Scheidung ohne Gericht: Eheauflösung ohne richterlichen Beschluss – geht das?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 3. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Das Scheidungsverfahren kann nicht nur langwierig, sondern für die Beteiligten auch besonders aufreibend sein. Da scheint eine schnelle Scheidung für viele Betroffene reizvoll. Doch gibt es in Deutschland überhaupt die Möglichkeit, eine Scheidung ohne Beauftragung von Anwalt und Gericht zu realisieren? Und müssen Sie in jedem Fall bei dem Scheidungstermin anwesend sein?

Das Wichtigste in Kürze: Scheidung ohne Gericht

  • Eine Ehe kann in Deutschland nur von einem Gericht geschieden werden.
  • Eine wirksame Scheidung ohne die Beauftragung eines Gerichtes ist mithin hierzulande nicht möglich.
  • Außerdem ist es in aller Regel nicht möglich, eine Scheidung ohne die Anwesenheit der Betroffenen vor Gericht durchzusetzen.

Ausführliche Informationen zur Scheidung ohne Gericht erhalten Sie im Folgenden.

Eine Scheidung ohne Gericht ist nicht möglich!

Sie können bei der Eheauflösung weder auf Anwalt noch auf Richter verzichten

Eine Scheidung ohne Anrufung vom Gericht? In Deutschland ist das nicht möglich.
Eine Scheidung ohne Anrufung vom Gericht? In Deutschland ist das nicht möglich.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in § 1564:

„Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.“

Daraus ergibt sich zweierlei:

  1. Eine Scheidung ohne damit betrautes Gericht kann es in Deutschland nicht geben.
  2. Mindestens einer der betroffenen Ehegatten muss einen entsprechenden Scheidungsantrag vor dem zuständigen Familiengericht einbringen.

Das bedeutet nicht nur, dass der Verzicht auf eine richterliche Entscheidung bei einer Scheidung unmöglich ist: Zudem besteht vor dem Familiengericht auch regelmäßig Anwaltszwang für Antragsteller. Stellen beide Ehegatten (Folge-)Anträge, müssen sich somit auch beide anwaltlich vertreten lassen – durch jeweils einen eigenen Rechtsbeistand.

Es ist also weder möglich, den Scheidungsantrag ohne Anwalt vor Gericht einzubringen, noch einen gemeinsamen Anwalt für das Verfahren zu beauftragen. Ein Scheidungsanwalt darf stets nur eine der Scheidungsparteien gerichtlich vertreten. Grundsätzlich sollten sich beide Ehegatten anwaltlich über die Konsequenzen und Folgen einer möglichen Scheidung beraten lassen.

Zu beachten ist hierbei, dass sich diese Regelungen auf die Scheidung einer bürgerlichen Ehe beziehen, also auf weltlich-standesamtliche, nicht aber religiös geschlossene Verbindungen.

Scheidung ohne Teilnahme am Gerichtstermin möglich?

Scheidung ohne Teilnahme am Gerichtstermin: Das ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Scheidung ohne Teilnahme am Gerichtstermin: Das ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

Im Scheidungsverfahren kommt es zu der Teilnahme an mindestens einem Scheidungstermin. In diesem werden die Betroffenen angehört und die Voraussetzungen für die Scheidung geprüft. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung genügt dabei in aller Regel ein Gerichtstermin, sofern die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind (insbesondere: Nachweis der Zerrüttung durch Trennungsjahr, Vorlage der Auskünfte zum Versorgungsausgleich, Zustimmung des Antragsgegners).

Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) bestimmt dabei, dass das persönliche Erscheinen der Ehegatten verpflichtend ist. Gemäß § 128 FamFG ist es gerichtlich anzuordnen. Die Scheidung ohne Anwesenheit vor Gericht ist demgemäß in aller Regel nicht möglich.

Ist einem der Betroffenen das persönliche Erscheinen bei Gericht nicht zumutbar (Verhinderung wegen schwerer Krankheit oder Gefängnisaufenthalt u. ä., große Entfernung zum Standort), kann die erforderliche Anhörung im Ausnahmefall auch durch einen anderen Richter in dessen Nähe vorgenommen werden. Im Einzelfall kann bei entsprechender Begründung jedoch auch die Terminsverlegung veranlasst werden.

Wichtig: Nehmen Sie trotz persönlicher Vorladung nicht an dem anberaumten Scheidungstermin teil, können gegen Sie Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden (§ 380 Zivilprozessordnung – ZPO). Das betrifft in diesem Falle zum einen die durch das Fehlen verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld. Ordnungshaft hingegen ist nicht vorgesehen.

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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