Scheidungsantrag – Wie können Sie die Scheidung einreichen?
Inhaltsverzeichnis
Ist das Trennungsjahr vorbei, beginnt die Einleitung des Scheidungsverfahrens beim zuständigen Familiengericht mit dem Einreichen des Scheidungsantrags bzw. mit dem vorgeschalteten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Da der Scheidungsantrag zwingend durch einen Anwalt bei Gericht eingereicht werden muss, § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), kann der scheidungswillige Ehegatte hierbei wenig falsch machen. Trotzdem gibt es einige wichtige und wissenswerte Dinge, die im Zusammenhang mit dem Antrag für die Scheidung zu beachten sind.
Das Wichtigste in Kürze: Scheidungsantrag einreichen
- Ein Scheidungsantrag ohne Anwalt ist nicht möglich.
- Ihr Anwalt kann den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf vom Trennungsjahr stellen und zwar 3 bis 4 Monate davor. Sie selbst können den für die Scheidung benötigten Antrag nicht vor Gericht einreichen.
- Folgende Unterlagen benötigen Sie: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder, Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, Anwaltsvollmacht, ausgefüllte Formulare zum Versorgungsausgleich, Einigungen über Folgesachen (z. B. Sorgerecht).
- Der Antragsgegner muss dem Scheidungsantrag schriftlich zustimmen.
- Der Scheidungsantrag kann jederzeit zurückgezogen werden. Die Verfahrenskosten müssen dann aber trotzdem bezahlt werden.
Ausführliche Informationen zum Scheidungantrag, z. B. welche Informationen Ihr Anwalt von Ihnen benötigt oder was Sie unternehmen können, wenn Ihr Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
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Scheidung einreichen: Das ist beim Scheidungsantrag zu beachten
Weitere Ratgeber zum Scheidungsantrag:
Einverständniserklärung Der Scheidung zustimmen
Kosten des Scheidungsantrags
Scheidungsantrag: Welche Informationen der Anwalt benötigt
Um den Scheidungsantrag stellen zu können, benötigt der Anwalt folgende Informationen von dem Mandanten, der ihn mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragt:
- Persönliche Angaben der Ehepartner (Nachname und sämtliche Vornamen, Straße und Postleitzahl nebst Ort des tatsächlichen Wohnsitzes, Staatsangehörigkeit)
- Letzte gemeinsame Adresse der Eheleute
- Ort und Datum der Eheschließung einschließlich der Nummer der Heiratsurkunde
- Konkrete Angaben zur Scheidung, und zwar im Einzelnen:
- Welcher Ehegatte den Scheidungsantrag stellt
- Datum, an dem das Trennungsjahr begann, also durch Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder (zunächst) räumliches Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung
- Vorhandene gemeinsame Kinder, also Namen, Geburtsdaten, bei welchem Elternteil der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder ist und ob Regelungen über (das regelmäßig gemeinsame) Sorgerecht, über den Umgang und über den Unterhalt bezüglich der Kinder zwischen den Ehepartnern vereinbart wurden
- Zustimmung des anderen Ehegatten zur Ehescheidung
- Mögliche Eheverträge und/oder (notarielle) Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Mögliche Regelungen zwischen den Ehegatten über den Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Hausrat
- Etwaiges (Mit-)Eigentum an der Ehewohnung
- Aktueller Nettoverdienst jedes Ehegatten
- Etwaige Verbindlichkeiten jedes Ehepartners unter Angabe des Entstehungszeitpunktes (also vor oder während der Ehe)
- Vermögen jedes Ehegatten bei Eheschließung
Entscheiden Sie sich dazu, online den Scheidungsantrag einzureichen, werden diese Informationen vom Scheidungswilligen bequem und zeitsparend von zu Hause aus in ein speziell dafür vorgesehenes Scheidungsantragsformular eingegeben, welches regelmäßig per Internet an den Anwalt übermittelt und von diesem vertraulich behandelt wird. Zudem kann eine spezialisierte Scheidungskanzlei auf diesem Wege einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über die möglicherweise entstehenden Kosten nach einem Scheidungsantrag erstellen.
