Scheidung mit Ausländer oder Ausländerin – Was es zu beachten gibt

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 20. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine internationale Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem Familienrecht möglich.
Eine internationale Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem Familienrecht möglich.

Eine Scheidung kann kompliziert, langwierig und kostspielig sein. Dazu kommt es naturgemäß immer dann, wenn Uneinigkeiten über Folgesachen bestehen und das Familiengericht etwa über die Aufteilung des Vermögens oder den Verbleib eines gemeinsamen Kindes entscheiden muss.

Doch auch, wenn die Ehegatten im Guten auseinandergehen und die entscheidenden Punkte in beiderseitigem Einvernehmen geklärt sind, kann es kompliziert werden.

Denn wenn die Scheidung mit einem Ausländer oder einer Ausländerin ansteht, stellen sich neben den üblichen Fragen noch solche nach der Zuständigkeit des Gerichtes oder nach dem Aufenthaltsstatus des ausländischen Ehepartners.

Dieser Artikel fasst für Sie zusammen, was bei einer Scheidung für Ausländer in Deutschland wichtig ist. Dabei betrachten wir verschiedene Konstellationen, um zu verdeutlichen, was zu beachten ist, wenn die Scheidung etwa zwischen Deutschen und Ausländern durchgeführt werden soll. Aber auch Scheidungen zwischen Ausländern in Deutschland werden thematisiert.

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Welches Gericht ist bei der Scheidung mit einem Ausländer zuständig?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgeschrieben, dass eine Scheidung in Deutschland nur von einem Richter geschieden werden kann:

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. (§ 1564 BGB)

Eine Aufhebung der Ehe durch nichtstaatliche Organe, wie etwa religiöse Institute, die in manchen Staaten durchgeführt werden kann, ist in Deutschland also nicht möglich. Allerdings kann eine im Ausland durchgeführte sogenannte Privatscheidung hierzulande unter Umständen anerkannt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die private Scheidung im Heimatland des Ausländers von staatlicher Seite anerkannt und beglaubigt wurde.

Die Scheidung mit einem Ausländer kann in Deutschland, aber auch im Heimatland des Ehepartners vollzogen werden.
Eine internationale Scheidung mit einem Ausländer kann in Deutschland, aber auch im Heimatland des Ehepartners vollzogen werden.

Nun stellt sich bei der Scheidung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer die Frage, die Gerichte welchen Staates denn nun zuständig sind? Geregelt wird dieser Punkt in Paragraph 98 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG).

Grundlegend ist zu sagen, dass ein deutsches Familiengericht immer dann eine Ehe scheiden kann, wenn einer der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Eheschließung hatte.

Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass keiner der Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland wohnt.

Beispiel: Wenn ein Deutscher mit einer Französin verheiratet ist und in Schweden lebt, so kann die Ehe vor einem deutschen Gericht geschieden werden, insofern einer von beiden einen Anwalt beauftragt, den Scheidungsantrag hierzulande zu stellen. Doch auch eine in Schweden oder Frankreich durchgeführte Scheidung wird in Deutschland anerkannt (zur Anerkennung von ausländischen Scheidungen siehe § 107 FamFG).

Außerdem kann ein deutsches Familiengericht die Ehe scheiden, wenn beide Ehepartner zwar Ausländer sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Deutschland haben. Die Ehegatten sollten also beispielsweise ihren gemeinsamen Wohnsitz in einer deutschen Stadt haben und seit mindestens sechs Monaten dort leben. Bei kürzeren Aufenthalten wird gemeinhin nicht von gewöhnlichem Aufenthalt gesprochen

Auch wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, sein zu scheidender Ehepartner jedoch nicht, kann die Scheidung vor einem deutschen Gericht beantragt werden. Dabei gilt die Einschränkung, dass ein hiesiges Familiengericht nur dann tätig wird, wenn eine in Deutschland durchgeführte Ehescheidung auch im Herkunftsland beider Scheidungsparteien anerkannt wird. Befragen Sie hierzu einen Rechtsanwalt oder informieren Sie sich direkt bei den Behörden des betreffenden Landes. Einige Staaten akzeptieren prinzipiell keine ausländischen Scheidungsbeschlüsse oder
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Info für gleichgeschlechtliche Partner: Für aufzuhebende Lebenspartnerschaften besagt das Familienverfahrensgesetz in Paragraph 103, dass ein deutsches Familiengericht immer dann zuständig sein kann, wenn

  • einer der Partner Deutscher ist oder bei Begründung war,
  • mindestens ein Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder
  • die Lebenspartnerschaft in Deutschland geschlossen wurde.

Ob eine deutsche Scheidung allerdings im Heimatland der Geschiedenen anerkannt wird, ist freilich eine andere Frage.

