Scheidungsantrag – Wie können Sie die Scheidung einreichen?
Inhaltsverzeichnis
Ist das Trennungsjahr vorbei, beginnt die Einleitung des Scheidungsverfahrens beim zuständigen Familiengericht mit dem Einreichen des Scheidungsantrags bzw. mit dem vorgeschalteten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Da der Scheidungsantrag zwingend durch einen Anwalt bei Gericht eingereicht werden muss, § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), kann der scheidungswillige Ehegatte hierbei wenig falsch machen. Trotzdem gibt es einige wichtige und wissenswerte Dinge, die im Zusammenhang mit dem Antrag für die Scheidung zu beachten sind.
Das Wichtigste in Kürze: Scheidungsantrag einreichen
- Ein Scheidungsantrag ohne Anwalt ist nicht möglich.
- Ihr Anwalt kann den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf vom Trennungsjahr stellen und zwar 3 bis 4 Monate davor. Sie selbst können den für die Scheidung benötigten Antrag nicht vor Gericht einreichen.
- Folgende Unterlagen benötigen Sie: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder, Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, Anwaltsvollmacht, ausgefüllte Formulare zum Versorgungsausgleich, Einigungen über Folgesachen (z. B. Sorgerecht).
- Der Antragsgegner muss dem Scheidungsantrag schriftlich zustimmen.
- Der Scheidungsantrag kann jederzeit zurückgezogen werden. Die Verfahrenskosten müssen dann aber trotzdem bezahlt werden.
Ausführliche Informationen zum Scheidungantrag, z. B. welche Informationen Ihr Anwalt von Ihnen benötigt oder was Sie unternehmen können, wenn Ihr Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
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Scheidung einreichen: Das ist beim Scheidungsantrag zu beachten
Weitere Ratgeber zum Scheidungsantrag:
Einverständniserklärung Der Scheidung zustimmen
Kosten des Scheidungsantrags
Scheidungsantrag: Welche Informationen der Anwalt benötigt
Um den Scheidungsantrag stellen zu können, benötigt der Anwalt folgende Informationen von dem Mandanten, der ihn mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragt:
- Persönliche Angaben der Ehepartner (Nachname und sämtliche Vornamen, Straße und Postleitzahl nebst Ort des tatsächlichen Wohnsitzes, Staatsangehörigkeit)
- Letzte gemeinsame Adresse der Eheleute
- Ort und Datum der Eheschließung einschließlich der Nummer der Heiratsurkunde
- Konkrete Angaben zur Scheidung, und zwar im Einzelnen:
- Welcher Ehegatte den Scheidungsantrag stellt
- Datum, an dem das Trennungsjahr begann, also durch Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder (zunächst) räumliches Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung
- Vorhandene gemeinsame Kinder, also Namen, Geburtsdaten, bei welchem Elternteil der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder ist und ob Regelungen über (das regelmäßig gemeinsame) Sorgerecht, über den Umgang und über den Unterhalt bezüglich der Kinder zwischen den Ehepartnern vereinbart wurden
- Zustimmung des anderen Ehegatten zur Ehescheidung
- Mögliche Eheverträge und/oder (notarielle) Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Mögliche Regelungen zwischen den Ehegatten über den Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Hausrat
- Etwaiges (Mit-)Eigentum an der Ehewohnung
- Aktueller Nettoverdienst jedes Ehegatten
- Etwaige Verbindlichkeiten jedes Ehepartners unter Angabe des Entstehungszeitpunktes (also vor oder während der Ehe)
- Vermögen jedes Ehegatten bei Eheschließung
Entscheiden Sie sich dazu, online den Scheidungsantrag einzureichen, werden diese Informationen vom Scheidungswilligen bequem und zeitsparend von zu Hause aus in ein speziell dafür vorgesehenes Scheidungsantragsformular eingegeben, welches regelmäßig per Internet an den Anwalt übermittelt und von diesem vertraulich behandelt wird. Zudem kann eine spezialisierte Scheidungskanzlei auf diesem Wege einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über die möglicherweise entstehenden Kosten nach einem Scheidungsantrag erstellen.