Unterlagen für den Scheidungsantrag: Diese Papiere sind wichtig!
Sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei der streitigen Scheidung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Heiratsurkunde bzw. Stammbuch im Original oder in beglaubigter Kopie
- Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder
- Mögliche Eheverträge und/oder (notarielle) Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Mögliche Regelungen zwischen den Ehegatten über Kindschaftssachen (z. B. Sorgerecht), den Versorgungsausgleich, Unterhalt für den Ehegatten, Ehewohnung und Hausrat sowie sonstige Vereinbarungen
- Regelmäßig die ausgefüllten und unterzeichneten amtlichen Formulare für den Versorgungsausgleich
- Ggf. das ausgefüllte und unterzeichnete amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
- Die Vollmacht für den Rechtsanwalt
Welche weiteren Unterlagen speziell bei der streitigen Scheidung beizufügen sind, richtet sich nach dem Einzelfall und wird in der Regel vom Anwalt für Familienrecht oder dem Familiengericht mitgeteilt.
Bei welchem Familiengericht ist der Scheidungsantrag einzureichen?
Nachdem der Rechtsanwalt die für die Scheidung erhalten Informationen und Scheidungspapiere erhalten hat, prüft er auch, welches Familiengericht für die Scheidung zuständig ist. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich gemäß § 122 FamFG nach folgender Reihenfolge:
- Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
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Wann die Ehegatten die Zuständigkeit des Familiengerichts wählen können
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, wer von den Ehegatten den Scheidungsantrag einreicht. Das Scheidungsverfahren und die Kosten sind überall gleich. Bei einem Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen sollten die Ehepartner aber in zwei Fällen überlegen, wer diesen einreichen soll, weil sich dies auf die Zuständigkeit des Gerichts auswirkt.
Zum einen kann es sein, dass die Ehepartner die Wahl haben, ob das Verfahren zur Scheidung beim Familiengericht im Bezirk des Wohnorts der Ehefrau oder im Bezirk des Wohnorts des Ehemannes erfolgen soll. Das ist der Fall, wenn keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder vorhanden sind und beide Ehegatten nach der Trennung aus dem Gerichtsbezirk weggezogen sind, in dem sie zuletzt ihre Ehewohnung hatten. Denn wohnen beide nun in verschiedenen anderen Gerichtsbezirken, ist jeweils nur das Gericht für die Scheidung zuständig, in dessen Bezirk einem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird. Wollen beide möglichst bald die Scheidung, können sie das Familiengericht wählen, bei dem sie am schnellsten geschieden werden.
Praxis-Beispiel: So können sich Trennung und Umzug in andere Gerichtsbezirke auswirken
Aufgrund ihrer Trennung haben die kinderlosen Eheleute die gemeinsame Wohnung in Düsseldorf aufgegeben. Während der Ehemann nach München gezogen ist, lebt die Ehefrau nun in Berlin. Beide wollen die einvernehmliche Scheidung.
Folge: Würde einer der Ehegatten noch in Düsseldorf leben und wäre nur der andere umgezogen, wäre das Familiengericht in Düsseldorf für die Scheidung zuständig. Da beide aber in andere Gerichtsbezirke zugezogen sind, ist das Gericht in München zuständig, wenn die Ehefrau den Scheidungsantrag stellt. Umgekehrt ist das Berliner Gericht zuständig, wenn der Ehemann den Antrag einreicht. Dadurch können die Eheleute sich absprechen und den Scheidungsantrag bei dem Gericht einreichen, welches am schnellsten arbeitet.
Zum anderen ist es möglich, dass einer der Ehegatten ins Ausland gezogen ist. Würde nun der in Deutschland lebende Ehegatte das Formular für den Scheidungsantrag einreichen, ist dies verhältnismäßig kompliziert. Denn da deutsche Gerichte ins Ausland nicht zustellen dürfen, erfolgt beim Scheidungsantrag die Zustellung entweder nach völkerrechtlichen Verträgen oder – falls solche nicht existieren – durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes bzw. die sonstige zuständige Behörde.