Schwierigkeiten mit ausländischen Gerichten

Wenn Sie anstreben, die Scheidung mit einem Ausländer in Deutschland zu vollführen, sollten Sie dies mit der anderen Partei abstimmen. Denn sobald ein ausländisches Gericht sich mit einer Scheidung befasst, das Scheidungsverfahren also rechtshängig geworden ist, kann kein deutscher Scheidungsbeschluss mehr gefasst werden.

Wenn Uneinigkeit darüber besteht, in welchem Land das Scheidungsverfahren stattfinden soll, so heißt die Devise: Schnell zum Anwalt! Denn je nachdem, vor welchem Gericht das Verfahren zuerst rechtshängig wird, entscheidet sich, in welchem Land letztlich die Scheidung stattfindet.

Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil sich im Zweifel nach der Rechtshängigkeit entscheidet, welches Scheidungsrecht angewendet wird. Näheres dazu lesen Sie im folgenden Kapitel.

Welches Recht kommt bei der Scheidung mit einem Ausländer zur Anwendung?

Die Trennung und Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem oder ausländischen Familienrecht möglich., insofern dieses dem deutschen nicht krass widerspricht.
Die Trennung und Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem oder ausländischen Familienrecht möglich., insofern dieses dem deutschen nicht krass widerspricht.

Jeder Staat kennt verschiedene Regelungen für die Scheidung. Beispielsweise sieht das deutsche Recht eine Trennungsphase von mindestens einem Jahr vor, bevor eine Ehe überhaupt geschieden werden kann (vergleiche § 1566 BGB). In anderen Ländern ist eine solche Trennungsphase nicht obligatorisch oder sie wird kürzer angesetzt. Auch in Kindschafts- und Unterhaltsfragen gibt es zum Teil gravierende Unterschiede.

Es kann also die Frage aufkommen, was bei der Scheidung von einem Ausländer anwendbares Recht ist. Die Antwort lautet, dass in Deutschland bei der Scheidung prinzipiell Rechtswahl besteht.

Scheidungsparteien zweier Nationen können also selbst entscheiden, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen möchten. Möglich wird dies durch die EU-Verordnung „Rom III“, die im Sommer 2012 in Kraft getreten ist.

Eine Ehe kann dann vor einem deutschen Familiengericht nach ausländischem Recht geschieden werden, wenn

  • einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit jenes Landes innehat, dessen Recht zur Anwendung kommen soll und
  • die Eheleute eine einvernehmliche Rechtswahl treffen. Dies können sie am Besten durch die Schließung eines notariell beglaubigten Ehevertrages.

Wenn die Eheleute sich nicht über eine Rechtswahl einigen können oder es verpassen, eine Einigung zu erzielen, bevor Sie den Scheidungsantrag stellen, so entscheidet sich nach folgenden Kriterien, welches Recht zur Anwendung kommt:

Gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten

Zunächst ist entscheidend, in welchem Land die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Beispiel: Wenn im oben beschriebenen Fall ein Deutscher von Schweden aus ein deutsches Familiengericht anruft, um seine Ehe mit einer Französin zu scheiden, so kommt regelmäßig das schwedische Scheidungsrecht zum Tragen. Voraussetzung ist, dass auch seine Ehefrau in Schweden lebt oder bis vor kurzem noch dort gelebt hat.

Staatsangehörigkeit der Ehegatten

Haben beide Eheleute jedoch das Land ihres gemeinsamen Aufenthaltes verlassen oder ist einer von beiden seit über einem Jahr in einem anderen Staat ansässig, so kommt regelmäßig das Recht jenes Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute besitzen.

Beispiel: Haben Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft gemeinsam in Italien gelebt, ihren Lebensmittelpunkt während der Trennungsphase jedoch in unterschiedliche Länder verlegt, so kommt bei einer Scheidung vor einem deutschen Gericht regelmäßig auch deutsches Recht zur Anwendung.

Angerufenes Gericht

Sollten die Scheidungsparteien weder im selben Land ansässig sein, noch dieselbe Staatsbürgerschaft innehaben, so wird das Scheidungsrecht jenes Staates angewendet, in welchem das Familiengericht angerufen wird.

Beispiel: Die französische Ehefrau des oben erwähnten Deutschen in Schweden, ist nach der Trennung vor über einem Jahr zurück nach Frankreich gegangen. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung, da das deutsche Familiengericht für die Scheidung angerufen wird. Ruft die Ehefrau jedoch zuvor ein französisches Familiengericht an, so wird in Frankreich verhandelt und nach französischem Recht entschieden.

Hier zeigt sich nun auch, wieso es im Zweifel notwendig ist, schnell zu handeln, wenn Uneinigkeit darüber besteht, nach welchem Recht die Scheidung beschlossen werden soll.

Verliert ein Ausländer bei einer Scheidung seine Aufenthaltserlaubnis?

