Scheidungsantrag: Welche Kosten entstehen?
Meist ist es der erste offizielle Schritt hin zu einem neuen Lebensabschnitt. Manchmal leben die Eheleute aber auch schon Jahre getrennt, denn die durch den Scheidungsantrag entstehenden Kosten können nicht unerheblich sein. Doch welche finanziellen Mittel müssen im Rahmen der Antragstellung aufgeboten werden?
Das Wichtigste in Kürze: Kosten durch den Scheidungsantrag
- Unmittelbar für das Einreichen vom Scheidungsantrag entstehen keine Kosten.
- Indirekt verursacht der Scheidungsantrag jedoch sowohl Anwalts- als auch Gerichtsgebühren.
- Die Mindestgebühren des Anwalts sind gesetzlich festgelegt. Maximal der dreifache Gebührensatz ist zulässig.
- Gerichts- und Anwaltskosten bemessen sich am Streitwert des Verfahrens, der sich im Wesentlichen aus den dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten ergibt.
- Die Rücknahme vom Scheidungsantrag bewirkt anteilige Kosten.
Ausführliche Informationen zu Kosten für einen Scheidungsantrag erhalten Sie im Folgenden.
Den Scheidungsantrag stellen: Kosten der Einreichung und des Verfahrens
Inhaltsverzeichnis
Wie wird der Scheidungsantrag gestellt?
In Deutschland herrscht für Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Das heißt: Eine Scheidung ohne mindestens einen Rechtsbeistand ist nicht möglich. In der Regel ist es daher Usus, dass bei einvernehmlichen Scheidungen derjenige den Scheidungsantrag einreicht, der durch einen Anwalt vertreten wird.
Durch den Anwaltszwang steigen jedoch nach dem Scheidungsantrag auch die Kosten im Verfahren. Normalerweise übernimmt die tatsächliche Antragstellung besagter Anwalt. Hierfür benötigt er jedoch einige Informationen und Unterlagen seines Mandanten wie etwa
- persönliche Angaben und letzte gemeinsame Adresse der Eheleute,
- Ort und Datum der Eheschließung sowie die Heiratsurkunde,
- den Beginn des Trennungsjahres,
- Angaben zu gemeinsamen Kindern, deren Geburtsdaten und -urkunden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt etc.,
- die Zustimmung des anderen Ehepartners (sofern vorhanden),
- evtl. den Ehevertrag,
- das Nettoeinkommen und Vermögen beider Ehepartner.
Unmittelbar für den Scheidungsantrag entstehen keine Kosten. Allerdings wollen sowohl das Gericht als auch der Anwalt eine Entlohnung für ihre Arbeit im Scheidungsverfahren.
Wie viel kostet ein Scheidungsverfahren?
Die Mindestkosten für das Scheidungsverfahren sind gesetzlich festgelegt. Gerade Scheidungen, die größtenteils online organisiert werden, aber auch viele ortsansässige Kanzleien berechnen lediglich diese Mindestkosten.
Die Kosten, die der Scheidungsantrag verursacht, stellen je nach persönlicher Situation eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Folgende Positionen fallen üblicherweise an:
- Anwaltskosten
- Gerichtskosten
- ggf. Kosten einer Mediation o. Ä.
- ggf. Kosten für einen Sachverständigen
Anwaltskosten im Scheidungsverfahren
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), außerdem im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGkG) finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der nach dem Scheidungsantrag entstehenden Kosten.
Eine anwaltliche Vergütung unterhalb der Mindestsätze ist unzulässig. Allerdings können Anwälte mit ihren Mandanten eine Honorarvergütung vereinbaren, die nach einem Scheidungsantrag die Kosten entscheidend steigern kann. So sind Vereinbarungen bis zum dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühr normalerweise erlaubt.
Einsparung von Folgesachen = weniger Kosten
Neben dem Gebührensatz spielt es auch eine Rolle, welchen Leistungsaufwand der Anwalt in der Scheidungssache aufbringen muss. Insbesondere die Weitergabe sogenannter Folgesachen an das Gericht schraubt nach dem Scheidungsantrag die Kosten in die Höhe.
Folgesachen im Scheidungsverfahren sind beispielsweise Streitigkeiten über Unterhaltszahlungen, die Aufteilung des Hausrats oder das Umgangsrecht mit etwaigen Kindern. Eine einvernehmliche Scheidung ist daher normalerweise günstiger als eine vergleichbare streitige.
Gerichtskosten bei einem Scheidungsantrag
Daneben löst der Scheidungsantrag Kosten durch das angestoßene gerichtliche Verfahren aus. Diese sind gesetzlich im Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) geregelt. Damit das Gericht die Arbeit in der Sache aufnimmt, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses nötig. Dieser ist häufig gleichbedeutend mit den Gerichtskosten, denn das Gericht veranschlagt normalerweise die doppelte Gebühr.
Damit auch finanziell schwächer gestellte Bevölkerungsgruppen wie bspw. Geringverdiener oder Sozialhilfeempfänger sich die Scheidung leisten können, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Dadurch werden die Verfahrenskosten durch die Staatskasse entweder übernommen oder als Darlehen vorgestreckt. In letzterem Fall zahlt der Bedürftige den Betrag in Raten zurück.
Streitwert als Berechnungsbasis
Der Streitwert dient sowohl den Anwalts- als auch den Gerichtskosten als Basis, auf der die Berechnung erfolgt. Der Streitwert ergibt sich normalerweise aus den zusammengerechneten Nettoverdiensten der Eheleute multipliziert mit dem Faktor drei sowie den Werten für den Versorgungsausgleich.
Geben die Eheleute Folgesachen an das Gericht, erhöht sich der Verfahrenswert dadurch üblicherweise, sodass auch die durch den Scheidungsantrag entstehenden Kosten steigen.
Die tatsächlichen Kosten betragen nur einen Bruchteil des Verfahrenswertes. Bei einem Streitwert um die 10.000 Euro fallen zum Beispiel rund 1.700 Euro Anwaltskosten und etwa 500 Euro Gerichtskosten an. Damit liegen die Scheidungskosten bei rund 2.200 Euro.
Scheidungsantrag zurückziehen: Welche Kosten bleiben übrig?
Derjenige, der den Scheidungsantrag eingebracht hat, kann diesen normalerweise auch zurückziehen. Dies ist in der Regel selbst im Schlusstermin des Scheidungsverfahrens bzw. bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich.
Insbesondere Personen, die Verfahrenskostenhilfe beantragt haben, sollten jedoch Vorsicht walten lassen. Zwar verursacht die Rücknahme vom Scheidungsantrag selbst keine Kosten, die bis dahin entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten müssen jedoch getragen werden. Eine Alternative ist evtl. das Ruhenlassen des Verfahrens.
Mit dem Zurückziehen des Antrags wird allerdings auch der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgenommen, womit die durch den Scheidungsantrag bereits angefallenen Kosten ohne staatliche Unterstützung aufgebracht werden müssen.