Unterlagen für den Scheidungsantrag: Diese Papiere sind wichtig!
Sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei der streitigen Scheidung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Heiratsurkunde bzw. Stammbuch im Original oder in beglaubigter Kopie
- Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder
- Mögliche Eheverträge und/oder (notarielle) Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Mögliche Regelungen zwischen den Ehegatten über Kindschaftssachen (z. B. Sorgerecht), den Versorgungsausgleich, Unterhalt für den Ehegatten, Ehewohnung und Hausrat sowie sonstige Vereinbarungen
- Regelmäßig die ausgefüllten und unterzeichneten amtlichen Formulare für den Versorgungsausgleich
- Ggf. das ausgefüllte und unterzeichnete amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
- Die Vollmacht für den Rechtsanwalt
Welche weiteren Unterlagen speziell bei der streitigen Scheidung beizufügen sind, richtet sich nach dem Einzelfall und wird in der Regel vom Anwalt für Familienrecht oder dem Familiengericht mitgeteilt.
Bei welchem Familiengericht ist der Scheidungsantrag einzureichen?
Nachdem der Rechtsanwalt die für die Scheidung erhalten Informationen und Scheidungspapiere erhalten hat, prüft er auch, welches Familiengericht für die Scheidung zuständig ist. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich gemäß § 122 FamFG nach folgender Reihenfolge:
- Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
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Wann die Ehegatten die Zuständigkeit des Familiengerichts wählen können
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, wer von den Ehegatten den Scheidungsantrag einreicht. Das Scheidungsverfahren und die Kosten sind überall gleich. Bei einem Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen sollten die Ehepartner aber in zwei Fällen überlegen, wer diesen einreichen soll, weil sich dies auf die Zuständigkeit des Gerichts auswirkt.
Zum einen kann es sein, dass die Ehepartner die Wahl haben, ob das Verfahren zur Scheidung beim Familiengericht im Bezirk des Wohnorts der Ehefrau oder im Bezirk des Wohnorts des Ehemannes erfolgen soll. Das ist der Fall, wenn keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder vorhanden sind und beide Ehegatten nach der Trennung aus dem Gerichtsbezirk weggezogen sind, in dem sie zuletzt ihre Ehewohnung hatten. Denn wohnen beide nun in verschiedenen anderen Gerichtsbezirken, ist jeweils nur das Gericht für die Scheidung zuständig, in dessen Bezirk einem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird. Wollen beide möglichst bald die Scheidung, können sie das Familiengericht wählen, bei dem sie am schnellsten geschieden werden.
Praxis-Beispiel: So können sich Trennung und Umzug in andere Gerichtsbezirke auswirken
Aufgrund ihrer Trennung haben die kinderlosen Eheleute die gemeinsame Wohnung in Düsseldorf aufgegeben. Während der Ehemann nach München gezogen ist, lebt die Ehefrau nun in Berlin. Beide wollen die einvernehmliche Scheidung.
Folge: Würde einer der Ehegatten noch in Düsseldorf leben und wäre nur der andere umgezogen, wäre das Familiengericht in Düsseldorf für die Scheidung zuständig. Da beide aber in andere Gerichtsbezirke zugezogen sind, ist das Gericht in München zuständig, wenn die Ehefrau den Scheidungsantrag stellt. Umgekehrt ist das Berliner Gericht zuständig, wenn der Ehemann den Antrag einreicht. Dadurch können die Eheleute sich absprechen und den Scheidungsantrag bei dem Gericht einreichen, welches am schnellsten arbeitet.
Zum anderen ist es möglich, dass einer der Ehegatten ins Ausland gezogen ist. Würde nun der in Deutschland lebende Ehegatte das Formular für den Scheidungsantrag einreichen, ist dies verhältnismäßig kompliziert. Denn da deutsche Gerichte ins Ausland nicht zustellen dürfen, erfolgt beim Scheidungsantrag die Zustellung entweder nach völkerrechtlichen Verträgen oder – falls solche nicht existieren – durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes bzw. die sonstige zuständige Behörde.
