Selbstbehalt – Das Existenzminimum für den Unterhaltspflichtigen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 24. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Das Gegenstück zur Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die durch dessen Einkommen bestimmt wird. Dabei müssen dem Unterhaltspflichtigen aber trotz der von ihm gezahlten Alimente so viel finanzielle Mittel verbleiben, dass seine eigene Existenz zu einem Minimum gesichert ist. Dieses Existenzminimum wird durch den sogenannten Selbstbehalt (Eigenbedarf) bei der Unterhaltszahlung sichergestellt. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Unterhaltspflichtige selber bedürftig wird und womöglich staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsste. Dabei ist zwischen verschiedenen Selbstbehalten in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze: Selbstbehalt

Was ist mit Selbstbehalt gemeint?

Der Begriff Selbstbehalt meint das Geld, welches dem Unterhaltsschuldner trotz Unterhaltszahlung zur Verfügung stehen sollte.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern liegt der Selbstbehalt seit 01.01.2024 bei 1.450 Euro monatlich bzw. bei 1.200 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten ist, zeigt diese Tabelle.

Welche Kosten sind im Selbstbehalt enthalten?

Im Selbstbehalt sind bereits 520 Euro enthalten, die die Wohnkosten abdecken sollen. Hierzu gehören neben den Mietkosten auch Neben- und Heizkosten.

Wie hoch ist der Selbstbehalt – so sehen die aktuellen Werte aus

Wie hoch die einzelnen Selbstbehalte sind, hängt von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, die neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der durch das Einkommen bestimmten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der dritte wesentliche Faktor ist.

Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.
Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.

Nach § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch gilt bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine festgelegte Rangfolge, wobei die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten Kinder (volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) den obersten Rang bekleiden. Erst danach folgen die weiteren Unterhaltsberechtigten wie etwa die Elternteile mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf dem zweiten Rang oder die nicht privilegierten volljährigen Kinder wie etwa Studenten auf dem vierten Rang.

Diese Rangfolge führt zum einen dazu, dass bei einem sogenannten Mangelfall – also wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht – die Ansprüche der Berechtigten auf den oberen Rängen zuerst zu befriedigen sind. Die nachrangig Berechtigten müssen sich dann mit dem zufrieden geben, was übrig bleibt bzw. gehen leer aus. Zum anderen ergeben sich aus der Rangfolge unterschiedlich hohe Selbstbehalte für den Unterhaltsberechtigten. So ist etwa der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern niedriger als gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner sowie der Selbstbehalt gegenüber diesem Ehepartner niedriger als gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern.

Festgesetzt werden die unterschiedlichen Selbstbehalte in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die ca. alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Wie die verschiedenen Selbstbehalte bezeichnet werden

In erster Linie wird zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden. Der notwendige Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt gilt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren und beträgt seit dem 01.01.2024

  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 Euro monatlich (vorher: 1.370 Euro)
  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 Euro monatlich (vorher: 1.120 Euro)

In den jeweiligen Selbstbehalten sind 520 Euro pro Monat für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung – also die sogenannte Warmmiete – enthalten.

Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.
Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.

Demgegenüber beläuft sich der angemessene Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der insbesondere gegenüber den anderen volljährigen Kindern (nicht privilegierten Kindern) zur Anwendung kommt, auf mindestens 1.750 Euro monatlich, wobei darin eine Warmmiete von 650 Euro pro Monat enthalten ist.

Schließlich gibt es noch den eheangemessenen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der sich zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf befindet und überwiegend beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt eine Rolle spielt, wobei der Eigenbedarf mit 1.600 Euro bzw. 1.475 Euro bei Erwerbslosigkeit angesetzt wird und darin eine Warmmiete von 580 Euro pro Monat berücksichtigt ist.

Um einen Sonderfall handelt es sich bei den volljährigen Kindern, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit verloren haben und wieder bedürftig werden. Beziehen diese Kinder Arbeitslosengeld II, kann es passieren, dass die Sozialbehörde die auf die übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend macht. In diesem Fall ist jedoch der angemessene Eigenbedarf der Eltern auf denjenigen Betrag zu erhöhen, dem ein Kind zusteht, wenn es für seine Eltern Unterhalt zahlen muss (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2012, Az.: XII ZR 15/10).

Aufgrund dieser Entscheidung erhöhte sich im Jahr 2015 der angemessene Selbstbehalt bei Kindesunterhalt in diesen Fällen von 1.300 Euro monatlich für andere volljährige Kinder auf 1.800 Euro monatlich. Seit 2020 liegt dieser nunmehr bei 2.000 Euro bzw. 3.600 Euro bei einem verheirateten Kind.

Wie viel Selbstbehalt steht Unterhaltspflichtigen zu?

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der derzeit geltenden Selbstbehalte gegenüber den einzelnen unterhaltsberechtigten Gruppen:

Unter­halts­berech­tigterSelbst­behalt des Unter­halts­pflich­tigen in €
ab 01/2023ab 01/2024
minder­jährige und privi­legierte voll­jährige Kinder1.370 (Er­werbs­tätige)

1.120 (Er­werbs­lose)
1.450 (Er­werbs­tätige)

1.200 (Er­werbs­lose)
nicht privi­legierte voll­jährige Kinder1.6501.750

1.400 (bei gemein­samem Haus­halt)
Ehe­partner und Mutter / Vater eines nicht­ehelichen Kindes1.510 (Er­werbs­tätige)

1.385 (Er­werbs­lose)
1.600 (Er­werbs­tätige)

1.475 (Er­werbs­lose)
Eltern2.0002.000

Wann eine Erhöhung des Selbstbehaltes denkbar ist

Eine Erhöhung des Selbstbehalts bei der Unterhaltspflicht ist nur in zwei Fällen möglich:

1. Unvermeidbar höhere Wohnkosten

Gerade bei den immer weiter steigenden Mieten kann es in bestimmten Gebieten vorkommen, dass der im Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Betrag für die Warmmiete nicht ausreicht. Hier kann der Selbstbehalt in Höhe des Betrages angehoben werden, um den die Wohnung teurer ist als der im Selbstbehalt berücksichtigte Betrag für die Warmmiete.

Praxis-Beispiel: Keine günstigere Wohnung in Sicht

Ein Vater kommt seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem bei der Mutter lebenden gemeinsamen minderjährigen Kind vollumfänglich nach, so dass ihm gerade noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Seine monatliche Warmmiete für seine bescheidene Wohnung beträgt 570 Euro. Da auf dem Wohnungsmarkt keine günstigeren Objekte vorhanden sind und er aufgrund seines Arbeitsplatzes auch nicht weiter wegziehen kann, hat er keine Möglichkeit, die Kosten für die Warmmiete zu verringern.

Folge: In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Familiengericht den notwenigen Selbstbehalt von 1.370 Euro monatlich um 50 Euro pro Monat erhöhen wird. Diese 50 Euro sind die Differenz der tatsächlichen Warmmiete in Höhe von 570 Euro monatlich gegenüber der im notwendigen Selbstbehalt zugrundegelegten Warmmiete in Höhe von 520 Euro monatlich.

2. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist um 50 % höher als das des Barunterhaltspflichtigen

Zwar ist der derjenige, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind nicht lebt, zu Barunterhalt verpflichtet, während der betreuende Elternteil lediglich Naturalunterhalt erbringen muss. Das ist aber anders, wenn die Einkünfte des betreuenden Elternteils mehr als 50 % des Barunterhaltspflichtigen beträgt und letzterer nur geringe Einkünfte hat.

In einem solchen Fall kann auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen sein mit der Folge, dass der notwendige Selbstbehalt auf den angemessen Selbstbehalt anzuheben ist, da andernfalls zwischen den Elternteilen ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht bestünde (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: XII ZR 70/09).

Praxis-Beispiel: Die Mutter verdient über 50% mehr als der Vater

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Während der Vater über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 1.459 Euro verfügt, erzielt die Mutter ein solches von 2.200 Euro.

Folge: Nach Abzug des Zahlbetrages für den Kindesunterhalt verbleibt dem Vater mit monatlich 1.080 Euro (1.459 Euro – 379 Euro) weniger der monatliche notwendige Selbstbehalt von 1.370 Euro. Im Vergleich dazu hat die Mutter mit 2.200 Euro monatlich erheblich mehr zur Verfügung. Da insoweit ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, ist dem Vater der angemessene Selbstbehalt von 1.300 Euro monatlich zu belassen und die Mutter mit 220 Euro pro Monat am Kindesunterhalt zu beteiligen, zumal sie trotz dieser Zahlung immer noch über weitaus mehr als den eigenen angemessenen Selbstbehalt verfügen kann.

Herabsetzung des Selbstbehalts – nur im absoluten Ausnahmefall

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ist quasi nur in einem Ausnahmefall möglich. In diesem Fall müsste der Pflichtige seinen Selbstbehalt durch Unterhaltszahlungen unterschreiten, neu verheiratet sein und der neue Partner ein so hohes Einkommen haben, dass dieser aufgrund der Heirat Unterhalt an den Pflichtigen zahlen muss.

Praxis-Beispiel: Herabsetzung des Selbstbehalts

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Der Vater verdient jedoch nur ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.640 Euro, so dass er aufgrund seines Selbstbehaltes von 1.370 Euro nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 270 Euro zahlen kann. Es fehlen also monatlich 100 Euro an Kindesunterhalt wegen Selbstbehalt (379 Euro geschuldeter Unterhalt abzüglich 270 Euro gezahlter Unterhalt). Die neue Ehefrau des Vaters verfügt über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 Euro.

Folge: Die Ehefrau schuldet dem Vater 3/7 der Differenz beider Einkommen an Ehegattenunterhalt. Diese Differenz beträgt 350 Euro monatlich, wovon dem Vater 150 Euro pro Monat zustehen. Aus diesen 150 Euro kann er aber den monatlich fehlenden Kindesunterhalt von 100 Euro bezahlen, so dass quasi eine Herabsetzung seines Selbstbehalts stattfindet.

Der Selbstbehalt kann schnell zum Mangelfall führen

Schuldet der Pflichtige mehreren Personen Unterhalt, kommt es in der Praxis häufig dazu, dass bei Zahlung aller Alimente der Selbstbehalt unterschritten würde. In diesem Fall sind die Unterhaltsansprüche in der Rangfolge des § 1609 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzudecken, wonach die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen auf dem obersten Rang stehen (einfacher Mangelfall). Die Berechtigten auf den folgenden Rängen gehen dann meist leer aus. Reicht das Einkommen aufgrund des Selbstbehalts jedoch auch nicht aus, alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten des obersten Ranges zu befriedigen, muss das zur Verfügung stehende Geld auf diese Berechtigten verteilt werden (absoluter Mangelfall).

Selbstbehalt: Böse Überraschungen für den Pflichtigen im Alltag und in der Zwangsvollstreckung

Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.
Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.

So beruhigend es sich für Unterhaltspflichtige mit geringen Einkünften anhören mag, dass ihnen der Selbstbehalt als Existenzminimum verbleibt – im Alltag kann dies zu bösen Überraschungen führen. Denn speziell bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit wird das bereinigte Nettoeinkommen aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate gebildet. Einmalzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden daher letztlich auf 12 Monate umgelegt. Das hat aber die praktische Konsequenz, dass dem Unterhaltspflichtigen in den meisten Monaten des Jahres tatsächlich weniger Geld zur Verfügung steht als der Selbstbehalt vorsieht. Darüber sollte sich der Pflichtige im Klaren sein und ggf. in den Monaten Rücklagen bilden, in denen er etwa aufgrund von Einmalzahlungen einen höheren Geldbetrag erhält als die sich aus dem Selbstbehalt ergebende Summe.

Aber auch bei der Zwangsvollstreckung wegen nicht gezahltem Unterhalt drohen unliebsame Fallstricke. Denn normalerweise sind die Hälfte der Überstundenvergütungen sowie das hälftige Weihnachtsgeld (höchstens jedoch 500 Euro) und das Urlaubsgeld nicht pfändbar, § 850a Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Pfändung von Unterhalt ist dies jedoch anders. Denn hier sind diese Beträge (teilweise nochmals) zur Hälfte pfändbar, § 850d Abs. 1 ZPO.

Hinzu kommt, dass die regelmäßig für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO beim Unterhalt keine Anwendung finden, § 850d Abs. 1 ZPO. Das Arbeitseinkommen kann daher bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zum notwendigen Selbstbehalt gepfändet werden.

Gerade der Unterhaltspflichtige, dem nur der Selbstbehalt verbleibt, ist daher gut beraten, wenn er durch pünktliche Zahlungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht gezahltem Unterhalt vermeidet.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. S. sagt:

    Hallo, ich zahle (Stand 2023) nun für 3 Kinder aus meiner Ehe 1303€ Unterhalt. Für ein nichteheliches Kind zudem noch 313€. Ich verdiene 3600€. Miete 520€ plus Nebenkosten. Mein Weg zur Dienststelle beträgt 73Km (einfache Strecke). Meine Ex-Ehefrau erhält ca. 3000€ Gehalt, dazu kommt der von mir geleistete Unterhalt, die 750€ Kindergeld und knapp 600€ behördlicher Familienzuschlag. Meine Ex-Frau führt ein ziemlich gutes Leben, während ich hier klarkommen muss. Kann man da etwas machen?

  2. Artoon sagt:

    Hallo, hab einen Problem ich muss Unterhalt zahlen, da Gericht festgesetzt hat das ich Monatlich 500 EUR zahlen muss, und ich nicht konnte hab jetzt Unterhalt Schulden, nicht gleich denken ich hab nichts bezahlt, ich hab jeden monat 340 Euro bezahlt mehr konnte ich nicht, da ich verheiratet bin und 2 Kinder habe, meine Frau ist schwer krank, und ich verdiene monatlich 1900 Euro seit über 1jahr wird auf mein Konto gepfändet knap 800 EUR, mir und meine Familie bleiben 1170 EUR zum Leben, wir haben wohnung verloren und wir wohnen zum bekannten! Wer hat eine IDE was muss ich machen und machen kann weil dies ist kein Leben!
    Mfg

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