Mindestunterhalt – Der Anspruch des Kindes auf das Existenzminimum

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 9. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Header zum Mindestunterhalt für Kinder

Die finanziellen Mittel für die Versorgung der minderjährigen Kinder von getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten müssen sichergestellt sein. Die Minderjährigen haben daher gegen denjenigen Elternteil Anspruch auf Mindestunterhalt (in Form des Barunterhalts), mit dem sie nicht in einem Haushalt leben, § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei muss der Barunterhaltspflichtige sich mit all seinen Kräften bemühen, den Mindestsatz an Unterhalt zu zahlen. Ihn trifft insoweit eine gesteigerte Erwerbspflicht. Er muss notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, um leistungsfähig zu sein und damit die Zahlung des Mindestunterhalts zu gewährleisten.

Das Wichtigste in Kürze: Der Mindestunterhalt

Wer muss Unterhalt für ein Kind zahlen?

Es ist jener Elternteil zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet, der nicht mit dem Unterhaltsberechtigten in einem Haushalt lebt.

Welche Regeln gelten für die Person, die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist?

Der Unterhaltspflichtige dabei notfalls eine besser bezahlte Tätigkeit oder einen Nebenjob annehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Diesem muss jedoch sein Existenzminimum verbleiben (Selbstbehalt).

Wie berechnet man den Mindestunterhalt?

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Minderjährigen, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre festlegt. Im Jahr 2024 beträgt er für Kinder je nach Alter 480, 551 oder 645 Euro. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

So hoch ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gesetzlich geregelt
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gesetzlich geregelt

Ausschlaggebend für die Höhe des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder war bis Ende 2015 das sogenannte sächliche Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts. Für den Mindestunterhalt wurde zunächst der doppelte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) angesetzt, § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB (alte Fassung) in Verbindung mit § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Diese Bestimmungen wurden jedoch nun abgeändert, sodass der Mindestunterhalt sich nunmehr nicht mehr nach dem Kinderfreibetrag, sondern nach „dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes“ richtet (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB neue Fassung). Diesen soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von jetzt an alle zwei Jahre selbst festlegen (§ 1612a Absatz 4 BGB).

Der so festgeschriebene Betrag ist sodann als Bezugsgröße beim Mindestunterhalt eingesetzt und für die zweite Altersstufe (Kinder von 6 bis 11 Jahren) in die Düsseldorfer Tabelle übertragen.

Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder der ersten Altersstufe von 0 bis 5 Jahren damit 87% und für Kinder der dritten Altersstufe von 11 bis 17 Jahren 117% dieser Bezugsgröße, § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB.

Damit ergibt sich für minderjährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle, die als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts dient, folgender monatlicher Anspruch auf Mindestunterhalt ab 01.01.2024:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 480 Euro (2023: 437 Euro)
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 551 Euro (2023: 502Euro)
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 645 Euro (2023: 588Euro)

Wird das Kindergeld nicht an den Barunterhaltspflichtigen, sondern an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind lebt, wird das hälftige Kindergeld vom zu zahlenden Mindestunterhalt abgezogen. Das Kindergeld beträgt seit 2023 für jedes Kind je 250 Euro.

Daraus ergeben sich folgende Zahlbeträge des Barunterhaltspflichtigen für den Mindestunterhalt ab 2023:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 355 Euro
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 426 Euro
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 520 Euro

Die Zahlbeträge für den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle können Sie auch einfach und schnell mit unserem Kindes-Unterhaltsrechner ermitteln.

Wie sich der Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen auswirkt

Nach dem Mindestunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum bleiben.
Nach dem Mindestunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum bleiben.

Den Anspruch auf Mindestunterhalt muss der Barunterhaltspflichtige an sich zwar erfüllen. Die Frage ist aber, ob er auch in der Lage ist, den Betrag für den Unterhalt zu zahlen. Dies hängt von der Leistungsfähigkeit – also den finanziellen Möglichkeiten – des Barunterhaltspflichtigen ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben muss, welches durch den sogenannten notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gesichert wird. Der Selbstbehalt hat grundsätzlich Vorrang vor den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen.

Gemäß Anmerkung 5. der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2024) beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder),

  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro und
  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro

Der Barunterhaltspflichtige hat eine gesteigerte Erwerbspflicht

Der Barunterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, um den Mindestunterhalt für sein Kind zahlen zu können. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts geht seiner Lebensplanung vor. Diese gesteigerte Erwerbspflicht besteht solange, bis die Zahlung des Mindestunterhalts sichergestellt ist. Kann der Mindestunterhalt erbracht werden, trifft den Unterhaltsschuldner keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Reicht die Haupterwerbstätigkeit zur Zahlung des Mindestunterhaltes nicht aus (sogenannter Mangelfall), muss der Pflichtige

  • eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 24.09.2014, Az.: XII ZB 111/13). Zu mehr als insgesamt 48 Arbeitsstunden pro Woche dürfte der Unterhaltsschuldner allerdings nicht verpflichtet sein
  • den Arbeitsplatz wechseln und eine besser bezahlte Arbeitsstelle annehmen, ggf. auch eine höher entlohnte Stelle in einem anderen als in seinem erlernten oder selbstständig ausgeübten Beruf

Ebenso darf der Barunterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit nicht dadurch untergraben, dass er etwa sein Arbeitsverhältnis mutwillig kündigt, sich selbstständig macht, in einer neuen Beziehung die Rolle des Hausmannes bzw. der Hausfrau übernimmt oder auswandert.

Fahrtkosten mindern den Mindestunterhalt fürs Kind meist nicht.
Fahrtkosten mindern den Mindestunterhalt fürs Kind meist nicht.

Auch Schulden oder Fahrtkosten zur Arbeit mindern die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht ohne weiteres. Bei Krediten muss er versuchen, eine Herabsetzung der monatlichen Raten zu erreichen, auch wenn das Darlehen sich dadurch verteuert. Kleinere monatliche Raten bis 100 Euro werden meist gar nicht erst berücksichtigt, wenn dadurch der Selbstbehalt unterschritten wird (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: 13 WF 585/13).

Ist der Pflichtige etwa aufgrund mehrerer Pfändungen nicht leistungsfähig, hat er grundsätzlich die Privatinsolvenz zu beantragen, damit die Unterhaltsansprüche vorrangig gegenüber den anderen Gläubigerforderungen sind (BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az.: XII ZR 114/03). Fahrten von und zur Arbeit müssen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, wenn diese günstiger als mit dem privaten Pkw sind. Wesentlich längere Fahrtzeiten sind dabei vom Barunterhaltspflichtigen hinzunehmen.

Kommt der Pflichtige diesen Anforderungen für den Kindesunterhalt aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, wird ihm fiktives Einkommen unterstellt, so dass er trotz Unterschreitung seines Selbstbehalts den Mindestunterhalt zahlen muss.

Behauptet der Unterhaltsschuldner, er sei nicht leistungsfähig, muss er dies darlegen und beweisen können. Pauschale Behauptungen reichen dem Familiengericht nicht.

Ist der Barunterhaltspflichtige aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht imstande, kann derjenige, bei dem das Kind lebt, für Kinder bis einschließlich 17 Jahre beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Sarah sagt:

    Hallo.!
    Meine Kinder bekommen nur den Mindestunterhalt wegen Selbstbehalt meines Nochmannes. Nun hat er mit seiner Freundin ein weiteres Kind bekommen. Bekommen meine Kinder dadurch noch weniger Unterhalt? Tritt dadurch ein Mangefall ein?

  2. Kurt sagt:

    Bei Scheidung 2016 wurde Wechselmodell vereinbart. Seit 2018 aber nicht mehr angewandt – ohne schriftliche, anwaltliche Vereinbarung. Mutter würde es bestätigen. Beide haben das Sorgerecht. Meldebescheinigung Hauptwohnsitz beim Vater. Mutter Nebenwohnsitz. Nun beantrage ich als alleinerziehender Vater Unterhaltsvorschuss. Was ist mit dem Wechselmodell?

