    Lieben Gruß
    Sven

  4. Karlheinz sagt:

    Guten Tag
    Als ich zu Mindest-Kindestunterhalt (355 €) verpflichtet wurde, war ich Vollerwerbsunfähig mit einer 100%igen Gehbehinderung, Prognose Rollstuhl. Von meiner Rente (990 € Netto/monatlich) konnte ich die 355 € nicht zahlen, weil mit meiner Rente schon den Selbstbehalt unterschritten war, nicht zahlen. Ich habe vom ersten Tage an nach der Trennung für unseren Sohn Unterhalt gezahlt (270 -280 €). Meine Rente wurde durch den Drittschuldner auf 900 € gepfändet, das Jugendamt hat sich auch eine Vorauszahlung zurückgeholt. Also wurde mir von 02/2015 bis 01/2020 die Rente gepfändet. Nun ist unser Sohn 19 Jahre alt, wohnt bei mir und hat keine Einkünfte. Der Rententräger hat mir im Juli 2020 eine neue Berechnung der Rente zugeschickt, ich bekam die volle Rente. Plötzlich im Februar 2021 bekam ich wieder weniger Rente, ohne, dass ich einen neuen Rentenbescheid erhalten habe. Wie sich herausstellte pfändet meine Ex die Differenz von den 355 €, die ich wegen zu niedrigen Einkommen nicht zahlen konnte. Mir wurde durch dem Gericht, Jugendamt oder ihrem Anwalt zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass ich diese Differenz später zahlen muß. Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ist die Verjährung von 3 Jahren abgelaufen. Hätte meine Ex die Differenz jährlich einklagen müßen? Bin ich heute verpflichtet diese Differenz, die durch einen Mangelfall zustande kam, meiner Ex zu zahlen?! Sie lebt in einer 115 qm großen Eigentumswohnung, und ich mit unserem Sohn in einer 55 qm großen 2 Raumwohnung. Sie hat auch ein höheres Gehalt (ca. 1.400 – 1.600 €) als ich Rente bekomme, diese wird auf 1.075 € gepfändet.
    Für eine Erläuterung und Hilfestellung bin Ihnen sehr dankbar!
    Viele Grüße von Karlheinz

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karlheinz,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung an einen Anwalt. Eine Bewertung Ihres Falles ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Manfred sagt:

    Ich habe zwei Kinder mit meiner Ex Partnerin. Mein Sohn lebt bei mir 15J. Meine Tochter bei der Ex 13J ich muss ca 500€ für meine Tochter zahlen und bekomme für meinen Sohn ca 85€. Müsste das nicht gegeneinander aufgerechnet werden?! Baut die Ex Schulden auf wegen Mangelfall?! Und muss den geschuldeten Unterhalt nachzahlen?! Mit freundlichen Grüßen, Manfred.

  6. Vivi sagt:

    Hallo,
    der Vater meines Sohnes (7 Jahre alt ) zahlt seit einigen Monaten weniger als den im Unterhaltstitel festgelgeten Mindestunterhalt, er habe nur Müdlich ( Per telefon) beim Jugendamt mitgeteilt das er aufgrund einer weiteren Kindes ( keiner weis ob kind nummer 2 oder ein evtl. ein kind Nr3 damit gemeint ist) und auf grund der Arbeitsunfähigkeit seiner Frau nicht mehr den vollen Unterhalt bezahlen kann.
    Was kann ich tun wenn sich die beistandschaft beim Jugendamt anscheinend nicht dafür Interresiert und auch keine Nachweise möchte.
    Auf grund meiner Ehe bekomme ich bei eintreten des falles das er nicht mehr Zahlt nicht mal UVG. Was kann ich tun?
    Anscheinend möchte mir die Dame beim Jugendamt nicht helfen oder sie kann es anscheinend wirklich nicht.
    Um Rat wäre ich sehr dankbar.
    Da mir gesagt wurde das bei einer Prüfung raus kommen könnte das er nichts mehr zahlen muss.

    Lg

  7. Felix sagt:

    Hallo,
    ich habe einen Streit um die Höhe eines Betreuungsunterhaltes. Mutter hat jetzt eine Einkommen von €1700 und einen vollen Bedarf von €1100, mir verbleiben nach Abzug Kindesunterhalt €2600 netto. Wenn ich also den vollen Betrag zahle, verbleiben mir knapp die Hälfte von dem was die Mutter nach der Unterhaltszahlung hat.

    Die Mutter will für die Höhe des Betreuungsunterhaltes den Halbteilungsgrundsatz und §1581 nicht akzeptieren, der vorschreibt, dass der Unterhaltsschuldige nicht schlechter gestellt sein kann, als der Unterhaltsberechtigte. Ihre Begründung: Der Halbteilungsgrundsatz ist auf Ermessungsgrundlage anzuwenden und damit nicht pauschal anwendbar.
    Gibt es Fälle, wo 1581 und/oder der Halbteilungsgrundsatz nicht angewendet wurde und der Berechtigte besser gestellt wurde als der Schuldige?

    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Felix,

      bitte wenden Sie sich zur Prüfung der Forderungen der Kindesmutter an einen Anwalt. Eine Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Manuel sagt:

    Hallo, mache aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung, dadurch kann ichsüchtig einen Teil an Unterhalt für das Kind aufbringen. Muss ich bei diesem Mangelfall den aufstockenden Unterhaltsvotschuss zurückzahlen obwohl dieses unverschuldet ist.

