Scheidungsverfahren ruhen lassen – Antrag auf Aussetzen des Verfahrens

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 6. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Ob nun aufgrund persönlicher Zweifel an dem Scheidungsvorhaben, ein erneuter Versöhnungsversuch oder der Wunsch nach etwas mehr Bedenkzeit: Es besteht jederzeit die Möglichkeit, das Aussetzen des Verfahrens bei dem zuständigen Familiengericht zu beantragen. Wie Sie diesen Schritt gehen können und ob Sie das Scheidungsverfahren jederzeit wieder aufnehmen können, erfahren Sie im Folgenden.

Das Wichtigste in Kürze: Ruhen des Scheidungsverfahrens

  • Wer sich während der Trennungsphase nicht mehr sicher ist, ob die Scheidung tatsächlich die richtige Entscheidung ist, kann das Scheidungsverfahren ruhen lassen.
  • Soll die Scheidung dann doch durchgeführt werden, muss kein neuer Scheidungsantrag gestellt werden.
  • Das Scheidungsverfahren kann maximal ein Jahr lang ruhen.
  • In der Regel entstehen keine besonderen Kosten. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen, können jedoch Kosten entstehen.

Ausführliche Informationen zum Ruhen des Scheidungsverfahrens erhalten Sie im Folgenden.

Scheidungsantrag ruhen lassen anstatt ihn endgültig zurückzunehmen

Scheidungsverfahren ruhen lassen aufgrund einer möglichen Versöhnung

Für wie lange können Sie das Aussetzen des Verfahrens beantragen?
Für wie lange können Sie das Aussetzen des Verfahrens beantragen?

Von Zeit zu Zeit werden sich die Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens darüber bewusst, dass die Basis der Ehe doch noch nicht komplett zerstört und eine Versöhnung zumindest möglich erscheint.

Um eine Scheidung dann zu verhindern, können die Beteiligten einen Antrag beim zuständigen Familiengericht einbringen, der das Aussetzen des Verfahrens bewirkt. Den Antrag müssen Sie über einen Rechtsanwalt vor Gericht einbringen, da für Anträge im Familienrecht Anwaltszwang besteht.

Wird dem Antrag sodann stattgegeben, liegt das Scheidungsverfahren gewissermaßen auf Eis – der Scheidungsablauf ist unterbrochen. Stellt sich die Hoffnung auf eine Versöhnung als nicht realistisch heraus und scheitert der letzte Rettungsversuch endgültig, können Sie das Verfahren – ebenfalls auf Antrag – erneut aufnehmen lassen.

Alle bisherigen Schriftsätze, Anträge und Vorgänge werden dabei dann wie gehabt berücksichtigt. Sie müssen also auch keinen neuen Scheidungsantrag beim Gericht einreichen. Das Gericht setzt in diesem Fall einen neuen Scheidungstermin fest.

Anders verhielte es sich etwa, wenn Sie den Antrag auf Scheidung gänzlich zurücknehmen. Hier müssten Sie sämtliche bisher genommene Hürden erneut in Angriff nehmen, wenn sich die erhoffte Eherettung nicht einstellt – ein erneuter Scheidungsantrag muss erfolgen.

Scheidung ruhen lassen – was kostet das? In der Regel entstehen Ihnen keine Kosten, wenn Sie das Scheidungsverfahren ruhen lassen wollen. Lassen Sie sich hinsichtlich eines entsprechenden Vorhabens von Ihrem Rechtsbeistand beraten.

Wie können Sie das Scheidungsverfahren ruhen lassen?

Im Familienrecht ist die Möglichkeit auf Aussetzung des Verfahrens in § 136 des FamFG (vollständiger Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) festgeschrieben.

Hierin ist bestimmt, dass sowohl dem Gericht als auch den Ehegatten die Aussetzung des Verfahrens zugestanden wird. Allerdings finden sich auch besondere Beschränkungen, sodass Sie das Scheidungsverfahren nicht ewig ruhen lassen können.

Sie können das Scheidungsverfahren nicht ewig ruhen lassen.
Sie können das Scheidungsverfahren nicht ewig ruhen lassen.

„Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.“ (§ 136 Absatz 3 FamFG)

Über den genannten Zeitraum hinaus können Sie die Scheidung also nicht ruhen lassen, sondern müssen ggf. den Scheidungsantrag zurückziehen oder aber das Scheidungsverfahren wieder aufnehmen lassen. Sie müssen sich daher in einem halben oder spätestens einem Jahr darüber im Klaren sein, ob die Trennung endgültig sein soll oder nicht.

Sieht das Gericht selbst die Möglichkeit, dass die Ehe noch nicht endgültig gescheitert ist, kann dieses auch – bei Einverständnis der Ehegatten – das Scheidungsverfahren eigenverantwortlich ruhen lassen (§ 136 Absatz 1 FamFG). In dieser Zeit kann es den Ehegatten die Unterstützung durch eine Eheberatung anempfehlen (§ 136 Absatz 4 FamFG).

Sind Sie sich sicher, dass Sie die Ehe fortführen und von der Scheidung endgültig Abstand nehmen möchten, kann der Antragsteller den Scheidungsantrag zurückziehen. Für diesen Schritt werden dann die Kosten fällig, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Iris sagt:

    ich möchte mein Scheidungsantrag ruhen lassen kann ich den Antrag selber bei Gericht stellen oder benötige ich einen Rechtsanwalt?
    das Problem ist mein Rechtsanwalt hat mir das Mandat gekündigt wegen VERTRAUENSBRUCH !

  2. Susi sagt:

    Ich möchte den Scheidungsantrag bei der Anwältin zurück ziehen. Da wir uns geeinigt haben. Kann ich das tut???

  3. Lore sagt:

    Das Scheidungsverfahren ruht. Es wurden bereits ca. 15.000,- € Honorar gezahlt. Kann ein Teil der Kosten ertattet werden?

  4. S. sagt:

    Ich habe das Scheidungsverfahren ruhen lassen. Was passiert wenn ich nach einem Jahr des ruhenden Scheidungsverfahrens gar nichts mache.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo S.,

      das Scheidungsverfahren kann in aller Regel maximal 1 Jahr ausgesetzt werden. Hiernach ist eine Entscheidung erforderlich: Antragsrücknahme oder Wiederaufnahme des Verfahrens. Bitte wenden Sie sich für eine Bewertung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. alex sagt:

    Ich hätte ein paar Fragen über das Ruhen des Scheidungsverfahren; Konsequenzen? Wie lange es dauert? läuft noch die Trennungszeit Während des Ruhen? Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      ruht das Scheidungsverfahren, so erstreckt sich das in der Regel auch auf alle anderen Folgeanträge oder Scheidungsfolgesachen, die zusätzlich geklärt werden sollten. Die Aussetzung darf dabei nur einmalig für maximal ein Jahr erfolgen – bei mehr als drei Jahren Trennungszeit maximal sechs Monate (vgl. § 136 Absatz 3 FamFG). Bezüglich einer genauen Klärung der möglichen Konsequenzen im Einzelfall, wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Peter sagt:

    Hallo, lebe seit Einreichung der Scheidung über einen Rechtsanwalt getrennt, mit 325 Euro Rente und unterliege der GRUNDSICHERUNG. Da das Gericht seit über 15 Monaten keinen Termin zustande bringt, möchte ich die Scheidung zurückziehen und das Scheidungsverfahren nicht 1 Jahr ruhen lassen. Wie steht es in diesem meinem Fall als Antragssteller mit den Kosten….kommt hier auch die Stadt auf, die mich unterstützt?
    Lieben Dank für eine kurze Rückinfo

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      bitte lassen Sie sich von Ihrem Anwalt über die Konsequenzen eines entsprechenden Vorgehens informieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. patricia sagt:

    GUTEN MORGEN, EINE FRAGE
    ICH BIN MIT EINEM DEUTSCHEN VERHEIRATET.
    ICH HABE GLEICHE RECHTE ALS WIE EINE DEUTSCHER FRAU? WEIL ICH SPANISCH BIN.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Patrizia,

      innerhalb der EU besteht bei der Scheidung ein Wahlrecht bezüglich des anzuwendenden Familienrechts. Soll nach deutschem Recht geschieden werden, können entsprechende Forderungen geltend gemacht werden. Wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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