Trennung & Scheidung in der Elternzeit: Sind Sie finanziell abgesichert?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 1. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Scheidung in der Elternzeit

Von der Elternzeit sollen alle Beteiligten profitieren: Der betreuende Elternteil kann sich ganz auf den neuen Erdenbürger konzentrieren, das Kind die Nähe genießen und das ohne erhebliche finanzielle Einbrüche. Das Elterngeld, auf das Arbeitnehmer in Elternzeit Anspruch haben, liegt bei etwa 65 bis 100 Prozent des zuvor erzielten bzw. erzielbaren (fiktiven) Nettoeinkommens – mindestens 300, maximal 1.800 Euro. Doch ein Kind stellt nicht selten auch die elterliche Beziehung auf eine Bestandsprobe. Was aber geschieht, wenn es zur Trennung und Scheidung in der Elternzeit kommt? Müssen Sie wieder arbeiten gehen? Steht Ihnen Unterhalt zu? Können Sie ergänzend Arbeitslosengeld II beantragen?

Das Wichtigste in Kürze: Trennung & Scheidung während der Elternzeit

  • Kommt es zur Trennung während der Elternzeit, haben der betreuende Elternteil sowie das betreute Kind in aller Regel Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ex-Partner.
  • Auch nach einer rechtskräftigen Scheidung in der Elternzeit kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen, insbesondere Betreuungsunterhalt (nicht nur bei verheirateten Paaren).
  • Kann kein ausreichender Unterhalt geleistet werden, besteht für den Alleinerziehenden ggf. die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss und Hartz IV zu beantragen.

Trennung in der Elternzeit: Welche Ansprüche haben Sie?

Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ex-Partner

Welche Ansprüche bestehen, wenn es zur Scheidung in der Elternzeit kommt?
Welche Ansprüche bestehen, wenn es zur Scheidung in der Elternzeit kommt?

Eigentlich soll ein Kind das Familienglück komplettieren, doch nicht selten scheitern Beziehungen an der vermehrten Aufmerksamkeit für das neue Familienmitglied, zusätzlichem Stress und Differenzen in Erziehungsfragen. Eine Trennung in dieser Phase stellt nicht nur Personen in Elternzeit vor besondere Herausforderungen und schürt nicht selten Zukunftsängste.

Doch kommt es zur Trennung oder gar Scheidung in der Elternzeit, bedeutet das für den erziehenden Elternteil nicht automatisch, dass er in ein bodenloses Loch fällt. Er hat gegenüber dem anderen regelmäßig finanzielle Ansprüche, die die Weiterführung der Elternzeit ermöglichen.

Diese Ansprüche bestehen im Besonderen:

Ist der andere Elternteil leistungsfähig, ist dieser somit häufig dazu verpflichtet, trotz Trennung in der Elternzeit finanzielle Unterstützung für den alleinerziehenden Partner sowie das gemeinsame Kind zu leisten. Bei den Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt findet dabei das Elterngeld als Einkommen des Unterhaltsberechtigten Berücksichtigung.

Müssen Sie die Elternzeit abbrechen und wieder arbeiten gehen? In aller Regel ist die Erwerbsobliegenheit bei Alleinerziehenden bis zum Abschluss des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes ausgesetzt. Er muss damit häufig bei einer Trennung und drohenden Scheidung in der Elternzeit nicht wieder sofort in den Beruf einsteigen, um den Unterhaltsbedarf durch eigene Tätigkeit zu decken.

Der andere Elternteil kann keinen oder nur geringfügigen Unterhalt zahlen – was nun?

Was können Sie tun, wenn bei Trennung in der Elternzeit keine Unterhaltszahlungen möglich sind?
Was können Sie tun, wenn bei Trennung in der Elternzeit keine Unterhaltszahlungen möglich sind?

Was geschieht aber nun, wenn der Partner nach der Trennung oder Scheidung in der Elternzeit nicht in der Lage ist, ausreichend Unterhalt zu leisten? In diesem Falle können die betroffenen Elternteile in der Regel auf unterschiedliche Sozialleistungen zurückgreifen, um ein finanzielles Defizit auszugleichen.

Hierzu zählen insbesondere:

Sofern Sie auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, um bei Trennung oder Scheidung in der Elternzeit den eigenen Lebensbedarf und den Ihres Kindes decken zu können, finden regelmäßig sämtliche Einkünfte (z. B. Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, erhaltene Unterhaltszahlungen, Elterngeld) Anrechnung auf den Hartz-IV-Bedarf.

Weitere Infos zur Elternzeit und zum Elterngeld finden Sie u. a. unter www.elternzeit.de/.

Können Sie bei Trennung und Scheidung in der Elternzeit Arbeitslosengeld I beantragen? ALG I wird in der Regel nur dann gewährt, wenn der Antragsteller dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung steht. Eine Verfügbarkeit ist in der Elternzeit jedoch nicht gegeben, sodass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Trennung in der Elternzeit in aller Regel nicht besteht.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Eduardo sagt:

    Guten Morgen
    Ich bin Spanier, wohnhaft in Deutschland, Grenzgänger, ich arbeite in der Schweiz. Ich möchte mich von meiner deutschen Frau trennen und dann in die Schweiz in der Nähe meines Jobs ziehen. Ich möchte keine Komplikationen haben oder sie ihr geben. Kann ich einen Trennungsantrag ohne Anwalt oder Gericht formalisieren? Vielleicht durch einen Mediator? Wenn ich das tue, wie soll ich das Finanzministerium informieren, damit es meiner Frau keine Steuern (auf mein Arbeitseinkommen) berechnet, wenn ich nicht mehr in Deutschland lebe? Natürlich stelle ich mir vor, dass ich in der Schweiz keine deutschen Steuern zahlen muss. Ich möchte nicht, dass sie irgendwelche Steuern zahlt, wegen mir. Sie hat ein um 150% höheres Gehalt als ich; Das Haus ist in Ihrem Namen, aber in dem Kredit auch ich bin, muß ich auch weiterhin zahlen? In welchem Verhältnis? Wie viel soll ich ihr für den Unterhalt unserer Kinder bezahlen? Als meine Kinder von 10 und 12 Jahren ..
    Vielen Dank für Ihre Zeit.

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