Auge um Auge: Spielt die Schuldfrage bei der Scheidung eine Rolle?
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Die Gründe für eine Scheidung sind zahlreich – Ehebruch, erkaltete Liebe oder einfach nur unüberbrückbare Differenzen. Lange Zeit spielte zumindest in der BRD das sogenannte Schuldprinzip eine wesentliche Rolle bei der Scheidung von Eheleuten. Welche Auswirkungen hatte – oder hat – die persönliche Schuld eines der Ehegatten?
Das Wichtigste in Kürze: Schuldfrage bei Scheidung
- Bis 1977 konnte eine Ehe in der BRD nur dann geschieden werden, wenn sich einer der Ehegatten dem anderen gegenüber schuldhaft verhalten hat (Schuldprinzip).
- Bis dato wurde etwa schuldig geschieden, wer Ehebruch beging – der Scheidungsgrund war wesentlich für die richterliche Entscheidung.
- Seither jedoch ist einzig die Zerrüttetheit der Ehe, nicht aber deren Ursache, Voraussetzung für die Scheidung (Zerrüttungsprinzip) – in der DDR galt dies sogar bereits seit 1955.
- Allerdings kann sich ein erhebliches schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Ehegatten weiterhin indirekt auf mögliche Ansprüche im Zuge der Scheidung auswirken.
Weitere Informationen zur Rolle der Schuld bei der Eheauflösung erhalten Sie im Folgenden.
Bei Scheidung spielt die Schuldfrage nur noch eine untergeordnete Rolle
Verschuldensprinzip vs. Zerrüttungsprinzip
Die Klärung der Schuldfrage ist bei Scheidung mittlerweile nicht mehr Kern der Betrachtung. Bis zur Reform des Familienrechts im Jahre 1977 galt in der Bundesrepublik Deutschland noch das sogenannte Verschuldensprinzip.
Eine Ehe konnte demnach nur dann gerichtlich aufgelöst werden, wenn sich einer der Ehegatten dem anderen gegenüber schuldhaft verhielt. Das umfasste nicht nur den damals noch unter Strafe stehenden Ehebruch, sonder ggf. auch Gewaltdelikte, Vernachlässigung u. v. m.
Seither ist diese Regelung einer weit freizügigeren gewichen: Mittlerweile greift das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Nach diesem kann eine Ehe hierzulande geschieden werden, wenn diese als unweigerlich gescheitert – also zerrüttet – gelten kann.
Über diese Zerrüttetheit soll das sogenannte Trennungsjahr Aufschluss geben. Es dient gewissermaßen als Bedenkzeit, in der die Betroffenen sich der Konsequenzen der Scheidung bewusst werden können, und so Kurzschlusshandlungen vermeiden.
Indirekter Einfluss auf die Scheidung besteht aber weiterhin
Bei einer Scheidung kann die Schuld des einen Ehegatten gegenüber dem anderen aber dennoch indirekte Auswirkungen auf das Verfahren haben – insbesondere bezüglich der entstehenden Ansprüche.
Gewalt in der Ehe, Ehebruch und die Zeugung unehelicher Kinder, schwerer Alkohol- und Drogenmissbrauch, Veruntreuung gemeinsamer Gelder und andere Aspekte, die ein schuldhaftes Verhalten erkennen ließen, können so etwa dazu führen, dass Ansprüche des „Schuldigen“ auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder Unterhalt eingeschränkt oder sogar ganz verwirkt sind.
Dies lässt sich jedoch nicht für jeden Fall pauschal festlegen.