Nach Familienzerwürfnis mit Großeltern: Kein zwingender Anspruch auf Umgang mit Enkel
Großeltern haben nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Nach einem Zerwürfnis zwischen Großeltern und Kindsmutter oder -vater ist dies nicht unbedingt anzunehmen. Demnach haben Großeltern nicht zwingend Anspruch auf den Umgang mit den Enkelkindern.
Amts- und Oberlandesgericht: Kein Umgang, wenn dieser nicht dem Kindeswohl dient
Sowohl das Amtsgericht Leer als auch das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden zu Ungunsten der Großeltern: Ein zwingender Anspruch auf Umgang mit dem siebenjährigen Enkel bestehe nicht, wenn dieser Umgang nicht für die Entwicklung des Kindes förderlich sei (Az. 3 UF 120/17).Eine solche Förderlichkeit sei jedoch nicht anzunehmen, wenn das tiefe Zerwürfnis zwischen Großeltern und Kindsmutter den Siebenjährigen in einen Loyalitätskonflikt bringe.
„Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“
In dem vorliegenden Fall hatten sich Großeltern und Kindsmutter überworfen. Neben der Drohung, ihrem Enkel „die Wahrheit“ zu sagen, wollten die Großeltern ihrer Tochter laut einer Mailboxnachricht nicht noch einmal verzeihen. Als die Kindsmutter einen begleiteten Umgang in ihrem Hause vorschlug, lehnten die Großeltern dies ab – und verlangten stattdessen vor Gericht den unbegleiteten Umgang mit ihrem Enkel.
Auch BGH sieht für Großeltern keinen Anspruch auf Umgang bei Loyalitätskonflikt
In einem anderen Fall hatten die Großeltern Rechtsbeschwerde eingelegt, nachdem sowohl Amts- als auch Oberlandesgericht entschieden hatten, dass der Loyalitätskonflikt der acht- und sechsjährigen Enkel dem Kindeswohl entgegenstehe.Doch auch der Bundesgerichtshof verneinte den durch die Großeltern geforderten Anspruch auf Umgang, wenn Eltern und Großeltern derart zerstritten seien (Az. XII ZB 350/16).
Maß aller Dinge: Das Kindeswohl
Grundlegend für die Entscheidungen der Gerichte ist in Fragen des Umgangsrechts immer das Kindeswohl. Daher ist bei einem Zerwürfnis zwischen Kindseltern und Großeltern ein Anspruch auf Umgang nicht unter allen Umständen zu verneinen. Dient dieser dem Kindeswohl, haben Großeltern und Kind durchaus ein Recht auf Kontakt nach § 1685 Abs. 1 BGB.
Das Kammergericht Berlin entschied daher zugunsten der Großeltern mütterlicherseits, die ihr Umgangsrecht mit dem Enkel durchzusetzen versuchten (Az. 17 UF 2/09). Die persönliche Ablehnung zwischen ihnen und dem Kindsvater beeinträchtigte nach Sicht der Richter nicht das Kindeswohl – daher habe der Vater, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehatte, seine Gefühle hintanzustellen.Außerdem müssten die Großeltern in den fünf Stunden, die sie ihren Enkel nun monatlich sehen dürfen, nicht die Vorgaben des Vaters erfüllen und beispielsweise noch Schulaufgaben mit dem Jungen machen.