  3. Jama sagt:

    Hallo
    Ich habe zwei Kinder und leben bei ihr Mütter in schweden.mein frage ist wie viel muss ich bezahlen wenn mein Netto Einkommen 1600€ ist
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jama,

      bitte wenden Sie sich für eine mögliche Berechnung der Unterhaltsansprüche an einen Anwalt. Eine pauschale Bewertung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Tina sagt:

    Guten Tag
    Ein Sohn 18 wohnt beim Vater, welcher 3.500 netto verdient und in einer eheahnlichen lebensgemeinschaft lebt. Der andere Sohn 15 J lebt bei mir, Nettoeinkommen 1.500 Euro, kann ich noch Unterhalt bekommen weil mein Ex viel mehr verdient? Und wieviel wäre es? Ab und an gibt er 300 Euro.
    Kindergeld bekommen jeweils die Eltern wo die Kinder wohnen
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tina,

      minderjährige Kinder haben gegenüber dem Elternteil in der Regel einen Unterhaltsanspruch, bei dem sie nicht ihren dauerhaften Aufenthalt haben. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach dem Einkommen des Zahlungspflichtigen. Wenden Sie sich an das Jugendamt oder einen Anwalt, um den Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes ggf. berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Uli sagt:

    Hallo, nach meiner Scheidung wohnen meine beiden Kinder 19 + 22 Jahren bei mir –
    66 Jahre männlich-.
    Nun studieren beide, wovon 1 Kind jedes Wochenende und das andere vierteljährlich für einige Tagen bei mir wohnen.
    Wie kann ich diese Kosten bei dem Kindesunterhalt berechnen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Uli,

      wollen Sie von Ihren Kindern einen Beitrag für Kost und Logis einfordern, so können Sie hier laufende Kosten wie Miete, Lebensmittel usf. anteilig ansetzen. Diese werden jedoch nicht direkt vom Unterhalt in Abzug gebracht, sondern ggf. gesondert von den Kindern einzufordern sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Dirk sagt:

    Hallo,

    ich habe vor 4 Jahren meinen jetzt !8 jährigen Sohn aufgenommen, weil seine Mutter meinte sie müsse in die Schweiz ziehen. Er hat vor 1,5 Jahren eine Ausbildung zum Kinderpfleger angefangen wo er jetzt das erste Lehrjahr wiederholt. Jetzt möchte mein Sohn wieder zu seiner Mutter ziehen und bricht die Ausbildung die leider unentgeldlich ist ab. Bin ich trotzdem Unterhaltspflichtig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      fehlende Zielstrebigkeit bei der Berufsfindung kann den Unterhaltsanspruch eines Kindes zumindest vorübergehend aussetzen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um dies in Ihrem Einzelfall prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Anja sagt:

    wir sind seit 2 jahren getrennt, ex mann hat wieder neue partnerin… Sohn 13, lebt ab febr. 2018 bis zum sommer beim vater… Muss er für die Tochter weiterhin unterhalt zahlen , die bei mir wohnt?
    oder hebt sich das auf wenn ein kind beim anderen elternteil wohnt? Muss ich Unterhalt zahlen für den Sohn in dieser zeit? Ich habe einen nettogehalt von 750,00 €!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anja,

      eine Aufhebung erfolgt in der Regel nicht. Dem Unterhaltsanspruch des Kindes ist stets das bereinigte Einkommen des Unterhaltsschuldners zugrundezulegen. Sind beide Eltern für ein Kind zum Unterhalt verpflichtet, das bei dem jeweils anderen lebt, ergeben sich hieraus in aller Regel auch unterschiedliche Ansprüche. Beim Kindesunterhalt ist darüber hinaus auch regelmäßig der Selbstbehalt von derzeit 1.080 Euro zu berücksichtigen. Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen darunter, gilt er zumeist als nicht leistungsfähig. Die Zahlungspflicht entfällt oft. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Kinder genau beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Andreas sagt:

    Hallo,
    ich lebe getrennt von meiner Frau getrennt. Sie hat aus der ersten Ehe zwei Kinder( 13+16)
    und mit mir zwei Kinder (9+10). Der mindestunterhalt liegt bei 393€ je Kind.
    Meine Frage: welcher Betrag vom Kindergeld wird angerechnet?
    Da sie für Kind 3+4 mehr Kindergeld bekommt.
    was müsste ich bezahlen?