  9. Miguel sagt:

    Hallo,
    ich habe leider zur Zeit nur einen „Mini“-Job welcher mir monatlich €900 netto einbringt, jedoch €200 mehr als im letzten Jahr. Deshalb wurde jetzt bei mir ein Betrag von monatlich €120 festgesetzt plus €20 um den Unterhaltsvorschuss der letzen Jahre nachzuzahlen. Meine Frage; trifft bei dem geringen Einkommen nicht der absolute Mangelfall ein bzw. ist man dann nicht berechtigt Unterhalt zu müssen weil man es schlichtweg nicht kann?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Miguel,

      in seltenen Einzelfällen kann als Bemessungsgrundlage für den Unterhalt ein sogenanntes fiktives Einkommen herangezogen werden. In diesen Fällen kann ggf. auch der notwendige Selbstbehalt angegriffen werden. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um die Berechnung prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Daniel sagt:

    Hallo,

    ich bin seit 6 Jahren geschieden. Meine Tochter wohnt bei meiner EX Frau. Mein Sohn bei mir. Nun möchte Sie meinen Sohn auch zu Ihr holen. Wenn er das auch möchte, ist das ok für mich. Ich kann ihn ja nicht zwingen. Bis jetzt hat sich der Unterhalt aufgehoben, aber wenn dann beide bei ihr leben wir Unterhalt fällig. Das ist mir klar. Durch meinen Verdienst und die Altersstufen wird aus der Unterhaltszahlung ein Mangelfall denke ich. Muss meine Frau, mit der ich 4 Jahre verheiratet bin, für die Differenz aufkommen?? Hab sowas gelesen. Kann das aber gar nicht verstehen. Sind ja nicht ihre Kinder.
    Viel Grüße Daniel

  11. Daniela sagt:

    hallo,
    ich habe 2 (14,18Jahre) Kinder, Halbwaise (207 Euro/Kind Halbwaisenrente. Bin in neuer Beziehung, verheiratet. Meine ältere Tochter geht bis 2020 zur Schule (Gymnasium), wird jetzt wegen massiver familiärer Konflikte in eine eigene Wohnung ziehen. Mein Netto liegt bei 2100 Euro, ich habe eine vermietete Eigentumswohnung (Mieteinnahmen 470 Euro mtl., Kredit 435 Euro mtl.), Fahrweg zur Arbeit einfache Strecke 15 km mit dem Auto, Riesterrente mtl. 86 Euro. Wie hoch ist der von mir zu leistende Unterhalt, liegt ein Mangelfall vor? Welche Gelder können zusätzlich beantragt werden? Danke im voraus.
    Viele Grüße Daniela

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniela,

      bitte wenden Sie sich zur Berechnung des möglicherweise zu leistenden Kindesunterhalts an einen Anwalt. Ein Mangelfall liegt in der Regel dann vor, wenn der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners durch Leistung des vollen Unterhaltes an gleichrangig berechtigte Kinder unterschritten werden würde.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Peter sagt:

    Hallo, wie sieht das mit dem Selbstbehalt aus, wenn ein Kind aus erster Ehe Volljährig ist (SB-1300) und das Kind aus zweiter Ehe minderjährig (SB-1080) , wie berechnet man da den Mangelfall?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      sind mehrere Kinder unterhaltsberechtigt, ist zunächst der Unterhalt für die vorrangig berechtigten Kinder zu berechnen. Minderjährige und volljährige privilegierte Kinder stehen dabei vor nicht mehr privilegierten Volljährigen. Der an vorrangig Unterhaltsberechtigte geleistete Betrag kann dann bei der Berechnung des Unterhalts für nachrangig berechtigte bei der Bereinigung des Nettoeinkommens herangezogen werden (verringert das unterhaltsrelevante Einkommen also entsprechend). Ein Mangelfall ergibt sich in der Regel erst, wenn mindestens zwei gleichrangig Unterhaltsberechtigte bei zu geringem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorhanden sind.

      Bitte wenden Sie sich für eine genaue Berechnung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. A. sagt:

    Hallo , wer kann mir helfen?Tochter 18J (macht noch Abi) und Sohn 15J leben bei Mutter sowie weitere Tochter 4J aus neuer Beziehung . Mein bereinigtes Netto ist ca. 2000€.Bin ich jetzt ein Mangelfall? Und was muss ich pro Kind entsprechend zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich für eine fundierte Berechnung der Unterhaltsansprüche an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Guido sagt:

    Danke… für die ifo

  15. Elias sagt:

    Hallo,
    ich bin seit diesem Monat unterhaltspflichtig, da ein Kind (14 Jahre) aus früherer Ehe nun zum anderen Elternteil gezogen ist. Ich lebe als Alleinerziehender mit einem weiteren Kind (5 Jahre) aus der nachfolgenden Beziehung zusammen. Einkommen 2100, Schulden 450. Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Mangelfall? Bekomme für das zweite Kind 157 EUR Unterhalt von der Mutter des zweiten Kindes.
    Danke?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elias,

      der Elternteil, bei dem das betroffene Kind nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat, ist regelmäßig zum Unterhalt verpflichtet, sofern dieser leistungsfähig ist. Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, ergibt sich aus dem Einkommen des Pflichtigen. Ein Mangelfall liegt immer dann vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen bzw. die Summe über dem Selbstbehalt von 1.080 Euro nicht ausreicht, um den Unterhaltsanspruch voll zu erbringen. Bitte wenden Sie sich für eine exakte Berechnung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder