Streitwert bei Scheidung: Basis der Anwalts- und Gerichtskosten
Die Scheidungskosten setzen sich maßgeblich zusammen aus den Gerichts- sowie den Anwaltskosten. Diese wiederum richten sich nach dem jeweiligen Streitwert, der der Scheidung zugrunde liegt. Nach diesem werden letztlich die Gebühren der einzelnen an der Scheidung beteiligten Personen ermittelt. Doch wie genau setzt sich der Streitwert der Scheidung zusammen?
Das Wichtigste in Kürze: Streitwert
Der Streitwert bezeichnet den grundsätzlich den Wert eines Verfahrens. Allerdings wird dieser im Familienrecht als Verfahrenswert bezeichnet.
Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Anwaltskosten und der Gerichtsgebühren. Je höher der Streitwert, desto höher können auch die Kosten ausfallen.
Wie hoch der Streitwert bei einer Scheidung ausfällt, lässt sich pauschal nicht beziffern. Da hierfür unter anderem das in einem Quartal erwirtschaftete Nettoeinkommen der Eheleute berücksichtigt wird.
Der Streitwert ist nicht mit den Scheidungskosten gleichzusetzen!
Inhaltsverzeichnis
Gegenstandswert, Streitwert, Verfahrenswert – Zur Unterscheidung der Begriffe
Ob nun Streitwert, Gegenstandswert oder aber Verfahrenswert: Grundsätzlich bezeichnen all diese Begriffe ein und denselben Gegenstand, nämlich den Wert eines Verfahrens bzw. einer juristischen Tätigkeit.
Seit der Familienrechtsreform wurde der Sprachgebrauch weitgehend verändert, um Familienverfahren auch auf dieser Ebene maßgeblich zu entschärfen – einen Streitcharakter zu negieren.
Aus diesem Grund ist es seither Usus, dass die Familiengerichte regelmäßig vom Verfahrenswert sprechen.
Ein Anwalt hingegen spricht zum Beispiel in außergerichtlichen Verfahren häufiger vom Gegenstandswert, ein Notar vom Geschäftswert. All diese Bezeichnungen können jedoch letztlich als Synonyme zum Streitwert zugeordnet werden.
Streitwertbestimmung bei Scheidung: Wie wird der Wert des Verfahrens ermittelt?
Per Definition umfasst der Streitwert also alle vermögenswerten Gegenstände, die in einem Verfahren betrachtet werden. Bei einem Haus oder Bankkonten scheint das noch einfach nachzuvollziehen, doch wie sollte eine Scheidung beziffert werden?
Die Basis einer jeden Scheidung ist stets dieselbe, zumindest dem Gegenstand her. Die Höhe des Basisstreitwerts aber variiert je nach Einzelfall, denn:
Grundgerüst vom Wert einer Scheidung ist das Quartalsnettoeinkommen (= Einkommen von drei Monaten) der beiden betroffenen Ehegatten. Hinzu kommt beim vorläufigen Streitwert noch eine Pauschale von 1.000 Euro für den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich.
Sind Kinder vorhanden, werden für jedes noch einmal 250 Euro monatlich von dem Streitwert in Abzug gebracht. Dabei wird einer möglichen Unterhaltsschuld Rechnung getragen.
Achtung: Je mehr Folgesachen, desto höher der Streitwert bei Scheidung!
Grundsätzlich müssen in Deutschland nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich von Amts wegen gerichtlich verhandelt werden. Über alle weiteren mit einer Scheidung in Verbindung stehenden Folgesachen muss kein Gericht entscheiden. Die Ehegatten können sich also zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Wohnungszuweisung, Vermögensteilung usf. gütlich und außergerichtlich einigen – regelmäßig in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Können sich die Ehegatten nicht einvernehmlich einigen, so werden regelmäßig weitere Folgesachen neben dem Versorgungsausgleich in das Scheidungsverbundverfahren aufgenommen. Das Problem dabei: Mit jeder weiteren Folgesache, zu der das Gericht einen Beschluss fassen soll, steigt der Streitwert. Die Prozesskosten können sich dadurch ebenfalls maßgeblich erhöhen.
Folgende zusätzliche Posten treten bei entsprechender Scheidungsfolgesache bei der Berechnung vom Streitwert hinzu:
- Ehewohnung: + zwölf Mal Monatsmiete
- Hausratsteilung: + festgestellter monetärer Gegenstandswert der zu teilenden Objekte
- Sorge- und Umgangsrecht: + 20 Prozent vom Wert des Verfahrens (max. 3.000 Euro)
- Unterhalt: + zwölf Mal die geforderte Summe
- Zugewinnausgleich: + geforderte Ausgleichssumme
- u. v. m.
Der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltszahlungen weicht im Familienrecht von anderen Zivilverfahren ab. Nach § 51 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist hier nur der Jahreswert der geforderten Beträge anzusetzen und nicht das Dreieinhalbfache dessen, wie es in anderen Zivilprozessen regelmäßig der Fall ist.
Da die Gerichts- und Anwaltskosten vom Streitwert abhängen und entsprechend steigen, ergibt sich hieraus, dass ein streitiges Verfahren stets mit höheren Scheidungskosten verbunden ist als ein vergleichbares einvernehmliches. Zwar müssen auch für eine Scheidungsfolgenvereinbarung Anwalts- und Notarkosten geleistet werden, diese fallen am Ende aber geringer aus. Zumal im einvernehmlichen Verfahren nur ein Anwalt vonnöten ist.
Was ist ein vorläufiger Streitwert?
Bei einer Scheidung und auch in anderen Verfahren kann zu Beginn zunächst nur eine möglichst realistische Einschätzung erfolgen, welche Werte genau verhandelt werden. In dem Prozess selbst kann sich dabei noch das ein oder andere ändern.
Doch: Gerichte nehmen die Verhandlung erst auf, wenn der Gerichtskostenvorschuss geleistet wurde. Dieser wiederum basiert auf dem jeweiligen Gebührenstreitwert. Es ist daher notwendig, bereits zu Beginn eines jeden Verfahrens einen vorläufigen Wert festzulegen.
Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens stellt der Rechtsanwalt dann einen Antrag auf Streitwertfestsetzung. Hiernach ermittelt das Gericht den endgültigen Streitwert.
Abschließend werden die Anwalts- und Gerichtskosten an diesem Streitwert erneut ermittelt. Die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den neuen Gebühren müssen die Ehegatten nachzahlen. Theoretisch ist auch eine Rückzahlung überschüssiger Summen möglich, was in der Praxis jedoch kaum vorkommt.
Wichtig: Bei der Festsetzung vom abschließenden Streitwert wird die Pauschale für den Versorgungsausgleich ersetzt durch 10 % des Gegenstandswertes je ausgeglichener Versorgungsleistung. Wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, entfällt dies.
Wie ergeben sich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Streitwert?
Nun ist schon häufig der Hinweis gefallen, dass der Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren dient. Doch wie genau funktioniert das?
Maßgeblich richten sich Familiengericht und beauftragter Scheidungsanwalt nach gesetzlichen Kostenregelungen und der jeweils sich hieraus ergebenden Streitwerttabelle. Für das Gericht ist in Familiensachen das FamGKG von Bedeutung. Der Rechtsanwalt ermittelt seine Gebühren auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Jeweils in Anlage 2 befindet sich ein Streitwertkatalog. Hierin enthalten sind nach Streitwertstufen gestaffelte einfache Gebührensätze, die sich einfach ablesen lassen. Je nach Verfahren bzw. Tätigkeit fallen jedoch unterschiedliche Gebührensätze an.
Die Gerichtskosten sowie der Gerichtskostenvorschuss betragen regelmäßig 2,0 Gebühren – bei Scheidung. Hinzu kommen noch die geleisteten Auslagenkosten für Versand, Druck, Telefonkosten usf.
Der Rechtsanwalt kann laut RVG unterschiedliche Gebühren geltend machen: 1,3 (ggf. 1,5) Verfahrensgebühr sowie 1,2 Terminsgebühr. Ggf. kommen auch noch Geschäftsgebühren für eine zuvor geleistete außergerichtliche Tätigkeit hinzu. Zusätzlich zu den Auslagen (bzw. einer Auslagenpauschale von 20 Euro) erhebt der Anwalt – wie andere Dienstleister auch – noch 19 % Umsatzsteuer, die ebenfalls vom Mandanten zu tragen ist.
Die einfache Gebühr, die sich aus dem Streitwert ergibt, ist dann mit den jeweiligen Gebührensätzen zu multiplizieren.
Wichtig: Viele Leute schrecken zunächst zurück, wenn Sie den Bescheid des Gerichts über den Streitwert der Scheidung erstmals in den Händen halten. Doch: Der Streitwert ist nicht mit den tatsächlichen Scheidungskosten gleichzusetzen. Er dient nur der Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten.
Streitwerttabelle für die Gerichtskosten bei Scheidung
Streitwert bis (€) | einfache Gebühr (€) | Streitwert bis (€) | einfache Gebühr (€) |
---|---|---|---|
500 | 35 | 50.000 | 546 |
1.000 | 53 | 65.000 | 666 |
1.500 | 71 | 80.000 | 786 |
2.000 | 89 | 95.000 | 906 |
3.000 | 108 | 110.000 | 1.026 |
4.000 | 127 | 125.000 | 1.146 |
5.000 | 146 | 140.000 | 1.266 |
6.000 | 165 | 155.000 | 1.386 |
7.000 | 184 | 170.000 | 1.506 |
8.000 | 203 | 185.000 | 1.626 |
9.000 | 222 | 200.000 | 1.746 |
10.000 | 241 | 230.000 | 1.925 |
13.000 | 267 | 260.000 | 2.104 |
16.000 | 293 | 290.000 | 2.283 |
19.000 | 319 | 320.000 | 2.462 |
22.000 | 345 | 350.000 | 2.641 |
25.000 | 371 | 380.000 | 2.820 |
30.000 | 406 | 410.000 | 2.999 |
35.000 | 441 | 440.000 | 3.178 |
40.000 | 476 | 470.000 | 3.357 |
45.000 | 511 | 500.000 | 3.536 |
Streitwerttabelle für die Anwaltskosten bei Scheidung
Streitwert bis (€) | einfache Gebühr (€) | Streitwert bis (€) | einfache Gebühr (€) |
---|---|---|---|
500 | 45 | 50.000 | 1.163 |
1.000 | 80 | 65.000 | 1.248 |
1.500 | 115 | 80.000 | 1.333 |
2.000 | 150 | 95.000 | 1.418 |
3.000 | 201 | 110.000 | 1.503 |
4.000 | 252 | 125.000 | 1.588 |
5.000 | 303 | 140.000 | 1.673 |
6.000 | 354 | 155.000 | 1.758 |
7.000 | 405 | 170.000 | 1.843 |
8.000 | 456 | 185.000 | 1.928 |
9.000 | 507 | 200.000 | 2.013 |
10.000 | 558 | 230.000 | 2.133 |
13.000 | 604 | 260.000 | 2.253 |
16.000 | 650 | 290.000 | 2.373 |
19.000 | 696 | 320.000 | 2.493 |
22.000 | 742 | 350.000 | 2.613 |
25.000 | 788 | 380.000 | 2.733 |
30.000 | 863 | 410.000 | 2.853 |
35.000 | 938 | 440.000 | 2.973 |
40.000 | 1.013 | 470.000 | 3.093 |
45.000 | 1.088 | 500.000 | 3.213 |
Hallo,
ich wollte fragen ob ein Erbe des Antragstellers, das während des Scheidungsverfahrens hinzugekommen ist (also nach Antragstellung ), die Berechnung des Streitwertes/ Verfahrenswertes beeinflussen kann?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo, mein Noch-Ehemann hat mein Nettoeinkommen der letzten 3 Monate viel zu hoch geschätzt. Wird dies im Rahmen des Antrags auf Streitwertfestsetzung berücksichtigt oder macht es Sinn dies im Vorfeld direkt an das Familiengericht zu melden?
Danke für Ihre Antwort!
Hallo Jasmin,
der Verfahrenswert wird in der Regel über die nachträgliche Prüfung durch die Auskünfte zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation in aller Regel abschließend bewertet. Der vorläufige Verfahrenswert dient eher der Festsetzung der voraussichtlichen Gerichtskosten bzw. der vorauszuzahlenden Gerichtsgbeühr verwandt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
unser Zugewinn beläuft sich auf ca. 400.000 €.
Wann wird dies als Verfahrenswert angesetzt?
Sollte man sich diesbezüglich einvernehmlich einigen, entfallen dann diese Gebühren (Gericht und Anwalt) hierfür ?
Gruß Sepp.
Hallo Sepp,
der Zugewinnausgleich findet bei der Festlegung des Verfahrenswertes gemeinhin nur Beachtung, wenn eine gerichtliche Entscheidung hierüber getroffen werden und die Folgesache in das Scheidungsverbundverfahren aufgenommen werden soll. Grundsätzlich besteht keine Pflicht, diesen gerichtlich festlegen zu lassen. Eine außergerichtliche, einvernehmliche Einigung (z. B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung) ist zulässig. Unter Umständen kann jedoch Vermögen der Ehepartner anteilig im Rahmen des Verfahrenswertes Berücksichtigung finden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo zusammen,
wie aktuell sind die Zahlen? Wenn man bei „Prozesskostenrechner 2019“ den Streitwert eingibt, werden bis zu 5mal höhere Anwalts- und Gerichtskosten angegeben. Auf der Seite wird angegeben, dass den Zahlen der letzte Stand von November 2018 zugrunde liegt.
Hallo Yusuf,
die Berechnung der Scheidungskosten basiert auf den Angaben des FamGKG sowie des RVG und ist entsprechend auf dem aktuellen Stand. Zu beachten ist, dass die Berechnung im Familienverfahren sich von anderen zivilrechtlichen Verfahren unterscheidet. Unser Rechner kann jedoch stets nur einen ungefähren Orientierungswert bieten. Die Angaben sind ohne Gewähr.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Noch – Ehemann hat 2013 den Scheidungsantrag gestellt – und versucht alle Firmen ,Immobilien , Werte nach 30 Jahren Ehe “ kleinzurechnen“ … Eine außergerichtliche Einigung lehnte er in 2014 komplett ab ! Und versuchte , mich weichzukochen ….Ich habe nun nach 5 !! Jahren Auskunftsstufe und einigermaßen befriedigenden Auskünften im Trennungsunterhalt gewonnen …. und nun geht es weiter zum Endtermin im Zugewinn.
Mein Anwalt hat während der 5 Jahre bereits komplett nach Stundenbasis abgerechnet …. ( insgesamt habe ich bereits mehr als 100.000,- Euro an Anwaltskosten bezahlt ) Nun möchte mein Anwalt auch noch die Gebühr abrechnen vom Streitwert von über 2-3 Millionen Euro … Ist das rechtens ???
Danke sehr für Ihre Antwort
Hallo Diana,
maßgeblich für die Kosten eines Anwaltes ist das RVG. Abweichungen hiervon sind ggf. im Rahmen einer Kostenvereinbarung möglich. Haben Sie Zweifel an der Abrechnung, können Sie dies ggf. von einem anderen Anwalt prüfen lassen. Eine rechtliche Einschätzung hierzu ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
Wird das angegebene Einkommen noch einmal vom Gericht überprüft?
Mein Mann hat bei der Einreichung der Scheidung ein vielfach geringeres Einkommen angegeben.
Bei uns wird aufgrund Ehevertrag kein Versorgungsausgleich und kein Unterhalt fällig.
Hallo Susanne,
ggf. ist ein entsprechender Nachweis über die Einkünfte gegenüber dem Familiengericht zu erbringen.
Ihr Scheidung.org-Team