Scheidungsgesetz: Wie ist die Scheidung im Gesetz geregelt?
Laut Tagesspiegel ging im Jahr 2017 die Zahl der Ehescheidungen in Deutschland stark zurück. Während sich im 2016 162.397 Ehepaare scheiden ließen, waren es nur noch 153.500 im Jahr 2017. In den meisten Ländern ist es möglich, eine Ehe mittels eines Ehescheidungsverfahrens aufzulösen, wofür klare staatliche oder religiöse Regelungen gelten. In Deutschland wird die Scheidung als die Auflösung einer Ehe durch richterliche Entscheidung in § 1564 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die Vorschriften zum Ablauf des gerichtlichen Verfahren sind im Familienverfahrensgesetz (FamFG) festgehalten. Was regelt das Scheidungsgesetz? Wie ist dieses aufgebaut?
Das Wichtigste in Kürze: Scheidungsgesetz in Deutschland
- Die Scheidung stellt eine formelle Auflösung einer Ehe dar und unterliegt bestimmten Bedingungen, wobei es hierzu unterschiedliche Regelungen gibt.
- Das deutsche Recht greift, sobald einer der Ehepartner die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Sind beide Parteien ausländische Staatsbürger, gelten die Scheidungsregeln der jeweiligen Länder. EU-Bürger können in der Regel selbst wählen, auch wenn einer der Partner Deutscher ist.
- Eine Scheidung kann vollzogen werden, wenn die Ehe als gescheitert gilt und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederhergestellt werden kann bzw. soll.
- Eine Ehe gilt dann als gescheitert, wenn die Eheleute mindestens seit einem Jahr getrennt leben und kein Versöhnungsversuch stattgefunden hat. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden.
- Die Scheidung einer Ehe wird in §§ 1564 – 1586 b des BGB im Familienrecht festgehalten, wobei §§ 1564 bis 1568 die Scheidungsgründe und §§ 1569 bis 1586 b den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten regeln.
Ausführliche Informationen zum „Scheidungsgesetz“ erhalten Sie im Folgenden.
Wie lautet das deutsche Scheidungsgesetz?
Inhaltsverzeichnis
Deutsches Scheidungsgesetz: Wie läuft eine Scheidung ab?
Die Scheidung stellt eine formelle Auflösung einer Ehe dar und unterliegt bestimmten Bedingungen, wobei es hierzu unterschiedliche Regelungen gibt. Es ist wichtig zu wissen, nach welchem materiellen Recht geschieden wird, also nach welchen landesrechtlichen Vorschriften. Sobald einer der Ehepartner die deutsche Staatsbürgerschaft hat, greift das deutsche Recht. Wenn beide Parteien ausländische Staatsbürger sind, muss nach den Scheidungsregeln der jeweiligen Länder geprüft werden, wobei EU-Bürger oft Wahlrecht haben, selbst wenn einer von ihnen Deutscher ist.
In Deutschland kann ein Scheidungsantrag nur durch einen Scheidungsanwalt gestellt werden, wobei der Antragsgegner keinen Anwalt benötigt, wenn er der Scheidung zustimmt. Darüber hinaus kann der Antragsteller jederzeit seinen Antrag zurücknehmen, solange der Antragsgegner nicht selbst einen Antrag gestellt hat. Mit der Rücknahme des Antrags ist das Scheidungsverfahren beendet.
Des Weiteren benötigt der Antragsgegner einen Anwalt, wenn er unter anderem Anträge zur Regelung des Unterhalts oder des Sorgerechts stellen möchte. Zudem ist ein Anwalt erforderlich, wenn die Parteien vor Gericht einen Vergleich schließen möchten. Ein Antrag auf Versorgungsausgleich ist jedoch in der Regel nicht erforderlich, sondern wird von Amts wegen verhandelt. Auf Antrag können noch weitere familienrechtliche Bereiche in den Scheidungsverbund hineingezogen werden, unter anderem für die Bereiche Umgangsrecht, Wohnungszuweisung, Haushaltsgegenstände oder Zugewinnausgleich.
Durch die Anhörung überzeugen sich die Familienrichter über die Zerrüttung der Ehe. Ein Beschluss ergeht dann, wenn alle Themenkomplexe im Scheidungsverbund entscheidungsreif sind.
Wie ist das Scheidungsgesetz aufgebaut?
Welche Aspekte werden in den einzelnen Paragraphen geregelt? Zu Scheidungsgründen gelten folgende Regelungen:
- 1564: Eine Scheidung kann nur erfolgen, wenn ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt wurde und das daraus resultierende Scheidungsurteil rechtskräftig ist.
- 1565: Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung sind erfüllt, wenn die Ehe als gescheitert gilt. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Des Weiteren kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn eine Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde.
- 1566: Eine Ehe gilt als unwiderlegbar gescheitert, wenn beide Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Parteien die Scheidung wollen. Als unwiderlegbar gescheitert gilt eine Ehe auch, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
- 1567: Eine Lebensgemeinschaft besteht nicht, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und einer der Partner eine eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Des Weiteren besteht auch keine Lebensgemeinschaft, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Wohnungen leben. Haben die Ehegatten zwischenzeitlich zusammengelebt, um eine Versöhnung zu starten, gelten die im § 1566 festgelegten Fristen trotzdem nicht als gehemmt oder unterbrochen.
- 1568: Eine gescheiterte Ehe soll trotzdem nicht geschieden werden, wenn sie im Interesse der gemeinsamen minderjährigen aufrechterhalten werden soll oder die Scheidung für einen der Partner eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Im zweiten Teil des 4. Buches des BGB, siebenten Titel werden Regelungen zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten festgehalten:
- 1570: Nach der Scheidung kann der Ehegatte, der wegen der Erziehung und Pflege des gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann, von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen.
- 1571: Ein Ehegatte kann trotz Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch noch Unterhalt verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Scheidung und nach Beendigung der Pflege des gemeinsamen Kindes wegen seines Alters nicht mehr arbeiten kann.
- 1572: Ein Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten trotz Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch Unterhalt beanspruchen, wenn er zum Zeitpunkt der Scheidung und nach Beendigung der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes sowie nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung wegen Krankheit oder anderer körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr arbeiten kann.
- 1573: Wenn ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den Paragraphen 1570 bis 1572 hat, kann er trotzdem Unterhalt beanspruchen, wenn bei ihm nach der Scheidung keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit besteht oder die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum Leben ausreichen.
- 1574: Der geschiedene Ehegatte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, wobei eine Erwerbstätigkeit angemessen ist, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des betroffenen Ehegatten entspricht. Dabei sind die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen.
- 1575: Wenn ein Ehegatte aufgrund der Ehe keine Schul- oder Berufsausbildung aufnehmen konnte oder abgebrochen hat, kann er nach der Scheidung von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er eine entsprechende Ausbildung aufnimmt, um den Unterhalt nachhaltig zu sichern.
- 1576: Nach der Scheidung kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, wenn er aus anderen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann und eine Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre.
- 1577: Ein geschiedener Ehegatte kann den Unterhalt nicht verlangen, wenn er aus seinen eigenen Einkünften und seinem Vermögen seinen Unterhalt selbst bestreiten kann.
- 1578: Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfassen soll.
- 1579: Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners gegenüber dem anderen Ehepartner kann versagt werden, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
- 1580: Die geschiedenen Ehepartner sind einander verpflichtet, Auskünfte über ihre Einkommen und ihr Vermögen bei Bedarf zu erteilen.
- 1581: Ein geschiedener Ehepartner ist nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, sofern dieser für seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse angemessen ist.
- 1582: Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
- 1583: Wenn der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung mit einem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, gilt § 1604.
- 1584: Der Unterhaltspflichtige haftet vor den Verwandten des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners.
- 1585: Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen, es sei denn, der Berechtigte verlangt eine Abfindung in Kapital, weil ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dem zustimmt.
- 1585a: Auf Verlangen muss der Verpflichtete Sicherheit leisten, es sei denn, es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Leistung gefährdet ist oder der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Umständen.
- 1585b: Rückwirkend kann der Berechtigte Unterhalt verlangen, wenn ein Sonderbedarf vorliegt.
- 1585c: Nach der Scheidung können die Ehegatten Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht vereinbaren, die dann einer notariellen Beurkundung bedarf.
- 1586: Mit der Wiederheirat, einer neuen Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten erlischt der Unterhaltsanspruch.
- 1586a: Trotz einer neuen Ehe oder einer neuen Lebenspartnerschaft kann der Berechtigte Unterhalt verlangen, wenn er ein gemeinsames Kind zu pflegen oder zu erziehen hat.
- 1586b: Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den Erben über, wobei der Erbe nicht über einen Betrag hinaus haftet, der dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.