Zudem besteht in der Europäischen Union (EU) auch noch eine vorrangige Zustellungsverordnung. Allein die Zustellung von einem Scheidungsantrag kann eine Dauer von bis zu einem Jahr haben. Daher sollte der im Ausland wohnende Ehegatte die Scheidung beantragen und den Antrag an den in Deutschland wohnenden Ehepartner zustellen lassen. Um sich hier nicht umständlich aus dem Ausland an einen in Deutschland ansässigen Anwalt wenden zu müssen, sollte der dort wohnende Ehegatte darüber nachdenken, die Scheidung online zu beantragen.
Scheidung einreichen: So erfolgt der Ablauf
Wie sollte der Antrag auf eine Scheidung ablaufen? Das erklären wir im Folgenden:
Hat der Rechtsanwalt anhand der vom Mandanten erhaltenen Informationen und Unterlagen den Scheidungsantrag aufgesetzt (ggf. mit zugleich beantragter Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe unter seiner Beiordnung), reicht er den Antrag beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht teilt dem Scheidungsverfahren dann ein Aktenzeichen zu. Sobald die Gerichtskosten – sofern keine Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde – vom scheidungswilligen Ehegatten (Antragsteller) eingezahlt sind, veranlasst das Gericht die förmliche Zustellung vom Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner (Antragsgegner).
Förmliche Zustellung bedeutet: Zustellung per Postzustellungsurkunde. Beantragt der Antragsteller dagegen mit dem Scheidungsantrag zugleich Verfahrenskostenhilfe, erhält der Antragsgegner den Scheidungsantrag nebst dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst formlos zur Stellungnahme . Erst danach erfolgt die förmliche Zustellung des Antrags auf Scheidung.
Der Scheidungsantrag wird mit der förmlichen Zustellung an den Antragsgegner rechtshängig. Die Rechtshängigkeit ist maßgeblich für bestimmte Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Ehe bzw. deren Scheidung. So ist der Tag der Rechtshängigkeit „Stichtag“ für die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder der Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Wenn der Scheidungsantrag zurückgezogen werden soll
Ist der Scheidungsantrag gestellt, kann ihn der Antragsteller jederzeit zurückziehen. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob der Antragsgegner ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt hat oder der Scheidung nur zustimmen wollte.
Hat der Antragsgegner auch einen Antrag auf Scheidung eingereicht, ist die Rücknahme des Scheidungsantrags durch den Antragsteller bedeutungslos. Das Scheidungsverfahren wird aufgrund des Antrags des Antraggegners auf Scheidung trotzdem fortgesetzt. Hat dagegen der Antragsgegner keinen eigenen Antrag gestellt, endet das Gerichtsverfahren mit der Rücknahme des Scheidungsantrags durch den Antragsteller. Der Antragsteller muss jedoch die gesamten Kosten für das Verfahren zahlen.
Wie hoch die Gerichtskosten bei einem Scheidungsantrag im Einzelfall ausfallen können, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt für Familienrecht in einem vorab erstellten unverbindlichen Kostenvoranschlag abschätzen.
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Das passiert, wenn sich ein Ehegatte nicht rührt
Manchmal reagiert ein Ehegatte überhaupt nicht darauf, dass der andere geschieden werden möchte. Hierzu besteht allerdings auch keine Verpflichtung desjenigen, der mit der Scheidungsabsicht konfrontiert wird.
Anders sieht es aber aus, wenn das Familiengericht nach Eingang vom Scheidungsantrag dem scheidungsunwilligen Ehegatten Fristen setzt oder Gerichtstermine bestimmt. Erfolgt auch hierauf keine Reaktion, kann das Gericht Ordnungsgelder androhen, diese vollstrecken und notfalls sogar Erzwingungshaft anordnen.
