Scheidung zurückziehen – Wie lange können Sie vom Scheidungswunsch abrücken?
Sie sind von dem Wunsch, sich scheiden zu lassen, nach Antragseinreichung doch noch abgerückt? Wollen Sie aufgrund einer Versöhnung oder möglicher finanzieller Überlegungen von der Scheidung Abstand nehmen? Generell besteht die Möglichkeit, den Scheidungsantrag vom Gericht zurücknehmen zu lassen. Unter welchen Voraussetzungen erfahren Sie im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze: Scheidung zurückziehen
Der Ehepartner, welcher den Scheidungsantrag gestellt hat, kann diesen auch wieder zurückziehen, wenn er es sich anders überlegt.
Grundsätzlich haben Sie bis zum Scheidungsbeschluss durch das Familiengericht Zeit, die Scheidung zu verhindern.
Sind für die Scheidung bereits Kosten angefallen, müssen Sie diese ggf. trotzdem bezahlen.
Scheidung zurückziehen und Ehe retten?
Inhaltsverzeichnis
Die Rücknahme des Scheidungsantrags laut FamFG
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – kurz: FamFG – trifft ebenfalls Richtlinien, nach denen die Anträge vor dem Familiengericht auch noch im Nachhinein zurückgenommen werden können. Wenn Sie den Scheidungsantrag zurückziehen, ist dies nach § 141 FamFG als Aufhebung des gesamten Scheidungsverfahrens zu verstehen.
Das bedeutet, dass sämtliche bisher getroffenen Vereinbarungen und Folgesachen gleichsam wieder zurückgenommen werden und das Gericht auch hierüber keine Entscheidungen fällt. Der Scheidungsablauf ist beendet. Ausgenommen sind hier lediglich Entscheidungen, die etwa aufgrund einer Kindeswohlgefährdung getroffen werden (z. B. Sorgerechts– und Pflegeentscheidungen). Auch Folgesachen können von der Antragsrücknahme ausgeschlossen werden, wenn dies entsprechend eindeutig im Antrag auf Rücknahme der Scheidung beantragt wird. Die Folgesachen sind hiernach in gesonderte Familienrechtsverfahren zu überführen.
Wer kann die Scheidung zurückziehen?
Nur, wer den Antrag auf Scheidung einbrachte, kann ihn auch zurückziehen. Der Antragsgegner kann den nicht durch ihn in Auftrag gegebenen Scheidungsantrag also nicht zurücknehmen. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder nicht. Sofern er selbst keinen Scheidungsantrag eingebracht hat, kann er der Rücknahme der Scheidung nicht widersprechen.
Da es sich auch bei dem Antrag auf Rücknahme der Scheidung um einen rechtgültigen Antrag an das zuständige Gericht handelt, bleibt der Anwaltszwang für den Antragsteller bestehen.
Beachten Sie: Ein einmal zurückgenommener Antrag auf Ehescheidung kann nicht wieder in Kraft gesetzt werden. Sie müssten bei erneutem Aufflammen des Scheidungswunsches einen neuen Antrag stellen und die Kosten für das Verfahren erneut tragen. Benötigen Sie etwas Bedenkzeit, können Sie die Scheidung auch erst einmal ruhen lassen und das Verfahren aussetzen.
Bis wann können Sie die Scheidung noch zurückziehen?
Generell haben Sie noch vor Erstellung des Scheidungsbeschlusses – und damit auch noch im Scheidungstermin selbst – Gelegenheit, um den Scheidungsantrag zurückzuziehen.
Einzelne gerichtliche Entscheidungen haben darüber hinaus die Möglichkeit aufgewiesen, dass laut geltendem Familienrecht faktisch auch noch bis zur Rechtskraft des Beschlusses die Scheidung zurückgezogen werden kann. Ist also der Beschluss des Gerichts gefallen und dieser an die Beteiligten übersandt, hat der Antragsteller während der einmonatigen Rechtsmittelfrist Zeit, in der er die Scheidungsklage noch zurückziehen kann.
Scheidungsantrag zurückziehen – Welche Kosten entstehen?
Bei der Rücknahme des Scheidungsantrages entstehen mitunter hohe Kosten. Besondere Vorsicht gilt, wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragten. Da Sie nach § 141 FamFG alle mit dem Scheidungsverfahren verbundenen Folgesachen und Anträge gleichzeitig zurücknehmen, fallen hierein auch gegebenenfalls gestellte Anträge auf VKH. Sie müssen dann also alle entstandenen Kosten selbst übernehmen und können nicht mehr auf staatliche Unterstützung hoffen.
Da der Anwalt seiner Arbeit bis dato nachkam, kann er dies anteilig berechnen lassen, obwohl die Scheidung letztlich doch nicht durchgeführt wurde.