Scheidung: Ein ausländischer Partner kann nach einer kurzen Ehe seinen Aufenthaltsstatus verlieren.
Scheidung: Ein ausländischer Partner kann nach einer kurzen Ehe seinen Aufenthaltsstatus verlieren.

Wer einen deutschen Ehepartner hat, der darf in Deutschland leben und arbeiten. Diese Erlaubnis muss in der Regel alle drei Jahre bei der Ausländerbehörde verlängert werden, was bei Eheleuten kein Problem darstellt. Doch was ist, wenn die Ehe zerbricht? Welche Auswirkung hat eine Scheidung aufs Ausländerrecht?

Ein EU-Bürger muss sich um diese Frage nicht viele Gedanken machen, da innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit besteht – Bürger der EU können ihren Wohnsitz unter Einhaltung weniger Bedingungen also frei wählen.

Problematisch kann es für Geschiedene aus so genannten Drittstaaten werden. Zu Komplikationen kommt es vor allem dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Eine Scheidung mit einem Ausländer nach weniger als drei Jahren im Inland, wird diesen in der Regel die Aufenthaltsgenehmigung kosten. Nicht selten verkürzen die Ausländerbehörden den Titel sogar.

Selbstständiges Aufenthaltsrecht

Eine selbstständiges Aufenthaltsrecht erwirbt ein/e ausländische/r Mitbürger/in nach drei Jahren Ehe mit einem/einer Deutschen. Das heißt, auch wenn Sie die Scheidung mit einem Ausländer nach dessen Aufenthalt und Ehe von mindestens drei Jahren in Deutschland einreichen, wird seine Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr verlängert.

Auch nach diesem Jahr kann der Titel verlängert werden. Hierfür ist es hilfreich, wenn der geschiedene Ausländer ein eigenes Einkommen nachweisen kann. Auch wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, für die der Ausländer Sorge- oder Umgangsrecht innehat, wird die Aufenthaltserlaubnis in aller Regel verlängert.

Beachten Sie, dass die Ehe mindestens drei Jahre lang in Deutschland bestanden haben muss! Eine mehrjährige Ehe, die zuvor im Ausland bestand, führt nicht zum selbstständigen Aufenthaltsrecht, wenn die Eheleute nur das letzte Ehejahr ihrer Lebensgemeinschaft gemeinsam in Deutschland verbracht haben.

Doch auch ohne vorzeitige Scheidung kann einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis faktisch entzogen werden. Selbst eine mehrwöchige Trennung kann die Ausländerbehörde dazu veranlassen, die Erlaubnis zu verkürzen. So muss der ausländische Ehepartner unter Umständen das Land verlassen, bevor die Scheidung überhaupt rechtskräftig wird.

Trotz kurzer Ehe das Aufenthaltsrecht nicht verlieren

In bestimmten Fällen erlischt das Aufenthaltsrecht nicht, obwohl die Scheidung mit der Ausländerin oder dem Ausländer vor dem Ablauf der oben beschriebenen Dreijahresfrist durchgeführt wird. Dies gilt vor allem bei so genannten Härtefällen – wenn dem ausländischen Ehepartner also nicht zugemutet werden kann, die Ehe aufrecht zu erhalten.

Sie verlieren Ihre Aufenthaltserlaubnis trotz früher Scheidung laut Ausländerrecht nicht, wenn eine Härtefallscheidung vorliegt.
Sie verlieren Ihre Aufenthaltserlaubnis trotz früher Scheidung laut Ausländerrecht nicht, wenn eine Härtefallscheidung vorliegt.

Dies ist erfahrungsgemäß vor allem bei beständiger psychischer oder physischer Gewalt in der Ehe der Fall, die sich gegen den Partner oder gegen die Kinder richtet. In der Praxis sind diese Gewaltausbrüche durch Zeugen zu beweisen. Auch Arztatteste oder Aufenthalte im Frauen- oder Männerhaus können als Beweismittel vor Gericht angeführt werden.

Oftmals muss auf Antrag verhindert werden, dass ein Prozess zur Härtefallscheidung nach weniger als drei Jahren Ehe in Deutschland zur Entziehung des Aufenthaltsrechts durch die Ausländerbehörde führt. Die Behörde muss also davon in Kenntnis gesetzt und überzeugt werden, dass ein Härtefall vorliegt und deshalb die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht entzogen werden darf.

Weiterhin wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach der Scheidung mit einem Ausländer nicht verkürzt oder verweigert , wenn

  • das Kindeswohl gemeinsamer Kinder gefährdet wird. Dem Kinde sollen die Eltern nicht entrissen werden.
  • im Heimatland des Ausländers eine bestimmte medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden kann, die ihm hier zugutekommt und auf die er nachweislich angewiesen ist.
  • der Ausländer in seinem Heimatland Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Oftmals betrifft dies geschiedene Frauen, deren Status in einigen Ländern nachweislich herabgesetzt wird.

Jeder dieser Gründe muss der zuständigen Ausländerbehörde nachgewiesen und plausibel gemacht werden. Sollte Ihnen oder Ihrem geschiedenen Ehepartner trotzdem die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Welche Unterhaltsansprüche bestehen nach der Scheidung mit einem Ausländer?

Wenn die Scheidung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer nach deutschem Recht durchgeführt wird, entstehen prinzipiell dieselben Unterhaltsansprüche wie bei einer Scheidung von Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft. Dies gilt insbesondere für den Kindesunterhalt.

Beim Ehegattenunterhalt kann es jedoch zu entscheidenden Ausnahmen kommen. Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt sollen in erster Linie „ehebedingte Nachteile“ ausgleichen. Richter können bei der Berechnung desselben also den Umstand berücksichtigen, dass der ausländische Ehepartner ohne Eheschließung womöglich gar nicht nach Deutschland gekommen wäre. Dies kann sich auf die Unterhaltsberechtigung negativ auswirken, wenn in dem entsprechenden Heimatland wesentlich geringere Löhne gezahlt werden.

So geschehen in einem Grundsatzurteil durch den Bundesgerichtshof (BGH) vom 16. Januar 2013. Mit dem Aktenzeichen XII ZR 39/10 wurde ein Fall verhandelt, in welchem eine Ukrainerin nach zwölf Jahren Ehe unbefristeten Ehegattenunterhalt durch ihren geschiedenen Mann beanspruchte.

Die Scheidung mit einem Ausländer kann auch einen Unterhaltsanspruch begründen.
Die Scheidung mit einem Ausländer kann auch einen Unterhaltsanspruch begründen.

Dieser wurde ihr verwehrt. In der Urteilsbegründung führte der BGH aus, dass die Frau ohne die Eheschließung nicht nach Deutschland gekommen wäre.

Hier wurde ihr ein Lebensstandard ermöglicht, den sie in ihrem Heimatland voraussichtlich nicht hätte erreichen können. Sie war vor der Ehe als Sekretärin tätig.

Nach der Ehe hätte sie ihren Lebensmittelpunkt außerdem wieder in die Ukraine verlegen können, wo sie auf dem Arbeitsmarkt durch ihre während der Ehezeit erworbenen guten Deutschkenntnisse mutmaßlich sogar besonders gute Chancen hätte.

Es lässt sich an diesem Beispiel erkennen, dass gerade Unterhaltsfragen besonders kompliziert werden können, wenn die Scheidung mit einem Ausländer ansteht. Denn entscheidend kann nicht der Lebensstandard während der Ehe sein, sondern die Verhältnisse im Heimatland des Ehepartners.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. T. sagt:

    Hallo, Meine Frau ist aus Nicaragua, und lebt mit mir seid 2 Jahren in deutschland, sie besitzt eine Aufenthaltserlaubnis mit arbeitsrecht, und wir besitzen eine 4 (knapp 5) jährige tochter gemeinsam, nun will sie sich von mir scheiden lassen, und in ihr Land samt Tochter zurückkehren, da das Land aber von Armut geplagt, und die leute in sehr verarmten verhältnissen leben, und sie nicht einmal schulbildung genießen können, und mir das wohl meiner tochter sehr am herzen liegt, möchte ich dies verhindern.
    Meine Frau besucht aktuell einen Integrationskurs um deutschkenntnisse zu erlangen, ich bin ausbildungssuchend… was denken sie was im normalfall/ schlimmsten fall passieren kann/wird?

    1. Team sagt:

      Hallo,

      leider sind wir an dieser Stelle nicht befugt Rechtsberatung zuerteilen. Eine Einschätzung zu Ihren Erfolgsaussichten, Chancen und Risiken ist uns deshalb nicht möglich. Bitte wenden Sie sich für die Bearbeitung Ihres Falles an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Team von scheidung.org

  2. Thomas sagt:

    Hallo liebes Team,
    Ich bin deutscher, meine künftige Frau kommt aus der Ukraine.
    1) Wenn wir uns in den nächsten 1-4 Jahren scheiden lassen sollten, könnten wir das ukrainische Recht doch wählen oder? Vorteil: extrem günstig und kein Trennungsjahr.
    2) Sollten wir uns in 5-10 Jahren scheiden lassen, hätte meine Ehefrau bis dahin schon die deutsche Staatsangehörigkeit. Welches Recht würde dann greifen? Schätzungsweise das Deutsche, aber wäre das Ukrainische Recht dann nicht mehr anwendbar? (Vorteil immer noch der Kostenfaktor)
    Kinder und dessen Betreuung aussen vor natürlich.

    1. Team sagt:

      Hallo Thomas,

      in der Regel ist bei binationalen Ehen für das anwendbare Recht auch ausschlaggebend, wo die Ehe geschlossen wurde – unabhängig von der Ehedauer. Ggf. kann eine Scheidung auch hierzulande nach ukrainischem Recht erfolgen.

