Namensänderung nach Scheidung – Kann das Standesamt helfen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 4. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Update: Am 11. April 2023 hat das Bundesministerium für Justiz einen Gesetzentwurf für die Reformierung des deutschen Namensrechts vorgelegt. Mehr zu den Plänen lesen Sie in unserer News "Neues Namensrecht für alle? Gesetzentwurf veröffentlicht" (News vom 12. April 2023).

Überwiegend Frauen, aber auch manche Männer nehmen nach der Heirat den Nachnamen des Ehegatten an oder wählen einen Doppelnamen. Geht die Ehe später in die Brüche, wollen speziell Frauen oft den Nachnamen ändern lassen. Sie möchten ihren Geburtsnamen nach der Scheidung wieder annehmen oder den sonstigen vor der Ehe geführten Nachnamen tragen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist dies ohne Probleme möglich. Schwierig kann es allerdings werden, wenn der geschiedene Partner erneut heiratet und die aus der früheren Ehe hervorgegangenen Kinder nun den Namen des neuen Ehegatten führen sollen.

Das wichtigste in Kürze: Namensänderung nach der Scheidung

Können Sie nach der Scheidung ihren Nachnamen wieder ändern?

Ja. Nach einer rechtskräftigen Scheidung können Sie problemlos den zuvor gewählten gemeinsamen Ehenamen wieder ablegen und zum Beispiel Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Hierzu müssen Sie beim zuständigen Standesamt lediglich einen Antrag auf Namensänderung stellen. Diese Unterlagen benötigen Sie hierfür: Personalausweis oder Reisepass, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk.

Wen muss ich über die Namensänderung nach der Scheidung informieren?

Nach der Namensänderung benötigen Sie natürlich nicht nur neue Ausweisdokumente (z. B. Pass, Personalausweis, Führerschein). Auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber und anderen Behörden ist die Anzeige des Namenswechsels zumeist erforderlich. Vergessen Sie auch nicht, Ihre Vertragspartner über die Änderungen zu informieren.

Kann ich nach der Scheidung auch den Nachnamen meiner Kinder ändern lassen?

Eine Namensänderungen von Kindern, die in der Ehe geboren wurden und den Ehenamen tragen, ist in der Regel nicht möglich. Wurde das Kind vor der Ehe geboren und hat im Zuge der Eheschließung seiner Eltern einen Namenswechsel vollzogen, kann unter Umständen die Rückkehr zum Geburtsnamen möglich sein. Eine Namensänderung beim Kind ist zumeist auch dann möglich, wenn Sie erneut heiraten und dadurch einen neuen Nachnamen tragen. In diesem Fall kann eine Einbenennung des Kindes erfolgen. D.h. das Kind kann den Nachnamen Ihres neuen Ehepartners erhalten, wenn Sie diesen als Ehenamen wählen.

Weitere Ratgeber zur Namensänderung nach der Scheidung:

Wer darf nach der Scheidung den Namen ändern?

In der folgenden Infografik erhalten Sie einen kompakten Überblick darüber, wann die Namensänderung nach der Scheidung möglich ist. Wann können Ehegatten ihren Namen ändern? Und was gilt für die Namensänderung bei Kindern?

In der folgenden Infografik erfahren Sie, wann die Namensänderung bei Scheidung möglich ist.
In der folgenden Infografik erfahren Sie, wann die Namensänderung bei Scheidung möglich ist.

Nachnamen ändern lassen: Diese Möglichkeiten bestehen

Frau überlegt wegen Namensänderung nach Scheidung
Frau überlegt wegen Namensänderung nach Scheidung

Soll eine Namensänderung nach der Scheidung erfolgen, bestehen folgende Möglichkeiten, § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • Geburtsname nach der Scheidung wieder annehmen
  • Nachname, der bis zur Namensänderung bei der Ehe geführt wurde (etwa der Nachname aus der letzten Ehe), wieder annehmen
  • Geburtsname oder Nachname, der bis zur Namensänderung bei der Ehe geführt wurde, dem aktuellen Ehenamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen (Doppelname)
  • Begleitname, der während der Ehe dem vorherigen Nachnamen vorangestellt oder beigefügt wurde, widerrufen

Praxis-Beispiel: Namensänderung nach Scheidung

Die in erster Ehe verwitwete Martha Beispiel, geborene Mustermann, heiratet in zweiter Ehe Karl Kunstdorf und führt darauf den Namen Martha Kunstdorf.

