Mindestunterhalt – Der Anspruch des Kindes auf das Existenzminimum

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 9. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Header zum Mindestunterhalt für Kinder

Die finanziellen Mittel für die Versorgung der minderjährigen Kinder von getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten müssen sichergestellt sein. Die Minderjährigen haben daher gegen denjenigen Elternteil Anspruch auf Mindestunterhalt (in Form des Barunterhalts), mit dem sie nicht in einem Haushalt leben, § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei muss der Barunterhaltspflichtige sich mit all seinen Kräften bemühen, den Mindestsatz an Unterhalt zu zahlen. Ihn trifft insoweit eine gesteigerte Erwerbspflicht. Er muss notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, um leistungsfähig zu sein und damit die Zahlung des Mindestunterhalts zu gewährleisten.

Das Wichtigste in Kürze: Der Mindestunterhalt

Wer muss Unterhalt für ein Kind zahlen?

Es ist jener Elternteil zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet, der nicht mit dem Unterhaltsberechtigten in einem Haushalt lebt.

Welche Regeln gelten für die Person, die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist?

Der Unterhaltspflichtige dabei notfalls eine besser bezahlte Tätigkeit oder einen Nebenjob annehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Diesem muss jedoch sein Existenzminimum verbleiben (Selbstbehalt).

Wie berechnet man den Mindestunterhalt?

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Minderjährigen, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre festlegt. Im Jahr 2024 beträgt er für Kinder je nach Alter 480, 551 oder 645 Euro. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

So hoch ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gesetzlich geregelt
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gesetzlich geregelt

Ausschlaggebend für die Höhe des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder war bis Ende 2015 das sogenannte sächliche Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts. Für den Mindestunterhalt wurde zunächst der doppelte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) angesetzt, § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB (alte Fassung) in Verbindung mit § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Diese Bestimmungen wurden jedoch nun abgeändert, sodass der Mindestunterhalt sich nunmehr nicht mehr nach dem Kinderfreibetrag, sondern nach „dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes“ richtet (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB neue Fassung). Diesen soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von jetzt an alle zwei Jahre selbst festlegen (§ 1612a Absatz 4 BGB).

Der so festgeschriebene Betrag ist sodann als Bezugsgröße beim Mindestunterhalt eingesetzt und für die zweite Altersstufe (Kinder von 6 bis 11 Jahren) in die Düsseldorfer Tabelle übertragen.

Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder der ersten Altersstufe von 0 bis 5 Jahren damit 87% und für Kinder der dritten Altersstufe von 11 bis 17 Jahren 117% dieser Bezugsgröße, § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB.

Damit ergibt sich für minderjährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle, die als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts dient, folgender monatlicher Anspruch auf Mindestunterhalt ab 01.01.2024:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 480 Euro (2023: 437 Euro)
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 551 Euro (2023: 502Euro)
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 645 Euro (2023: 588Euro)

Wird das Kindergeld nicht an den Barunterhaltspflichtigen, sondern an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind lebt, wird das hälftige Kindergeld vom zu zahlenden Mindestunterhalt abgezogen. Das Kindergeld beträgt seit 2023 für jedes Kind je 250 Euro.

Daraus ergeben sich folgende Zahlbeträge des Barunterhaltspflichtigen für den Mindestunterhalt ab 2023:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 355 Euro
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 426 Euro
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 520 Euro

Die Zahlbeträge für den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle können Sie auch einfach und schnell mit unserem Kindes-Unterhaltsrechner ermitteln.

Wie sich der Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen auswirkt

Nach dem Mindestunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum bleiben.
Nach dem Mindestunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum bleiben.

Den Anspruch auf Mindestunterhalt muss der Barunterhaltspflichtige an sich zwar erfüllen. Die Frage ist aber, ob er auch in der Lage ist, den Betrag für den Unterhalt zu zahlen. Dies hängt von der Leistungsfähigkeit – also den finanziellen Möglichkeiten – des Barunterhaltspflichtigen ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben muss, welches durch den sogenannten notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gesichert wird. Der Selbstbehalt hat grundsätzlich Vorrang vor den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen.

