Trennung mit gemeinsamem Haus: Nutzungsentschädigung möglich?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 31. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Header Nutzungsentschädigung fürs Haus bei einer Trennung

Bei der Trennung von Ehegatten sind unzählige Regelungen zu treffen, die sich auf das Vermögen und dessen Aufteilung beziehen. Besonders eine gemeinsame Immobilie kann zu Problemen führen: Wer bleibt in dem Objekt nach der Trennung wohnen? Zieht einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus, kann er mitunter eine Nutzungsentschädigung für das Haus nach der Trennung verlangen.

Das Wichtigste in Kürze: Nutzungsentschädigung bei Trennung

Wann kann ich eine Nutzungsentschädigung verlangen?

Gemäß § 1361b Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogene Ehegatte gegenüber dem dort Verbliebenen eine Nutzungsentschädigung geltend machen. Die Forderung muss grundsätzlich der Billigkeit entsprechen, d. h. die Zahlung muss angemessen und gerecht sein. In jedem Einzelfall muss dieser Sachverhalt neu bewertet werden. Näheres zu den Voraussetzungen erfahren Sie hier.

Wie lange muss Nutzungsentschädigung gezahlt werden?

Der Anspruch ergibt sich in aller Regel für den Zeitraum ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Wie berechnet man die Nutzungsentschädigung für ein Haus?

In der Regel beträgt die Höhe der Entschädigung die Hälfte der ortsüblichen Miete (Mietspiegel) für eine angemessene kleinere Wohnung – sofern beide Ehepartner Eigentümer sind.

Wann können Sie bei Trennung fürs überlassene Haus Nutzungsentschädigung verlangen?

Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung

Können Sie eine Nutzungsentschädigung für Wohnung oder Haus bei Trennung verlangen?
Können Sie eine Nutzungsentschädigung für Wohnung oder Haus bei Trennung verlangen?

Die Ausgleichszahlung richtet sich nach § 1361b Absatz 3 BGB. Dieser Abschnitt beschäftigt sich explizit mit der kompletten oder teilweisen Überlassung einer gemeinsamen Ehewohnung an einen der getrennt lebenden Partner – ob sich diese Immobilie nun im gemeinsamen Eigentum befindet oder aber im alleinigen des Ausgezogenen.

Eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung kann bei Trennung immer dann verlangt werden, wenn die Nutzung für einen der Ehegatten durch die Zuweisung an den anderen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Wichtigster Aspekt dabei: Das Verlangen muss der Billigkeit entsprechen. Doch was genau bedeutet das?

Wann bei Trennung für das Haus eine erhobene Nutzungsentschädigung als billig – also gerecht – anzuerkennen ist, wird gesetzlich nicht festgeschrieben. Hier ist in jedem Einzelfall neu zu bewerten, ob die Leistung und in welcher Höhe diese angemessen erscheint. In der Rechtsprechung hat sich dabei herauskristallisiert, dass zumeist die ersparte Miete des in der Wohnung verbleibenden Gattens der Billigkeit entspräche – bezogen auf eine kleinere, ausreichende Wohnung und zumindest für die Zeit des Trennungsjahres. Der Wert richtet sich dann nach dem örtlichen Mietspiegel.

Die Nutzungsentschädigung entspräche dann der Hälfte dieser Summe, wenn es sich um eine gemeinsame Immobilie handelt.

Abweichungen bezüglich Nutzungsentschädigung fürs Haus bei Trennung

In einzelnen Fällen weicht die Rechtsprechung von dem Grundsatz der Billigkeit ab und setzt andere Maßstäbe an die Höhe der Zahlung:

Bei Trennung kann fürs Haus nicht immer eine Nutzungsentschädigung verlangt werden.
Bei Trennung kann fürs Haus nicht immer eine Nutzungsentschädigung verlangt werden.
  1. Ein neuer Partner zieht nach der Trennung mit ins Haus: Die Nutzungsentschädigung kann sich für den Ausgezogenen dann auf die Hälfte der objektiven Miete eines vergleichbaren Objektes belaufen – bei Miteigentum.
  2. Die Ehefrau bleibt mit den gemeinsamen Kindern im Haus und der Ehemann zahlt keinen Unterhalt: In diesem Fall kann der Miteigentümer bei Trennung für das Haus keine Nutzungsentschädigung verlangen.
  3. Bei Zahlung der Nutzungsentschädigung würde der Ehegatte nicht mehr ausreichend Geld zur Verfügung haben und dadurch unterhaltsberechtigt: Auch bei einer solchen Konstellation ist eine Nutzungsentschädigung gerichtlich verwehrt worden. Bei bestehender Erwerbsobliegenheit kann im Zweifel jedoch auch das fiktive Einkommen angerechnet werden.
  4. Der Wohnwertvorteil des im Haus verbleibenden Ehegattens wurde bei Unterhaltsleistungen bereits berücksichtigt: Der Ausgezogene kann bei Trennung für das Haus ebenfalls keine Nutzungsentschädigung verlangen, da andernfalls die Mietersparnis dem im Haus gebliebenen Ex-Partner doppelt angerechnet würde.

Grundsätzlich lässt sich nicht pauschal festschreiben, wann definitiv ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht. Entsprechende Forderungen müssen stets genau geprüft werden. Wenden Sie sich an einen Scheidungsanwalt, um begutachten zu lassen, welche Ansprüche sich in Ihrem Fall genau ergeben können. Beachten Sie auch, dass bei Trennung für das Haus nicht automatisch Nutzungsentschädigung bestimmt wird. Es bedarf immer der aktiven Einforderung.

Achtung: Ist die Scheidung rechtskräftig, so entfällt der familienrechtliche Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Geschiedene können entsprechende Forderungen jedoch ggf. weiterhin erheben, nun aber auf Grundlage des allgemeinen Zivilrechts (§ 745 Absatz 2 BGB).

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Ingo S. sagt:

    Wir leben seit 5 Jahren getrennt
    Haben ein gemeinsames Haus
    Nach der Trennung hat jeder woanders gewohnt
    Jetzt ist die Scheidung eingereicht und ich soll Nutzungsentschädigung zahlen obwohl ich nachweislich nicht in dem Haus wohne
    Ist das rechtens

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