Nach der Scheidung von Karl Kunstdorf hat Martha die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

Sie kann ihren

  • Geburtsnamen bzw. Mädchennamen wieder annehmen, so dass ihr Name (Martha) Mustermann lautet
  • Nachnamen von der zweiten Heirat wieder annehmen, womit sie (Martha) Beispiel heißt
  • Geburtsnamen dem jetzigen Ehenamen voranstellen oder beifügen, womit die Doppelnamen (Martha) Mustermann-Kunstdorf oder (Martha) Kunstdorf-Mustermann denkbar sind
  • Nachnamen, der vor der zweiten Ehe geführt wurde, dem jetzigen Ehenamen voranstellen oder beifügen, so dass die Doppelnamen (Martha) Beispiel-Kunstdorf oder (Martha) Kunstdorf-Beispiel in Betracht kommen
  • derzeitigen Namen (Martha) Kunstdorf beibehalten

Dieselben Möglichkeiten wie bei der Namensänderung nach Scheidung bestehen, wenn der derzeitige Ehegatte verstirbt, § 1355 Abs. 5 BGB.

Namen ändern: Scheidung muss erst rechtskräftig sein

Namensänderung ist erst möglich, wenn die Scheidung rechtskräftig ist
Namensänderung ist erst möglich, wenn die Scheidung rechtskräftig ist

Die Namensänderung setzt voraus, dass die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Rechtskräftig bedeutet, dass gegen den Scheidungsbeschluss (früher: Scheidungsurteil) des Familiengerichts kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn

  • die Ehegatten im Scheidungstermin (durch ihre Anwälte) den Rechtmittelmittelverzicht erklären lassen oder
  • keiner der Eheleute innerhalb eines Monats gegen den Scheidungsbeschluss durch seinen Anwalt Beschwerde einlegen lässt

Der Umstand, dass die Scheidung auch tatsächlich rechtskräftig ist, wird durch den auf dem Scheidungsbeschluss vom Gericht aufgebrachten Rechtskraftvermerk dokumentiert. Um diesen Vermerk zu erhalten, muss der nach der Scheidung zugestellte Scheidungsbeschluss dem Gericht nochmals übersandt werden – verbunden mit der Bitte, den Beschluss mit dem Rechtskraftvermerk zu versehen.

Wo die Namensänderung erfolgt

Zuständig für die Namensänderung nach der Scheidung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Heirat in Deutschland erfolgte und welches daher das Familienbuch führt, § 41 Abs. 2 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG). Das gilt ebenso für Namensänderungen bei der Aufhebung von Lebenspartnerschaften, § 42 Abs. 2 Satz 1 PStG. Wer nicht mehr am Ort dieses Standesamts wohnt, kann die Namensänderung auch beim Wohnsitz-Standesamt beantragen. Von dort wird der Antrag weitergeleitet.

Erfolgte die Heirat bzw. Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Ausland, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansonsten gilt die Zuständigkeit des Standesamtes Berlin I.

Welche Unterlagen für die Namensänderung erforderlich sind

Welche Unterlagen für eine Namensänderung bei Scheidung dem Standesamt vorzulegen sind, sofern die Heirat in Deutschland erfolgte, ergibt sich aus der folgenden Checkliste.

Checkliste Namensänderung: Diese Unterlagen sind mitzubringenJaNein
Sind folgende Unterlagen zur Vorlage beim Standesamt vorhanden:
Personalausweis oder Reisepass?
Bei Antrag auf Namensänderung beim Wohnsitz-Standesamt:
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Heiratseintrag der letzten Ehe? (erhältlich beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Heirat in Deutschland gefallen ist)
Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des verstorbenen Partners?

Diese Checkliste kostenlos herunterladen

Unterlagen zur Namensänderung - kostenlose Checkliste von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie Ihren Namen nach der Scheidung ändern, die Checkliste kostenlos herunterladen.