Scheidungsantrag: Muster für eine einvernehmliche Scheidung
Soll ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt werden, kann dieser in etwa wie folgt lauten:
Amtsgericht Musterstadt
– Familiengericht –
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Antrag auf Ehescheidung
des Herrn Max Mustermann, (Anschrift),
Antragstellers,
– Prozessbevollmächtigter: (Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei) –
gegen
Frau Martha Mustermann, (Anschrift),
Antragsgegnerin, wegen Ehescheidung.
Vorläufiger Verfahrenswert:
Für die Scheidung: (Betrag in Euro)
Für den Versorgungsausgleich: (Betrag in Euro)
Unter Beifügung auf uns lautender Verfahrensvollmacht nach § 114 Abs. 5 FamFG zeigen wir an, dass wir den Antragsteller vertreten.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:
Die am (Datum) vor dem Standesamt (Gemeinde) unter der Heiratsurkunden-Nr. (…………) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Gerichtskosten in Höhe von (Betrag in Euro) fügen wir mittels anliegenden Verrechnungsscheck anbei.
I.
Die Parteien haben am (Datum laut Heiratsurkunde) die Ehe miteinander geschlossen.
Beweis: Heiratsurkunde in Kopie (Anlage A1), deren Original bzw. beglaubigte Kopie im Termin vorgelegt wird.
Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Kinder (Name), geboren am (Datum), und (Name), geboren am (Datum), hervorgegangen.
Beweis: Geburtsurkunden in Kopie (Anlagen A2 und A3), deren Originale bzw. beglaubigte Kopien im Termin vorgelegt werden.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG, da in dessen Bezirk die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen beiden minderjährigen Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zwischen den Parteien selber besteht kein gemeinsamer Aufenthalt mehr.
Andere Familiensachen sind nicht anhängig, § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
II.
Die Scheidungsvoraussetzungen liegen vor.
Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete mit der Trennung am (Datum). Der Antragsteller zog an diesem Tag aus der Ehewohnung aus, so dass die Parteien länger als ein Jahr getrennt leben. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller erklärt, sie werde ihre Zustimmung zum Scheidungsantrag geben. Eine Wiederherstellung der Ehe lehnt der Antragsteller ab.
Beweis: Anhörung der Parteien im Scheidungstermin
Es gilt daher die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist, § 1566 Abs. 1 BGB.
III.
Zu den Folgesachen führen wir aus:
Die Parteien haben sich über den Kindes- und Ehegattenunterhalt, das Umgangsrecht und die elterliche Sorge geeinigt, § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Die Antragsgegnerin ist einvernehmlich in der Ehewohnung mit den gemeinsamen Kindern verblieben, die Haushaltsgegenstände wurden geteilt, § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen.
IV.
Hinsichtlich der für den Verfahrenswert maßgeblichen Einkommensverhältnissen der Parteien gilt:
Der Antragsgegner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von (Betrag in Euro), die Antragsgegnerin in Höhe von (Betrag in Euro). Der dreifache Monatswert dieser Beträge ergibt einen Verfahrenswert für die Ehescheidung in Höhe von (Betrag in Euro).
Für den Versorgungsausgleich wurde ein Verfahrenswert in Höhe von (Betrag in Euro) angesetzt.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Rechtsanwalt
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Um das Scheidungsverfahren einzuleiten, wird zu Beginn erst einmal der Antrag auf Ehescheidung gestellt. Darin wird z.B. geklärt, wie man nach der Scheidung mit dem Vermögen und dem Sorgerecht eventuell gemeinsamer Kinder verfährt.
Möchten Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, können Sie unser Muster als Vorlage verwenden und es gemeinsam mit Ihrem Anwalt an Ihren speziellen Fall anpassen.
Je nachdem, ob andere persönliche Verhältnisse der Eheleute vorliegen oder die Scheidung als solche bzw. Folgesachen wie Unterhalt oder Sorgerecht streitig sind, enthält der Scheidungsantrag andere oder weitere Ausführungen.
Wird Verfahrenskostenhilfe beantragt, wird dieser Antrag unter den Scheidungsantrag aufgenommen, während in der Begründung Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers erfolgen. Zudem ist der vom Antragsteller ausgefüllte und amtliche Vordruck für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe beizufügen.
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Muster: Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung
Ist der Antragsgegner anwaltlich nicht vertreten, weil er mit der einvernehmlichen Scheidung einverstanden ist, kann er dem Familiengericht dies innerhalb der ihm gesetzten Frist wie folgt mitteilen:
[Name und Anschrift des Antragsgegners]
[Anschrift des Familiengerichts]
[Ort, Datum]
In der Familiensache
[Name Antragsteller] ./. [Name Antragsgegner]
-[Aktenzeichen des Familiengerichts]-
sind die Angaben in dem mir übersandten Antrag auf Scheidung vom [Datum] zutreffend.
Ich stimme der Scheidung zu.
[Unterschrift Antragsgegner]
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Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung kann der Antragsgegner ganz einfach mit diesem Muster der Scheidung zustimmen.
Überlegen Sie sich dennoch gut, ob sie wirklich ohne anwaltliche Unterstützung in das Scheidungsverfahren eintreten wollen und lassen sich eventuell unverbindlich von einem Anwalt im Vorfeld über Ihre Rechte und Pflichten aufklären, um abgesichert zu sein.
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Insgesamt sollten bei einem Scheidungsantrag drei unterzeichnete Schreiben zum Familiengericht gesendet werden: Eine für das Gericht, eine für den Rechtsanwalt der Antragstellerin und eine für die Antragstellerin.
Wenn beide Partner eine Gütetrennung machen wollen und die waren beide finanziell getrennt, wird trotzdem die Rente und das vorhandene Vermögen geteilt.
Können die Kinder bei dem Vater angemeldet sein und bei der Mutter als zweite Wohnsitz haben. z.B. Schulbesuch bei der Mutter, Ferien bei dem Vater usw.
Muss sich das GEricht einmishen?
wenn beide Ehepartner eine weitere Staatsangehörigkeit haben und einer der beiden ist abgemeldet und hat die Schedung im Ausland beantragt und die Ehe ist geschieden.
Wir das Meldeamt in Deutschland die Scheidung anerkennen?
Mein Mann und ich lassen uns nach 13 Jahren Trennung einvernehmlich scheiden. Wir verzichten auf gegenseitigen Ansprüchen. Mein Mann hat einen Anwalt ( waren zusammen dort wegen Antrag stellen ) und ich habe und brauche auch keinen. Ich habe jetzt vom Amtsgericht in einem gelben Umschlag den Antrag auf Ehescheidung zugestellt bekommen. Es ist ein Original und eine Abschrift. Muss ich da jetzt was machen? Der Satz: „Geben Sie bitte bei allen Eingaben die oben genannte Geschäftsnummer an und fügen Sie zwei Abschriften für die Gegenseite bei „, verwirrt mich etwas. Was soll das konkret heißen?
Liebe Grüße
Hallo Sabine,
sofern es eine Erwiderung auf den Antrag geben soll oder auch nur die Zustimmung zum Scheidungsverfahren, ist die jeweilige Verfahrensnummer anzugeben. Dieser Hinweis dient lediglich dazu, mögliche Korrespondenzen zu einzelnen Verfahren zuordnen zu können.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
nachdem wir mit der Partnerin seit 26.06.2020 das Trennungsjahr durch den Anwalt (von Frau) fixiert haben und die Unterhaltshöhe berechnet wurde, bekam ich ein Schreiben indem steht, dass die Unterhaltszahlung bis Dez 2021 geleistet werden muss. Nachdem aber der Antrag auf Scheidung bereits 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann, müsste die letzte Zahlung im Juni 2021 sein.
Können Sie mir bitte helfen, den Sachverhalt zu klären?