      Wenden Sie sich vor der Eheschließung an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Einzelfall genau bewerten zu lassen.

      Ihr Team von scheidung.org

  3. K. sagt:

    Hallo zusammen, ich habe vor 5 Jahren meinen belgischen freund nach 8 Jahren beziehung in Las Vegas geheiratet. Kurz nach der Hochzeit haben wir uns getrennt, die Ehe wurde weder in Belgien noch in Deutschland registriert. Wir hatten zu keiner Zeit einen gemeinsamen Wohnsitz. Ich weiß aber das die ehe gültig ist. Mittlerweile lebt er in Barcelona. Welche Möglichkeiten einer online Scheidung habe ich? Kontakt haben wir keinen mehr, aktuelle Adresse ist mir nicht bekannt. Die Frage die sich hier ebenfalls stellt ist welche Kosten auf mich/uns zukommen?

    1. Team sagt:

      Hallo,

      sofern die Ehe nirgendwo anerkannt und registriert wurde, bedarf es oft auch keiner rechtskräftigen Scheidung. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, inwieweit eine Scheidung in Frage kommt. Zudem: EIne Online-Scheidung per se gibt es in Deutschland nicht. Es bedarf stets der gerichtlichen Terminierung, denn nur ein Gericht kann hierzulande eine Ehe lösen. Inwieweit die Scheidung in den USA nötig oder sinnvoll wäre, kann Ihnen ebenfalls ein Anwalt erläutern.

      Ihr Team von scheidung.org

  4. S. sagt:

    Hallo Liebe Team,
    ich bin eine Asiatin und hab mit eine Portugiesen in Dänemark geheiratet und lebe ich über 3 Jahre mit meine Ehemann zusammen, ab und zu hat meine Mann auch in Portugal gelebt. nach 3 Jahren sagte er einfach Er hat keine lust mit mir, möchte gerne scheiden lassen.
    Ich habe momentan eine Aufenthaltserlaubniss für 5 Jahre.
    Ich weiss es nicht was ich machen sollte. bitte ich um eure Ratvorschläge an.

    Danke

    1. Team sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich eingehend über die Folgen einer möglichen Scheidung informieren zu lassen.

      Ihr Team von scheidung.org

  5. Uwe sagt:

    Hallo ihr Lieben,,

    ich habe da mal ganz spezielle Fragen….

    1. Wenn ich in Afrika geheiratet habe, wir leben beide in Deutschland, die Ehe hier aber nicht registriert ist, bin ich dann in Deutschland überhaupt verheiratet ?

    2. Da wir uns getrennt haben und keinen Kontakt mehr haben und somit auch die Scheidung in Afrika schwierig ist, würde es Probleme geben, wenn ich hier in Deutschland heiraten will.

    Liene Grüße Uwe

    1. Team sagt:

      Hallo Uwe,

      wenn eine Ehe hierzulande nicht anerkannt oder registriert wurde, dann gelten Betroffene zunächst als unverheiratet. Im Einzelfall können aber dennoch Probleme auftreten. Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt oder einen Anwalt, um Ihren speziellen Fall genauer beleuchten zu lassen.

      Ihr Team von scheidung.org

  6. hexe sagt:

    Hallo ich bin zeit März 2016 mit einen tunesier verheiratet die ehe ist in deutschland noch nicht anerkannt er lebt in tunesien wir haben auch noch keine fzk beantragt ich lebe in deutschland und bin auch deutsche will mich aber jetzt scheiden lassen wie muss ich da vorgehen und wo muss ich das einreichen oder muss er das machen wir haben auch güthertrennung und wo wird die scheidung statt finden muss ich dafür nach tunesien fliegen

    1. Team sagt:

      Hallo,

      wurde die Ehe in Tunesien geschlossen, kann hier möglicherweise tunesisches Recht Anwendung finden. Leider ist an dieser Stelle nicht bekannt, welche rechtlichen Grundsätze in Tunesien in Sachen Familienrecht gelten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Team von scheidung.org

  7. HaRa sagt:

    ich bin Deutscher mit Marokkanischerin mit Befristet Aufenthalt, verheiratet seit 12 Jahre und habe zwei Kinde unter 10 Jahre in Deutschkland geboren.
    Sie will sich scheiden lassen , Wie sehet aus mit ihre Aufenthalt und wie sehet aus mit dem Aufenthalt wenn Sie das Sorge Recht verliert,
    und sind wir in Marokko geheiratet.
    bitte Sie um Hilfe

    1. Team sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich in Ihrem Fall an einen Anwalt, um sich umfassend beraten zu lassen und zu prüfen, welches Familienrecht in Ihrem Fall Anwendung findet.