Ist die Scheidung eingereicht, wollen viele auch den Namen wieder annehmen, den sie vor der Hochzeit hatten. Einige Unterlagen sind notwendig, um diese Änderung beim Standesamt zu absolvieren.

In dieser Checkliste finden Sie alle wichtigen Unterlagen, die Sie für die Namensänderung benötigen. Somit können Sie nach der Scheidung schnellstmöglich Ihren alten Namen wieder annehmen.

Checkliste als PDF downloaden Checkliste als DOC downloaden

Wurde im Ausland geheiratet, ist für die ausländische Heiratsurkunde regelmäßig die Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers erforderlich, sofern die Heirat nicht in einem deutschen Register nachbeurkundet wurde. Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist für die Scheidungsurkunde ebenso die Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers notwendig. Hinzu kommt, dass bei einer ausländischen Scheidung meistens ein Anerkennungsverfahren (beim zuständigen Oberlandesgericht) durchgeführt werden muss, soweit kein zwischenstaatliches Abkommen besteht, nach dem die im Ausland erfolgte Scheidung in Deutschland anerkannt wird.

Namensänderung nach Scheidung: Kosten können erheblich sein

Auf den ersten Blick erscheinen die Kosten, die für eine Namensänderung bei Scheidung anfallen, recht günstig zu sein. Während das Standesamt für Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren einen Betrag von ca. 25 Euro fordert, fallen für beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch 10 Euro an.

Aber Achtung: Vergessen werden häufig die Kosten für die Änderung wichtiger Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Kreditkarten, Fahrzeugpapiere und dergleichen mehr. Diese Kosten können sich im Einzelfall schnell zu einer erheblichen Summe addieren. Bevor also eine Namensänderung beantragt wird, sollte deren Nutzen im Verhältnis zu den entstehenden Kosten gut durchdacht sein.

Kinder: Namensänderung nicht ohne Weiteres möglich

Nach der Scheidung ist die Namensänderung für Kinder nicht ohne Weiteres möglich
Nach der Scheidung ist die Namensänderung bei Kindern nicht ohne Weiteres möglich

Ändert das Elternteil, bei dem die Kinder leben, nach der Scheidung seinen Nachnamen, bleibt der bisherige Nachname der Kinder davon unberührt.

Anders ist es jedoch, wenn dieses Elternteil erneut heiratet und nun den Nachnamen des neuen Ehegatten führt. In diesem Fall wird der leibliche Vater häufig gebeten, in die sogenannte Einbenennung des Kindes einzuwilligen. Einbenennung bedeutet die Übertragung des von einem Elternteil und dem Stiefelternteil geführten Nachnamen auf das Kind (aus der vorherigen Ehe). Dabei erfolgt die Übertragung des Namens durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, wobei das Kind den Nachnamen des Stiefelternteils erhält oder aus seinem Nachnamen und dem des Stiefelternteils ein Doppelname gebildet wird.

Voraussetzungen für eine wirksame Einbenennung sind nach § 1618 BGB:

  • Einwilligung des Kindes, sofern dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • Einwilligung des neuen Ehepartners
  • Einwilligung des leiblichen Elternteils (bei dem das Kind nicht lebt), sofern dieser gemeinsam sorgeberechtigt ist oder das Kind dessen Nachnamen trägt
  • Leben des Kindes im Haushalt der jetzigen Eheleute
  • Öffentliche Beglaubigung der Erklärungen vom Standesbeamten

Verweigert der leibliche Elternteil seine Einwilligung, kann diese durch das Familiengericht ersetzt werden, sofern die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist, § 1618 Satz 4 BGB. Kindeswohl bedeutet hier, dass die Einbenennung dem Kind so sehr nutzt, dass ein verständig sorgender Elternteil nicht auf den Erhalt des Namensbands zum Kind bestehen würde. Dazu sind aber triftige Gründe erforderlich. So reichen etwa folgende Gründe nicht aus:

  • Ablehnung des Kindes gegenüber dem leiblichen Vater
  • Gewünschte Namenseinheit innerhalb der neuen Familie
  • Hänselei des Kindes durch Gleichaltrige oder ähnliche Unannehmlichkeiten
  • Schwierigkeiten beim Umgang mit dem leiblichen Vater oder bei dessen Unterhaltszahlungen

Umgekehrt ist eine Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters durch das Familiengericht rechtens, wenn das Kind unter dem bisherigen Nachnamen erheblich leidet oder unter dem neuen Nachnamen bereits seit Jahren überall bekannt ist.

Zu beachten ist ferner, dass eine Namensänderung nicht nach spontanen Wünschen erfolgen darf, sondern einer gewissen Kontinuität unterliegen muss. So können etwa leiblicher Vater und Kind trotz des derzeit unterbrochenen Kontaktes später wieder zueinander finden (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 11.06.2008, Az.: 9 UF 116/08).

Etwas geringer dürften die Anforderungen an eine Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters durch das Familiengericht sein, wenn das Kind einen Doppelnamen führen soll, der aus dem Nachnamen des leiblichen Vaters und des Stiefelternteil besteht.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Alexandra sagt:

    Hallo ich wurde im Jahr 2016 geschieden. Meine Tochter ist mittlerweile 30 Jahre und nun auch schwanger. Sie hat keinen Kontakt mehr zum leiblichen Vater und hat bei Geburt meinen Mädchennamen getragen, da wir erst 3 Jahre später geheiratet haben. Besteht die Möglichkeit, dass auch sie unseren alten Namen sprich meinen Mädchennamen wieder an nimmt.

  2. Y. sagt:

    kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgeschrieben werden, dass es der neuen Ehefrau (jahrelange Affäre und ehemals beste Freundin) untersagt wird, den Namen des Mannes annimmt? Die Kinder sollen nicht so heißen wie diese Frau

  3. Theo sagt:

    Eine Frage. Meine Exfrau hat neu geheiratet und einen neuen Namen. In Social Media und E-Mail Adresse führt sie aber noch meinen Namen. Gibt es Rechtsgrundlagen ihr das zu verbieten? Welche

  4. Lili sagt:

    Hallo, habe diesen Fall hier noch nicht gefunden: Ich bin Deutsche, stecke gerade noch im Scheidungsverfahren, allerdings in Frankreich, wo ich bis vor 3 Jahren gelebt habe. Mein Ex-Mann ist Franzose und die Scheidung erfolgt nach frz. Recht. Demnach darf er mir die Weiterführung des Ehenamens verweigern, was er bereits getan hat und was der Richter nun auch bestätigen wird. Ich möchte jedoch den Ehenamen aus beruflichen Gründen zumindest hier in Deutschland auf meinen deutschen Papieren beibehalten. Ich wohne und arbeite hier. Meine Frage: Muss ich, da das frz. Scheidungsurteil auch in Deutschland anerkannt wird, hier ebenfalls wieder meinen Mädchennamen annehmen oder gilt diese richterliche Verpflichtung in Bezug auf das Namensrecht hier nicht? Geheiratet hatten wir damals in Deutschland. Vielen Dank für eine Auskunft

  5. Thorsten sagt:

    Hallo,
    es wurde in einer Scheidungsfolgevereinbarung dazu genötigt nach dem Rechtsbeschluss meinen Mädchennamen anzunehmen. In dieser wurde kein Zeitpunkt genannt. Bin ich dazu gezwungen dies sofort zu erledigen oder obliegt das meiner Entscheidung ?
    MfG
    Thorsten

  6. Sabine sagt:

    Guten Tag,

    ich bin 1999 geschieden worden und möchte jetzt wieder meinen Mädchennamen annehmen. Ist das nach den vielen Jahren noch einfach so möglich ?

    Freundliche Grüße
    Sabine

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      in der Regel ist die Möglichkeit der Namensänderung bei Scheidung nicht an zeitliche Begrenzungen oder Fristen geknüpft. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. B. sagt:

    Hallo,
    Ich bin 2 mal geschieden. Habe bei der 2. Heirat den Namen von meinem ersten Exmann wegen meiner Kinder aber behalten.
    Jetzt möchte ich meinen Mädchennamen wieder annehmen.
    Brauche ich zur Beantragung auf Namensänderung beide Scheidungsurteile oder nur das Urteil der letzten Scheidung?

