Selbstbehalt – Das Existenzminimum für den Unterhaltspflichtigen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 24. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Das Gegenstück zur Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die durch dessen Einkommen bestimmt wird. Dabei müssen dem Unterhaltspflichtigen aber trotz der von ihm gezahlten Alimente so viel finanzielle Mittel verbleiben, dass seine eigene Existenz zu einem Minimum gesichert ist. Dieses Existenzminimum wird durch den sogenannten Selbstbehalt (Eigenbedarf) bei der Unterhaltszahlung sichergestellt. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Unterhaltspflichtige selber bedürftig wird und womöglich staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsste. Dabei ist zwischen verschiedenen Selbstbehalten in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze: Selbstbehalt

Was ist mit Selbstbehalt gemeint?

Der Begriff Selbstbehalt meint das Geld, welches dem Unterhaltsschuldner trotz Unterhaltszahlung zur Verfügung stehen sollte.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern liegt der Selbstbehalt seit 01.01.2024 bei 1.450 Euro monatlich bzw. bei 1.200 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten ist, zeigt diese Tabelle.

Welche Kosten sind im Selbstbehalt enthalten?

Im Selbstbehalt sind bereits 520 Euro enthalten, die die Wohnkosten abdecken sollen. Hierzu gehören neben den Mietkosten auch Neben- und Heizkosten.

Wie hoch ist der Selbstbehalt – so sehen die aktuellen Werte aus

Wie hoch die einzelnen Selbstbehalte sind, hängt von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, die neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der durch das Einkommen bestimmten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der dritte wesentliche Faktor ist.

Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.
Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.

Nach § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch gilt bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine festgelegte Rangfolge, wobei die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten Kinder (volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) den obersten Rang bekleiden. Erst danach folgen die weiteren Unterhaltsberechtigten wie etwa die Elternteile mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf dem zweiten Rang oder die nicht privilegierten volljährigen Kinder wie etwa Studenten auf dem vierten Rang.

Diese Rangfolge führt zum einen dazu, dass bei einem sogenannten Mangelfall – also wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht – die Ansprüche der Berechtigten auf den oberen Rängen zuerst zu befriedigen sind. Die nachrangig Berechtigten müssen sich dann mit dem zufrieden geben, was übrig bleibt bzw. gehen leer aus. Zum anderen ergeben sich aus der Rangfolge unterschiedlich hohe Selbstbehalte für den Unterhaltsberechtigten. So ist etwa der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern niedriger als gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner sowie der Selbstbehalt gegenüber diesem Ehepartner niedriger als gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern.

Festgesetzt werden die unterschiedlichen Selbstbehalte in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die ca. alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Wie die verschiedenen Selbstbehalte bezeichnet werden

In erster Linie wird zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden. Der notwendige Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt gilt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren und beträgt seit dem 01.01.2024

  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 Euro monatlich (vorher: 1.370 Euro)
  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 Euro monatlich (vorher: 1.120 Euro)

In den jeweiligen Selbstbehalten sind 520 Euro pro Monat für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung – also die sogenannte Warmmiete – enthalten.

Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.
Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.

Demgegenüber beläuft sich der angemessene Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der insbesondere gegenüber den anderen volljährigen Kindern (nicht privilegierten Kindern) zur Anwendung kommt, auf mindestens 1.750 Euro monatlich, wobei darin eine Warmmiete von 650 Euro pro Monat enthalten ist.

Schließlich gibt es noch den eheangemessenen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der sich zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf befindet und überwiegend beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt eine Rolle spielt, wobei der Eigenbedarf mit 1.600 Euro bzw. 1.475 Euro bei Erwerbslosigkeit angesetzt wird und darin eine Warmmiete von 580 Euro pro Monat berücksichtigt ist.

Um einen Sonderfall handelt es sich bei den volljährigen Kindern, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit verloren haben und wieder bedürftig werden. Beziehen diese Kinder Arbeitslosengeld II, kann es passieren, dass die Sozialbehörde die auf die übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend macht. In diesem Fall ist jedoch der angemessene Eigenbedarf der Eltern auf denjenigen Betrag zu erhöhen, dem ein Kind zusteht, wenn es für seine Eltern Unterhalt zahlen muss (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2012, Az.: XII ZR 15/10).

Aufgrund dieser Entscheidung erhöhte sich im Jahr 2015 der angemessene Selbstbehalt bei Kindesunterhalt in diesen Fällen von 1.300 Euro monatlich für andere volljährige Kinder auf 1.800 Euro monatlich. Seit 2020 liegt dieser nunmehr bei 2.000 Euro bzw. 3.600 Euro bei einem verheirateten Kind.

Wie viel Selbstbehalt steht Unterhaltspflichtigen zu?

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der derzeit geltenden Selbstbehalte gegenüber den einzelnen unterhaltsberechtigten Gruppen:

Unter­halts­berech­tigterSelbst­behalt des Unter­halts­pflich­tigen in €
ab 01/2023ab 01/2024
minder­jährige und privi­legierte voll­jährige Kinder1.370 (Er­werbs­tätige)

1.120 (Er­werbs­lose)
1.450 (Er­werbs­tätige)

1.200 (Er­werbs­lose)
nicht privi­legierte voll­jährige Kinder1.6501.750

1.400 (bei gemein­samem Haus­halt)
Ehe­partner und Mutter / Vater eines nicht­ehelichen Kindes1.510 (Er­werbs­tätige)

1.385 (Er­werbs­lose)
1.600 (Er­werbs­tätige)

1.475 (Er­werbs­lose)
Eltern2.0002.000

Wann eine Erhöhung des Selbstbehaltes denkbar ist

Eine Erhöhung des Selbstbehalts bei der Unterhaltspflicht ist nur in zwei Fällen möglich:

1. Unvermeidbar höhere Wohnkosten

Gerade bei den immer weiter steigenden Mieten kann es in bestimmten Gebieten vorkommen, dass der im Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Betrag für die Warmmiete nicht ausreicht. Hier kann der Selbstbehalt in Höhe des Betrages angehoben werden, um den die Wohnung teurer ist als der im Selbstbehalt berücksichtigte Betrag für die Warmmiete.

Praxis-Beispiel: Keine günstigere Wohnung in Sicht

Ein Vater kommt seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem bei der Mutter lebenden gemeinsamen minderjährigen Kind vollumfänglich nach, so dass ihm gerade noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Seine monatliche Warmmiete für seine bescheidene Wohnung beträgt 570 Euro. Da auf dem Wohnungsmarkt keine günstigeren Objekte vorhanden sind und er aufgrund seines Arbeitsplatzes auch nicht weiter wegziehen kann, hat er keine Möglichkeit, die Kosten für die Warmmiete zu verringern.

Folge: In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Familiengericht den notwenigen Selbstbehalt von 1.370 Euro monatlich um 50 Euro pro Monat erhöhen wird. Diese 50 Euro sind die Differenz der tatsächlichen Warmmiete in Höhe von 570 Euro monatlich gegenüber der im notwendigen Selbstbehalt zugrundegelegten Warmmiete in Höhe von 520 Euro monatlich.

2. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist um 50 % höher als das des Barunterhaltspflichtigen

Zwar ist der derjenige, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind nicht lebt, zu Barunterhalt verpflichtet, während der betreuende Elternteil lediglich Naturalunterhalt erbringen muss. Das ist aber anders, wenn die Einkünfte des betreuenden Elternteils mehr als 50 % des Barunterhaltspflichtigen beträgt und letzterer nur geringe Einkünfte hat.

In einem solchen Fall kann auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen sein mit der Folge, dass der notwendige Selbstbehalt auf den angemessen Selbstbehalt anzuheben ist, da andernfalls zwischen den Elternteilen ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht bestünde (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: XII ZR 70/09).

Praxis-Beispiel: Die Mutter verdient über 50% mehr als der Vater

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Während der Vater über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 1.459 Euro verfügt, erzielt die Mutter ein solches von 2.200 Euro.

Folge: Nach Abzug des Zahlbetrages für den Kindesunterhalt verbleibt dem Vater mit monatlich 1.080 Euro (1.459 Euro – 379 Euro) weniger der monatliche notwendige Selbstbehalt von 1.370 Euro. Im Vergleich dazu hat die Mutter mit 2.200 Euro monatlich erheblich mehr zur Verfügung. Da insoweit ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, ist dem Vater der angemessene Selbstbehalt von 1.300 Euro monatlich zu belassen und die Mutter mit 220 Euro pro Monat am Kindesunterhalt zu beteiligen, zumal sie trotz dieser Zahlung immer noch über weitaus mehr als den eigenen angemessenen Selbstbehalt verfügen kann.

Herabsetzung des Selbstbehalts – nur im absoluten Ausnahmefall

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ist quasi nur in einem Ausnahmefall möglich. In diesem Fall müsste der Pflichtige seinen Selbstbehalt durch Unterhaltszahlungen unterschreiten, neu verheiratet sein und der neue Partner ein so hohes Einkommen haben, dass dieser aufgrund der Heirat Unterhalt an den Pflichtigen zahlen muss.

Praxis-Beispiel: Herabsetzung des Selbstbehalts

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Der Vater verdient jedoch nur ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.640 Euro, so dass er aufgrund seines Selbstbehaltes von 1.370 Euro nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 270 Euro zahlen kann. Es fehlen also monatlich 100 Euro an Kindesunterhalt wegen Selbstbehalt (379 Euro geschuldeter Unterhalt abzüglich 270 Euro gezahlter Unterhalt). Die neue Ehefrau des Vaters verfügt über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 Euro.

Folge: Die Ehefrau schuldet dem Vater 3/7 der Differenz beider Einkommen an Ehegattenunterhalt. Diese Differenz beträgt 350 Euro monatlich, wovon dem Vater 150 Euro pro Monat zustehen. Aus diesen 150 Euro kann er aber den monatlich fehlenden Kindesunterhalt von 100 Euro bezahlen, so dass quasi eine Herabsetzung seines Selbstbehalts stattfindet.

Der Selbstbehalt kann schnell zum Mangelfall führen

Schuldet der Pflichtige mehreren Personen Unterhalt, kommt es in der Praxis häufig dazu, dass bei Zahlung aller Alimente der Selbstbehalt unterschritten würde. In diesem Fall sind die Unterhaltsansprüche in der Rangfolge des § 1609 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzudecken, wonach die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen auf dem obersten Rang stehen (einfacher Mangelfall). Die Berechtigten auf den folgenden Rängen gehen dann meist leer aus. Reicht das Einkommen aufgrund des Selbstbehalts jedoch auch nicht aus, alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten des obersten Ranges zu befriedigen, muss das zur Verfügung stehende Geld auf diese Berechtigten verteilt werden (absoluter Mangelfall).

Selbstbehalt: Böse Überraschungen für den Pflichtigen im Alltag und in der Zwangsvollstreckung

Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.
Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.

So beruhigend es sich für Unterhaltspflichtige mit geringen Einkünften anhören mag, dass ihnen der Selbstbehalt als Existenzminimum verbleibt – im Alltag kann dies zu bösen Überraschungen führen. Denn speziell bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit wird das bereinigte Nettoeinkommen aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate gebildet. Einmalzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden daher letztlich auf 12 Monate umgelegt. Das hat aber die praktische Konsequenz, dass dem Unterhaltspflichtigen in den meisten Monaten des Jahres tatsächlich weniger Geld zur Verfügung steht als der Selbstbehalt vorsieht. Darüber sollte sich der Pflichtige im Klaren sein und ggf. in den Monaten Rücklagen bilden, in denen er etwa aufgrund von Einmalzahlungen einen höheren Geldbetrag erhält als die sich aus dem Selbstbehalt ergebende Summe.

Aber auch bei der Zwangsvollstreckung wegen nicht gezahltem Unterhalt drohen unliebsame Fallstricke. Denn normalerweise sind die Hälfte der Überstundenvergütungen sowie das hälftige Weihnachtsgeld (höchstens jedoch 500 Euro) und das Urlaubsgeld nicht pfändbar, § 850a Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Pfändung von Unterhalt ist dies jedoch anders. Denn hier sind diese Beträge (teilweise nochmals) zur Hälfte pfändbar, § 850d Abs. 1 ZPO.

Hinzu kommt, dass die regelmäßig für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO beim Unterhalt keine Anwendung finden, § 850d Abs. 1 ZPO. Das Arbeitseinkommen kann daher bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zum notwendigen Selbstbehalt gepfändet werden.

Gerade der Unterhaltspflichtige, dem nur der Selbstbehalt verbleibt, ist daher gut beraten, wenn er durch pünktliche Zahlungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht gezahltem Unterhalt vermeidet.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Elke sagt:

    Guten Tag,eine Frage, muss man als Rentner bei einer kargen Rente von 1075€ Unterhalt für einen siebzehn jährigen Sohn zahlen?Die Person ist allein stehend.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elke,

      der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen gegenüber dem eigenen minderjährigen oder privilegierten Kind liegt derzeit bei 960 Euro.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Mike sagt:

    Guten Tag.
    Ich gehe arbeiten und verdiene 1136 Euro netto wenn meine Miete noch abgezogen wird von 463 Euro dann bin ich bei 673 Euro. Dann noch der Rest wie Strom. Wie soll ich da noch Unterhalt zahlen können. Ich liege ja so schon unter dem Selbstbehalt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mike,

      ein Anspruch auf Unterhalt besteht in der Regel nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn er als bereinigtes Nettoeinkommen mehr als den Selbstbehalt zur Verfügung hat. In seltenen Ausnahmefällen kann jedoch auch ein fiktives Einkommen herangezogen werden (z. B. bei selbstverschuldetem geringeren Verdienst). In diesem Fall ist die Unterschreitung des Selbstbehaltes zulässig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Jörg sagt:

    Guten tag ich gehe arbeiten und verdiene 1480euro netto und zahle davon 690euro miete 100euro srom falle ich jetz damit unter den selbst erhalt oder bin ich damit trotzdem unterhaltspflichtig?

  4. Nora sagt:

    Hallo,
    Ich finde nirgendwo Informationen darüber, wie hoch der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen studierenden, also nicht privilegierten Kind ist, wenn in dem eigenen Haushalt noch ein minderjähriges Kind lebt. Die konkrete Situation ist so: mein Sohn lebt noch bei meinem geschiedenen Mann, studiert aber voraussichtlich ab Oktober in einer anderen Stadt, zieht also dort aus. Wenn ich es richtig verstehe, sind mein Exmann und ich verpflichtet ihm 860 Eur abzüglich Kindergeld zu zahlen. Bei meinem Exmann lebt jedoch noch unsere gemeinsame 11 Jahre alte Tochter. Ist sein Selbstbehalt dann trotzdem nur 1400 Euro gegenüber unserem Sohn? Wenn nicht, wie erhöht sich sein Selbstbehalt? Danke für die Antwort.

  5. Marcel sagt:

    Hallo! Ich habe eine Frage. Ich bin nicht verheiratet und habe mit meiner Partnerin einen 5 Monate alten Sohn. Wir wohnen nicht zusammen und ich beziehe gesundheitlich bedingt Hartz 4. Meine Wohnung kostet warm 485€ und ist rund 74€ teurer, als das Jobcenter übernimmt. Ich zahle die überschüssige Miete von meinem Lebensunterhalt. Meine Frage wäre folgende: Solange ich arbeitsunfähig bin, oder auch wenn ich wieder arbeite, kann ich gezwungen werden mir eine günstigere Wohnung zu nehmen?

    LG, Marcel

  6. Jasmin sagt:

    Ich habe netto 1790€
    Meine Tochter ist 6
    Miete 471€
    Wieviel Unterhalt muß ich zshlen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jasmin,

      Infos zur Berechnung von Kindesunterhalt finden Sie u. a. auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/kindesunterhalt/

      Für eine fallspezifische Berechnung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Jorge sagt:

    Hallo guten Abend,habe 3 Kinder 2 Jungs(5 und 1) und 1 Mädchen nicht mal ein Monat(07.12.2019 G.)

    Meine Frau hat die Scheidungs beantrag mit Vollmacht an ihren Anwalt,der 01.11.2018 nun sind wir Verhairatet aber getrent Leben sie wuste aber erst im Mai das sie Schwammger von mir ist.

    Meine Frage ist verlängert sich damit die Scheidung?

    Verdiene 1900€ davon gebe ich schon für Sie und meine 2 Jumgs 900 was eingentlicht mein selbsbehalt Überschritten hat.

    So nun ist das Mädschen da was noch kein Unterhalt bezieht.

    Wie wird das ausgerechnet habe ja nix mehr,mir bleiben 1.000 noch davon Zahle ich schon Mitte,Strom und für die 2 Jungs habe ich noch Bausparverträge gemacht Montl. Je 58.70€ und noch ein Privatkredit von meiner Bank.

    Hilfeeeee……..

  8. Anne sagt:

    Guten Tag,
    es ist sehr kompliziert bei mir. Ich arbeite selber beim Anwalt aber sollte mich ans Jugendamt wenden…
    Ich bin Mutter von drei Kindern die von drei verschiedenen Vätern stammen. Zwei Kinder (11 und 2) leben bei mir. Und eins bei seinem Vater (6 Jahre alt). Ich erhalte also Kindergeld für 2 Kinder und Unterhaltsvorschuss für ein Kind in Höhe von 202€, für das andere Kind bekomme ich keinen Unterhalt, der Vater übernimmt aber die KiTa Kosten. Nun fordert das Jugendamt von mir einen Unterhalt in Höhe von 202€ für das Kind das nicht bei mir wohnt. Ich frage mich ob der Selbstbehalt in meinem Fall aufgrund der anderen zwei Kinder erhöht wird? Ich zahle auch 600€ Miete was die 380€ Mietanteil in dem Selbstbehalt übersteigt. Ich selber verdiene nur 1400 netto monatlich und bekomme noch 150€ Spritkosten vom Arbeitgeber da ich täglich 35km einfachen Fahrtweg zur Arbeit habe. Sind die 202 € geforderter Unterhalt gerechtfertigt? Kann in meinem Fall der Selbstbehalt erhöht werden?

  9. i. sagt:

    Hallo ,

    Ich bin durcheinander was die Berechnung betrifft und möchte nun wissen wieviel ich behalten kann:

    Habe neue Arbeit aufgenommen ,im August 987€ und September 1848€ verdient (viele Stunden , Sonntag und Feiertag gearbeitet) mein durchschnittlicher Lohn wird Oktober bei ca 1400€ netto liegen.
    Meine Kosten : 550€Kaltmiete, 80€ Strom, 50€ Gas ( Heizung) 60€ Ratenzahlung für Schulden. Fahre jeden Tag 40 km zur Arbeit hin und zurück. Wie wird nun berechnet ? Unterhalt für meine beiden Töchter 8 und 15 Jahre alt. Weiss nicht mehr weiter da die Frau vom Amt mir keine genauen Angaben gemacht hat und nur die Miete und Gaskosten verlangt hat. Hab aber in Erfahrung gebracht das die Fahrtkosten mit 0,30€ pro km berechnet werden und auch die Ratenzahlung für meine Schulden. Auch meine Mietkosten sollen als tätsächliche Miete berechnet werden. Wie gesagt die Dame vom Amt sagte nichts davon, logisch will mir das geld aus der Tasche ziehen.

  10. Arton sagt:

    Hallo

    Wir sind seit 15 Jahren verheiratet und haben 4 Kinder. Jetzt stehen wir vor eine Trennung. Die Frau arbeitet nicht .Mein netto liegt bei 1900 ohne Kindergeld.
    Meine frage lautet was erwartet mich an kosten und zählt Kindergeld auch zu unterhalt? Vielen Dank im voraus

    LG Arton

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Arton,

      bitte wenden Sie sich für eine genaue Prüfung und Ermittlung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder an einen Anwalt oder das Jugendamt. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Kindergeld zählt zum Einkommen und wird von dem Unterhaltsanspruch in der Regel hälftig in Abzug gebracht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. R. sagt:

    Hallo, hat hier jemand Erfahrung mit dem im Punkt 2 beschriebenen, „Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist um 50% höher als das des Barunterhaltspflichtigen“ ?

    Hilfestellung und Insbesondere Erfahrungsberichte zu diesem Punkt würden mich sehr Interessieren. Vielleicht hat jemand hierzu schon selbst erfahrungen damit gemacht und würde diese mir mitteilen. Gerne auch per mail falls nicht öffentlich gewollt, [E-Mail-Adresse von der Redaktion entfernt]

    Danke schon mal im voraus
    R.

  12. Ma. sagt:

    Hallo,
    Ich werde demnächst meine Arbeit verlieren und im nächsten Job deutlich weniger verdienen, muss man dann trotzdem den Unterhalt nach den letzten 12 Monaten berechnen oder nach dem neuen Verdienst?