      Ihr Team von scheidung.org

  8. Roberto sagt:

    Hallo
    Ich bin Spanier in Deutschland lebend. Ich habe meine Exfrau , eine Mexikanerin , in Mexico kennengelernt, und in Mexico geheiratet. Kurze zeit später ist sie zu mir nach Deutschland gezogen. 5 Jahre zusammengelebt , dann ist sie zurück nach Mexico gegangen.
    Ich habe mich in Mexico scheiden lassen , wo ich auch geheiratet habe.
    Ich muss jetzt meine Scheidung in Deutschland Anerkennen lassen .

    Meine frage wäre : Besteht Rentenansprüche für die ex , nach Mexikanischen recht hätte sie keine ansprüche auf meine Rente.
    Ich bitte um antwort
    danke

    1. Team sagt:

      Hallo Roberto,

      sofern die Scheidung nach mexikanischem Recht vollzogen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass nach deutschem Familienrecht Ansprüche entstehen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Team von scheidung.org

  9. Anouk F. sagt:

    Hallo,
    Ich bin Niederländerin und wohne weit 1999 in Deutschland und arbeite in die Niederlande.
    Mein Freund kommt aus Jamaica und ist zeit november 2017 in Deutschland. Er ist noch verheiratet aber die ehe ist gescheiterd. Das bedeutet das er warscheinlich Deutschland verlassen muss. Er hat ein feste job.
    Wir wurde gerne zusammen alt werden, heiraten ist aber nicht moglich weil hier ein trennungs jahr gilt. Gibt es ein moglichkeit in Deutschland zu bleiben bis die scheiding ist ausgesprochen oder das es keine trennungs jahr gibt?

    Lieve Grüsse Anna

    1. Team sagt:

      Hallo Anouk,

      ggf. kann ein Arbeitsvisum beantragt werden. Welche anderen Möglichkeiten Ihr Freund hat, um in Deutschland bleiben zu können, kann ihm ein Anwalt beantworten.

      Ihr Team von scheidung.org

  10. Nora sagt:

    Hallo,
    ich bin Deutsche und seit über 3 Jahren mit einem Südamerikaner verheiratet. Wir haben ein Kind (unter 3). Ich versorge unsere Familie zu 100% aus meinem Einkommen. Mein Mann möchte sich jetzt auf eine Ausbildung bewerben und macht ein unbezahltes Praktikum.
    Wenn ich mich scheiden lassen würde, würde unser Kind vermutlich bei mir bleiben. Müsste ich ihm dennoch Unterhalt zahlen? Ich denke, er würde selbst im Trennungsjahr nicht ausziehen können/wollen.
    Er ist wegen mir nach Deutschland gekommen und hatte einen guten Job. Mit seinem Verdienst dort hätte er jedoch trotzdem nur sehr begrenzt alleine leben können (er wohnte noch bei seiner Mutter).
    Danke für eine Antwort!
    Beste Grüße
    N.

    1. Team sagt:

      Hallo Nora,

      für die Dauer einer Ausbildung kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die möglichen Ansprüche gegen Sie prüfen zu lassen.

      Ihr Team von scheidung.org

  11. Sunny sagt:

    Hallo liebes Team,
    ich möchte einem guten Freund helfen, er ist Libanese hat aber die deutsche Staatsbürgerschaft, da er hier geboren wurde. Er ist mit seiner Frau verheiratet, die vor ca. 4 Jahren nach Deutschland gekommen ist. Geheiratet wurde vor 6 Jahren im Libanon. Es besteht ein Heiratsvertrag, indem er Ihr eine gewisse Summe zahlen muss, wenn er sich scheiden lässt. Wie ist es jetzt, kann er sich in Deutschland nach dem deutschen Recht Scheiden lassen oder muss das im Libanon geschehen, da auch hier der Vertrag geschlossen wurde. Kann seine Frau dann die deutsche Unterhaltszahlung geltend machen sowie jene, die im Vertrag geschlossen wurde? Oder muss die Scheidung im Libanon geschehen? Wie lange wäre er in Deutschland unterhaltspflichtig? Es gibt keine Kinder.

    Vielen Dank für eure Hilfe.
    LG Sunny

    1. Team sagt:

      Hallo Sunny,

      sofern die Ehe hierzulande anerkannt ist, kann die Scheidung oftmals auch in Deutschland stattfinden. Vertragliche Vereinbarung können auch in diesem Verfahren Bestand haben, selbst wenn Sie in einem anderen Land getroffen wurden. Dies muss jedoch ggf. in jedem Einzelfall geprüft werden. Raten Sie Ihrem Freund zum Besuch bei einem Anwalt, um sämtliche mit der Scheidung in Verbindung stehenden Aspekte zu besprechen.