Zudem besteht in der Europäischen Union (EU) auch noch eine vorrangige Zustellungsverordnung. Allein die Zustellung von einem Scheidungsantrag kann eine Dauer von bis zu einem Jahr haben. Daher sollte der im Ausland wohnende Ehegatte die Scheidung beantragen und den Antrag an den in Deutschland wohnenden Ehepartner zustellen lassen. Um sich hier nicht umständlich aus dem Ausland an einen in Deutschland ansässigen Anwalt wenden zu müssen, sollte der dort wohnende Ehegatte darüber nachdenken, die Scheidung online zu beantragen.
Scheidung einreichen: So erfolgt der Ablauf
Wie sollte der Antrag auf eine Scheidung ablaufen? Das erklären wir im Folgenden:
Hat der Rechtsanwalt anhand der vom Mandanten erhaltenen Informationen und Unterlagen den Scheidungsantrag aufgesetzt (ggf. mit zugleich beantragter Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe unter seiner Beiordnung), reicht er den Antrag beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht teilt dem Scheidungsverfahren dann ein Aktenzeichen zu. Sobald die Gerichtskosten – sofern keine Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde – vom scheidungswilligen Ehegatten (Antragsteller) eingezahlt sind, veranlasst das Gericht die förmliche Zustellung vom Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner (Antragsgegner).
Förmliche Zustellung bedeutet: Zustellung per Postzustellungsurkunde. Beantragt der Antragsteller dagegen mit dem Scheidungsantrag zugleich Verfahrenskostenhilfe, erhält der Antragsgegner den Scheidungsantrag nebst dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst formlos zur Stellungnahme . Erst danach erfolgt die förmliche Zustellung des Antrags auf Scheidung.
Der Scheidungsantrag wird mit der förmlichen Zustellung an den Antragsgegner rechtshängig. Die Rechtshängigkeit ist maßgeblich für bestimmte Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Ehe bzw. deren Scheidung. So ist der Tag der Rechtshängigkeit „Stichtag“ für die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder der Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Wenn der Scheidungsantrag zurückgezogen werden soll
Ist der Scheidungsantrag gestellt, kann ihn der Antragsteller jederzeit zurückziehen. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob der Antragsgegner ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt hat oder der Scheidung nur zustimmen wollte.
Hat der Antragsgegner auch einen Antrag auf Scheidung eingereicht, ist die Rücknahme des Scheidungsantrags durch den Antragsteller bedeutungslos. Das Scheidungsverfahren wird aufgrund des Antrags des Antraggegners auf Scheidung trotzdem fortgesetzt. Hat dagegen der Antragsgegner keinen eigenen Antrag gestellt, endet das Gerichtsverfahren mit der Rücknahme des Scheidungsantrags durch den Antragsteller. Der Antragsteller muss jedoch die gesamten Kosten für das Verfahren zahlen.
Wie hoch die Gerichtskosten bei einem Scheidungsantrag im Einzelfall ausfallen können, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt für Familienrecht in einem vorab erstellten unverbindlichen Kostenvoranschlag abschätzen.
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Das passiert, wenn sich ein Ehegatte nicht rührt
Manchmal reagiert ein Ehegatte überhaupt nicht darauf, dass der andere geschieden werden möchte. Hierzu besteht allerdings auch keine Verpflichtung desjenigen, der mit der Scheidungsabsicht konfrontiert wird.
Anders sieht es aber aus, wenn das Familiengericht nach Eingang vom Scheidungsantrag dem scheidungsunwilligen Ehegatten Fristen setzt oder Gerichtstermine bestimmt. Erfolgt auch hierauf keine Reaktion, kann das Gericht Ordnungsgelder androhen, diese vollstrecken und notfalls sogar Erzwingungshaft anordnen.
Scheidungsantrag: Muster für eine einvernehmliche Scheidung
Soll ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt werden, kann dieser in etwa wie folgt lauten:
Amtsgericht Musterstadt
– Familiengericht –
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Antrag auf Ehescheidung
des Herrn Max Mustermann, (Anschrift),
Antragstellers,
– Prozessbevollmächtigter: (Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei) –
gegen
Frau Martha Mustermann, (Anschrift),
Antragsgegnerin, wegen Ehescheidung.
