Salvatorische Klausel: Allheilmittel im Ehevertrag gegen potentielle Nichtigkeit?
Im Rahmen eines Ehevertrages können die (künftigen) Ehegatten von einer relativen Vertragsfreiheit profitieren. Zu beachten sind dabei jedoch gesetzliche Verbote sowie eine ungleiche Lastenverteilung. Bestehen bei einzelnen Vertragsbestandteilen Unsicherheiten, kann die salvatorische Klausel im Ehevertrag unter Umständen verhindern, dass bei Nichtigkeit eines Bestandteils gleich der gesamte Vertrag unwirksam wird.
Das Wichtigste in Kürze: Salvatorische Klausel?
Die salvatorische Klausel ist eine Schutzklausel, die alternative Rechtsfolgen für den Fall festlegt, dass sich einzelne Vertragsbestandteile des Ehevertrags als unwirksam oder ungenügend herausstellen.
Sie besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: dem Hinweis, dass Teilnichtigkeit nicht zu Gesamtnichtigkeit führen solle, und der alternativen Einsetzung einer wirksamen und durchführbaren Bestimmung an die Stelle des unwirksamen Vertragsinhaltes.
Aber: Bei Sittenwidrigkeit kann auch die salvatorische Klausel den Ehevertrag regelmäßig nicht vor Unwirksamkeit schützen.
Inhaltsverzeichnis
Rettungsanker salvatorische Klausel auch im Ehevertrag empfehlenswert
Salvatorius, das lateinische Wort für „bewahrend, erhaltend“, stellt den Wortstamm der hier behandelten Klausel, die grundsätzlich in unterschiedlichsten Verträgen aufgenommen werden kann. Sie kommt in der Regel erst dann zum Tragen, wenn einzelne Vertragsinhalte sich als nichtig erweisen bzw. bestimmte, eigentlich erforderliche Aspekte nicht oder nur ungenügend geregelt wurden.
Für diesen Fall gibt die salvatorische Klausel im Vertrag an, welche Rechtsfolgen bei Nichtigkeit einzelner Bestandteile alternativ gelten sollen. Auf diesem Wege soll die salvatorische Klausel Ehevertrag & Co. vor Gesamtnichtigkeit bewahren. Diese kann nämlich schlimmstenfalls bereits bei Unwirksamkeit einer einzelnen Vereinbarung eintreten.
Salvatorische Klausel: Allgemeine Muster bedürfen der Einzelfallanpassung
Es spielt eine Rolle bei der Formulierung, ob die salvatorische Klausel in einem Ehevertrag, Kaufvertrag oder anderen vertraglichen Vereinbarungen aufgenommen wird. Das Problem: Eine allzu pauschal formulierte und nicht auf den Einzelfall bezogene salvatorische Klausel kann auch unwirksam sein, wenn sie zu beliebig erscheint. Im Idealfall sollten entsprechende Aussagen direkter auf die einzelnen Inhalte eingehen. Unser Ehevertragsmuster enthält eine entsprechende Klausel aufgrund der Anpassungsnotwendigkeit deshalb noch nicht.
Die salvatorische Klausel setzt sich dabei im Wesentlichen aus zwei Teilen zusammen:
- Bestimmung, dass die Teilnichtigkeit nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen solle
- Festlegung, dass an die Stelle der nichtigen Bestimmung eine wirksame und durchführbare annähernd ähnliche Regelung treten solle
Im Kern folgt die salvatorische Klausel regelmäßig folgender Formulierung:
„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder im Nachgang werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Regelung treten.“
Beachten Sie, dass diese pauschal formulierte salvatorische Klausel nur allgemeines Beispiel ist und keinen Anspruch auf allumfassende Wirksamkeit erhebt. Sinnvoll ist es zudem, die salvatorische Klausel in Ehevertrag & Co. nicht universell auf sämtliche Vertragsbestandteile zu beziehen, sondern direkt auf diejenigen, deren Teilnichtigkeit anhand der aktuellen Rechtslage zumindest zu befürchten ist.
Im Falle eines Ehevertrages kann das vor allem die Kernbereiche der Ansprüche im Falle einer Scheidung betreffen, insbesondere den Verzicht auf den Versorgungsausgleich, aber auch beim Zugewinnausgleich sowie bei Unterhaltsansprüchen.