    Vielen Dank für eine Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo B.,

      in der Regel ist eine Namensänderung nur bei Scheidung möglich, sodass auch aktuelle Scheidungsurteile in aller Regel benötigt werden. Wenden Sie sich für eine genaue Abklärung der erforderlichen Unterlagen an das zuständige Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Tina sagt:

    Hallo,

    ich habe 2 Kinder, welche mit meinem Mädchennamen geboren wurden. Es wurde nach der Geburt bei beiden eine Namensänderung gemacht auf den zukünftigen Ehenamen. Danach wurde geheiratet und ich nahm auch den neuen Nachnamen an. Mittlerweile bin ich wieder geschieden und möchte gerne meinen Mädchennamen wieder annehmen. Natürlich möchte ich auch meine Kinder diesen Namen geben. Ich habe das alleinige Sorgerecht – mein Exmann hat nur das Besuchsrecht. Kann ich diese Namensänderung für uns drei beantragen, da ja beide Kinder mit meinem Mädchennamen geboren wurden?

    Danke für die Info und Hilfe!
    Liebe Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tina,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an das zuständige Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Jenny sagt:

    wenn ich mir das durchlese muss ich wohl mein namen behalten….ich hab den namen meiner mutter hatte geheiratet und jetzt in scheidung und wollte den namen meines leiblichen vaters annehmen das geht nicht so einfach da mein Stiefvater mich adoptiert hat und meine mutter mich über jahre belogen hat….also kann ich mir den weg sparen oder gibts da ne Lösung…

    mfg

  10. Katharina sagt:

    Hallo,
    ich bin rechtskräftig geschieden, möchte auch meinen Geburtsnamen wieder annehmen. die 3 kinder aus der ehe tragen so wie ich noch den namen des vaters. die kinder leben bei mir und mein neuer partner und ich wollen auch heiraten. die kinder wollen dann auch gerne den neuen ehenamen annehmen. was ist aber, wenn der vater der kinder dem nicht zustimmt? wir sind beide sorgeberechtigt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      ggf. kann die Zustimmung zur Einbenennung auch von einem Familiengericht erteilt werden. Hierzu bedarf es in der Regel jedoch triftiger Gründe.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Elena sagt:

    Ist das Portal noch aktiv ?
    Ich habe nach der Scheidung meine Geburtsnamen angenommen und möchte es nun wieder rückgängig machen . Geht das ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elena,

      eine Namensänderung ist in der Regel nur bei triftigem Grund möglich. Wenden Sie sich für nähere Infos an das zuständige Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Andrea sagt:

    Hallo,
    ist es möglich nach der Scheidung auch den Geburtsnamen meiner Mutter anzunehmen? Kurze Erklärung: meine eltern haben sich Scheiden lassen, als ich noch Minderjährig war. meine Mutter hat ihren Mädchennamen nicht wieder angenommen. Ich hatte nach der Scheidung meiner Eltern keinen Kontakt mehr zu meinem Vater und auch sonst nichts mit dessen Familie zu tun. Nun war ich knapp 30 Jahre verheiratet, bin nund frisch geschieden und möchte meinen Namen ändern. Gern würde ich den Mädchennamen meiner Mutter und nicht meinen eigenen Geburtsnamen annehmen – ist dies möglich?
    Vielen Dank

  13. R. sagt:

    Hallo,
    Ich hatte bis zu meinem 2.Lebensjahr noch den Geburtsnamen meiner Mutter,danach heirateten meine Eltern und ich bekam den Geburtsnamen meines Vaters. Inzwischen bin ich fast geschieden und würde sehr gerne wieder den Gebutsnamen meiner Mutter annehmen. Ist das möglich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Einbenennung eines Kindes ist in der Regel unwiderruflich. Der neue Familienname ersetzt den Geburtsnamen komplett. Wenden Sie sich für eine abschließende Klärung an das Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Mustermann sagt:

    Die hier von scheidung.org gegebene Antwort, dass das Kind nicht den gebürtigen Namen der Mutter annehmen könnte, also den Nachnamen seines Opas ist nachweislich falsch.
    Denn meiner Cousine ist genau das gelungen. Sie wurde in der Ehe geboren und bekam den Nachnahmen des Ehepaars, also ihrem gebürtigen Vater.
    Als die Mutter sich vom Vater scheiden lies, hat meine Cousine den gebürtigen Nachnahmen der Mutter angenommen und das hat funktioniert.
    Sie trägt nicht mehr den Nachnahmen ihres Vaters und es ist auch extrem unwahrscheinlich, dass er nicht ihr leiblicher Vater ist.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mustermann,

      wir haben darauf verwiesen, dass in seltenen Ausnahmefällen eine Namensänderung bei Kindern dennoch möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. § 3 Namensänderungsgesetz). Grundsätzlich aber gilt, dass der Geburtsname unveränderlich ist. Bei Einbenennung eines Kindes ersetzt der neue Familienname den Geburtsnamen in aller Regel gänzlich und wird neuer Geburtsname, sodass dieser Vorgang im Gros unwiderruflich ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Stefanie sagt:

    Hallo,
    ich hatte bei der Heirat meinen Geburtsnamen dem Familiennamen vorangestellt : [Nachname anonymisiert von der Redaktion]. Während der Ehe habe ich den Namen geändert auf Stefanie [Nachname anonymisiert von der Redaktion] ( Familienname).
    Jetzt wollte ich nach der Scheidung den Doppelnamen wieder annehmen. Das Strandesamt sagt, man könnte nur 1 Mal einen Doppelnamen führen. Der Geburtsnamen allein kommt für mich wegen der Kinder nicht in Frage.
    Freundliche Grüße
    und vielen Dank im Voraus
    Stefanie [Nachname anonymisiert von der Redaktion]
    Nach der Scheidung habe ich auf dem Standesamt nachgefragt u

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefanie,

      die Bildung eines Doppelnamens ist in der Regel nur bei Eheschließung und der Wahl eines gemeinsamen Ehenamens möglich. Der Ehename kann dann dem Familiennamen voran- oder nachgestellt werden. Auch wir können bei Namensänderung nur an das Standesamt verweisen, da diese Stellen sich hiermit täglich befassen und die Regelungen ausführlich kennen.

      Ihr Schreidung.org-Team

  16. Azrael sagt:

    Hallo,

    ich hätte eine juristische Frage.

    Angenommen:

    Eine rumänische Staatsbürgerin heiratet einen Österreicher, und nimmt dessen Namen an.

    Nach ein paar Jahren kommt es zur Scheidung. Die Ex-Frau hat den Namen behalten und lebt und arbeitet in Wien seit Jahren.

    Was muss man machen um den alten Namen wieder zubekommen.

    Meine Frage lautet:

    Was und Wohin muss man gehen um das zu machen und wieder zubekommen ?

    Danke für die Hife

    Lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Azrael,

      bitte beachten Sie, dass wir uns auf dieser Seite mit dem deutschen Familienrecht befassen. Wir können deshalb nicht einschätzen, unter welchen Voraussetzungen die Namensänderung in Österreich möglich ist. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Tom sagt:

    Hallo,
    ich (48) würde gerne den Namen meiner Mutter annehmen. Diese hatte vor über 20 Jahren noch mal geheiratet. Inzwischen ist Sie jedoch verwitwet.
    Wir werden definitiv alle einmal unter dem selben Grabstein liegen (Mutter, Stiefvater und ich). In diesem Fall wäre ich der einzige mit einem anderen Namen und wäre eine Art „Fremdkörper“. Das möchte ich nicht – denn wir sind/waren eine richtige Familie und das soll jeder sehen und lesen können. Ich würde mich dadurch ausgegrenzt fühlen.
    Scheinbar ist eine Namensänderung unter bestimmten Gründen möglich, z.b. wenn man unter dem Familiennamen leidet. Meiner ist eher peinlich, wurde mein Leben lang dafür gehänselt. Vor allem in der Kindheit war es für mich schlimm. Heute in einer leitenden Position eher erträglich, doch sorgt er immer noch für Lacher.
    Nun meine Frage….ist DAS evtl. ein triftiger Grund für eine Änderung des Familiennamens, zu dem der Mutter?
    Gruß und vielen Dank schon im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tom,

      es kann eine ausreichende Begründung darstellen – muss es aber nicht in jedem Fall. Jedoch prüfen Standesämter dies für jeden Einzelfall neu. Bitte wenden Sie sich dorthin, um die Aussichtschancen besser einschätzen zu können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Martin sagt:

    Hallo,
    mein seit kurzem erwachsener Sohn aus erster Ehe (Doppelstaatler D/A), der von Geburt an meinen Familiennamen trug, hat auf Betreiben seiner (sehr vermögenden) Mutter ohne mein Wissen ihren Namen angenommen. Dazu bediente er sich folgenden Tricks:
    (1) Beantragung eines österreichischen Passes mit dem Familiennamen seiner Mutter; in Österreich können Volljährige anscheinend den Namen in den abweichenden Namen dem eines geschiedenen Elternteils ändern lassen.
    (2) Nutzung der hierdurch vorsätzlich herbeigeführten „hinkenden Namensführung“ als Grund für die Änderung des in Deutschland gültigen Familiennamens gemäß § 49 NamÄndVwV in den Namen seiner Mutter.

    Meine Fragen:
    a) Ist dieses Vorgehen (zweckentfremdender Missbrauch von § 49 NamÄndVwV) überhaupt legal bzw., falls nicht, noch irgendwie anfechtbar?
    b) Hätte mein Sohn im Falle eines Gesinnungswandels (aufgrund weiterer persönlicher Reifung o.ä.) eine Möglichkeit, seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martin,

      die Einschätzung eines solch komplexen Falles ist für uns an dieser Stelle nicht möglich, da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Es könnte sich bei der Bewertung des Falles auch als schwierig erweisen, einen Rechtsbruch nachzuweisen, da die Vorgänge unter Einhaltung anderer staatlicher Gesetze erfolgte. Ein entsprechendes Grundsatzurteil ist uns bisher nicht bekannt. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um den Sachverhalt genauer prüfen zu lassen.

      Der Wechsel des Namens ist in Deutschland vermutlich nicht ohne Weiteres möglich, da die Einbenennung eines Kindes in der Regel unwiderruflich ist. Das Standesamt kann Ihnen hierzu ggf. auf den Einzelfall zugeschnitten antworten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Patricia sagt:

    Hallo,
    ich bin unehelich geboren mit Geburtsnamen T. (Mädchenname meiner Mutter), aufgewachsen bei meinen Großeltern (ebenfalls T.); meine Mutter, die woanders lebte, heiratete einen Mann B. und veranlasste dann polizeilich, dass ich „genannte B.“ heiße. Alle Dokumente seitdem lauten einzig auf „Patricia B.“ (nicht: Patricia T. genannte B.). Ich hatte aber mit diesem Nachnamen nichts zu tun – weder war ich von dem Mann adoptiert, noch bin ich bei diesem Mann aufgewachsen, noch bei meiner Mutter, es gar keine Verbindung zu dem Namen B. Eine echte Namensänderung von T zu B hatte nie stattgefunden. War das rechtens, dass mein Nachname überall B. lautete?
    Später heiratete ich und nahm Nachname G. an. Nach der Scheidung behielt ich zunächst G. Nun möchte ich zu meinem echten Geburtsnamen T. zurückkehren, und nicht zu B., den ich vor der Ehe trug. Geht das? Noch lieber wäre mir, den Namen meines leiblichen Vaters anzunehmen (W.), der allerdings bereits verstorben ist. Die Einwilligung seiner Schwester könnte ich erbringen. Was ist möglich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Patricia,

      in der Regel ist die Einbenennung eines Kindes unwiderruflich. Darüber hinaus kann nur ein Name wieder angenommen werden, der schon einmal getragen wurde. Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, um den Sachverhalt in Ihrem Einzelfall klären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Manuela sagt:

    Hallo,
    im Jahr 2001 war die Scheidung und ich führte während der Ehe seinen Namen, danach habe ich es ändern lassen und habe meinen Mädchennamen wieder angenommen in Verbindung mit seinem Namen und jetzt die ganzen Jahre mit diesem Doppelnamen gelebt. Nun möchte ich nur meinen Mädchennamen annehmen, geht das ein weiteres Mal zu ändern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manuela,

      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage an das zuständige Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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