Vorläufiger Verfahrenswert:
Für die Scheidung: (Betrag in Euro)
Für den Versorgungsausgleich: (Betrag in Euro)
Unter Beifügung auf uns lautender Verfahrensvollmacht nach § 114 Abs. 5 FamFG zeigen wir an, dass wir den Antragsteller vertreten.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:
Die am (Datum) vor dem Standesamt (Gemeinde) unter der Heiratsurkunden-Nr. (…………) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Gerichtskosten in Höhe von (Betrag in Euro) fügen wir mittels anliegenden Verrechnungsscheck anbei.
I.
Die Parteien haben am (Datum laut Heiratsurkunde) die Ehe miteinander geschlossen.
Beweis: Heiratsurkunde in Kopie (Anlage A1), deren Original bzw. beglaubigte Kopie im Termin vorgelegt wird.
Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Kinder (Name), geboren am (Datum), und (Name), geboren am (Datum), hervorgegangen.
Beweis: Geburtsurkunden in Kopie (Anlagen A2 und A3), deren Originale bzw. beglaubigte Kopien im Termin vorgelegt werden.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG, da in dessen Bezirk die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen beiden minderjährigen Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zwischen den Parteien selber besteht kein gemeinsamer Aufenthalt mehr.
Andere Familiensachen sind nicht anhängig, § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
II.
Die Scheidungsvoraussetzungen liegen vor.
Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete mit der Trennung am (Datum). Der Antragsteller zog an diesem Tag aus der Ehewohnung aus, so dass die Parteien länger als ein Jahr getrennt leben. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller erklärt, sie werde ihre Zustimmung zum Scheidungsantrag geben. Eine Wiederherstellung der Ehe lehnt der Antragsteller ab.
Beweis: Anhörung der Parteien im Scheidungstermin
Es gilt daher die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist, § 1566 Abs. 1 BGB.
III.
Zu den Folgesachen führen wir aus:
Die Parteien haben sich über den Kindes- und Ehegattenunterhalt, das Umgangsrecht und die elterliche Sorge geeinigt, § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Die Antragsgegnerin ist einvernehmlich in der Ehewohnung mit den gemeinsamen Kindern verblieben, die Haushaltsgegenstände wurden geteilt, § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen.
IV.
Hinsichtlich der für den Verfahrenswert maßgeblichen Einkommensverhältnissen der Parteien gilt:
Der Antragsgegner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von (Betrag in Euro), die Antragsgegnerin in Höhe von (Betrag in Euro). Der dreifache Monatswert dieser Beträge ergibt einen Verfahrenswert für die Ehescheidung in Höhe von (Betrag in Euro).
Für den Versorgungsausgleich wurde ein Verfahrenswert in Höhe von (Betrag in Euro) angesetzt.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Rechtsanwalt
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Um das Scheidungsverfahren einzuleiten, wird zu Beginn erst einmal der Antrag auf Ehescheidung gestellt. Darin wird z.B. geklärt, wie man nach der Scheidung mit dem Vermögen und dem Sorgerecht eventuell gemeinsamer Kinder verfährt.
Möchten Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, können Sie unser Muster als Vorlage verwenden und es gemeinsam mit Ihrem Anwalt an Ihren speziellen Fall anpassen.
Je nachdem, ob andere persönliche Verhältnisse der Eheleute vorliegen oder die Scheidung als solche bzw. Folgesachen wie Unterhalt oder Sorgerecht streitig sind, enthält der Scheidungsantrag andere oder weitere Ausführungen.
Wird Verfahrenskostenhilfe beantragt, wird dieser Antrag unter den Scheidungsantrag aufgenommen, während in der Begründung Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers erfolgen. Zudem ist der vom Antragsteller ausgefüllte und amtliche Vordruck für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe beizufügen.
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Muster: Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung
Ist der Antragsgegner anwaltlich nicht vertreten, weil er mit der einvernehmlichen Scheidung einverstanden ist, kann er dem Familiengericht dies innerhalb der ihm gesetzten Frist wie folgt mitteilen:
[Name und Anschrift des Antragsgegners]
[Anschrift des Familiengerichts]
[Ort, Datum]
In der Familiensache
[Name Antragsteller] ./. [Name Antragsgegner]
-[Aktenzeichen des Familiengerichts]-
sind die Angaben in dem mir übersandten Antrag auf Scheidung vom [Datum] zutreffend.
Ich stimme der Scheidung zu.
[Unterschrift Antragsgegner]
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Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung kann der Antragsgegner ganz einfach mit diesem Muster der Scheidung zustimmen.
Überlegen Sie sich dennoch gut, ob sie wirklich ohne anwaltliche Unterstützung in das Scheidungsverfahren eintreten wollen und lassen sich eventuell unverbindlich von einem Anwalt im Vorfeld über Ihre Rechte und Pflichten aufklären, um abgesichert zu sein.
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Insgesamt sollten bei einem Scheidungsantrag drei unterzeichnete Schreiben zum Familiengericht gesendet werden: Eine für das Gericht, eine für den Rechtsanwalt der Antragstellerin und eine für die Antragstellerin.
Hallo,
mein Ehemann hat die Scheidung eingereicht. Aufgrund der Kosten wollte ich weiterhin „nur“ getrennt leben. Muss ich seinem Antrag zustimmen? Ich habe gelesen, dass ich die Zustimmung verweigern kann und er dann akzeptieren muss noch zwei Jahre getrennt zu leben, bevor die Scheidung folgt. Hier steht: Die Ehescheidung ohne Zustimmung des Ehegatten ist frühestens nach drei Jahren Trennungszeit möglich. Stimmt dies und wenn ja, gibt es dafür eine gesetzl. Regelung (wo steht das geschrieben?) Der Rechtsanwalt meines Ehemannes sagt, dass ich dem Scheidungsantrag nicht widersprechen kann.
Sollte ich der Scheidung momentan nicht widersprechen können, kann ich selbst (ohne eigenen Anwalt) eine Verfahrenskostenhilfe beantragen?
Vielen Dank für eine Rückantwort von Ihnen
LG Claudia
Hallo Claudia,
gemäß § 1566 BGB kann eine Ehe spätestens dann als gescheitert gelten, wenn die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt leben. Das Scheitern der Ehe ist Voraussetzung für deren Scheidung. Allerdings bedeutet die fehlende Zustimmung nicht automatisch, dass die Ehe immer erst nach drei Jahren geschieden werden kann. Im Einzelfall ist dies auch bereits vor Ablauf einer dreijährigen Trennungsphase möglich (wenn eine Begründung für die Weiterführung fehlt usf.).
Für die Antragstellung vor dem Familiengericht besteht in der Regel Anwaltszwang, dies betrifft somit zumeist auch einen VKH-Antrag.
Wenden Sie sich an einen Anwalt (ggf. mit Beratungshilfeantrag), um sich über Ihre Rechte und Pflichten im Scheidungsfalle beraten zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo und danke für den tollen Beitrag.
Eine Scheidung ist echt eine harte Sache.
ich werde mich mal auf dieser Seite erkundigen.
VG Frank
Hallo,
Wie können sich die Flüchtlinge scheiden lassen? Und was das Paar für eine Scheidung beantragen sollte.
LG
Hallo Saad,
in der Regel richtet sich die Scheidung nach den Maßstäben des Aufenthaltslandes. Anzuwenden ist dabei jedoch ggf. das Recht des Heimatlandes. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über die Scheidung aufklären zu lassen, zu prüfen, welches Recht Anwendung findet und welche Ansprüche gegeneinander entstehen können. Dieser kann dann auch den Scheidungsantrag erstellen und beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag liebe Mitleser,
vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Ein Bekannter von mir möchte sich ebenfalls von seiner Frau scheiden lassen und ist nun damit beschäftigt, sich im Internet über die Scheidung zu informieren, da er sich damit nicht sonderlich auskennt. Insofern kommt dieser Beitrag wie gerufen. Ich werde es ihm weiterleiten. Außerdem habe ich ihm empfohlen, sich an einen Anwalt für Familienrecht zu wenden, um professionell betreut zu werden.