Besten Dank
Hallo Hitmann,
der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in der Regel spätestens mit Rechtskraft der Scheidung, nicht mit Einreichung des Scheidungsantrages.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich habe heute bei einem Rechtsanwaltsbüro angerufen. Da wurde mir gesagt das man den Scheidungsantrag erst 2 Monate vor der Trennung einreichen kann.
Guten Morgen,
wir sind seid 12 Jahre verheiratet.
ich möchte mich von Ehepartner scheiden lassen.
Wir sind beide in Insolvenz( mein Mann weiter arbeitet als Beamter).
Was muss ich machen und was kommt auf mich zu?.
Danke
MfG
Hallo,
bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihres Falles an einen Anwalt. Dieser kann bewerten, welche Ansprüche im Falle einer Scheidung bestehen und welche Rechte und Pflichten Sie im Einzelfall haben.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, wie kann ich der Scheidung widersprechen? Der Brief vom Amtsgericht ist letzten Freitag bei mir eingegangen. Wir sind seit Mai diesen Jahres offiziell getrennt und ich bin im August ausgezogen. Das beudeutet doch das Trennungsjahr ist nicht um. Danke MfG
Hallo,
Sie können Ihre Einwilligung in die Scheidung einfach verweigern, wenn Sie diese nicht wünschen. Ggf. können Scheidungsunwillige aber auch gegen ihren Willen geschieden werden. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um sich bezüglich Ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Scheidung informieren zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, mein Mann wollte 2 Monate nach der Hochzeit plötzlich doch nicht mehr verheiratet sein, ich bin dann ausgezogen. Für mich war das der emotionale und auch der finanzielle Super-Gau. Jetzt will er die Scheidung pünktlich zum Ende des Trennungsjahres. MUSS ich etwas bezahlen? MUSS ich einen Anwalt nehmen? Keine gemeinsamen Kinder, kein gemeinsames Eigentum. Ich sehe irgendwie überhaupt nicht ein, für die ganze Farce noch mehr zu bezahlen. Kann ich mich weigern bzw. was ist meine Pflicht???? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke. MfG
Hallo,
die Gerichtskosten werden bei einem Scheidungsverfahren in der Regel beiden Seiten hälftig auferlegt. Einen Anwalt muss der Antragsgegner für das Verfahren nicht beauftragen, wenn er mit der Scheidung einverstanden ist und selbst keine Anträge vor dem Familiengericht einbringen will. Es ist jedoch insofern empfehlenswert, sich zumindest außergerichtlich anwaltlich beraten zu lassen, um prüfen zu lassen, welche Rechte und Pflichten bestehen und welche Ansprüche durch die Trennung und Scheidung entstehen können.
Ihr Scheidung.org-Team
wenn vom gegnerischen Anwalt die Aufstellung des Trennungsvermögens gefordert wird, sind dabei auch anzugeben:
– Sachen, die mit in die Ehe gebracht wurden
– Sachen, die im Trennungsjahr vom eigenen Taschengeld erworben wurden
– Sachen, die im Trennungsjahr gemeinsam gekauft wurden (z.B.halber Wert)
Dabei sind gemeint Möbel, Fahrzeuge, usw.
Gibt es einen Mindestwert dabei? Es kann ja wohl nicht sein, dass der gesamte Hausrat gelistet werden muss.
Danke im Voraus
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
in der Aufstellung sollen die genauen Vermögensverhältnisse ermittelt werden. Vermögen, das mit in die Ehe eingebracht wurde, fällt zudem regelmäßig nicht in den Zugewinnausgleich hinein. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um sich bezüglich der Vor- und Nachteile einer solchen Aufstellung zu informieren.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo zusammen,
dies ist ein sehr informativer Artikel.
Über diese Thematiken habe ich oft nachgedacht.
Es ist schwer gute Infos im Internet darüber zu finden.
Dies wird mir bei meiner Recherche zu dieser Materie sehr weiterhelfen.
Vielen Dank dafür.