    Gruß
    Andreas

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      bei minderjährigen Kindern wird in der Regel das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, das für das jeweilige Kind gezahlt wird. Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Kerstin sagt:

    Hallo,

    ich habe mich von meinem Mann getrennt, und bin aus unserem gemeinsamen Haus mit den Kindern ausgezogen. Wir haben schon seit längerem getrennte Konten ( eins für seinen Lohn davon werden auch die Darlehn für das Haus abgebucht und eins für mein Gehalt, davon haben wir sämtliche andere Kosten bezahlt wie Lebensmittel, Kleidung, Benzin usw.). Ich habe den Kindesunterhalt schon beantragt und bekomme ihn auch. Beim Kindesunterhalt wurden bereits die Kosten für das Haus, die mein zukünftiger Ex-Mann von seinem Konto bezahlt, berücksichtigt. Er liegt nach dem Abzug aller relevanten Summen zur Zeit 7 € übern Selbstbehalt. Ich komme mit meinem Gehalt ( nach dem Steuerklassenwechsel zum nächsten Jahr ) über die Runden (zur Zeit habe ich die Steuerklasse V und es ist knapp). Meine Frage nun: Sollte ich auch Unterhalt für mich beantragen? Oder ist das eh vergeblich, da er ja nur 7€ überm Selbstbehalt liegt? Und wenn wir die Steuerklassenwechseln hat er ja netto noch weniger und fällt dann ja unter den Selbstbehalt, dadurch wird dann ja schon der Kindesunterhalt geringer, oder? Und würde ich dann überhaupt noch Unterhalt bekommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kerstin,

      1. Der Selbstbehalt gegenüber Kindern liegt bei 1.080 Euro, der gegenüber Ehegatten bei 1.200 Euro.
      2. Bei der Ermittlung von Ehegattenunterhalt sind Unterhaltsleistungen an vorrangig Unterhaltsberechtigte wie minderjährige oder privilegierte Kinder vom bereinigten Einkommen ebenfalls in Abzug zu bringen.
      3. Der Unterhalt für minderjährige und privilegierte Kinder hat immer Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten.

      Wenden Sie sich bei der Berechnung etwaiger Ansprüche bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Elke sagt:

    Hallo Scheidungsorg.team,
    gehören zum bereinigten Einkommen (Werbungskosten) auch die steuerlich relevanten Positionen wie z.B. regelmäßig anfallende Verpflegungsmehraufwendungen, Reinigung der Arbeitskleidung, Kosten der Arbeitskleidung u.s.w?
    Viele Grüße, Elke.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elke,

      je nach Einzelfall können unterschiedlichste Positionen bei der Einkommensbereinigung berücksichtigt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Fall genauer prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. F.K. sagt:

    Hallo.
    Ich habe eine Frage. Ich bin frisch geschieden und der Unterhalt wurde gerichtlich festgelegt. Nun handelt es sich um einen sogenannten Mangelfall. Meine zwei Kinder (8+11J) leben bei mir, ich bekomme das Kindergeld und bei meinem Ex-Mann und mir steht jeweils ein Kind auf der Steuerkarte. Die Kinder bekommen Unterhalt in einer Höhe, die über dem Unterhaltsvorschuss und unter dem Mindestunterhalt liegt. Mein Ex hat seinen Selbstbehalt. Ich leider nicht. Nun muss ich aber die Betreuung und Versorgung meiner Kinder gewährleisten. Ich arbeite Teilzeit und bekomme bisher keinerlei staatl. Unterstützung. Kann ich z.B. Kinderzuschlag oder Kindergeldzuschuss beantragen? Wenn ja, wo?