Hallo ich bin zu Hause ausgezogen und noch keine Wohnung gefunden bin aber bei einen Freund untergekommen gilt das Trennunngsjahr ab der Meldung des eigenen Wohnsitz oder ab den Tag wo ich die gemeinsame Wohnung verlassen habe.
Hallo Danny,
das Trennungsjahr beginnt ab der nachweislichen Trennung der Eheleute, nicht erst ab Auszug des einen.
Ihr Scheidung.org-Team
Wenn ich beweisen kann, dass mein Mann fremd geht oder gegangen ist, muss ich trotzdem die Scheidungskosten tragen?
Hallo Lili,
die Scheidungskosten müssen beide Ehegatten tragen. Für die Anwaltskosten muss der jeweilige Auftraggeber aufkommen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich umfassend zu den Scheidungskosten informieren zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Vielen Dank für die Informationen! Meine beste Freundin möchte sich von ihrem Mann endlich scheiden lassen. Ich werde ihr auf jeden Fall die Infos weitergeben und wahrscheinlich empfehlen sich an einen Anwalt zu wenden. So eine Scheidung ist sehr aufwendig und es ist bestimmt nicht von Schaden einen Fachmann an seiner Seite zu haben. Viele Grüße Yvonne
Habe eine Frage bzgl. einer Scheidung
ich bin im Juni 2015 aus dem gemeinsamen Haus in eine Wohnung gezogen. Scheidung ist bisher noch nicht eingereicht. Wir wollen uns einvernehmlich scheiden lassen.Bisher 2015 haben wir uns steuerlich( Lohnsteuerjahresausgleich) noch gemeinsam veranlagen lassen. Ich habe bisher beim Finanzamt noch kein Formular ausgefüllt um alleine veranlagt zu werden.Eigentlich hab ich dadurch da ich wesentlich weniger verdiene nicht unbedingt ein Vorteil . Mein Nochehemann hätte dadurch eher einen Nachteil.Er zahlt mir Unterhalt und eine festgesetze Miete da er in unserem gemeinsamen Haus lebt. Wie sieht dies nun aus wenn ich meine Steuerklasse von 5 auf 4 ändere und dadurch mehr Geld von meinem Lohn heraus bekomme? Mein Mann der bisher in der günstigeren Steuerklasse ist würde dann ja mehr Steuern bezahlen d.h. weniger Lohn heaus bekommen. Könnten wir uns so einigen, dass er mir den Betrag, den ich dann- durch die andere Steuerklasse mehr verdiene zirka 200 euro – von dem jetzigen Unterhalt ab ziehen?
Hallo Susann,
in aller Regel ist die Zusammenveranlagung nur in dem Kalenderjahr möglich, in dem die Trennung vollzogen wurde. Hiernach ist der Steuerklassenwechsel zumeist erforderlich (Klassen I bzw. II). Wenden Sie sich für umfassende Informationen an einen Steuerberater oder das Finanzamt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo :)
Ich habe eine Frage
Ich will mich von meinem Mann scheiden lassen wir wohnen bei meinem Eltern als vermieter aber ich Leben Seit einem Jahre mit meinem sohn unten bei meinen Eltern.. Muss ich das beweisen oder reicht auch wenn das Datum sage? Und noch eine Frage wie lange dauert die scheidung ungefähr?
Hallo Merve,
1. In aller Regel bedarf es eines Nachweises über den genauen Trennungszeitpunkt, damit die Gerichte nachvollziehen können, wie lange die Trennungszeit bereits schon andauert.
2. Eine Festlegung der Scheidungsdauer ist nicht möglich. Sie kann zwischen drei Monaten und mehreren Jahren liegen und ist abhängig von dem jeweiligen Einzelfall (strittige Punkte, zu verhandelnde Folgesachen, zu prüfende Unterlagen, zu erlangende Auskünfte, Auslastung der Gerichte u. v. m.).