      Ihr Team von scheidung.org

  12. Michael sagt:

    Ich habe vor zwölf Jahren während meiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz eine Brasilianerin geheiratet und nach meiner Auswanderung nach Brasilien die Ehe dort legalisieren lassen. Nach zwei Jahren habe ich mich von dieser Frau getrennt, lebe seit neun Jahren mit meiner Lebensgefährtin (Brasilianerin) in Brasilien zusammen. Meine seit Jahren beantragte Scheidung wird von den brasilianischen Behörden ständig hin- und hergeschoben. Ich befinde mich nun für einige Monate in Deutschland und will von hier aus die Scheidung einreichen. Was muss ich tun?

    1. Team sagt:

      Hallo Michael,

      für die Scheidung von außerhalb der EU geschlossenen Ehen sind zumeist Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt (zumindest des letzten Jahres) oftmals ausschlaggebend für das anwendbare Recht. Im Zweifel muss das Gericht entscheiden, ob eine Scheidung nach deutschem Recht möglich ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwiefern die Scheidung der in Brasilien geschlossenen Ehe hierzulande möglich ist.

      Ihr Team von scheidung.org

  13. Oliver sagt:

    Hallo liebes Team,

    ich bin deutscher Staatsbürger und habe meine österreichische Frau in Deutschland geheiratet.
    Gemeinsam lebten wir vor der Trennung in Österreich. Momentan leben wir beide getrennt in Österreich. Können wir uns über ein Bezirksgericht in Österreich scheiden lassen oder muss dies in Deutschland passieren.

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Oliver

    1. Team sagt:

      Hallo Oliver,

      innerhalb der EU können sich die Ehegatten zumeist entscheiden, nach welchem Recht die Scheidung erfolgen soll. Die Scheidung erfolgt jedoch vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Antragsteller lebt. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt vor Ort.

      Ihr Team von scheidung.org

  14. karima sagt:

    Hallo ich bin Marokkanerin mit einer deutschen verheiratet will mich scheiden lassen bin Hausfrau finanziell von ihm abhängig und er schlägt mich er hat mein Leben kaputt gemacht wenn ich mich scheiden lassen habe ich das recht auf unterhalt im trenungsJahr?

    1. Team sagt:

      Hallo Karima,

      Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, soweit die Einkünfte sich maßgeblich voneinander unterscheiden und der Schuldner leistungsfähig ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche im Scheidungsfall prüfen zu lassen.

      Ihr Team von scheidung.org

  15. Ralph sagt:

    Hallo
    Ich bin seit 13 jahren mit einer Südamerikanerin verheiratet . Wollen uns hier in Deutschland scheiden lassen.Wir besitzen gemeinsames Wohneigentum hier in Deutschland ,während der Ehe angeschafft ,sowie hat Sie Wohneigentum in Ihrem Heimatland ,das Sie mit in die Ehe eingebracht hatte .
    Sie hat in den 13 Jahren jeden Monat in die dortige Rentenkasse eingezahlt. Welche Rechte bestehen hinsichtlich des Zugewinnausgleiches.
    Ich denke das ich hinsichtlich des dortigen Wohnhaus sowie eingezahlte Rente ebenso einen Zugewinnausgleich besteht ?
    Danke für die Info.

    1. Team sagt:

      Hallo Ralph,

      im Rahmen der Auflösung einer Zugewinngemeinschaft besteht ein Ausgleichsanspruch in aller Regel nur bezogen auf während der Ehezeit erworbenen Vermögenswerten.

      Im Versorgungsausgleich können ausländische Rentenanwartschaften von deutschen Gerichten oft nicht ausgeglichen werden, weil diese außerhalb der Rechtshoheit liegen.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation genau zu beleuchten.

      Ihr Team von scheidung.org

  16. Rajaa S. sagt:

    Guten Tag,
    Ich bin eine Marokkanerin . Ich bin mit einem deutsch-marokkaner verheiratet, ich bin seit 2 Jahren in Deutschland, ich lerne jetzt Deutsch um mein Studium weiter zu machen. Ich will mich von meinem Mann scheidenlassen. Ich möchte wissen, ob ich sofort nach Marokko zurück gehen soll oder darf ich noch mein Studium machen .

    1. Team sagt:

      Hallo Rajaa,

      wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, inwieweit Ihr Aufenthaltsstatus durch die Scheidung beeinflusst wird.

      Ihr Team von scheidung.org

  17. Selda sagt:

    Hallo eine Frage,mein Mann ist seit 2 Jahren in Deutschland.Wir haben beide die türkische Staatsangehörigkeit.Mein Aufenthalt ist unbefristet und von meinem Man ein Jahr.Ich würde gerne die Scheidung einreichen.Würde er dann trotzdem Aufenthalt bekommen weil mit dem Kind hat er keine Probleme und ich möchte auch nicht das er sich von dem Kind trennt.Sein Probl em ist ja nur mit mir.Wir beziehen beide Sozialleistungen er hat nie gearbeitet sondern ein Deutschkurs besucht.Ich bitte um eine Antwort. Gruß selda

    1. Team sagt:

      Hallo Selda,

      wie sich eine Scheidung auf den Aufenthaltsstatus auswirkt, muss sich im Einzelfall zeigen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich eingehend beraten zu lassen.