Gemäß Anmerkung 5. der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2024) beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder),

  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro und
  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro

Der Barunterhaltspflichtige hat eine gesteigerte Erwerbspflicht

Der Barunterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, um den Mindestunterhalt für sein Kind zahlen zu können. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts geht seiner Lebensplanung vor. Diese gesteigerte Erwerbspflicht besteht solange, bis die Zahlung des Mindestunterhalts sichergestellt ist. Kann der Mindestunterhalt erbracht werden, trifft den Unterhaltsschuldner keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Reicht die Haupterwerbstätigkeit zur Zahlung des Mindestunterhaltes nicht aus (sogenannter Mangelfall), muss der Pflichtige

  • eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 24.09.2014, Az.: XII ZB 111/13). Zu mehr als insgesamt 48 Arbeitsstunden pro Woche dürfte der Unterhaltsschuldner allerdings nicht verpflichtet sein
  • den Arbeitsplatz wechseln und eine besser bezahlte Arbeitsstelle annehmen, ggf. auch eine höher entlohnte Stelle in einem anderen als in seinem erlernten oder selbstständig ausgeübten Beruf

Ebenso darf der Barunterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit nicht dadurch untergraben, dass er etwa sein Arbeitsverhältnis mutwillig kündigt, sich selbstständig macht, in einer neuen Beziehung die Rolle des Hausmannes bzw. der Hausfrau übernimmt oder auswandert.

Fahrtkosten mindern den Mindestunterhalt fürs Kind meist nicht.
Fahrtkosten mindern den Mindestunterhalt fürs Kind meist nicht.

Auch Schulden oder Fahrtkosten zur Arbeit mindern die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht ohne weiteres. Bei Krediten muss er versuchen, eine Herabsetzung der monatlichen Raten zu erreichen, auch wenn das Darlehen sich dadurch verteuert. Kleinere monatliche Raten bis 100 Euro werden meist gar nicht erst berücksichtigt, wenn dadurch der Selbstbehalt unterschritten wird (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: 13 WF 585/13).

Ist der Pflichtige etwa aufgrund mehrerer Pfändungen nicht leistungsfähig, hat er grundsätzlich die Privatinsolvenz zu beantragen, damit die Unterhaltsansprüche vorrangig gegenüber den anderen Gläubigerforderungen sind (BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az.: XII ZR 114/03). Fahrten von und zur Arbeit müssen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, wenn diese günstiger als mit dem privaten Pkw sind. Wesentlich längere Fahrtzeiten sind dabei vom Barunterhaltspflichtigen hinzunehmen.

Kommt der Pflichtige diesen Anforderungen für den Kindesunterhalt aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, wird ihm fiktives Einkommen unterstellt, so dass er trotz Unterschreitung seines Selbstbehalts den Mindestunterhalt zahlen muss.

Behauptet der Unterhaltsschuldner, er sei nicht leistungsfähig, muss er dies darlegen und beweisen können. Pauschale Behauptungen reichen dem Familiengericht nicht.

Ist der Barunterhaltspflichtige aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht imstande, kann derjenige, bei dem das Kind lebt, für Kinder bis einschließlich 17 Jahre beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen.

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (34 Bewertungen, Durchschnitt: 3,94 von 5)
Loading ratings...Loading...

Kommentare

  1. Andreas sagt:

    Hallo,

    ich habe auch eine Frage zum Kindesunterhalt für 2023.

    Ich / Vater (geschieden, mit Vollzeitstelle / Steuerklasse 1) von 2 Töchter (8+4) mit 2 Ex-Frauen, bei beiden gemeinsames Sorgerecht, Mädels sind regelmäßig über das Wochenende zu Besuch.

    Tochter 1 (8) -> Unterhaltstitel 105 % (Vollstreckungsverzicht für den Unterhalt über 100 % des Mindestunterhalts hinaus durch das Jugendamt ausgesprochen)

    Tochter 2 (4) -> Kein Titel

    Nettolohn = 2.026,25 € (kein Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstige Boni)

    Mindestunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle 2023 nach Abzug des hälftigen Kindergeldes sind 377 € + 312 € = 689 €

    2.026,25 € – 689 € = 1.337,25 € -> liegt hier eine Unterschreitung des Selbstbehaltes 1.370 € (Erwerbstätige) / Mangelfall-Berechnung vor?

    Müsste ich jetzt um die ca. 33 € auszugleichen einen Nebenjob mit max. 32 Std. im Monat annehmen oder darf / könnte ich hier den Unterhalt um jeweils ca. 16 € kürzen?

  2. C. sagt:

    Was kann man tun wenn ich mit mein ex Partner nicht verheiratet ist in Kind habe er nur mindesunterhalt von 174 Euro zahlt selbstständig ist mit 2 Wettbüros und einem Auto besizt osmanisch verheiratet ist ein weiteres Kind hat und sich arbeitslos gemeldet hat das er am existenz Minimum lebt um uns so wenig wie möglich zahlen zu müssen was kann man da tun?? Unsere Tochter ist 2 keinen Kontakt weil er zu viel arbeitet und andere Stadt lebt aber ich lol nichts zahlen nicht mal ne Socke hat er ihr geholt ??

  3. Kaya sagt:

    Anstatt zu jammern geht doch arbeiten wenn ihr mehr Geld wollt es gibt genügend Nebenjobs

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder