Regelunterhalt: Wie viel Unterhalt steht Ihnen im Regelfall zu?
Inhaltsverzeichnis
Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Person einer anderen gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein kann. Die bekannteste Form ist hier sicherlich der Kindesunterhalt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine Unterhaltspflicht für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder die eigenen Eltern bestehen. Doch egal, um welche Art von Unterhalt es geht, die erste Frage des Unterhaltsberechtigten ist meist, wie viel ihm zusteht. Gibt es so etwas wie einen Regelunterhalt, der in jedem Fall gezahlt werden muss? Dieser Ratgeber klärt auf.
Das Wichtigste in Kürze: Regelunterhalt
Ja, den gibt es. § 1612a BGB legt einen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest, welcher umgangssprachlich oft auch als „Regelunterhalt” bezeichnet wird. Wie hoch dieser ausfällt, erfahren Sie an dieser Stelle.
Zunächst kann ihm der Unterhaltsberechtigte eine schriftliche Zahlungsaufforderung zustellen, wofür er sich Unterstützung beim Jugendamt oder einem Anwalt holen kann. Bringt auch dies den Unterhaltspflichtigen nicht dazu zu zahlen, muss der Kindesunterhalt vor Gericht eingeklagt werden. Entscheidet dieser zugunsten des Unterhaltsberechtigten, kann dieser mit dem erwirkten Titel die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten, sollte der Unterhaltspflichtige dann immer noch die Zahlung verweigern.
Dies ist der Fall, wenn aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Kosten bei der Versorgung des Kindes auftreten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema „Mehrbedarf beim Kindesunterhalt”.
Regelunterhalt berechnen: So viel steht Kindern zu
Rechner für Ehegattenunterhalt: So hoch ist der Regelunterhalt bei Trennung bzw. Scheidung
Regelunterhalt für Kinder: Die rechtliche Grundlage
Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder, sind Sie diesen gegenüber grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet, sofern diese nicht für sich selbst sorgen können. Dies ist z. B. regelmäßig der Fall, wenn Ihre Kinder noch minderjährig sind. Aber auch volljährigen Kindern kann bis zu einem bestimmten Alter und unter gewissen Voraussetzungen Kindesunterhalt von ihren Eltern zustehen, z. B. wenn sie noch zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung mit geringer Vergütung absolvieren.
Leben die Eltern getrennt, kommt es oft vor, dass ein Kind nur bei einem Elternteil wohnt. Dieser kommt dann u. a. für die Verpflegung, die Unterkunft und die Kleidung des Kindes auf, was als Naturalunterhalt bezeichnet wird. Der andere Elternteil hat jedoch ebenfalls Unterhalt zu leisten und zwar in Form des Barunterhalts: Er muss also monatlich einen bestimmten Geldbetrag für sein Kind zahlen.
Wie hoch dieser Betrag mindestens ausfällt, bestimmt der Regelunterhalt. Dabei handelt es sich um einen umgangssprachlichen Begriff, der in dieser Form in keinem Gesetzestext auftaucht. § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt jedoch fest, dass minderjährigen Kindern ein Mindestunterhalt zusteht, wenn es mit einem Elternteil nicht im selben Haus lebt. Üblicherweise ist dieser Mindestunterhalt gemeint, wenn vom „Regelunterhalt” gesprochen wird.
Regelunterhalt: Die Düsseldorfer Tabelle legt die Höhe fest
Wie viel Regelunterhalt steht Kindern also zu? In streitigen Fällen legt oft ein Gericht fest, wie viel Kindesunterhalt der unterhaltspflichtige Elternteil zu zahlen hat. Dies geschieht jedoch nicht willkürlich, denn fast immer greifen die Richter hier auf die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zurück. Diese stellt eine Richtlinie für die Unterhaltshöhe (abhängig vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen) dar.
Die Tabelle wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert, um sicherzustellen, dass der Regelunterhalt an die reale wirtschaftliche Situation in Deutschland angepasst ist.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten gemäß der Düsseldorfer Tabelle folgende Regelsätze für den Kindesunterhalt:
Barunterhaltspflichtigen in Euro pro Monat | Prozentsatz | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1. | bis 2.100 | 482 | 554 | 649 | 693 | 100 | 1.200 bzw. 1.450 |
2. | 2.101 - 2.500 | 507 | 582 | 682 | 728 | 105 | 1.750 |
3. | 2.501 - 2.900 | 531 | 610 | 714 | 763 | 110 | 1.850 |
4. | 2.901 - 3.200 | 555 | 638 | 747 | 797 | 115 | 1.950 |
5. | 3.201 - 3.700 | 579 | 665 | 779 | 832 | 120 | 2.050 |
6. | 3.701 - 4.100 | 617 | 710 | 831 | 888 | 128 | 2.150 |
7. | 4.101 - 4.500 | 656 | 754 | 883 | 943 | 136 | 2.250 |
8. | 4.501 - 4.900 | 695 | 798 | 935 | 998 | 144 | 2.350 |
9. | 4.901 - 5.300 | 733 | 843 | 987 | 1.054 | 152 | 2.450 |
10. | 5.201 - 5.700 | 772 | 887 | 1.039 | 1.109 | 160 | 2.550 |
11. | 5.701 - 6.400 | 810 | 931 | 1.091 | 1.165 | 168 | 2.850 |
12. | 6.401 - 7.200 | 849 | 976 | 1.143 | 1.220 | 176 | 3.250 |
13. | 7.201 - 8.200 | 887 | 1.020 | 1.195 | 1.276 | 184 | 3.750 |
14. | 8.201 - 9.700 | 926 | 1.064 | 1.247 | 1.331 | 192 | 4.350 |
15. | 9.701 - 11.200 | 964 | 1.108 | 1.298 | 1.386 | 200 | 5.050 |
Mehr- und Sonderbedarf: Wann muss mehr als der Regelunterhalt gezahlt werden?
Mit dem Regelunterhalt und dem Naturalunterhalt sollen alle Kosten abgedeckt werden, die üblicherweise bei der Versorgung eines Kindes anfallen. Damit sind nicht nur Unterkunft und Verpflegung gemeint, sondern z. B. auch Ausgaben für Schulsachen, Urlaube oder Hobbys des Kindes.
Besondere Umstände können aber dazu führen, dass auch Kosten anfallen, die nicht der Regelfall sind. In der Folge kann es passieren, dass der unterhaltspflichtige Elternteil mehr bezahlen muss als nur den Regelunterhalt: entweder Mehr- oder Sonderbedarf. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Arztrechnungen anfallen oder Nachhilfestunden, Zahnspangen oder Brillen für das Kind bezahlt werden müssen.
Regelunterhalt für den Ex-Partner
Nicht nur Kindern können Unterhaltszahlungen zustehen. Trennt sich ein Ehepaar oder kommt es zu einer Scheidung, kann unter Umständen einem der beiden Gatten Unterhalt von seinem Ex-Partner zustehen, wenn Letzterer ein höheres Einkommen hat.
Hierbei ist zwischen Trennungsunterhalt, welcher grundsätzlich nur vor der Scheidung bezogen werden kann, und nachehelichem Unterhalt, welcher erst ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden kann, zu unterscheiden. Die Voraussetzungen für die beiden Unterhaltsarten sind somit verschieden, die Berechnung der Höhe funktioniert allerdings auf die gleiche Art. Gilt somit auch hier ein Regelunterhalt?
Prinzipiell ja, denn auch hier gibt es gesetzliche Regelungen, wie hoch der Ehegattenunterhalt ausfallen muss. Dabei sind mehrere Faktoren ausschlaggebend:
- Verfügt der Unterhaltsberechtigte über Einkommen?
- Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig?
- Wie hoch ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten?
- Hat das getrennte bzw. geschiedene Paar unterhaltsberechtigte Kinder?
Die Berücksichtigung all dieser Faktoren kann die Berechnung vom Regelunterhalt für (Ex-)Ehegatten ziemlich kompliziert gestalten. Möchten Sie wissen, wie viel Ihnen von Ihrem Ex zusteht, können Sie unseren obigen Rechner benutzen oder sich ausführlich in unserem Ratgeber „Ehegattenunterhalt berechnen” informieren.