Das Scheidungsverfahren: Ablauf, Kosten, Dauer und mehr!
Für Gerichte ist das Scheidungsverfahren Alltag – für die beteiligten Eheleute eher weniger. Im Vorfeld gibt es daher einige Fragen zu beantworten: Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren? Wie läuft es ab? Gibt es beim deutschen Scheidungsverfahren einen Anwaltszwang? Was kostet es?
Das Wichtigste in Kürze zum Scheidungsverfahren
Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Antragstellung und endet mit dem Gerichtstermin . Im Vorfeld muss das Trennungsjahr abgeleistet werden.
In Deutschland ist es Pflicht, mindestens einen Anwalt für das Scheidungsverfahren zu beauftragen. Dieser kann beide Parteien vertreten.
Die Scheidungskosten setzen sich aus den Gerichts- und den Anwaltskosten zusammen. Finanziell schwächere Eheleute können ggf. Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Das Scheidungsverfahren in Deutschland
Inhaltsverzeichnis
Scheidungsverfahren: Ablauf und Dauer
Die wichtigste Frage vorweg: Handelt es sich um ein streitiges Scheidungsverfahren oder ein einvernehmliches? Denn dies beeinflusst im Scheidungsrecht das ganze Verfahren. Durch eine einvernehmliche Scheidung lassen sich nicht nur die Kosten, sondern auch Nerven und die benötigte Zeit bis zur Rechtskraft der Trennung minimieren.
Obligatorisch: Das Trennungsjahr
Zu Anfang jeder Scheidung müssen Eheleute normalerweise das Trennungsjahr einhalten. Mindestens zwölf Monate müssen die Ex-Partner bereits getrennt lebend sein, um den Scheidungsantrag beim Gericht einreichen zu können. Denn im deutschen Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe kann hiernach nur geschieden werden, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit unwiderruflich gescheitert ist.
Ist nur ein Ehepartner von der Scheidung überzeugt, während der andere verheiratet bleiben möchte, dehnt sich das Trennungsjahr meist sogar auf 36 Monate aus, ehe das Scheidungsverfahren auch gegen den Willen des Ehepartners durchgeführt werden kann. Getrennt Lebende müssen jedoch nicht unbedingt die Scheidung anstreben – sie können auch in dauerhafter Trennung verbleiben.
Beauftragung eines Rechtsanwalts: Scheidungsantrag einreichen
Ebenfalls verpflichtend ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, ist es ausreichend, wenn einer der Eheleute den Anwalt beauftragt. Bestehen dagegen Streitpunkte oder die Gefahr der Benachteiligung, ist es ratsam, dass sich auch der zweite Beteiligte einen eigenen Anwalt nimmt.
Der beauftragte Rechtsanwalt leitet dann den nächsten Schritt im Ablauf vom Scheidungsverfahren ein: die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht, welches diesen wiederum dem Antragsgegner zustellt, womit die Scheidung rechtshängig wird.
In der Folge stellt das Gericht die Unterlagen dem Antragsgegner, d. h. dem anderen Ehegatten zu. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren ohne Folgesachen genügt es seitens des Antragsgegners, gegenüber dem Gericht schriftlich das Einverständnis zu bekunden.
Bei einer streitigen Scheidung dagegen wird das Gericht beauftragt, nicht nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich zu entscheiden, sondern auch noch sogenannte Folgesachen zu verhandeln – etwa Fragen des Unterhalts oder des Sorgerechts für gemeinsame Kinder. In dem Fall wird der Anwalt des Antragsgegners in Absprache mit seinem Mandanten eine Stellungnahme formulieren.
Scheidungstermin vor Gericht
Liegen alle für das Scheidungsverfahren benötigten Unterlagen dem Gericht vor, setzt dieses einen Gerichtstermin fest. Bei diesem müssen die Ehegatten samt ihrer Anwälte erscheinen. Auch bei einer Online-Scheidung ist dies der Fall – ggf. beauftragt der Rechtsanwalt jedoch einen Terminsvertreter, wenn Kanzleisitz und Familiengericht sehr weit auseinanderliegen.
Die Beteiligten werden beim Scheidungstermin mit dem Aufruf zur Sache in den Gerichtssaal gerufen. Während der Antragsteller links des Richters sitzt, nimmt der Antragsgegner auf der rechten Seite Platz. Die Beteiligten sollten zur Prüfung ihrer Personalien ihren Ausweis sowie die Heiratsurkunde im Original bereithalten.
Ist das Trennungsjahr abgelaufen und sehen beide Partner die Ehe als gescheitert an, werden im Scheidungsverfahren noch der Versorgungsausgleich und etwaige Folgesachen wie Ansprüche auf Unterhalt erörtert. Im Anschluss ergeht der Scheidungsbeschluss und eventuell weitere Beschlüsse über Folgesachen.
Dauer des Scheidungsverfahrens
Bei einvernehmlichen Scheidungen liegt die Dauer vom Scheidungsverfahren meist bei einigen Monaten. Je nachdem, welche Arbeitsauslastung das Gericht hat, ob Unterlagen fehlen oder der Gerichtskostenvorschuss umgehend bezahlt wurde, kann sich das Scheidungsverfahren auch in die Länge ziehen.
Bei streitigen Scheidungen dagegen lässt sich keine pauschale Antwort geben. Hier kommt es im hohen Maß auf die Begebenheiten des Einzelfalls an: Wie kooperationsbereit sind die Partner? Welche Folgesachen, etwa zum Umgangsrecht, sollen gerichtlich geklärt werden? Wie kompliziert ist die Sachlage? Mitunter kann eine Scheidung dann auch deutlich länger bis hin zu mehreren Jahren in Anspruch nehmen.
Welche Kosten entstehen im Scheidungsverfahren?
Auch für die im Scheidungsverfahren anfallenden Kosten gibt es keine pauschale Antwort. Maßgeblich sind beispielsweise die für Anwalt und Gericht entstehenden Kosten, die im Scheidungsverfahren, das einvernehmlich geführt wird, in der Regel deutlich geringer ausfallen als bei einer gleichwertigen streitigen Scheidung.
Die Gerichtskosten werden im Scheidungsverfahren anhand des Verfahrenswertes bemessen. Dieser ergibt sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten:
- dem Nettoeinkommen des Antragstellers sowie
- dem Nettoeinkommen des Antragsgegners.
Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren ergibt sich aus der Addierung beider Einkommen multipliziert mit dem Faktor drei. Von diesem Wert sind außerdem noch bestimmte pauschale Beträge für bestehende Unterhaltspflichten, rund 5 Prozent des Vermögens sowie der Wert des Versorgungsausgleichs abzuziehen.
Bei einem gemeinsamen monatlichen Nettoverdienst von 4.000 Euro ergibt sich ein Verdienst von 12.000 Euro in den letzten drei Monaten.
Anhand des Verfahrenswertes, des Familiengerichtskostengesetzes (FamGKG) sowie des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes werden im Scheidungsverfahren schließlich die Gerichtskosten ebenso wie die Anwaltskosten berechnet. Bei einem Gegenstandswert von 12.000 Euro mit Verzicht auf den Versorgungsausgleich würden sich zirka 2.350 Euro Scheidungskosten ergeben, bestehend aus
- 1.820 Euro Rechtsanwaltsgebühren und
- 534 Euro Gerichtsgebühren.
Je nach Komplexität des Verfahrens können Anwälte ihre Gebühren jedoch nach verschiedenen Gebührensätzen berechnen. Ein 1,3-facher Satz hat sich für Scheidungsverfahren eingebürgert. Anwaltliche Gerichtskosten im Scheidungsverfahren von beispielsweise 2,5-fachen Gebühren sind dagegen nur zulässig, wenn die Komplexität des Verfahrens dies rechtfertigt.
Im Scheidungsverfahren möglich: Prozesskostenhilfe
Ist es den Eheleuten nicht möglich, die aus dem Streitwert für das Scheidungsverfahren entstehenden Kosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Insbesondere Geringverdiener und Empfänger von Sozialleistungen sind normalerweise anspruchsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über den Anwalt des Antragstellers bzw. durch diesen direkt bei Gericht und wird durch das Gericht geprüft.
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