      Ihr Team von scheidung.org

  18. M.H sagt:

    Hallo,

    ich bin eine Japanerin, verheiratet mit einem Deutsche und leben beide in Deutschland.
    Ich möchte von ihm scheidenlassen und nach Japan zurück fliegen.

    – Ist das möglich, unsere Trennungsjahr in verschiedene Länder durchzuführen.
    (Ich wohne in Japan und er bleibt in Deutschland)

    – Muss ich bevor ich nach Ausland ziehe ein/e Anwalt/in suchen?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Vielen Dank

    1. Team sagt:

      Hallo,

      1. Grundsätzlich gibt es keine Vorschriften dazu, dass sich beide Ehegatten im selben Land aufhalten müssen, wenn Sie das Trennungsjahr ableisten. Voraussetzung ist lediglich die eindeutige Trennung beider Haushalte.
      2. Es ist stets anzuraten, sich anwaltlich zu den Trennungs- und Scheidungsfolgen beraten zu lassen.

      Ihr Team von scheidung.org

  19. Bithja sagt:

    Hallo liebes Team von Scheidungsrecht,

    nach einer Eheschließung in Italien (Deutsche Frau und Italienischer Mann), wurde die Trennung (Beginn der 3 Trennungsjahre) vor dem italienischen Gericht vollzogen.
    Nach dem Trennungsurteil ist die Deutsche Frau mit ihren 3 Kindern (in Italien geboren, Doppelstaatsbürgerschaft) nach Deutschland gezogen. Nun sind die 3 Trennungsjahre fast vorbei. Kann die Deutsche Frau nun die Scheidung in Deutschland einreichen (nach italienischem Recht) oder muss sie die Scheidung in Italien einreichen?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    1. Team sagt:

      Hallo Bithja,

      die Scheidung kann mitunter auch vor einem deutschen Gericht stattfinden. Innerhalb der EU ist zumeist das Gericht zuständig, in dessen EInzugsgebiet der Antragsteller mindestens die letzten sechs Monate seinen dauerhaften Aufenthalt hatte. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Zuständigkeit zu prüfen.

      Ihr Team von scheidung.org

  20. Chris sagt:

    Hallo liebes Team von Scheidungsrecht,
    ich versuche den Fall mal verständlich zu schildern….. Ich habe in meinem Asienurlaub eine Frau kennengelernt, die derzeit noch mit einem deutschen verheiratet ist. Da die Ehe aufgrund von Untreue (er ging fremd) gescheitert ist, ist sie zurück in ihr Heimatland.
    Da sich ihr jetziger Ehemann nicht kooperativ verhält und die Scheidung wohl verzögern will und sie zu allem Überfluss auch nicht die Papiere der Hochzeit (Urkunde etc.) hat weiss sie nicht was sie tun kann um die Scheidung endlich zu vollziehen. Da sie finanziell nicht auf Rosen gebettet ist und auch nicht der deutschen Sprache mächtig ist, möchte ich mich gerne auf diesem Weg erkundigen wie ich ihr helfen kann.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    1. Team sagt:

      Hallo Chris,

      die Ehe kann sowohl in Deutschland als auch im Heimatland der Ehefrau geschieden werden, insofern die Ehe dort registriert und anerkannt wurde. Die Eheurkunde darf der Ehemann seiner Ehefrau nicht vorenthalten. Für eine Scheidung in Deutschland kann sie sich an einen hier ansässigen Anwalt wenden und eine Online-Scheidung anstreben. Allerdings wird sie wahrscheinlich für den Scheidungstermin beim verhandelnden Familiengericht vorstellig werden müssen.

      Ihr Team von scheidung.org

    2. Nadia sagt:

      Hallo.Ich bin deutsche und habe meinen afghanischen Mann mit aufenthalsgestattung am 5.1.2018 geheiratet. Ich möchte mich scheiden lassen oder kann ich die Ehe annulieren lassen?Ich möchte auch nicht das er wegen mir in deutschland bleibt. Wie sieht es dann aus mit sein Aufenthalt?
      Lg

      1. Team sagt:

        Hallo Nadia,

        die Annullierung einer Ehe ist in Deutschland nur in wenigen Fällen möglich. Infos hierzu erhalten Sie auf folgender Seite: https://www.scheidung.org/ehe-annullieren/

        Ob der Aufenthaltstitel gelöscht wird, ist davon abhängig, auf welchen Voraussetzungen dieser fußt. Wenden Sie sich für eine Rechtsberatung bitte an einen Anwalt.

        Ihr Team von scheidung.org

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