Nacheheliche Solidarität – Wann geschiedenen Ehegatten Unterhalt zusteht

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 1. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Eine Scheidung ist immer ein tiefgreifender Lebenseinschnitt. Neben dem Verlust der Beziehung sehen sich viele Geschiedene mit finanziellen Einbußen konfrontiert – besonders dann, wenn sie während der Dauer der Ehe selbst keiner Beschäftigung nachgegangen sind, weil sie sich z. B. um die Kinder gekümmert haben. Unter bestimmten Umständen haben diese Geschiedenen das Recht auf nachehelichen Unterhalt von ihrem ehemaligen Ehepartner. Einer dieser möglichen Gründe ist die nacheheliche Solidarität.

Das Wichtigste in Kürze: Nacheheliche Solidarität

  • Nacheheliche Solidarität ist ein Kriterium für die Gewährung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt.
  • Es existiert keine feste Definition, was nacheheliche Solidarität konkret bedeutet.
  • Die nacheheliche Solidarität wird u. a. nach der Ehedauer, der in der Ehe praktizierten Rollenverteilung und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Abhängigkeiten bestimmt.

Ausführliche Informationen zur nachehelichen Solidarität erhalten Sie im Folgenden.

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Ehegattenunterhalt durch nacheheliche Solidarität

Nacheheliche Solidarität: Ist eine Definition möglich?

Nacheheliche Solidarität ist ein Kriterium für die Gewährung von Ehegattenunterhalt.
Nacheheliche Solidarität ist ein Kriterium für die Gewährung von Ehegattenunterhalt.

Der Ehegattenunterhalt wird in den §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Unterhalts findet sich im § 1578b BGB folgende Klausel:

„Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen […]“

Dieser Satz wurde in der Vergangenheit häufig so ausgelegt, dass ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch nur besteht, wenn für den Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile festgestellt werden, und ansonsten automatisch eine Befristung des Unterhalts stattfindet.

Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit, denn ein weiteres Kriterium dafür, ob ein Unterhaltsanspruch rechtmäßig ist, ist die nacheheliche Solidarität. Dies bedeutet eine Billigkeitsentscheidung unter Einbeziehung aller Umstände und der individuellen Situation der gelebten Ehe, wie der BGH in einem Urteil vom September 2011 (XII ZR 173/09) ausdrücklich betonte.

Allerdings gibt es im Scheidungsrecht bzw. Familienrecht keine Definition, was nacheheliche Solidarität konkret heißt, eben weil es sich hier um ein sehr individuelles Kriterium handelt. Es gibt deshalb keine Regelung, die z. B. besagt: „Wenn Sie sich nach x Jahren Ehe scheiden lassen, steht dem Unterhaltsberechtigten für y Jahre Ehegattenunterhalt zu.“

Nacheheliche Solidarität: Welche Faktoren spielen eine Rolle?

Wann nacheheliche Solidarität zum Unterhalt berechtigt, ist vor allem eine Entscheidung der Richter.
Wann nacheheliche Solidarität zum Unterhalt berechtigt, ist vor allem eine Entscheidung der Richter.

Die Entscheidung, ob nacheheliche Solidarität ein hinreichender Grund für die Gewährung von Unterhalt ist, liegt in erster Linie bei den Scheidungsrichtern. Es gibt allerdings ein paar Faktoren, die bei der Beurteilung der nachehelichen Solidarität maßgeblich sind. Dazu gehören:

  • die Dauer der Ehe
  • die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung
  • die aus der Rollenverteilung entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten

Um zu beurteilen, wie weit die nacheheliche Solidarität reicht und wie lange der Unterhalt dementsprechend gilt, ist eine umfassende Kenntnis der dazu erlassenen Gerichtsurteile erforderlich. Geschiedene, die prüfen möchten, ob sie unterhaltsberechtigt sind, sollten sich deshalb an einen Anwalt für Scheidungsrecht wenden und sich ausführlich beraten zu lassen.

Über den Autor

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Gitte H.

Gitte hat Germanistik und Kommunikationswissenschaften studiert und ist seit 2017 ein Mitglied des scheidung.org-Teams. Im Familienrecht befasst sie sich vor allem mit den Themen Unterhalt, Sorgerecht und Erbrecht.

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