    Vielen Dank
    F.K.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Kindergeldzuschuss können Alleinerziehende dann bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen, wenn diese monatlich weniger als 600 Euro Brutto verdienen und keine Leistungen nach SGB II beziehen. Der Zuschuss beträgt monatlich maximal 140 Euro je Kind. Wenden Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit, um mögliche Ansprüche Ihrerseits prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. F.K. sagt:

        Hallo nochmal,
        erstmal danke für Ihre Antwort. Leider weiß ich inzwischen, dass ich weder Kinderzuschlag noch Kindergeldzuschuss bekomme, da ich in Teilzeit arbeite und Kindergeld bekomme.
        Gibt es noch irgendeine Möglichkeit den Mangelfall auszugleichen?
        Der Selbstbehalt meines Ex-Mannes liegt bei 1080 Euro und meiner nach Abzug der Kosten (Durchschnittswert nach Bundesamt) für die Kinder, bei deutlich darunter. Ist das so, dass man als betreuendes Elternteil im Mangelfall einfach (finanzielles) Pech hat?
        Auch wenn man keinerlei staatl. Zuschüsse bekommt? Kann ich denn trotzdem vom Bildungs- und Teilhabepaket profitieren?

        MfG F.K.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo,

          zum Abfangen dieser finanziellen Defizite steht neben Leistungen nach dem SGB II in der Regel nur noch der Unterhaltsvorschuss zur Verfügung. Sie können aber auch prüfen lassen, inwieweit Sie andere Leistungen wie z. B. Wohngeld in Anspruch nehmen können, um insgesamt eine finanzielle Entlastung zu erwirken. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf das Bildungspaket besteht, können Sie beim zuständigen Amt prüfen lassen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  12. Thomas sagt:

    Grundsätzlich finde ich es sehr informativ und interessant, doch was mir sehr „suspekt“ scheint….ich finde hier immer nur den Vater am Pranger ?!
    Bei uns ist es so, dass die Mutter bisher keinen Unterhalt bezahlt, aber Haus und Hausrat sich selber einverleibt hat…(aber da geh ich nicht drauf ein, das wäre zu indiskret)

    Gruss T.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      für unsere Texte wählen wir absichtlich geschlechtsneutrale Termini wie Ehegatte, Elternteil usf., die sowohl „Mann“ als auch „Frau“ bezeichnen können. Dies geschieht deshalb, als uns bewusst ist, dass nicht nur Väter und Männer „Übeltäter“ sind, sondern durchaus auch Betroffene sein können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Carmen sagt:

    Hallo,
    My German isn’t perfect but I have questions I hope you can answer. My Ex-husband is a German and continues to reside in Germany while our 2 children live in Wisconsin, USA. I understand that since child support was originally set in Germany, the German law continues to have rule in the matter. My question to you is, what are the reasons why income is reduced and by how much is allowed? To pay attorney fee’s as an example, is this acceptable? Is the Kindergeld added to the child support? Or is the Kindergeld included as part of the child support?

    1. scheidung.org sagt:

      Hello Carmen,

      1. The income is reduced to determine the so-called „bereinigtes Nettoeinkommen“. This is the basis on which the child support is calculated on. There can be reduced most of the regular and monthly costs.
      2. The Kindergeld is to credited (in half for minor and completely for full aged children).

      Please ask an attorney for help.

      Sincerely Yours,
      the Team of scheidung.org

  14. Sonne sagt:

    Guten Tag,
    ich lebe seit Ende 2015 von meinem Mann getrennt. Wir haben ein gemeinsames Kind, 9 Jahre, für das er auch regelmäßig Unterhalt bezahlt, ein Titel ist vorhanden. Umgang und Sorgerecht funktionieren sehr gut.
    Er hat allerdings ein weiteres Kind, 16 Jahre, aus einer früheren Beziehung, für das er schon seit Jahren immer ordnungsgemäß Unterhalt bezahlt.
    Leider hat mein Mann nicht so viel Geld zur Verfügung, ich arbeite und sorge selbst für meinen Lebensunterhalt. Mir ist es wichtig, dass beide Kinder gerecht versorgt sind.
    Des Weiteren liegt bei ihm ein sog. Mangelfall vor, da eine gemeinsame Verbindlichkeit vorliegt, die zumindest auch auf den Unterhalt von unserem gemeinsamen Kind berücksichtigt wurde. An dem Unterhalt für sein anderes Kind hat er sich immer an der Düsseldorfer Tabelle orientiert.
    Meine Frage: Das 16-jährige (also noch minderjährige) Kind aus der früheren Beziehung macht derzeit ein FSJ und erhält dafür Geld in Höhe von ca. 350€. Kann mein Mann das auf den Unterhalt anrechnen lassen bzw. kann er hiervon etwas abziehen? Beide Elternteile sind doch gleich für den Ausbildungsaufwand verantwortlich, oder? Und: Der Mangelfall ist doch außerdem für die Unterhaltsberechnung von beiden Kindern anzuwenden, oder?
    Ich finde hierzu nichts im Internet.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich können auf den Kindesunterhalt auch Einkünfte des Kindes angerechnet werden. Neben dem Kindergeld zählt hierzu etwa auch das Ausbildungsentgelt.

      Bei der Mangelfallberechnung wird das zur Verfügung stehende Einkommen entsprechend der Rangfolge verteilt. Bei zwei minderjährigen Kindern müsste damit das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichters entsprechnd der Quote Aufteilung finden. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder das Jugendamt, um die derzeitige Berechnung zu prüfen und ggf. zu aktualisieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Hermann sagt:

    Guten Tag, mein jetziger Lebensgefährte befindet sich noch ungefähr 2 Jahre in der Insolvenz. Er hat zwei Kinder 12 und 15 Jahre. Er verfügt über ein Nettoeinkommen von ungefähr 1550 Euro netto. Sonderzahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld von 150 und ca. 400 . Ausserdem hat er noch 180 Euro pro Monat weitere Schulden, die nicht in die Insolvenz geflossen sind. Meine Frage wäre, wie hoch fällt der Unterhalt für beide Kinder aus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hermann,

      Detailfragen über die Unterhaltspflicht können wir nicht beantworten, da die Berechnung derselben einzelfallabhänig ist. Es wird stets das „bereinigte Nettoeinkommen“ des Pflichtigen betrachtet. Welche Abzüge im dargelegten Fall berücksichtigt werden können, ist mit dem zuständigen Jugendamt oder einem Anwalt zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Leonie sagt:

    Hallo,
    die Exfrau meines Freundes, hat mit ihm zusammen eine Tochter (fast 11 Jahre alt). Die Exfrau war in ihrem Leben noch nie erwerbstätig und bekommt Unterhalt von meinem Freund. Gibt es irgendwie die Möglichkeit zu verlangen, dass sie auch arbeiten geht ? Mir hat man mal gesagt, dass dies gehen würde, wenn das Kind 12 ist ?!
    Ich finde dazu leider nichts im Internet.
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Leonie,

      nach einer Scheidung unterliegen beide der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass beide Ex-Partner für sich selbst sorgen müssen. Dieser Umstand kann allerdings beispielsweise durch die Kinderbetreuung gemindert werden. Regelmäßig wird daher bis zum dritten Lebensjahr der sog. Betreuungsunterhalt gewährt. Je nach Einzelfall kann dieser auch länger eingefordert werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt, der Ihre Situation prüft und dann entsprechende Forderungen an die Exfrau Ihres Freundes stellen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Xenia sagt:

    Hallo :-)
    wir machen das Wechselmodell( wöchentlich), seit 3 Jahren
    ich verfüge im Moment über ein Einkommen netto 1800,00€ und bekomme die hälfte des KG, ab Dezember bin ich arbeitslos
    da der KV über ein höheres Einkommen verfügt als „Anwalt“, ist meine Frage ob mir ein Unterhalt für unser gemeinsames Kind (6) zusteht ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Xenia,

      der Anspruch auf Kindesunterhalt ist unabhängig von der Einkommenssituation des anderen Elternteils. In einem Wechselmodell kommen beide Eltern ihrer Pflicht zum Unterhalt gegenüber den Kindern durch Naturalien (Wohnung, Nahrung, Kleidung etc.) nach, weshalb kein Barunterhalt gezahlt wird. Dieser stünde andernfalls dem Kind zu, nicht dem finanziell schwächeren Elternteil.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Tobias sagt:

    Guten Tag,
    Ich habe folgende Frage: meine Kinder sind zwölftage im Monat bei mir. Reduziert sich dadurch meine Unterhaltszahlung. Ich verpflege sie ja in der Zeit auch.
    Liebe Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tobias,

      theoretisch können Sie für die Zeit der Betreuung von dem anderen Elternteil ebenfalls Unterhaltszahlungen einfordern. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um zu ergründen, inwiefern dies durchsetzbar scheint.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Olli sagt:

    Eine Frage, wenn man Alleinerzihend ist, Kinder 17, und 20 beide Ausbildung.(Mutter verstorben.)
    und das dritte Kind 13, bei seiner Leiblichen Muuter lebt. Steigt dann der „Selbstbehalt“ ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Olli,

      der Selbstbehalt ändert sich regelmäßig nicht durch genannten Umstände. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern bleibt unverändert.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Matthias sagt:

    Ist es möglich den Kindesunterhalt nachträglich einzuklagen, wenn der Kindesvater wieder über ein Einkommen verfügt???
    Der Exmann meiner Frau hat nämlich bis heute keinerlei Unterhalt gezahlt, obwohl er mittlerweile wieder einer Arbeit nachgeht. Daher musste meine Frau mit ihrem Friseurgehalt zwei Kinder allein ernähren, die mittlerweile 19 und 22 Jahre alt sind und über keinerlei eigenes Einkommen verfügen. Es kann doch nicht sein das er alle Rechte als Vater wahrnehmen kann, inkl. Kindeseintrag in die Lohnsteuerklasse ohne irgendwelchen Unterhalt zahlen zu müssen oder???? Wenn uns jemand hierzu einen rat geben kann wäre ich ihnen sehr dankbar.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Matthias,

      generell besteht die Möglichkeit, den Kindesunterhalt auch rückwirken einzuklagen. Bei Kindern ab 18 liegt die Verjährungsfrist für die Unterhaltsforderungen in der Regel bei drei Jahren. Mehr können Sie auf der folgenden Seite lesen: http://www.scheidung.org/unterhalt-einklagen/

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Annette sagt:

      Hallo… ich hab demnächst mein Scheidungstermin.. und weiß eigentlich nicht mal, was auf mich zukommt. Seit vier Wochen arbeite ich nu mehr und verdien auch ein wenig mehr.. ca.1350.- netto.. ,mein zukünftiger Exmann bekommt Krankengeld was sich auch auf ca. 1200.- Euro beläuft…
      das gemeinsame Kind(18Jahre) wohnt noch bei mir und geht auch noch ein bissel zur Schule… bekomme ich da denn weiter Unterhalt für das Kind…oder muss ich jetzt an meinen Ex zahlen?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Annette,

        theoretisch sind beide Eltern für das Kind unterhaltspflichtig, sofern sie leistungsfähig sind. Dafür darf der Selbstbehalt nicht unterschritten werden. Wie viel Ihrem Kind zusteht, ergibt sich auch der Düsseldorfer Tabelle. Hier finden Sie auch die Selbstbehalte.

        Inwiefern Sie Ihrem Mann Unterhalt zahlen müssen, lässt sich pauschal nicht beurteilen. Wenden Sie sich vor dem Termin nochmal an Ihren Anwalt, er kann Ihnen diese Fragen ausführlich beantworten.

        Ihr Scheidung.org-Team

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