Ihr Scheidung.org-Team
Ich möchte mir den Antrag zu schicken lassen und nicht online ausfüllen
Hallo Brigitte,
der Scheidungsantrag kann nur durch einen Anwalt eingebracht und erstellt werden. Es handelt sich nicht um ein Formular, damit können Sie diesen weder online noch in ausgedruckter Form ausfüllen und einreichen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo ich habe vor einem Jahr mich von meinem Mann getrennt das Trennungsjahr ist vorbei Scheidung ist beantragt und nun ist das Problem dass er nicht mehr unter seiner alten Adresse zu erreichen ist und auch so keine aktuelle Adresse von ihm bekannt ist Komma das auch keine Unterlagen zugestellt werden können kann ich dann trotzdem geschieden werden denn ich habe alle Unterlagen eingereicht aber er nicht was passiert dann?
Hallo Christin,
die Rechtshängigkeit der Scheidung kann nur erfolgen, wenn der Scheidungsantrag bei Ihrem Mann eingegangen ist. Sollte dies nicht möglich sein, wird ihm das Schreiben öffentlich zugestellt. Sollte er nicht mehr „auftauchen“, ist eine Scheidung voraussichtlich erst drei Jahre nach der Trennung möglich. Dann auch gegen den Willen des Mannes und zur Not in Abwesenheit desselben. Besprechen Sie die Situation mit Ihrem Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich habe auch eine frage,
wenn bei der Scheidung, ich kein Anwalt nehme, und bin einverstanden mit der Scheidung, bin ich trotzdem verpflichtet der Anwaltskosten von der Antragsteller zu Teilen? Christina.
Hallo Christina,
regelmäßig ist es so, dass der Antragsteller die Anwaltskosten zahlen muss. Durch eine Kostenteilungsvereinbarung können Sie allerdings für das Innenverhältnis anderes festhalten.
Ihr Scheidung.org-Team
Eine Frage:
Meine Frau hat zunächst bereits 2014 die Scheidung eingereicht, danach aber wiederrechtlich besitzt von meinem Haus genommen und dort mehrere Straftaten begangen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Tierdiebstahl, Urkundenfälschung.
Danach hat sie zunächst die Scheidung zurückgezogen und danach aber wieder eingereicht, statt sich besser einmal einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.
Bislang dauert das Verfahren, bei dem es nur noch um den Versorgungsausgleich geht (Scheidungsvertrag vorhanden) trotz abgelaufenem Trennungsjahr weiter an, da meine Frau wichtige Unterlagen ihrer bisherigen Arbeitgeber nicht eingereicht und nachgewiesen hat (hat sie im Rahmen der Ausräumaktion bei mir offensichtlich mit weggeworfen.
Wie wird in so einem Fall mit dem Verfahren nun gehandelt um die Scheidung zu vollziehen oder wird der Antrag irgendwann zurückgewiesen? Ich habe nämlich keine Lust selber einen Antrag zu stellen um die Kosten auch noch selbst zu bezahlen?
Hallo Alexander,
reicht eine der Parteien die geforderten Unterlagen nicht ein, kann eine Auskunftsklage die Folge sein. Je nach Einzelfall kann der Antrag auch zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die Unterlagen nicht einreicht.
Das Gericht stellt jeder Partei die Kosten in Rechnung, welche er verursacht hat. Die Gerichtskosten werden regelmäßig hälftig geteilt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, auch ich denke oft über eine Scheidung nach, dennoch habe ich mich noch nicht dazu ermutigen können, diese wirklich durchzuführen. Das ist alles Neuland für mich, ich kenne mich diesbezüglich gar nicht aus, auch nicht wie es mit Unterhaltszahlungen usw. aussieht. Bisher musste ich noch nie auf Kosten des Staates leben, was ich aber wohl dann machen muss wenn es soweit ist. Mein Einkommen reicht für meine Tochter und für mich niemals aus. Weiß jemand wo ich mich überhaupt diesbezüglich erkundigen kann? Oder wo genau ich überhaupt anfangen muss?
Ich wäre euch sehr dankbar über eure Hilfe. Lg
Hallo Natalie,
ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen in Rechtsfragen weiterhelfen. Darüber hinaus gibt es in jeder Stadt karitative Einrichtungen, welche Ihnen ebenfalls zur Seite stehen.
Ihr Scheidung.org-Team
Eine Scheidung ist keine Lösung. Ein Miteinander reden ist die Lösung und sei es tausend mal.
Es wird zu überstürzt agiert. Seit wann trennt sich wahre Liebe,? Dem Menschen dem man das JA-Wort gab soll es nicht mehr geben?
So wie man im Dschungel um das Überleben bis zum letzten Atemzug kämpft sollte man dies in einer Ehe tun.
Dabei spielt es keine Rolle was die angeblichen Gründe für die Scheidung sind.
Euch ein langes liebevolles Leben.
Ps: Ich weiß, dass das nicht hier her gehört. Bin zufällig auf diese Seite gestoßen und musste dies kommentieren.
Hallo,
Ich habe einige Fragen.
Im muss ins Ausland fliegen über 6 Monate.
Kann mein Mann der Scheidungsantrag beantragen ohne meine Zustimmung?
Was passiert wenn ich nicht antworte, weil ich im Ausland bin.
Wir haben auch nicht Trennungsjahr durchgeführt. Wie oder was braucht man, um der Trennungsjahr zu beweissen?
Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Hallo Cristina,
der Scheidungsantrag kann ohne Ihre Zustimmung eingereicht werden, allerdings müssen Sie dafür ein Jahr getrennt leben (Trennungsjahr). Ein Trennungsjahr beginnt, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht bzw. eine Vereinbarung unterzeichnet wurde, aus welcher das Trennungsdatum hervorgehen.
Ein Anwalt muss den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Dieser wird Ihnen dann zugestellt mit Bitte um Stellungnahme. Sind Sie längere Zeit im Ausland, müssen Sie sicherstellen, dass Ihnen Ihre Post dennoch zugeht.
Ihr Scheidung.org-Team
Sita: Was kostet ein Scheidungsantrag?
Hall Sita,
die Kosten für eine Scheidung entnehmen Sie unserem Artikel.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Scheidung.
Ich wohne jetzt seit April nicht mehr mit meiner Frau zusammen.
Verheiratet sind wir ein bischen mehr als ein Jahr.
1.) Ab wann kann ich eine Scheidung beantragen ? sofort?
2.) Was ist wenn Sie nicht zustimmt ?
Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Hallo Rob,
die Scheidung sollte kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Sollte ein Partner nicht zustimmen und kann dieser glaubwürdig vermitteln, dass die Ehe „gerettet“ werden kann, so müssen die Eheleute drei Jahre lang in Trennung leben, bevor es zum Scheidungstermin kommt.
Ihr Scheidung.org-Team
Was kann man denn tun wenn die Gegenpartei sich nicht rührt nachdem der Scheidungsantrag zugestellt wurde, jedoch keine Fristen enthält ???
Hallo Franz,
regelmäßig wird der Scheidungsantrag mit Bitte um Stellungsnahme mit einer Frist übersendet. Kontaktieren Sie Ihren Anwalt und fragen nach der Frist. Dieser kann auch bei der Gegenseite nachhaken.
Ihr Scheidung.org-Team
wie lange dauert es bis man einen Termin beim Gericht bekommt für die Scheidung?von Antragstellung bei der Anwältin ? wenn die noch Ehefrau die Scheidung eingereicht hat bekommt der noch Ehemann einen Brief von ihrer Anwältin? er hat keinen Anwalt. bitte dringend um eine anwteort . Vielen dank
Hallo,
die Festsetzung des Gerichtstermins ist abhängig von zahlreichen Faktoren – Klärungsbedarf, Auslastung der Gerichte usf. – und weicht daher von Fall zu Fall voneinander ab. Der Ehemann bekommt dabei in aller Regel Schriftsätze und den Antrag durch Übersendung des Gerichts.
Ihr Scheidung.org-Team