Wer zahlt eigentlich für die Scheidung?
Inhaltsverzeichnis
Die Kosten für eine Scheidung richten sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert. Dieser setzt sich im Großen und Ganzen zusammen aus dem Quartalsnettoeinkommen beider Ehegatten. Aus dem Verfahrenswert errechnen Gerichte und Anwälte schließlich ihre Gebühren. Je nach Einzelfall können hier teils hohe Scheidungskosten entstehen. Doch wer zahlt diese eigentlich? Der Antragsteller? Der Antragsgegner? Oder gar beide?
Das Wichtigste in Kürze: Wer zahlt die Scheidung?
- Wer zahlt die bei Scheidung entstehenden Gerichtskosten? Diese werden zumeist hälftig zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt.
- Wer zahlt die bei Scheidung entstehenden Anwaltskosten? In der Regel muss jeder Ehegatte den von ihm beauftragten Anwalt selbst bezahlen.
- Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehegatten Kostenteilung vereinbaren und so die finanzielle Belastung für den Einzelnen verringern.
- Unter Umständen können nicht leistungsfähige Personen Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenvorschuss verlangen.
Ausführliche Informationen zu den Scheidungskosten, wer diese zahlt und wie viel, erhalten Sie im Folgenden.
Einvernehmlich oder streitig: Wer bezahlt die Scheidung?
Weitere wichtige Ratgeber zu den Scheidungskosten:
Gerichtskosten bei Scheidung: Wer zahlt die Gerichtsgebühr?
Für das Tätigwerden eines Gerichtes bei einer Scheidung entstehen immer Kosten. Wer diese zahlt, richtet sich dabei jedoch grundsätzlich nicht danach, wer den Scheidungsantrag stellt. Stattdessen werden die Gerichtskosten in jedem Fall jeweils hälftig den Scheidungsparteien auferlegt – unabhängig davon, ob beide die Scheidung wollen oder nicht.
Da jedoch in der Regel die Entrichtung der vorläufigen Gerichtsgebühr Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens ist, kommt es regelmäßig dazu, dass der Antragsteller diese zunächst in voller Höhe entrichtet. Die hälftigen Kosten kann er sich abschließend in der Regel von dem Antragsgegner zurückholen.
Wer zahlt den Anwalt bei Scheidung?
Ein Anwaltszwang besteht vor dem Familiengericht in jedem Fall für denjenigen Ehegatten, der die Scheidung einreichen will. Wer die Anwaltskosten zahlt, ist hier – anders als bei den Gerichtskosten – abhängig von der Auftragslage. Denn grundsätzlich gilt: Schuldner gegenüber einem Anwalt ist stets der auftraggebende Mandant, also nur ein Ehegatte.
Einer oder beide Ehegatten sind nicht leistungsfähig: Wer zahlt die Scheidung?
Wer muss aber die Scheidung bezahlen, wenn es einem der Ehegatten aufgrund seiner finanziellen Lage gar nicht möglich ist, die Kosten zu tragen? In diesem Falle gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der nicht leistungsfähige Ehegatte erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe (VKH): Hierbei handelt es sich um eine Art Darlehen, das von den Landeskassen getragen wird. Diese können die Scheidungskosten zunächst übernehmen und je nach Situation per Ratenzahlung von dem Antragsteller zurückverlangen. Ist der Verfahrenskostenhilfeantrag bewilligt worden, muss er die offenen Kosten (zunächst) nicht mehr selbst tragen.
- Der nicht leistungsfähige Ehegatte erhält einen Verfahrenskostenvorschuss (VKV): Die Kosten für gerichtliche Verfahren fallen in die Unterhaltspflicht hinein. Dies gilt auch für das Scheidungsverfahren. Ist einer der Ehegatten nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, so kann der andere Ehegatte hierfür in Haftung genommen werden.
Wer zahlt die Scheidung bei einvernehmlicher Trennung?
Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung genügt es in der Regel, dass nur einer der Ehegatten einen Anwalt mit der Vertretung vor dem Familiengericht beauftragt. Theoretisch müsste dieser die Anwaltskosten allein tragen. Allerdings ist es gebräuchlich, dass die Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung sich auch dahingehend einigen, dass sie die Scheidungskosten jeweils hälftig tragen. In diesem Fall teilen sie sich nicht nur die Gerichts-, sondern auch die Rechtsanwaltskosten. Das Kostenrisiko senkt sich dadurch für den Einzelnen.
Fazit zu den Kosten bei Scheidung: Wer zahlt was?
- Gerichtskosten
- jeder Ehegatte trägt die hälftigen Kosten oder
- bei VKH übernimmt einen Teil der Kosten die Landeskasse oder
- bei VKV übernimmt der zahlungsfähige Ehegatte die gesamten Kosten
- Anwaltskosten
- jeder trägt die Kosten des von ihm beauftragten Anwalts oder
- bei einvernehmlicher Scheidung kann Kostenteilung vereinbart werden oder
- die Kosten werden im Rahmen von VKH oder VKV (zumindest vorläufig) übernommen
Wie erhöhen einzelne Nebenfolgen den Verfahrenswert und damit die Scheidungskosten? Wie sich die Scheidungskosten im Einzelnen zusammensetzen und wovon die Höhe des Verfahrenswertes abhängt, erfahren Sie in der folgenden Grafik.