Der Steuerklassenwechsel nach der Scheidung
Stellt ein Ehepaar fest, dass die Ehe gescheitert ist, sind bei einer Trennung zahlreiche Fragen aufgeworfen: Was passiert mit der Ehewohnung bzw. dem Haus? Wer zahlt wem wie viel Unterhalt? Wer bekommt den Hausrat? Doch auch finanzielle Belange sind dringend zu beachten. Mögliche Leistungen wie Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt müssen vor der Scheidung erläutert werden. Im Folgenden lesen Sie, wie sich der Steuerklassenwechsel nach der Trennung gestaltet.
Das Wichtigste in Kürze: Steuerklassenwechsel nach der Scheidung
Ein Wechsel der Steuerklasse ist spätestens in dem Steuerjahr, welches auf das Kalenderjahr der Trennung folgt (nicht dem familienrechtlichen Trennungsjahr!), durchzuführen. Das ist häufig schon nötig, wenn die Scheidung noch nicht abgeschlossen wurde.
Beide Partner müssen zurück in Steuerklasse I wechseln, wenn sie keine Kinder haben. Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, darf derjenige, dem diese zugesprochen werden, in die Steuerklasse II wechseln.
Der Wechsel erfolgt nicht automatisch. Vielmehr muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Sie können einen entsprechenden Hinweis über das „Formular zum dauernden Getrenntleben“ übermitteln.
Der Steuerklassenwechsel – Zum Wahlrecht nach einer Trennung
Vorsicht!
Es gibt einen Unterschied zwischen der steuerrechtlichen und der familienrechtlichen Definition des Begriffs „Trennungsjahr“:
- im Familienrecht: Der Zeitraum im Umfang von mindestens 12 Monaten nach Trennungsdatum – das Trennungsjahr im weiteren Sinne (i.w.S.) – soll nachweisen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Das Scheidungsverfahren kann eingeleitet werden (Ausnahme: Härtefallscheidung).
- im Steuerrecht: Hier ist das Trennungsjahr im engeren Sinne (i.e.S.) definiert als das Kalenderjahr, in dem die Trennung stattfand.
Beispiel: Die Parteien A und B beschließen die Trennung am 12.03.2015. Das Trennungsjahr i.w.S. läuft ab am 12.03.2016. Das Trennungsjahr i.e.S. Definition endet mit dem 31.12.2015.
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Infografik zum Steuerklassenwechsel
In der folgenden Grafik zum Steuerklassenwechsel erfahren Sie anhand eines Beispiels, bis wann Sie im Falle einer Trennung und nahenden Scheidung die Steuerklasse wechseln müssen und in welche Steuerklassen Sie wechseln können.
Welche Steuerklassen gibt es?
In Deutschland gibt es laut Finanzrecht sechs verschiedene Steuerklassen, die der Berechnung von Lohn- und Einkommenssteuer dienen. Die Steuerklassen unterscheiden sich in erster Linie in den jeweiligen Steuerfreibeträgen, d.h. dem unversteuerten Einkommensanteil.
Die Steuerklasse I ist bei ledigen Erwerbstätigen die Regel. Auch verwitwete und geschiedene Personen müssen nach Ablauf des Trennungsjahres in überwiegender Mehrheit zurück in die Steuerklasse I wechseln.
In die Steuerklasse II können lediglich alleinerziehende Arbeitnehmer wechseln. Dies jedoch auch nur dann, wenn die steuerpflichtige Person das Kindergeld bezieht und das Kind/die Kinder dauerhaft bei ihr den Hauptwohnsitz hat/haben.
Die Steuerklassen III bis V sind verheirateten Erwerbstätigen bzw. Steuerpflichtigen vorbehalten. Bei Eintritt in die eheliche Gemeinschaft können sich die Ehegatten beim Steuerklassenwechsel für eine von zwei Varianten entscheiden. Entweder sie wechseln beide in die Steuerklasse IV oder aber der besser verdienende Ehepartner wählt die Steuerklasse III.
Der schlechter verdienende Ehegatte muss in letzterem Falle dann jedoch zwangsläufig in die Steuerklasse V wechseln. Eine andere Kombination als Steuerklasse IV mit IV oder Steuerklasse III mit V ist nicht möglich. Dauerhaft getrennt lebende Ehepaare dürfen diese Kombinationen jedoch nicht wählen. Hierzu zählen neben der Trennungszeit über das Jahr der Trennung hinweg auch Ehepaare, bei denen ein Partner dauerhaft im Ausland lebt.
Steuerklasse VI wird für für alle Nebenverdienste ab dem zweiten Nebenjob erhoben. Die Besteuerung findet ab dem ersten Euro statt. Einen Steuerfreibetrag gibt es nicht.
Inhaltsverzeichnis
Überblick zu den Steuerklassen und Freibeträgen (Stand: 2024)
Steuerklasse | Grundfreibetrag | Kinderfreibetrag + Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf | Arbeitnehmer- Pauschbetrag |
---|---|---|---|
I | 11.604 Euro | 4.656 Euro | 1.230 Euro |
II | 11.604 Euro | 4.656 Euro | 1.230 Euro |
III | 23.208 Euro | 9.312 Euro | 1.230 Euro |
IV | 11.604 Euro | 4.656 Euro | 1.230 Euro |
V | - | - | 1.230 Euro |
VI | - | - | 1.230 Euro |
Steuerklassenkombinationen in der Ehezeit
Mit Eintritt in die Ehe findet der Steuerklassenwechsel beider Ehepartner statt. Im Kalenderjahr der Hochzeit selbst werden sie allerdings noch als Unverheiratete behandelt. Erst mit dem Folgejahr wird der Steuerklassenwechsel wirksam.
Die Ehegatten haben dabei die Wahl, für welche Kombination sie sich entscheiden: Steuerklasse III mit V oder Steuerklasse IV mit IV.
Für in etwa gleichverdienende Partner bietet sich der Wechsel in die Steuerklasse IV an. Tritt ein Partner in diese Steuerklasse ein, muss auch der andere Ehegatte diese Steuerklasse wählen. Eine Kombination mit anderen Steuerklassen ist nicht möglich. Der Kinderfreibetrag liegt inklusive dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei 4.656 Euro (Stand 2024). Da die Ehepartner jedoch in der Regel gemeinsam wirtschaften, addieren sich die Freibeträge wieder und ergeben denselben Wert, den Steuerklasse IV hat.
Unterscheiden sich die Gehälter beider Ehegatten stark, kann sich der besser verdienende für die Steuerklasse III entscheiden. Der andere, geringer verdienende (oder auch arbeitslose) Gatte muss dann jedoch die Änderung zur Steuerklasse V vollziehen. Eine andere Wahl bleibt ihm nicht.
Durch die höheren Grund- und Kinderfreibeträge (9.312 Euro; Stand 2024) bleibt dem Besserverdiener am Ende mehr Netto vom Brutto. Der Steuersatz und erhöhte Lohnabzug des Geringverdieners ist dabei wesentlich höher als bei anderen Steuerklassen. Doch der Nachteil, der ihm daraus entsteht, wird durch die günstigeren Konditionen bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung des Ehegatten ausgeglichen. Grundannahme ist dabei die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft der Ehepartner. Beide Partner profitieren insgesamt vom Splittingtarif.
Zum Vorteil des Ehegattensplittings
Bei der ehelichen Zusammenveranlagung wird das Einkommen beider Ehepartner angerechnet und am Ende jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Beide Ehepartner werden damit als Lebensgemeinschaft behandelt. Auch Rückzahlungen und Nachzahlungen werden in diesem Falle auf beide Ehepartner verteilt. Ehepaare profitieren damit von dem insgesamt günstigeren Splittingtarif.
Doch welche Steuerklasse gilt nach einer Trennung? Hierzu soll Ihnen im Folgenden Aufschluss gegeben werden.
Der Steuerklassenwechsel bei Trennung
Entscheiden sich die Parteien, die Ehe zu beenden und fortan getrennte Wege zu gehen, ist auch in steuerlicher Hinsicht viel zu beachten. Besonders in der nachehelichen Zeit brechen in vielen Punkten Streitigkeiten aus: Wer bekommt das Haus? Wem gehört das Auto? Wer bekommt den Hund? Auch, und insbesondere, gibt es auch viele finanzielle Überlegungen wie Trennungs- und Kindesunterhalt, die zu umfangreichen Auseinandersetzungen führen.
In aller Regel bietet sich die Beratung durch einen Scheidungsanwalt an. Da im Falle einer Scheidung ohnehin Anwaltszwang für das gerichtliche Verfahren herrscht, sollten sich Ehepaare zeitnah an einen Familienrechtsanwalt wenden. Er kann sie aufklären über mögliche Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen, Probleme zum Thema Unterhaltszahlungen, aber eben auch in Bezug auf steuerliche Fragen. Hier werden Sie auch über das Für und Wider von einem möglichen Steuerklassenwechsel informiert.
Erstmalig zum 30.11. eines Jahres können Ehegatten die Steuerklassenänderung bei Trennung beantragen.
Mit dem Tag der Trennung müssen die steuerlichen Fragen in mögliche Einigungen einfließen. Beide Parteien können ihre Steuerklassen im Trennungsjahr i.e.S. beibehalten. Welche Vereinbarungen können hinsichtlich der Steuerklassen getroffen werden?
Nach dem Stichtag 31.12. des betreffenden Trennungsjahres i.e.S. jedoch müssen beide Parteien zurück in die Steuerklassen I bzw. II wechseln. Vorher ist Ihnen dies bei fehlender Absprache untersagt, da dem anderen Gatten dadurch steuerliche Nachteile entstehen könnten.
Weitere Ratgeber zum Steuerklassenwechsel
Kombination Steuerklasse IV und IV
Der Steuerklassenwechsel hin zur Kombination IV und IV ist in den meisten Fällen die günstigste Variante. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit schon im Jahr der Trennung in die Steuerklasse I zu wechseln. Die Ummeldung müssten die Ehegatten jedoch zeitgleich beim betreffenden Finanzamt vornehmen.
Wechselt nur ein Ehegatte in die Klasse I, ohne dies dem anderen mitzuteilen, entsteht der zweiten Partei ein steuerlicher Nachteil. Das Finanzamt bemerkt nämlich den Steuerwechsel des einen und stuft den anderen in der Folge entsprechend in eine neue Steuerklasse ein. Da letzterer gegebenenfalls Nachzahlungen leisten muss, kann er im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern dann einen Schadenersatz fordern.
Da bei dieser steuerlichen Kombination beide Ehepartner gleich veranlagt werden, ist die Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche im Innenverhältnis der Parteien um ein Vielfaches vereinfacht.
Eine weitere Möglichkeit ist der Steuerklassenwechsel zur Kombination III mit V. Die Berechnungsschwierigkeiten, z. B. bei der Unterhaltsberechnung, machen diesen Schritt jedoch in den seltensten Fällen sinnvoll.
Kombination Steuerklasse III und V
Entscheiden sich die Ehegatten, die Steuerklassenkombination III und V während der Ehezeit beizubehalten, gilt Folgendes: Da dem geringer verdienenden Ehepartner ein steuerlicher Nachteil aus der höheren Besteuerungsklasse entsteht, müsste für die Trennungszeit eine Vereinbarung getroffen werden. Der Geringverdiener darf ohne Zustimmung des anderen Gatten nicht einfach den Steuerklassenwechsel zu I oder II beantragen.
Der Besserverdiener kann in der Steuerklasse III bis zu 13.805 Euro an geleisteten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben absetzen. Das sogenannte Realsplitting ist nur mit Zustimmung des Partners möglich. Zu den Leistungen zählen dann nicht nur finanzielle, sondern auch Naturalleistungen (§ 10 Abs. 1 EStG) wie geleistete Krankenkassenbeiträge oder Mietrecht. Der letzte Punkt bezieht sich auf die Erteilung eines Wohnrechts in der im alleinigen Eigentum befindlichen Wohnung und den dafür veranschlagten Mietzahlungen, die erlassen sind.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss dem Realsplitting zustimmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete der Verpflichtung zustimmt, den daraus sich ergebenden, finanziellen Nachteil auszugleichen. Die auszugleichenden finanziellen Nachteil bei Trennung sind: Steuernachteile, höhere Krankenkassenbeiträge und der Entzug öffentlicher Leistungen. Bei der Steuererklärung mit einzureichen ist Anlage U.
Der Geringverdiener muss den geleisteten Unterhalt hingegen voll steuerlich absetzen. Dadurch entsteht ihm auch durch die höhere Besteuerung ein wesentlicher Nachteil. Es bietet sich in diesem Falle an, dass der Partner mit der Steuerklasse III gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung abgibt (Anlage U), die der schlechter verdienenden Partei den Steuererlass ermöglicht.
Folglich muss auf den erhaltenen Unterhalt keine Steuer mehr geleistet werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Unterhaltsberechtigte eine finanzielle Entschädigungsleistung im Innenverhältnis der Ehegatten fordern. Diese Leistungen können im Rahmen des Ehegattenunterhalts Berücksichtigung finden.
Die Ehepartner sind auch mit Trennung verpflichtet, die für beide Seiten günstigste steuerliche Vereinbarung zu treffen.
Durch die umfassenden Probleme bei der Berechnung der gegenseitigen Ansprüche der Ehepartner im Innenverhältnis – und die möglichen Verzerrungen bei der Unterhaltsberechnung – in der Steuerklassenkombination III mit V bietet sich in den meisten Fällen entweder der Wechsel zu IV mit IV oder aber gleich der Wechsel in die Steuerklassen I oder II an.
Die gemeinsame steuerliche Veranlagung
Generell ist die gemeinsame Veranlagung im Jahr der Trennung anzustreben, sofern durch die Kombination der Steuerklassen III und V eine Benachteiligung einer Partei entsteht. Die gemeinsame Veranlagung hat den Vorteil, dass beiden Ehepartners der sogenannte Splittingtarif zugute kommt, der in der Regel wesentlich günstiger ist, als der Tarif bei der getrennten Veranlagung.
Zur Vereinfachung bietet sich die gemeinsame steuerliche Veranlagung beider Parteien für das Jahr der Trennung an. Der Partner, der Steuerklasse III besitzt, sollte bei der Festlegung des Unterhalts darauf bestehen, dass eine Vereinbarung mit dem anderen Partner während des Jahres der Trennung getroffen wird, wonach eine gemeinsame Veranlagung bei der Einkommenssteuer vorgesehen ist. Dies sollte sodann in einen möglichen Unterhaltsvergleich einfließen, in dem darüber hinaus auch Entscheidungen festgelegt sind, wie mit Steuerschulden und -rückzahlungen umgegangen werden soll. Bei der Verweigerung der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung gilt eine Schadenersatzpflicht.
Zu beachten ist, dass bei der gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner auch beide im Außenverhältnis zum Finanzamt als Gesamtschuldner auftreten. Bei der Steuerrückzahlung hingegen verhält es sich anders: Beide Ehepartner sind nicht Gesamtgläubiger im Außenverhältnis. Die Steuerrückerstattung wird demjenigen Partner zugute geschrieben, dem diese laut Steuererklärung zustehen. Eine jeweilige Vereinbarung zum möglichen Ausgleich muss im Innenverhältnis getroffen werden.
Steuerzahlungen können ebenfalls im Rahmen einer Absprache auf die Ehepartner aufgeteilt werden. In der Regel sind sie jedoch von demjenigen zu tragen, dem Sie im Außenverhältnis zum Finanzamt auferlegt sind. Gleiches gilt für Steuergutschriften. Diese können dann jedoch auf den Unterhalt angerechnet werden.
Generell bietet es sich an, im Rahmen einer Trennungsvereinbarung auch Absprachen zum Steuerklassenwechsel zu treffen. Erhält ein Partner keinen Unterhalt, kann von ihm nicht erwartet werden, steuerliche Nachteile durch die ungünstigere Steuerklasse bei einer Trennung hinzunehmen. Der Wechsel der Steuerklassen kann dann auch schon im Trennungsjahr vereinbart werden. Hierzu müssen beide Ehepartner zustimmen.
Der Steuerklassenwechsel nach Ablauf des Jahres der Trennung
Der Steuerklassenwechsel ist nicht erst mit rechtsgültiger Scheidung, sondern bereits mit Ablauf des Trennungsjahres i.e.S. zu vollziehen!
Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung stattfand, sind beide Ehegatten verpflichtet, wieder in die Steuerklasse I bzw. II zu wechseln. Geschieht dies nicht, kann bei Entdeckung durch das Finanzamt eine Nachzahlungsforderung fällig sein.
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, darf der alleinerziehende Ehepartner in die Steuerklasse II wechseln. Voraussetzung ist dann jedoch, dass dieser das Kindergeld erhält und das Kind/die Kinder bei ihm hauptwohnsitzlich gemeldet ist/sind. Ausschlaggebend für die Einstufung in Klasse II ist ferner der Hauptwohnsitz des Kindes zum Stichtag 31.12. des Trennungsjahres i.e.S.
Ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig, gilt für die Ehepartner dennoch in den meisten Fällen eine getrennte steuerliche Veranlagung, sofern kein Realsplitting vereinbart wurde. Der Wechsel der Steuerklasse sollte bereits zum 31.12. des Trennungsjahres erfolgt sein.
Neben den steuerrechtlichen Entscheidungen gibt es zahlreiche Aspekte, die bei der Vermögensauseinandersetzung zu beachten sind.
Hallo,
meine ex-Frau und ich wurden im Oktober 2016 geschieden. Das Trennungsjahr begann im August 2015.
Die Steuerberaterin meiner ex-Frau hatte den Auftrag bekommen, die Einkommenssteuererklärung 2015 noch für uns als gemeinsam Veranlagte zu erledigen.
Ich war in Steuerklasse 3 während der Ehe. Meine ex-Frau ist seit jeher selbständig, sodass diese Regelung für uns beide die Beste war. Meine Steuererklärung für 2016 habe ich selbst unter Steuerklasse 1 durchgeführt.
Diese Woche kam der Brief der Steuerberaterin mit der Einkommenssteuererklärung 2015. Sie hat uns dabei getrennt veranlagt bearbeitet (ohne uns beide zu fragen). Nun habe ich eine voraussichtliche Nachzahlung von 1949,26 Euro zu erwarten.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Steuerklassenwechsel (zurück von Steuerklasse 3 auf 1) mit Ablauf des Trennungsjahres i.e.S. zu vollziehen ist, also bei ex-Frau und mir zum 1. Januar 2016? Wenn dies stimmt, sollte ich für 2015 nicht noch unter Steuerklasse 3 laufen (dafür habe ich regulär monatlich meine Lohnsteuer entrichtet, ich bin Angestellter) und keine Nachzahlung erwarten?
Vielen Dank im Voraus!
Christian
Hallo Christian,
der Steuerklassenwechsel muss im Kalenderjahr der Trennung noch nicht vorgenommen werden, ist aber im Einvernehmen der Ehegatten möglich. Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterin, um zu klären, weshalb die getrennte Veranlagung gewählt wurde. Auch ein Anwalt kann die Vorgänge entsprechend prüfen und ggf. bestehende Ansprüche geltend machen.
Ihr Scheidung.org-Team
Liebes Scheidung.org-Team,
Vielen Dank für die super schnelle Rückmeldung!
Eine Frage stellt sich mir noch. Zwischen meiner ex-Frau und mir wurde kein vorzeitiger Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr vereinbart.
Wäre die mir drohende Steuernachzahlung hinfällig, wenn die Steuerberaterin uns in 2015 noch zusammen veranlagt hätte? Laut Auskunft der Steuerberaterin hätte ich auch eine Steuernachzahlung zu erwarten, wenn sie uns in 2015 noch zusammem veranlagt hätte.
Herzlichen Dank,
Christian
Hallo Christian,
eine steuerrechtliche Beurteilung kann an dieser Stelle nicht getroffen werden. Die Bewertung, inwiefern eine finanzielle Benachteiligung nicht gegeben ist, kann ggf. ein anderer Steuerberater oder ein Anwalt anhand der genauen Zahlen bewerkstelligen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meine Frau hat sich im Januar von mir getrennt bzw. musste ich da ausziehen. Ich habe die Steuerklasse 3 und sie die 5 weil sie Hartz IV bezieht. Die Kinder haben jetzt ihren Hauptwohnsitz bei mir. Muß ich und wenn ja ab wann muß ich dem Finanzamt melden das wir getrennt leben?
Danke
Hallo Paul,
in dem Kalenderjahr der Trennung selbst können die ehelichen Steuerklassen noch beibehalten werden. Im darauffolgenden Kalenderjahr jedoch ist der Steuerklassenwechsel in aller Regel verpflichtend. Die Steuerklasse können Sie in einem Kalenderjahr jeweils bis spätestens zum 30. November erklären. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an das zuständige Finanzamt.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich habe mich im September 2016 von meinem nochmals getrennt. Scheidungsunterlagen sind noch in Arbeit. Termin folgt. Was muss ich jetzt noch tun zwecks Steuerklasse? Ich habe klasse 1. Er 5. Ich arbeite und habe ein eigenes Kind. Er bezieht Harz 4. Kann noch was auf mich zu kommen oder auf ihn? Muss ich evtl Scheidung bezahlen oder für ihn Unterhalt?
Hallo Alexa,
1. der Steuerklassenwechsel ist im Kalenderjahr der Trennung selbst noch nicht verpflichtend, im darauffolgenden jedoch schon. Wenden Sie sich hierzu an das zuständige Finanzamt.
2. Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt kann regelmäßig bestehen.
3. Für eine Scheidung entstehen immer Kosten. Diese sind zunächst von dem Antragsteller zu entrichten. Die Ehegatten können sich einvernehmlich auch auf Kostenteilung einigen.
Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um sich über die Folgen der Scheidung und die möglichen Ansprüche Ihres Mannes informieren zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wenn man lebt in Deutschland und Ehepartin lebt in eine andere Land von EU, wie kann man Steuerklasse ändern ? Mit welche Formular, Papier ? welche Klasse gehört dann ?
Vielen Dank
Hallo Jessica,
ggf. kann auch der im EU-Ausland lebende Ehegatte seine Steuerklasse ändern. In der Regel gilt ab der Ehschließung automatisch die Eingruppierung in Steuerklassen IV und IV. Wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt, um zu prüfen, in welche Steuerklasse Sie und Ihre Ehegattin eingestuft sind. Hier erhalten Sie bei Bedarf auch die nötigen Formulare, um die Steuerklasse zu ändern.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Mann und ich leben seit Oktober 2016 in Trennung, nun habe ich unwissentlich einer Steurkassenänderung zugestimmt…. kompliziert warum. Meine Frage, kann man dies Rückgängig machen? Mein Mann hatte davon keine Kenntniss. Wenn ja wie stellt man das an?
Vielen Dank
Hallo Ivonne,
der Steuerklassenwechsel ist in dem Kalenderjahr der Trennung selbst noch nicht notwendig – im darauffolgenden jedoch verpflichtend. Wenden Sie sich bei Fragen ggf. an Ihr Finanzamt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Für den Unterhalt ist das Jahresbruttoeinkommen abzüglich Steuern maßgeblich.
Wie werden die Steuerabzüge im 1. Jahr bei zwei Einkommen Steuerklasse I und VI berechnet, wenn die Vorauszahlungen pro Monat, aufgrund der Steuerprogression, die Steuerschuld im Jahr nicht annähernd abdecken?
Im Jahr vor der Trennung sind aufgrund von einmaligen Kosten und der alten Steuerklassen keine Nachzahlung angefallen.
Werden die Steuern dann über das gesamte Jahresbruttoeinkommen im Voraus berechnet und abgezogen und damit einem Einkommen gleichgesetzt oder kommt es in folge Jahr aufgrund der dann deutlichen Steuernachzahlung zu einer Reduktion des Unterhaltes?
Hallo Max,
maßgeblich ist in der Regel das jährliche Gesamtnetto inklusive Abzug von Steuern sowie Sozialabgaben. Änderungen bei den Einkommensverhältnissen etwa auch aufgrund erhöhter oder verminderter Steuerbelastung können in einer jeweiligen Nachberechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Es handelt sich bei den vereinbarten Summen nicht um starre Vereinbarungen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die möglichen Einflüsse auf den Unterhalt genauer betrachten zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo
Wir haben uns Anfang Januar 2017 getrennt und ich bin ausgezogen. Wir wollen die Steuerklasse (3 & 5) erst mal beibehalten. Verstehe ich das richtig, dass wir bis spätestens 30.11.2017 die Steuerklassenwechsel (zu 1 & 2) zum 01.01.2018 beantragen bzw einreichen müssen?
Hallo Johanna,
der Steuerklassenwechsel für das laufende Kalenderjahr muss bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres erklärt werden. Wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihr Finanzamt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin seit April 2016 von meinem Mann getrennt. Wir haben die Steuerklassen in 2016 auf IV/IV geändert. Ich denke, dass dieses Jahr die Scheidung erfolgt. Bis wann muss ich spätestens die Steuerklasse wechseln? Meine volljährige Tochter lebt bei mir, sie ist zur Zeit noch in Ausbildung und wird evtl. dieses Jahr noch ein Studium anschließen, d.h. ich beziehe dann weiterhin das Kindergeld – Also könnte ich ja dann in Steuerklasse II. Sollte meine Tochter allerdings kein Studium mehr machen, müsste ich in Steuerklasse I wechseln. Mit dem Studium wird sich aber erst bis Juni entscheiden.
Vielen Dank für die Info.
Gruß
Petra
Hallo Petra,
da Ihre Trennung in 2016 erfolgte, hätte der Steuerklassenwechsel in I oder II bereits zu Beginn des Jahres 2017 erfolgen müssen.
Ihr Scheidung.org-Team
Kann ich die Steuerklasse II schon vor der Scheidung beantagen, oder gilt man als Alleinerziehend erst wenn man offiziell geschieden ist.
Haben momentan 5/3 und mein Mann will auf 4/4 wechseln…….Aber für mich wäre II natürlich deutlich besser.
Kennnt sich da jemand aus?
Liebe grüsse
Hallo Sonja,
nach Ablauf des Kalenderjahres der Trennung müssen Sie in die Steuerklasse I bzw. II wechseln. Der Zeitpunkt der Scheidung ist in diesem Fall irrelevant. Auch während des Kalenderjahres der Trennung ist ein Wechsel möglich, allerdings muss hierzu Ihr Mann zustimmen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meine Frau und ich leben seit Kurzem getrennt und haben 2 Kinder. Ist es möglich, dass jeder eins der Kinder bei sich anmeldet und somit beide beantragen können, als alleinerziehende in Steuerklasse 2 eingestuft zu werden?
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß,
Tarek
Hallo Tarek,
in der Steuerklasse II können Sie dann eintreten, wenn Sie mit dem Kind gemeinsam in Ihrer Wohnung leben, unverheiratet (bzw. dauernd getrennt lebend) sind und als Sorgeberechtigter auch das Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag nutzen können.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Mein Mann hat im Dez. 2016 ,die Scheidung eingereicht, Getrennt leben wir meines Erachtens erst seit Sept. 2016. Ich war lange krank geschrieben (Okt. 2016 bis Jan 2017, dann 2 Tage gearbeitet und erneut krank) , Momentan fechte ich die Scheidung an.
Meine Anwältin hat mir jetzt geraten die Erklärung zum dauernden Getrennt Leben zum Finanzamt zu schicken, kann die Steuerklasse auch rückwirkend ab 1.1.17 in die I geändert werden? 2016 hatte mein Mann und Ich noch iv/iv? Kriege ich ggf. Probleme mit dem Finanzamt ,weil ich die Trennung erst jetzt gemeldet habe?
Hallo Grit,
der Steuerklassenwechsel für das laufende Steuerjahr ist stets bis spätestens zum 30. November möglich. Wenden Sie sich daher rechtzeitig an das zuständige Finanzamt. Für weitere Auskünfte können Sie sich auch an Ihre Anwältin wenden.
Ihr Scheidung.org-Team
Feine Frau und Ich leben seid dem 01.02.2017 getrennt und ich habe unsere Töchter bei mir.
Und beziehe auch das Kindergeld.
Was muss ich unternehmen um in Steuerklasse 2 zu wechseln?
Und ab wann kann ich wechseln ? Noch in diesem Jahr oder erst ab 2018 ?
Hallo Detlef,
Sie können den Wechsel sofort beim zuständigen Finanzamt beantragen. Das Formular finden Sie auf der Internetplattform des Bundesfinanzministeriums. Für diesen Wechsel benötigen Sie allerdings das Einverständnis Ihrer Frau. Ansonsten ist ein Wechsel erst mit Beginn des Jahres 2018 möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Scheidung.org-Team,
wie ist die Konstellation bei Arbeitnehmer/Selbständigen? Meine Schwester hat sich Ende 2016 von ihrem Mann getrennt. Sie hat 2 Kinder mitgenommen, ein Kind ist bei ihm geblieben.
Er ist selbständig, sie arbeitet Vollzeit und hat Steuerklasse III.
Hätte sie Anfang diesen Jahres in die Steuerklasse II wechseln müssen?
Vielen Dank für die Rückmeldung!
Hallo Silke,
der Wechsel der Steuerklasse ist für das laufende Kalenderjahr jeweils noch bis spätestens zum 30. November möglich. Raten Sie Ihrer Schwester, sich rechtzeitig an das zuständige Finanzamt zu wenden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wir haben uns offiziell jetzt beim Finanzamt „dauerhaft getrennt“gemeldet(Januar 2017)nach Rat von unserem Anwalt..jetzt haben wir Post bekommen, das wir ab Januar 2018 den Steuerklassenwechsel vollziehen können…beide in 1..
allerdings werden wir uns dies Jahr schon voraussichtlich scheiden lassen..:/ wie läuft das dann mit den Lohnsteuerklassen..? soll ich mich nochmal beim Amt melden das ich das falsch ausgefüllt habe..meine Anwältin meinte das ich „getrennt lebend seit 2016 „beim Steuerklassenwechsel eintragen hätte müssn…ahh…ich weiß nicht was ich tun soll..
Gruß
kathrin
Hallo Kathrin,
wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, um den Irrtum aufzuklären. Der Steuerklassenwechsel ist für jedes Jahr bis spätestens zum 30.11. möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo
Brauch mein Partner von seiner noch Frau nach dem Trennungsjahr noch die Zustimmung das er die Steuerklasse wechseln darf?
Hallo Isa,
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung erfolgte, ist der Steuerklassenwechsel in aller Regel obligatorisch, sodass es vermutlich keiner weiteren Zustimmung bedarf. Ihr Partner kann sich an das zuständige Finanzamt wenden, um Genaueres zu erfahren.
Ihr Scheidung.ort-Team
Hallo,
wir haben uns Mitte des Jahres 2016 räumlich getrennt, die Beziehung aber nicht ganz beendet. Versuchen unsere Beziehung wieder hin zu bekommen. Müssen wir dem Finanzamt auch Bescheid geben? Bei uns steht das Thema Scheidung noch überhaupt nicht an.
Hallo Petra,
solange die Trennung nicht gänzlich vollzogen wurde, ist der Steuerklassenwechel in aller Regel nicht vonnöten. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, um sich dahingehend beraten zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin seit Oktober 2016 geschieden. Meine Ex-Frau und ich waren in der Steuerklasse 4/4.
Da ich bisher davon ausgegangen bin, dass sich die Steuerklasse automatisch auf 1 ändert habe ich noch kein Steuerklassenwechsel beantragt.
Ich habe nun den Sonderfall „Heirat im Jahr des Steuerklassenwechsel“. Ich werde in zwei Wochen wieder heiraten. Kann ich nach der Hochzeit noch einen Wechsel in die Steuerklasse 3 beantragen oder muss ich zuächst in die Steuerklasse 1 bis zum Ende des Jahres 2017, weil ein Steuerklassenwechsel nur einmal möglich ist?
Ich habe nirgendswo eine Antwort auf diese Frage gefunden. Bitte um eurern Rat.
Hallo Benjamin,
nach der Hochzeit werden Sie automatisch in Steuerklasse 4 eingruppiert, hierfür müssen Sie nicht aktiv werden. Erst den Wechsel in Steuerklasse 3 bzw. 5 müssen Sie beantragen. Ihnen müsste dieser Wechsel gestattet sein, kontaktieren Sie aber nochmal das Finanzamt oder einen Steuerberater.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich habe mich am 23.01.2017 von meiner Frau getrennt wir haben 3 Kinder die auch bei der Mutter im Haus bleiben. Ich habe die Steuerklasse 3 und gehe Vollzeit arbeiten. Meine Frau hat 5 und ist noch in Elternteil hat eine erwerbsminderungsrente und Betriebsrente ca. zusammen 600€. Kindergeld geht an Sie. Ich hab derzeit ein netto v. 2119€ und kann gerade mal 500€ Unterhalt in Absprache mit ihr Zahlen. Ich werde im Februar in eine eigene Wohnung ziehen.
Wie soll ich mich verhalten? Welchen Wechsel soll ich vornehmen oder überhaupt?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
der Steuerklassenwechsel muss im Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte noch nicht zwangsläufig erfolgen. Erst im Jahr darauf ist dieser zwingend erforderlich. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, um die beste Wahl zu ergründen. Für weitere Auskünfte in Sachen Familienrecht wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Abend. Ich habe mich heute von meinem Mann getrennt. Wann muss ich dem Finanzamt die Trennung bekannt geben, jerzg schon odef im Laufe des Jahres?Ich habe Steuerklasse 5 und mein Mann die 3. Das Trennungsjahr hat heute begonnen, ich kann aber erst am 30.12.17 den Wechsel in die Steuerklasse 1 ab 01.01.2018, beantragen, ohne die Zustimmung meines Mannes? Oder können wir jetzt schon einen beidseitigen Wechsel in die Steuerklasse 4 beantragen? Brauche ich dafür seine Zustimmung? Freundliche Grüße
Hallo Katrin,
für das Finanzamt endet das Trennungsjahr am 31.12.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte dort die Änderung der Steuerklassen vorliegen. Sie können eine Änderung auch schon zum Trennungszeitpunkt einreichen. Es ist allerdings eine Unterschrift des Ehegatten nötig.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo
Ich denke darüber nach mich von meinem Mann zu trennen !
Das mit der Steuer klasse irritiert mich nach dem ich im netzt Infos gesammelt habe zur Zeit haben wir 3 und 5 wenn ich mich jetzt trenne kann ich sofort in 2 wechseln ?wir haben 3 Kinder die dann bei mir wären und ich in Teilzeitarbeite !vielen dann schon mal für die Antwort
Hallo Alex,
in dem Jahr, in welchem Sie sich trennen, können Sie die Steuerklassenkombination 3/5 behalten. Erst im darauffolgenden Kalenderjahr müssen Sie in Steuerklasse 1 bzw. 2 wechseln. Sie können die Steuerklasse auch sofort ändern, benötigen dann aber die Zustimmung Ihres Mannes.
Ihr Scheidung.org-Team