Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Konsens schon vor der Scheidung?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Headerbild für Scheidungsfolgenvereinbarung

Selbst wenn die Eheleute sich trennen oder scheiden lassen möchten, ist quasi um „5 vor 12“ eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung noch möglich. Der Vorteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung besteht zunächst darin, dass für die Zeit unmittelbar nach der Trennung oder Scheidung die wirtschaftliche Existenz der Eheleute kalkulierbar und damit – notfalls unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen – der „Kampf um das finanzielle Überleben“ deutlich entschärft wird. Darüber hinaus werden durch die Vereinbarung lang andauernde, nervlich strapaziöse und vor allem kostenintensive außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten beim Scheidungsverfahren vermieden.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidungsfolgenvereinbarung

Wann macht eine Scheidungsfolgenvereinbarung Sinn?

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist immer dann sinnvoll, wenn beide Eheleute eine einvernehmliche Scheidung anstreben und sich gütlich zu den meisten Scheidungsfolgen zu einigen.

Was regelt eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erlaubt Paaren, bereits vor einer Scheidung wichtige Regelungen zu Unterhalt, Sorgerecht etc. zu finden. Grundsätzlich hierin Vereinbarungen zu sämtlichen Scheidungsfolgen getroffen werden. Ein Muster für eine solche Vereinbarung finden Sie hier. Diese müssen nämlich nicht vor Gericht verhandelt werden. lediglich die Scheidung selbst sowie den Versorgungsausgleich verhandelt das Familiengericht von Amts wegen. Weiteres nur auf direkten Antrag.

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Vereinbarung sollte notariell beurkundet und zusammen mit einem Anwalt angefertigt werden, um unzulässige Klauseln zu vermeiden. Die Notarkosten sowie Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert im Einzelfall.

Scheidungsfolgenvereinbarung als Pendant zum Ehevertrag?

Das kann mit der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden

Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten
Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten

Während mit der Trennungsfolgenvereinbarung die Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen werden, die während der Trennung gelten (also während sie getrennt leben ohne Scheidung), zieht eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Regelungen ab, die endgültig nach dem Scheidungsverfahren und nach der rechtskräftigen Scheidung bestehen sollen.

In der Praxis wird in Trennungsfolgenvereinbarungen häufig bestimmt, dass für den Fall der rechtskräftigen Scheidung für bestimmte Punkte neue Regeln festgesetzt werden sollen oder beide Vereinbarungen (die Trennungs- und die Scheidungsfolgenvereinbarung) werden sofort miteinander kombiniert bzw. zusammengefasst.

Ehepartner können in Scheidungs- und/oder Trennungsfolgenvereinbarungen im Wesentlichen folgende Punkte regeln:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Auseinandersetzung von Rechten und Forderungen
  • (Verbleib in der) ehelichen Wohnung unter Berücksichtigung etwaigen Eigentums oder Freistellung im Innenverhältnis aus dem Mietvertrag (vorläufig oder endgültig)
  • Hausratsverteilung (vorläufig oder endgültig)
  • Sorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (verbleibt in der Regel bei den Eheleuten gemeinsam)
  • Steuerfragen und -gestaltungen
  • Tilgung von gemeinsamen Schulden, ggf. unter Berücksichtigung des Gesamtschuldnerausgleichs
  • Unterhalt für den Ehegatten während der Trennung unter Berücksichtigung seiner Erwerbspflichten und etwaiger Wohnvorteile
  • Umgangsregelung für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
  • Unterhalt für den Ehegatten nach der Scheidung unter Berücksichtigung von Höhe, Dauer, Erwerbspflichten, Befristung, Begrenzung und Abänderung
  • Kindesunterhalt unter Berücksichtigung von Minder- und Volljährigkeit
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsvereinbarung
  • Vermögensübertragung, insbesondere von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen andereren Güterstand) oder Verzicht Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält

Darüber hinaus sollten Vereinbarungen darüber getroffen werden, wer die Kosten für die (notarielle) Trennungsvereinbarung und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zahlt (etwa beide Ehegatten zur Hälfte) sowie wann und unter welchen Voraussetzungen Regelungen in der Vereinbarung abgeändert werden sollen.

Eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung bzw. eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist erforderlich, wenn in der Vereinbarung einer der folgenden Punkte geregelt werden soll:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt)
  • Vermögensübertragung von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
  • Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen anderen Güterstand) oder Verzicht
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsfolgenvereinbarung

Worauf bei bestimmten Regelungen besonders zu achten ist

Bei manchen Regelungen in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind einige Besonderheiten zu beachten.

  • Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt), Sorgerecht und Aufenthalt von gemeinsamen Kindern

Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie bei einem Ehevertrag. Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Ehevertrag.

  • Immobilien
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert

Existiert gemeinsamer Grundbesitz, ist für die Übertragung der Immobilie bzw. des Miteigentums eine Beurkundung erforderlich. Diese kann vor dem Notar oder in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. Sinnvoller ist aber die notarielle Beurkundung, da der Notar tagtäglich Grundstücksangelegenheiten bearbeitet.

Zu beachten ist bei der Übertragung von Grundbesitz Folgendes:

Zunächst ist für das Haus oder die Wohnung in den meisten Fällen noch ein Darlehen abzubezahlen, so dass das Objekt mit einer Grundschuld belastet ist. Derjenige Ehepartner, auf den die Immobilie bzw. das Miteigentum übertragen wird, verpflichtet sich dann im Gegenzug, das Darlehen zu übernehmen. Das Problem dabei ist aber, dass der übertragende Ehegatte gegenüber der Bank haftet. Die Bank muss also zustimmen, dass der Übertragende aus der Haftung ihr gegenüber entlassen wird.

Wird die Zustimmung der Bank nicht eingeholt, bleibt die Haftung ihr gegenüber bestehen. Das bedeutet, dass der übertragende Ehepartner dann von der Bank in Anspruch genommen werden kann, wenn der andere Ehepartner als nunmehriger Alleineigentümer in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Das kann auch noch Jahre nach der Übertragung geschehen, wobei der Übertragende jetzt aber kein Eigentum mehr an der Immobilie hat, das er verwerten könnte.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass der künftige Alleineigentümer der Immobilie an seinen Ehegatten für die Übertragung des (Mit)eigentums auch noch einen zusätzlichen Geldbetrag zahlen soll. Dieser Betrag sollte aber erst dann gezahlt werden, wenn die Immobilie – mit Ausnahme der Grundschuld der Bank – lastenfrei übertragen werden kann. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Lastenfreiheit nicht zustande kommt (etwa bei Pfändungen von Dritten gegenüber dem übertragenden Ehegatten, der dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät).

Sinnvoll ist hier die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für den künftigen Alleineigentümer in das Grundbuch. Dadurch besteht eine Art Grundbuchsperre zu dessen Gunsten, ohne dass jedoch bereits ein Wechsel des Eigentums erfolgt. Ist die Vormerkung eingetragen und liegen alle für die Lastenfreiheit notwendigen Unterlagen vor, kann die Zahlung des dann fälligen einen zusätzlichen Geldbetrages erfolgen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden

Schließlich sollte sich der künftige Alleineigentümer wegen seiner Zahlungsverpflichtung ebenso der Vollstreckung unterwerfen wie der Übertragende hinsichtlich seiner Verpflichtung, die Immobilie zu einem bestimmten Termin geräumt an den Ehegatten zu übergeben. Die Vollstreckungsunterwerfung schafft Rechtssicherheit für beide Eheleute, da hierdurch ohne ein zeitaufwändiges Gerichtsverfahren die Beitreibung der Zahlung oder die Räumung der Immobilie mit Hilfe der Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

  • Erb- und Pflichtteilsrechte

Mit Rechtskraft der Scheidung entfallen die wechselseitigen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehepartner. Verstirbt jedoch einer der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung, erbt der andere dennoch. Diese unerwünschte Folge kann speziell in der Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

Muster einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Dieses Muster kostenlos herunterladen

Zustimmung zur Scheidung - kostenloses Muster von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie eine Trennungsvereinbarung aufsetzen, das Muster kostenlos herunterladen.

Nachfolgend ist eine Trennungsvereinbarung als Muster kostenlos aufgeführt, dass auch für einen anderen Fall durch Anpassungen als Vorlage dienen kann.

Trotzdem ist aber für jeden Einzelfall eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar erforderlich, um die Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

Muster als PDF downloaden Muster als DOC downloaden

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (89 Bewertungen, Durchschnitt: 3,70 von 5)
Loading ratings...Loading...