  13. M. sagt:

    Meine Tochter wird 18.
    Ich verdiene Netto 4050 Euro. Meine (wiederverheiratete) Exfrau ist derzeit in Elternzeit und gibt daher ihr Einkommen mit 0Euro an. Wenn wir den Unterhalt unserer Tochter berechnen wollen erhalten wir also ein gemeinsames Einkommen. Muss ich den errechneten Unterhalt (abzüglich Kindergeld) also allein tragen, so lange bis meine Exfrau wieder arbeiten geht und wieder ein Gehalt bezieht?

  14. Doro sagt:

    Hallo,
    ich bin der hauptsächlich betreuende Elternteil und wir streiten gerade, wer wieviel von den Hort-Kosten übernimmt. Jetzt fordert der Kindsvater eine Offenlegung meiner Einkommensverhältnisse. Bin ich dazu verpflichtet? Ergeben sich irgendwelche Nachteile daraus wenn ich seiner Forderung nachkomme? Ich verdiene um einiges weniger als er. Danke!

  15. Michael sagt:

    Hallo,

    bei uns läuft es darauf hinaus das die Kinder (11&18) wöchentlich zwischen Mutter und Vater wechseln. Damit dürfte keine Anspruch auf Kindesunterhalt entstehen. Möglich wäre allerdings ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.

    Soweit ich das sagen kann liegt der Selbstbehalt in diesem Fall bei 1.300,- €. Ich konnte nirgendwo eine Info finden ob dieser Selbstbehalt sich erhöht insofern die Kinder zur Hälft beim Unterhaltspflichtigen wohnen. Ist doch aber nicht logisch das ein allein lebender Unterhaltspflichtiger denselben Selbstbehalt haben soll wie einer der die Kinder und sei es nur zu Hälft zu versorgen hat.

    Können Sie da etwas Licht ins Dunkel bringen?

    Wir (meine Frau und ich) würden es vorziehen uns zu einigen anstatt zu streiten und damit die Kinder zusätzlich zu belasten.

  16. Bora sagt:

    Hi Team.
    Ich bin zwar nicht in einer Ehe, allerdings bin ich momentan in der Situation das meine Ex von mir Schwanger ist. Ich habe momentan ein Netto einkommen von 1399 Euro, wovon 90 Euro für das Firmen Ticket ÖPVN abgezogen werden, damit ich zur arbeit komme.
    Zu dem ganzen kommt noch Miete und Rechnungen, wo ich dann unter dem Selbsterhalt von 1080 Euro bin.
    Wie hoch sehen in dem Fall die Unterhaltskosten aus und gibt es eine Möglichkeit das ganze anrechnen zu lassen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bora,

      bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes berechnen zu lassen. Eine rechtliche Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Maruschka sagt:

    Hallo,

    folgende Fallkonstellation: Vater lebt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Muss Unterhalt für sein Kind, welches bei der leiblichen Mutter lebt, zahlen. Wird das Einkommen der Eltern des Unterhaltspflichtigen zur Berechnung herangezogen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maruschka,

      das Einkommen der Eltern des Unterhaltspflichtigen ist in der Regel nur insofern anzurechnen, wenn diese dem Betroffenen gegenüber selbst zum Unterhalt verpflichtet sind. Wenden Sie sich für eine Klärung dieses Sonderfalles bitte an einen Anwalt. Wir können dies an dieser Stelle nicht abschließend bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Mike sagt:

    Guten Morgen.
    Ich habe 4 Kinder. 1. Kind aus erster Ehe, 2. Kind aus 2. Ehe und Kinder 3+4 aus unehelicher Beziehung danach. Zwischen Ehe 1 und 2 war ich kurzzeitig (unter 6 Wochen Erwerblos) Musste allerdings für meine zukünftige Ex-Frau 2 und unser Ungeborenes natürlich naturalunterhalt leisten da sie zu dem Zeitpunkt in meinem Haushalt lebte.

    Jetzt wird mir Unterhalt gepfändet. (nicht falsch verstehen ich weiß dass ich Pflichtig bin unterhalt zu leisten und mache dass bei Kindern 3+4 auch ohne gerichtlichen Schwachsinn).

    Kreis B (Kinder 1 + 2) Pfänden vom Lohn dass mit etwas Glück 1200 Euro im Monat bleiben. von diesen 1200 Euro muss ich Miete und Co zahlen UND den Unterhalt für Kinder 3+4 (Alle Kinder gleichberechtigt laut Urteil Gericht Kreis G)

    Kreis G rechnet mit anderen zahlen als Kreis B, letztes Urteil kam von Kreis G aber Kreis B ignoriert dieses…..

    Selbstbehalt soll ja 1080€ sein für Single, erwerbstätig….

    nun Sind durch die Mangelberechnung Unterhaltsschulden bei Kreis B entstanden, die dieser auch sehr schmerzfrei direkt mitpfändet (sind ergo 3 Pfändungen und für jede nimmt mein Arbeitgeber 5 Euro Bearbeitungsgebühr)

    Mein Anwalt sagte mir aber dass bei Unterhaltsrückstand die 1080 € Selbstbehalt nicht gelten sondern der Hartz 4 Satz von 880 €

    Selbst der wird aber mit Unterhalt für Kinder 3+4 (zusammen 440 €) unterschritten.

    Frage(n):

    Darf man mich unter 1080€ „torpedieren“?

    Welches Urteil zählt? (wohne in Kreis G)

    Ist mein Anwalt ggf. nur unwissend?

    Warum wird bei PKH-Antrag GEGEN mich entschieden, wo doch eine Erleichterung von nur 1€ schon für mich ein Erfolg wäre????

    Lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mike,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Sollten Sie Zweifel an den Aussagen Ihres Anwaltes haben, können Sie diesbezüglich ggf. eine zweite anwaltliche Meinung einholen (die jedoch ebenfalls Kosten verursacht). Die PKH-Bewilligung ist an enge Vorgaben gebunden. Überschreiten Antragsteller die Einkommensgrenzen, bis zu denen eine Bewilligung (ggf. auch gegen Ratenzahlung), wird Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Franzi sagt:

    Vielen Dank erst mal für die Antwort.
    Ihm entsteht jedoch kein Wohnwertervorteil durch das Zusammenziehen. Die mtl. steigen sogar etwas. Dies ist jedoch alles machbar, solange der Selbstbehalt wie gesagt nicht gekürzt wird. Aber ich denke um einen Anwalt werden wir nicht herum kommen. LG

  20. Franzi sagt:

    Hallo, mein Lebensgefährte hat 2 Kinder (6 & 8 Jahre). Er kann nicht den vollen Unterhalt für beide zahlen. 604€ müsste er zahlen, aber aufgrund des Selbstbehalts und Abzug private Krankenversicherung, Schulden seiner Ex Frau und Fahrkosten zahlt er 520€. Bei den Fahrkosten wurden die 150€ berücksichtigt. Tatsächlich fährt er jeden Tag 70km x 0,30 x 18 Tage Arbeit durchschnittlich im Monat ist er bei Kosten von 378€. Gibt es hier einen Weg die höheren Fahrkosten anzurechnen als die 150€. Zudem möchten wir gerne zusammen ziehen. Ich habe ein Haus, was ich jedoch monatlich abzahle- mit einer nicht unbeachtlichen Summe. Kann es sein das sein Selbstbehalt runtergesetzt wird weil wir nun zusammen ziehen. Mit dem Selbstbehalt von 1080€ + 150 € FK kann er gerade so seine Kosten decken. Ich zahle jedoch bei Geburtstags-oder Weihnachtsgeschenken schon immer fleißig mit und auch so beteilige ich mich an vielen Kosten die die Kinder betreffen… Ich habe Angst das nun sein SB noch weiter sinkt und ich dann monatlich eine noch höhere Belastung habe. Dadruch werde ich schlechter gestellt und mir bleibt auch weniger zum Leben, obwohl es eigentlich ja andersherum sein sollte wenn man zu zweit ist und einen gemeinsamen Haushalt hat. Bei uns hat es genau den gegenteiligen Effekt…

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franzi,

      ggf. kann durch die Ersparnis von Mietkosten ein sogenannter Wohnwertvorteil bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden. Der Selbstbehalt wird durch das Zusammenziehen in aller Regel jedoch nicht herabgesetzt. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsberechtigten und nicht nach den Verhältnissen des Schuldners. Raten Sie Ihrem Partner dazu, diesbezüglich den Rat eines Anwalts einzuholen, wenn bedenken bestehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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