Kommentare

  1. Michael sagt:

    Hallo Scheidung.org Team,
    ich möchte nun dieses Jahr nach einem Trennungsjahr die Scheidung einreichen. Meine (Noch) Frau und ich haben keine gemeinsamen Kinder und leben seit ca. 26. Juni 2016 getrennt. Sie lebt nun bei ihrem neuen Partner in Bayern. Ich selbst bin nach Österreich gezogen.
    Wir wollen eine einvernehmliche Scheidung. Mir persönlich wäre ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht wichtig. Bieten sie auch Hilfe bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung?
    MFG Michael

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      grundsätzliche Fragen können wir Ihnen beantworten, eine Rechtsberatung dürfen wir allerdings nicht erteilen. Hierzu müssten Sie einen Anwalt aufsuchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Dieter D. sagt:

    Ich bin seit 2013 geschieden. Meine Kinder waren damals (vor allem während der jahrelangen Verhandlungen) erst 7 bzw. 10 Jahre alt, so dass ich abweichend von der wohl vorherrschenden Rechtsmeinung einem Unterhaltsanspruch gegenüber meiner Frau zugestimmt habe. Die Scheidungsfolgenvereinbarung sieht vor, dass meine Ex-Frau noch einige Jahre kostenfrei in dem Haus wohnen darf, dessen Alleineigentümer ich bin, und für das ich immer noch das Darlehen abzahle. Meine Kinder sind mittlerweile 17 bzw. 14 Jahre alt, meine Frau arbeitet wieder in Vollzeit in einem Akademiker Beruf, und lebt seit 4 Jahren mit einem festen Partner in meinem Haus. Ich sehe daher keinen Grund mehr die Unterhaltsansprüche meiner Ex-Fau aufrechtzuerhalten. Gibt es eine Möglichkeit die damals getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung wegen geänderter Umstände anzufechten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dieter,

      die Änderung der Sachgrundlagen kann eine Neuberechnung begründen. Ob und inwieweit die damals getroffenen Vereinbarungen abgeändert werden können, kann Ihnen ein Anwalt entsprechend mitteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. S. sagt:

    Hallo liebes Team
    wir haben eine Scheidungsfolgevereinbarung. Nun liegt diese beim Notar. Leider können der Notar und der anwalt meiner Frau sich nicht einigen in welcher Reihenfolge was erfolgen muss. Der Notar sagt, zuerst muss die Scheidung eingereicht werden und er braucht das Aktenzeichen. Der Anwalt sagt ohne den fertigen Notarvertrag kann er die Scheidung nur einreichen ohne Hinweis darauf, dass der Versorgungsausgleich und alles andere (Wohnung etc) schon geregelt sind.
    Wer hat nun Recht. Ich hänge nun seit 3 Monaten in der Luft
    Besten Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      nach § 133 Absatz 1 Ziffer 2 FamFG muss in dem Scheidungsantrag im Falle einer einvernehmlichen Scheidung bereits angegeben werden, ob die Beteiligten bereits außergerichtlich Vereinbarungen zu den nicht von Amts wegen durchzuführenden Scheidungsfolgesachen getroffen haben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Alex M. sagt:

    Hallo Team,

    ich und meine Ehefrau haben uns auf den Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geeinigt. Dort sollen vor Allem die Regelungen zu der gemeinsamen Wohnung, den zugehörigen Finanzierungskrediten und einer Art „Abfindung“ an meiner Frau getroffen werden. Darüber hinaus habe ich in den Entwurf den Kindesunterhalt unseren gemeinsamen 6-jährigen Sohnes aufgenommen. Jetzt habe ich erfahren, dass der Kindesunterhalt auch einseitig bei einem Notar zur Niederschrift erklärt werden kann, was geringere Kosten verursacht, als in einer notariell beglaubigten beidseitigen Vereinbarung. Weiterhin habe ich Aufteilungsliste der Hausratgegenstände als Anlage beigefügt. Ich habe zu diesen 3 Themen folgende Fragen:

    1. Hat die Vereinbarung über eine „Abfindung“ an meine Ehefrau evtl. betragsabhängig Einfluss auf die Höhe der Notarvergütung?

    2. Ist die einseitige Erklärung über Kindesunterhalt beim Notar und/oder beim Jugendamt vor dem späteren Scheidungsgericht insoweit anerkannt, als dafür keine weitere Anwalts- und Gerichtskosten anfallen würden? Also, gleichwertig der Aufnahme in die Scheidungsfolgenvereinbarung, oder muss dies zwingend Bestandteil der Scheidungsfolgenvereinbarung werden, da sonst entsprechend vor dem Scheidungsgericht Honorar- und Gebührenpflichtig geregelt werden muss?

    3. Hat die Aufteilungsliste der Hausratgegenstände als Anlage zu der Scheidungsfolgenvereinbarung Einfluss auf die Honorarbemessung des Notars? Kann diese auch ohne notarielle Beglaubigung vereinbart werden?

    Mit der Beantwortung dieser Fragen würden Sie mir wirklich sehr helfen. Herzlichen Dank Ihnen hierfür im Voraus!

    Viele Grüße
    Alex

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      1. + 3. Alle in der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffenen Einigungen entsprechen einem gewissen Wert. Dieser ergibt am Ende den Geschäftswert, nach dem sich die Notargebühr berechnet. Diese ist am Ende jedoch geringer, als wenn das Gericht hierüber entscheiden sollte, da hier zusätzlich weitere Gerichts- und Anwaltskosten hinzukommen.

      2. Grundsätzlich werden gerichtlich nur die Hauptsache (Scheidung) und der Versorgungsausgleich zwangsläufig verhandelt. Alle weiteren Folgesachen müssen nicht gerichtlich entschieden werden, sondern können die Ehegatten auch außergerichtlich klären. Nur auf Antrag verhandelt das Gericht derartige Scheidungsfolgesachen.

      Wenden Sie sich für die Aufsetzung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bitte an einen Anwalt. Für Laien lässt sich kaum überblicken, welche Vereinbarungen wirksam sind, welche nicht. Ein Anwalt kann beurteilen, welche Regelungen möglich sind und welche die Gefahr bergen, dass die Vereinbarung trotz Beuurkundung anfechtbar wäre – in Teilen oder gar ganz.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. I. H. sagt:

    Hallo,
    wir haben nach unserer Trennung 2013 eine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen, im Jahr 2014 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. In der Vereinbarung wurde ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt, Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüchen bezüglich des Vermögens in der Ehe, Ausschluss des gestzl. Versorgungsausgleichs beschlossen. Weiter haben wir geregelt, dass ich mit unserer Tochter in der ETW wohnen bleibe, das Darlehen dazu vollständig übernehme (Grundbuchänderungen sind vollzogen) und im Gegenzug mein Exmann eine zweite, kleinere ETW übernimmt (auch mit Restschuld). Da er jetzt mehrere Monate keinen Kindesunterhalt zahlt und ich diesen eingefordert habe, stellt er nun fest, dass die Vereinbarungen zu seinen Ungunsten ausgefallen wären und er strebt nun eine Änderung an. Ist das nach der Zeit und trotz Vereinbarung, Scheidung und Grundbuchänderungen noch möglich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      auch nach Rechtskraft einer Entscheidung besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, gegen diese vorzugehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen Ihres Ex-Mannes genauestens prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. L. sagt:

    Hallo,
    im Rahmen einer gütlichen Trennung wollen wir den Versorgungsausgleich evtl. durch eine Vereinbarung regeln, haben diese aber noch nicht. Im Scheidungsantrag hat der RA meiner Frau dargelegt, dass keine Vereinbarungen getroffen wurden und beantragt: „das Versorgungsausgleichsverfahren ist daher von Amtswegen einzuleiten“. Ist nach Abgabe des Fragebogens (V10) und Bewertung aller Anwartschaften oder gar nach gerichtlicher Festlegung des Ausgleichs noch eine abweichende notarielle Vereinbarung möglich? Ab welchem Zeitpunkt ist dieser Weg verschlossen?

    Vielen Dank für Ihre Beantwortung.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      regelmäßig kann eine Scheidungsfolgevereinbarung bis zur Rechtskraft der Scheidung Beachtung finden. Erkundigen Sie sich hierzu nochmals bei Ihrem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Tobias U. sagt:

    Sehr gehrte Damen und Herren,

    ich habe vor 2 Jahren eine Scheidungsfolgevereinbarung mit meiner Ex-Frau getroffen bezüglich unserer Immobilie. Wir sind von einem Wert von 250.000,00 € ausgegangen, so dass ich mit 30.000,00 € entschädigt wurde. Da die Kreditbank mit sehr hohen Vorfälligkeitskosten gedroht hatte, bin ich in den Kreditverträgen und somit auch im Grundbuch geblieben. Meine Ex-Frau hat nun die Immobilie für 287.000,00 € verkauft. Meine Frage: steht mir noch Geld zu? wir sind ja von einem Wert von 250.000,00 € ausgegangen bei der Vereinbarung. Ich hatte die Immobilie in Eigenleistung saniert und 8 Jahre lang mein ganzes Geld investiert.

    Vorab schon mal vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tobias,

      ob sich in Ihrem Fall ggf. tatsächlich noch Nachforderungen ergeben, können Sie bei einem Anwalt in Erfahrung bringen. Dies lässt sich an dieser Stelle nicht einschätzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Dirk M. sagt:

    Hallo Team,

    Ich wollte mal fragen, ob und ggf. ab wann bei einer Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung zwingend benötigt wird. Die Scheidung ist soweit durch und jetzt ist auf der Rechnung vom Anwalt dieser Posten mit aufgeführt, obwohl meine Exfrau zum Anwalt gesagt hat, dass wir das nicht benötigen, da wir alles selbst regeln, da wir uns im „Guten“ getrennt haben. Also meine Frage ist, ob bei einer Scheidung diese Vereinbarung gemacht werden MUSS und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
    Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      eine Scheidungsfolgevereinbarung ist nicht zwingend nötig. Allerdings kann diese Sinn machen, um die vereinbarten Folgesachen schriftlich festzuhalten sind – auch wenn Sie sich einig sind.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Bernd G. sagt:

    Hallo,
    meine Frau und ich haben uns darauf geeinigt, dass sie unser Haus übernimmt und mich dahingehend auszahlt.
    Nun besteht die Bank auf das Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung obwohl sie zusätzlich die Ablösung der kompletten Hausdarlehen verlangt.
    Somit wäre die Bank doch eh “aus dem Schneider“. Mir erschließt sich der Sinn dahinter nicht.

  10. M. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit welchen Kosten müsste ich denn für den Fall einer einer notariellen Beglaubigung einer Scheidungsfolgevereinbarung rechnen? Ich habe bereits ein Dokument vorbereitet.

    Besten Dank und viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      erfragen Sie dies bitte beim Notar. Die Kosten ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) und hängen vom Verfahrenswert ab.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. K. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind gerade dabei uns zu trennen. Aus finanziellen und emotionalen Gründen wollen wir uns derzeit allerdings noch nicht offiziell scheiden lassen sondern wollen beide in unserem Haus bleiben und auch für unser Kind weiter gemeinsam sorgen. Ich bin jetzt auf diese Möglichkeit der Trennungs und Scheidungsfolgenvereinbarung gestoßen und habe dazu eine Frage. Wir wollen die Trennung beide einvernehmlich. Kann nach Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung noch eine Scheidung aus Verschulden entstehen? Was wäre zB, wenn meine Frau einen neuen Mann oder ich eine neue Frau kennenlernen würde, wir allerdings vereinbart hätten, dass das für uns so in Ordnung sei.

    Danke für die Auskunft.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Sie können in der Trennungsvereinbarung festhalten, in welchem Fall es zu einer Scheidung kommt. Ein Grund wäre beispielsweise eine neue Partnerschaft. Sie können so vorläufig festlegen, dass Sie gemeinsam in dem Haus wohnen bis Sie einen Partner gefunden haben. Zudem sollten Sie klären, welcher Ehegatte das Haus in diesem Fall behalten darf. Für weitere spezielle Fragen sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Thomas J. sagt:

    In einer Scheidungsfolgevereinbarung wird unter anderem der Kindes- und Ehegattenunterhalt geregelt. Wir sind seit dem Jahr 2000 verheiratet und haben zwei Kinder (18 und 13 Jahre alt). Beide Partner sind voll berufstätig. Der Gesetzgeber läßt sich allerdings nicht zu der Dauer der Unterhaltszahlungen aus. Auf wieviel Jahre einigt man sich da in der Regel?
    Beste Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      dies kann individuell vereinbart werden. Wenn beide Ex-Ehegatten sich selbst unterhalten können, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt. Kindesunterhalt muss so lange bezahlt werden, wie eine Bedürftigkeit der Kinder besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Johannes sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren

    meine „noch“ Frau und ich haben bereits eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet. Nach 1 Jahr Trennung soll nun die Scheidung erfolgen. Werden die Scheidungskosten dadurch günstiger, weil wir eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet haben?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Johannes,

      da Sie im Rahmen dessen bereits sämtliche Scheidungsfolgen einvernehmlich vereinbart haben, ist einem streitigen Verfahren so vorgebeugt. Es bedarf durch die Einigkeit dann in aller Regel nur noch eines Anwalts, den der Antragsteller beauftragt. Schon dadurch lassen sich Kosten sparen. In streitigen Verfahren ist es oftmals so, dass beide Ehegatten zusätzlich immer weitere Folgesachen gerichtlich klären lassen wollen. Da dabei häufig beide Anträge und Gegenanträge stellen, muss jeder einen Anwalt beauftragen, da für die Antragstellung vor dem Familiengericht stets Anwaltszwang gilt.

      Ein direkter „Bonus“ wird auf die Scheidungskosten aufgrund einvernehmlicher Vereinbarungen jedoch nicht gewährt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. L sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in meiner notariell beglaubigten Scheidungsvereinbarung steht, dass ich bis einschließlich eines bestimmten Termines eine Unterhaltsrente bekomme. Eine Abänderung ist nur möglich für den Fall, dass mein Ex-Gatte wegen voller Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit nicht arbeitsfähig ist.
    Die Klausel mit Verzicht nach einer Heirat wurde nicht in die Vereinbarung geschrieben, nachdem mein Ex-Gatte per Mail geschrieben hatte, dass er darauf verzichten würde.
    Nachdem ich jetzt geheiratet habe, hat mein Ex-Gatte angekündigt, den Unterhalt nicht mehr zu bezahlen. Darf er das?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Grundsätzlich gilt, dass ab einer Neuheirat kein nachehelicher Unterhalt von Ex-Partner gezahlt werden muss. In einer Ehe sind die Ehegatten einander unterhaltspflichtig. Ihr Ex-Mann kann also ein Schreiben aufsetzen und die Unterhaltszahlungen verweigern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. H. sagt:

    Hallo,
    wenn eine Scheidungsfolgevereinbarung durch reien Notar getroffen wurde muss diese ein Jahr ruhen bevor man sie Scheidung einreichen kann? Oder ist sie sofort wirksam. MFg C.H.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      mit Beglaubigung ist die Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam. Allerdings sind die hier getroffenen Vereinbarungen auf bestimmte Zeitpunkte begrenzt: nacheheliches Unterhalt auf den Zeitpunkt der Scheidung, Trennungsunterhalt für die Dauer der Trennungszeit bis zur Scheidung usf. Die Vereinbarungen sind also in aller Regel an zeitliche Abläufe gebunden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. F sagt:

    Wieso sollte man eine solche Vereinbarung unterzeichnen? Das ist ja wohl ein Witz, da ist man ja mit jeder gesetzlichen Regelung besser gestellt. Insbesondere die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollsteckung. Danke, nein, muss ich nicht unbedingt haben. Aber wenigstens denkt jetzt jede Frau, welche nach Trennungsvereinbarung googelt gleich, das müsse so sein, dass sich der Ehemann in allen Punkten unterwirft. Gleichberechtigung ahoi! Wer arbeitet und der Volkswirtschaft (und Familie) zu Nutzen ist, ist sowieso der Dumme- am besten lieber die ganze Ehe arbeitslos und Spaß dabei, dann kann man sich den Rest seines Lebens weiter auf Hartz IV oder Unterhalt ausruhen. Aber wenn man dann sowas am besten noch vor einem Notar unterschreibt, kann man sich gleich den Strick nehmen- oder nach Panama auswandern.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      eine Scheidungsfolgevereinbarung sollte zu einer einvernehmlichen Scheidung führen und daher sollten auch beide Parteien davon profitieren. Eine umfassende Beratung ist daher unerlässlich, allerdings ist kein Partner dazu gezwungen eine solche auch zu unterschreiben. Die Entscheidung obliegt jedem selbst.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Katharina sagt:

    Wir haben eine notarische Scheidungsfolgevereinbarung und unsere Scheidung war im Einvernehmen im August diesen Jahres. In der Vereinbarung stand dass wir gegenseitig auf den Versorgungsausgleich verzichten, weil wir während unserer 30 jährigen Ehe beide voll gearbeitet hatten. Ich als Beamtin mit A9 bekomme daher etwas mehr Pension, als mein Exmann Rente+ Betriebsrente, obwohl wir im Brutto etwa gleich verdienten. Ich muss allerdings davon PKV bezahlen, sodass etwa 300 Euro von der Pension A9 runter gehen. Nun ist es so dass mein Exmann in 2 Jahren in Rente geht und plötzlich doch den Versorgungsausgleich will. Kann er dass wirklich im Nachgang beantragen und die Vereinbarung kippen? Die Scheidung ist längst rechtskräftig und ich habe noch Schulden aus der Ehe zu begleichen, er nicht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      grundsätzlich bedarf es in einer Abänderungsklage, um die Scheidungsfolgevereinbarung zu kippen. Inwieweit allerdings eine Klage nach einer solch langen Zeit noch zulässig ist und erfolgt haben kann, kann ein Anwalt beantworten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Andreas sagt:

    Meine Scheidung ist seit 4 Wochen rechtskräftig. Wir haben in der notariellen Scheidungsfolgevereinbarung den wechselseitigen Verzicht auf Versorgungsausgleich beschlossen, da beide bis Eheende voll erwerbsfähig waren und auch alle Unterhaltsfragen uns gegenüber nach Scheidung ausgeschlossen. Nach der Scheidung ist bei mir der Zweifel aufgekommen, ob das mit dem Versorgungsausgleich klug war. Kann sein, dass ich bald arbeitslos werde. Welche Möglichkeiten gibt es dies anzufechten und geht das nachträglich noch?
    Meine geschiedene Frau will das natürlich nicht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      beim Versorgungsausgleich werden nur Rentenanwartschaften ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben wurden. Nacheheliche Arbeitslosigkeit wirkt sich hierbei nicht mehr aus. Wenn beide Ehegatten während der Ehe vollzeitberufstätig waren, ist in aller Regel von nur geringen Ausgleichswerten auszugehen. Da die die Anwartschaften hälftig untereinander aufgeteilt werden, könnten im Zweifel auch sie am Ende mit weniger Rentenpunkten dastehen. Zudem ist das Vorgehen gegen rechtskräftige Entscheidungen nur in seltenen Fällen noch möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Rolf sagt:

    Ich habe vor Jahren mit meiner damaligen Freundin eine liste gemacht was wem gehört (Trennungsvereinbarung). Muss sowas auch notariell Beglaubigt sein oder kann Sie die Sachen jetzt einfordern (sind seit 9 Monaten getrennt). Wir haben diesen Zettel beide unterschrieben, haben danach aber auch andere Sachen angeschafft.

    Vielen Dank im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rolf,

      Eine Trennungsfolgenvereinbarung muss immer notariell beglaubigt werden. Andernfalls hat die Vereinbarung vor Gericht keine Gültigkeit. Grundsätzlich gilt bei einer Trennung ohne Trauschein allerdings, dass das Vermögen sowie der Hausrat getrennt bleiben. Es findet also kein Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet, was Sie in die Beziehung mitgebracht haben, gehört auch nach der Trennung Ihnen und umgekehrt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Marcel F. sagt:

    Ist eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung nach erfolgter und rechtskräftiger Scheidung noch anfechtbar?
    Mein Vater hat sich nach der Scheidung arbeitsunfähig schreiben lassen und will in Rente und kann dann die Rate für die Immobilie nicht zahlen, laut Vereinbarung vom Notar ist dies aber durch Vertrag festgelegt dass er die Hälfte zahlen soll, da er auch die Hälfte der Immobilie nutzt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marcel,

      ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung einseitig änderbar ist, kommt auf die Formulierung derselben an. In jedem Fall muss dies vor Gericht verhandelt werden; ihr Vater sollte sich an einen Anwalt wenden. Außerdem ist natürlich eine einvernehmliche Änderung bei einem Notar möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder