Trennungsjahr vor der Scheidung – Ist die Ehe endgültig gescheitert?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 14. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten

Trennungsjahr

Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass sich die Ehepartner darüber klar werden sollen, ob sie tatsächlich ihre Lebensgemeinschaft endgültig beenden wollen oder die Ehe fortführen möchten.

Erst nach Ablauf des Trennungsjahres sieht das Familiengericht die Ehe als gescheitert an, sodass grundsätzlich nur ab diesem Zeitpunkt eine Scheidung möglich ist. Der Scheidungsantrag hingegen kann ggf. auch schon zwei bis drei Monate vor Ablauf eingereicht werden. Das Trennungsjahr ist damit regelmäßig eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Scheidungsantrag eingereicht werden kann.

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsjahr

Wozu dient das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr dient in Deutschland als Nachweis darüber, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet gelten kann. Diese Zerrüttung ist Voraussetzung für eine Scheidung (vgl. Zerrüttungsprinzip). Zudem können Folgesachen (z. B. Unterhalt, Umgangsrechte etc.) bereits im Trennungsjahr geklärt werden, sodass die Scheidung später schneller verlaufen kann.

Wie kann man ein Trennungsjahr nachweisen?

Der Beginn des Trennungsjahres muss beim Scheidungsantrag nachgewiesen werden. Eine beispielhafte Vorlage für einen solchen Nachweis finden Sie weiter unten in diesem Ratgeber.

Was darf man im Trennungsjahr und was nicht?

Während des Trennungsjahres darf keine häusliche oder wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen (sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“). Die Eheleute müssen getrennt leben. Unter Umständen kann das Trennungsjahr auch in derselben Wohnung stattfinden. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber „Was darf – oder sollte -man im Trennungsjahr alles nicht tun?„.

Wann fällt das Trennungsjahr weg?

Stellt die Fortführung der Ehe über das Trennungsjahr hinweg für einen der Eheleute eine besondere Härte dar, kann die Scheidung im Einzelfall auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden (vgl. Härtefallscheidung).

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Die Bedenkzeit vor der Scheidung

Wie das Trennungsjahr genutzt werden sollte

Das Trennungsjahr dient nicht nur als „Bedenkzeit“, sondern kann auch für die Vorbereitung auf das Scheidungsverfahren genutzt werden
Das Trennungsjahr dient nicht nur als „Bedenkzeit“, sondern kann auch für die Vorbereitung auf das Scheidungsverfahren genutzt werden

Auch wenn das Trennungsjahr nach dem Willen des Gesetzgebers quasi als „Bedenkzeit“ vor der Endgültigkeit der Scheidung gedacht ist: In der Praxis sehen viele scheidungswillige Eheleute diese Zeit für den Ablauf ihrer Scheidung als ein lästiges Übel, da eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft für sie ausgeschlossen ist.

Dabei wird jedoch oft übersehen, dass das Trennungsjahr bereits genutzt werden kann, um das spätere Scheidungsverfahren zu beschleunigen. Dazu gehören die Klärung von Folgesachen.

Weitere Ratgeber zum Trennungsjahr

Klärung von Folgesachen – Was beinhaltet das?

Unterhalt, Umgang mit den Kindern, Vermögensangelegenheiten u. ä. können bereits im Trennungsjahr einvernehmlich geregelt werden. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung sollte notariell beglaubigt werden, damit die rechtliche Bindung daran sicher gestellt ist.


Beim Hausrat, dessen Aufteilung in dem Jahr ebenfalls geregelt werden kann, bedarf die verbindliche Einigung jedoch keiner notariellen Beglaubigung. Der Vorteil dieser Klärung der Folgesachen liegt darin, dass die spätere Scheidung ebenfalls einvernehmlich unter Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes erfolgen kann, wodurch erhebliche Kosten gespart werden. Wie hoch die Scheidungskosten im Einzelfall sein können, darüber kann ein unverbindlicher Kostenvoranschlag einer spezialisierten Kanzlei für Familienrecht Auskunft geben.

Speziell bei der Regelung von Vermögensangelegenheiten kann es nach der Trennung jedoch zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kommen. Das ist immer dann der Fall, wenn einer der Ehegatten bestimmte Vermögensverhältnisse nicht offen legt, obwohl er eigentlich dazu verpflichtet wäre. Bei der Trennung sollten daher unbedingt Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Eine Checkliste dazu finden Sie auf der Startseite von Scheidung.org oder hier als Download:

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Sofortmaßnahmen bei Trennung - kostenlose Checkliste von scheidung.org zum Download

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Eine Trennung kann schon eine Weile im Raum stehen oder ganz plötzlich passieren. Eine Übersicht über zu treffende Maßnahmen zu haben, wenn es z.B. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten gibt, kann bei einer plötzlichen Trennung besonders hilfreich sein.

Oft denkt man an Vieles was zu tun ist nicht direkt. Mit dieser Checkliste wissen Sie, im Falle einer Trennung, sofort was zu tun ist.

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Stellung des Kontenklärungsantrags

Regelmäßig ist der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren vom Amts wegen durchzuführen. Dafür sind vom Familinegericht die erforderlichen Auskünfte beim Rentenversicherungsträger einzuholen, was eine vorherige Kontenklärung der Ehegatten voraussetzt. Die Kontenklärung kann aber bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags erfolgen, so dass hierdurch das Scheidungsverfahren beschleunigt wird.

Überprüfung von gemeinsamen Versicherungen

Gemeinsame Versicherungen der Ehegatten sollten frühzeitig gekündigt werden. Ist einer der Eheleute beim anderen in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversichert, kann der Mitversicherte sich bereits jetzt um eine neue Krankenversicherung kümmern. Denn die Mitversicherung in der Familienversicherung endet drei Monate nach Inkrafttreten der Scheidung.

Einigkeit über die Ehewohnung

Im Trennungsjahr sollte auch geklärt werden, wer in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt und wer auszieht
Im Trennungsjahr sollte auch geklärt werden, wer in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt und wer auszieht

Häufig bewohnen die Ehegatten gemeinsam eine Mietwohnung. Zieht einer der Ehepartner einvernehmlich aus der Wohnung aus, sollte mit dem Vermieter geklärt werden, inwieweit dieser den ausziehenden Ehegatten aus dem Mietvertrag entlässt.

Ist der Vermieter dazu nicht bereit, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten ratsam, wonach der in der Wohnung verbleibende Ehepartner den anderen aus etwaigen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freistellt.

Zwar bleibt die gemeinsame Haftung der Ehegatten gegenüber dem Vermieter bestehen. Aber der ausgezogene Ehepartner kann, im Falle einer Inanspruchnahme durch den Vermieter, den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten aufgrund der schriftlichen Vereinbarung in Regress nehmen.

Bewohnen die Ehegatten dagegen eine Immobilie, an der sie hälftig Miteigentum haben, kann nach der Scheidung die Finanzierung des Objektes von einem Ehepartner alleine häufig nicht mehr aufrechterhalten werden. Hier ist zu überlegen, wie die Immobilie bestmöglich freihändig verkauft werden kann oder ob aufgrund hoher Verluste bei einem Verkauf des Objektes eine Vermietung der bessere Weg ist.

Wann das Trennungsjahr beginnt und wer dafür beweispflichtig ist

Wann das Trennungsjahr begonnen hat wird vom Gericht nicht nachgeprüft, solange die Ehegatten sich darüber einig sind. Die Beweispflicht liegt bei dem Antragsteller
Wann das Trennungsjahr begonnen hat wird vom Gericht nicht nachgeprüft, solange die Ehegatten sich darüber einig sind. Die Beweispflicht liegt bei dem Antragsteller

Das Trennungsjahr zur Scheidung beginnt in dem Zeitpunkt, indem einer der Eheleute dem anderen den Trennungswunsch mitteilt und die Trennung anschließend auch „lebt“.

Folgendes ist dabei nicht erforderlich: Das Trennungsjahr anmelden oder das Trennungsjahr beantragen (etwa bei Gericht). Vielmehr genügt es nach Mitteilung des Trennungswunsches, dass das gemeinsame Leben und die Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen eingestellt werden.

Da später im Scheidungsantrag angegeben werden muss, wann die Trennung erfolgte, sollte das Datum des Trennungsbeginns notiert werden.

Beweispflichtig im späteren Scheidungsverfahren für den Trennungsbeginn ist derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag nach dem Trennungsjahr stellt.

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Sind sich die Ehepartner über den Beginn der Trennung einig, ist dies unproblematisch. Das Familiengericht prüft den vorgetragenen Trennungstermin nicht weiter nach. Problematisch wird es jedoch, wenn einer der Ehegatten eine Trennung abstreitet oder einen späteren Trennungstermin behauptet.

Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte der trennungswillige Ehepartner dem anderen den Trennungswunsch schriftlich mitteilen und den Zugang dieses Schreibens nachweisen können (etwa durch Einschreibebeleg, Faxprotokoll, Zustellung durch einen Boten oder Übergabe unter Zeugen). Formuliert werden kann ein solches Schreiben etwa wie folgt:

Nachweis über den Beginn des Trennungsjahres (Muster)

_____________________ (Anrede),

da alle Versuche zur Rettung unserer Ehe gescheitert sind, habe ich mich dazu entschlossen, mich von Dir zu trennen. Die Trennung ist die Voraussetzung für die von mir beabsichtigte spätere Ehescheidung. Bitte akzeptiere diesen Schritt und nehme Folgendes zur Kenntnis:

Ab sofort

  • wird es keine gemeinsame Haushaltsführung mehr geben. Das bedeutet, dass jeder für sich selber sorgen muss, insbesondere einkaufen, kochen, sich auf sonstige Weise verpflegen, Wäsche waschen und bügeln.
  • werden wir getrennt wirtschaften. Ich werde mir also ein eigenes Konto einrichten und meine Gelder alleine verwalten. Ich bitte Dich, ebenso zu verfahren.
  • wird es keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten, Unternehmungen und private Unterhaltungen mehr geben. Ich möchte mein eigenes Leben führen, stehe Dir aber zu sachlichen Gesprächen im Zusammenhang mit unserer Trennung und den in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen zur Verfügung.

(Falls Unterhaltsansprüche bestehen:)

Darüber hinaus bitte ich Dich, für unsere Kinder und mich künftig Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts sowie die Bankverbindung werde ich Dir in den nächsten Tagen mitteilen. Dir ist sicherlich bekannt, dass Du gesetzlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet bist sowie die Kinder und ich darauf angewiesen sind.

_____________________

(Ort, Datum, Unterschrift)


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Nachweis über Beginn des Trennungsjahres - kostenloses Muster von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie den Beginn des Trennungsjahres festhalten, das Muster kostenlos herunterladen.

Das Trennungsjahr beginnt mit der Äußerung des Wunsches zur Trennung. Um im späteren Verlauf des Scheidungsvefahrens auch beweisen zu können, wann das Trennungsjahr begann, ist es hilfreich dies schriftlich festzuhalten.

Lassen Sie den Nachweis von Ihrem Ehepartner unterschreiben, sind Sie später auf der sicheren Seite, sollte es zu Streitigkeiten kommen.

Muster als PDF downloaden Muster als DOC downloaden

Alternativ kann der Beginn der Trennung auch durch ein Anwaltsschreiben dokumentiert werden.

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Trennungsjahr: Diese Verhaltensregeln gelten

Für das Trennungsjahr ist es nicht erforderlich, dass einer der Ehegatten aus der Wohnung auszieht. Es gelten allerdings bestimmte Verhaltensregeln
Für das Trennungsjahr ist es nicht erforderlich, dass einer der Ehegatten aus der Wohnung auszieht. Es gelten allerdings bestimmte Verhaltensregeln

Voraussetzung für das Getrenntleben und damit die Einhaltung des für die Scheidung erforderlichen Trennungsjahres ist, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht (sogenannte Trennung von Tisch und Bett).

Der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ist dazu jedoch nicht erforderlich (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben können).

Zieht einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus, ist die häusliche Trennung eindeutig. Schwieriger ist es dagegen, wenn das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden soll.

Darauf kommt es beim Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung an

Soll das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung durchlaufen werden, spielt neben der häuslichen Trennung auch die wirtschaftliche Trennung eine Rolle.

Für die häusliche Trennung ist es erforderlich, dass die Räume aufgeteilt werden. Jeder Ehegatte muss in einem anderen Raum schlafen. Ob dies in einem Bett oder auf der Couch geschieht, spielt keine Rolle.

Badezimmer und Küche dürfen weiterhin gemeinsam genutzt werden, wobei allerdings ein Zeitplan sinnvoll ist. Das Wohnzimmer mit dem dort regelmäßig vorhandenen Fernseher ist allerdings kein Gemeinschaftsraum.


In wirtschaftlicher Hinsicht kommt es darauf an, dass keine gemeinsame Haushaltskasse mehr besteht und die Ehepartner getrennt wirtschaften, also keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbringen (wie etwa kochen oder Wäsche waschen). In diesem Zusammenhang ist auch zu regeln, wie die Kosten für das bewohnte Haus bzw. die Wohnung von den getrennt lebenden Ehegatten finanziert werden.

Letztendlich ist beim Getrenntleben jeder Ehegatte in allen Belangen für sich selber zuständig und verbringt auch seine Freizeit alleine, wesentliche Beziehungen zum anderen Ehegatten dürfen nicht mehr bestehen.

Wird das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus durchlaufen ist es wichtig, dass sowohl eine räumliche Trennung als auch eine wirtschaftliche Trennung erfolgt
Wird das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus durchlaufen ist es wichtig, dass sowohl eine räumliche Trennung als auch eine wirtschaftliche Trennung erfolgt

Probleme beim Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung können entstehen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, da speziell kleinere Kinder die Konsequenzen der Trennung nicht nachvollziehen können.

Hier muss den Kindern vermittelt werden, dass die Eltern nicht mehr zusammen leben möchten. Insoweit sind gemeinsame Mahlzeiten und Unternehmungen der Ehegatten mit den Kindern innerhalb des Trennungsjahres auch nur zulässig, soweit sie im Rahmen des Umgangsrechts ausgeübt werden.

Im Übrigen sind Regeln darüber aufzustellen, wer von den getrennt lebenden Elternteilen die Kinder auf welche Weise versorgt, also für sie kocht, mit ihnen isst, wer mit ihnen die Hausaufgaben macht usw.

Ob und inwieweit diese Vorgaben für das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung von den Ehegatten beachtet werden, bleibt allerdings ihnen überlassen. Das Familiengericht überprüft beim Scheidungsverfahren die tatsächliche Trennung bzw. Wohnsituation im Trennungsjahr nicht, sondern legt lediglich die Aussagen der Ehepartner zugrunde.

Haben diese Aussagen den gleichen Inhalt, stellt das Gericht dazu keine weiteren Fragen. Weichen die Aussagen über das verbrachte Trennungsjahr jedoch voneinander ab, weil die Vorgaben nicht konsequent eingehalten wurden und einer der Ehegatten die Scheidung nicht (mehr) möchte, kann das im Scheidungsverfahren zu Problemen führen.

Auf keinen Fall wird das Trennungsjahr eingehalten, wenn etwa die Ehefrau weiterhin einkauft sowie wäscht und sich die Ehegatten im Schlafzimmer das Ehebett teilen, wenn auch „nur nebeneinander liegend“ (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 07.12.2012, Az.: 4 UF 182/12).

Mit Beginn der Trennung endet zudem die sogenannte Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB, wonach beim Abschluss von Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch der andere Ehegatte verpflichtet wird, selbst wenn er von dem Geschäft nichts weiß. Diese Mithaftung besteht etwa für den Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und persönlichen Bedarfsartikeln.

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So wirken sich Versöhnungsversuche im Trennungsjahr aus

Während des Trennungsjahres sind auch Versöhnungsversuche bis drei Monate möglich ohne dass das Trennungsjahr erneut vollzogen werden muss
Während des Trennungsjahres sind auch Versöhnungsversuche bis drei Monate möglich ohne dass das Trennungsjahr erneut vollzogen werden muss

Da das Trennungsjahr quasi als „Bedenkzeit“ hinsichtlich der Endgültigkeit der Scheidung gilt, sind Versöhnungsversuche in der Trennungszeit in einem gewissen Rahmen zulässig.

Dauern diese nicht länger als drei Monate, spielen sie für das Trennungsjahr keine Rolle. Geht aber ein Versöhnungsversuch über drei Monate hinaus und scheitert die Beziehung der Ehegatten danach erneut, ist ein vollständiges weiteres Trennungsjahr erforderlich.

Ein Sonderfall tritt auf, wenn der Versöhnungsversuch etwa erst kurz vor dem Scheidungstermin beginnt, es also bis zum Scheidungstermin keine drei Monate mehr dauert. Wird hier der Scheidungsantrag zurückgenommen, geht das Familiengericht von einer endgültigen Versöhnung aus. Scheitert der Versöhnungsversuch anschließend, obwohl er nur von kurzer Dauer war und bei weitem keine drei Monate gedauert hat, ist trotzdem ein weiteres vollständiges Trennungsjahr zu durchlaufen.

Zudem ist danach der Scheidungsantrag erneut beim Familiengericht einzureichen, so dass durch die Rücknahme des ersten und Stellung des zweiten Scheidungsantrags zusätzliche Kosten entstehen. Um all das zu vermeiden, sollte in diesem Fall statt der Rücknahme des (ersten) Antrags das Scheidungsverfahren ausgesetzt bzw. ruhend gestellt werden. Je nachdem, ob der Versöhnungsversuch dann erfolgreich war oder nicht, kann der Scheidungsantrag immer noch zurückgenommen oder das ruhende Verfahren fortgesetzt werden.

Trennungsjahr und Unterhalt: Wann welche Ansprüche bestehen

Auch wenn die Ehegatten getrennt leben: Nach dem Grundsatz der ehelichen Solidarität steht dem weniger oder gar nicht verdienenden Ehepartner regelmäßig ein Unterhaltsanspruch gegen den besser Verdienenden zu, § 1361 BGB.

Bezweckt wird damit, dass beide Ehegatten während der Trennung in etwa finanziell so gestellt werden wie während des Zusammenlebens in der Ehe. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit dem Tag des rechtskräftigen Scheidungsurteils. Danach kommt der – neben dem Trennungsunterhalt rechtlich selbstständige – Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (Scheidungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) in Betracht.

Wichtig ist, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt möglichst schnell geltend gemacht wird. Rückwirkend (also für zurückliegende Zeiträume) kann nach der Trennung kein Unterhalt gefordert werden.

Mit Beginn des Trennungsjahres, steht dem weniger verdienenden Ehepartner Trennungsunterhalt zu. Dieser kann allerdings nicht rückwirkend gefordert werden
Mit Beginn des Trennungsjahres, steht dem weniger verdienenden Ehepartner Trennungsunterhalt zu. Dieser kann allerdings nicht rückwirkend gefordert werden

Ist einer der Ehegatten nicht erwerbstätig, kann nach der Trennung Unterhalt in Höhe von 3/7 des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Nettoeinkommens des verdienenden Ehepartners und die Hälfte seiner sonstigen Einkünfte verlangt werden.

Sonstige Einkünfte sind etwa Zinseinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, etwaige Wohnwertvorteile, Steuerrückzahlungen und alle sonstigen Einkünfte.

Davon abzuziehen sind gezahlter Kindesunterhalt, bestimmte Kredite, Versicherungen und private Altersvorsorgeaufwendungen sowie beim Nettoeinkommen regelmäßig 5% für berufsbedingte Aufwendungen.


Sind beide Ehegatten erwerbstätig, wird die Differenz beider unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen berechnet, um nach der Trennung den Unterhalt ermitteln zu können. Der Unterhaltsanspruch beträgt hier 3/7 des Differenzbetrags.

In beiden Fällen steht dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner aber ein Selbstbehalt von monatlich 1.100 Euro zu (zugrunde gelegt wurde in beiden Fällen und beim Selbstbehalt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2013).

Ob die Ehegatten den Trennungsunterhalt gerichtlich festsetzen lassen oder sich außergerichtlich einigen, ist deren Entscheidung. Generell kann aber jeder Ehepartner vom anderen die Offenlegung dessen Einkommensverhältnisse verlangen.

Findet eine außergerichtliche Einigung nach der Trennung wegen Unterhalt statt, sind zwar auch von der Düsseldorfer Tabelle abweichende Regelungen bis hin zum vollständigen Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich. Ein vollständiger Verzicht setzt aber voraus, dass dieser nicht auf Kosten der Sozialkassen erfolgt.

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Das ist im Trennungsjahr bei gemeinsamen Kindern zu beachten

Zwar bleibt das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder regelmäßig auch bei Trennung und Scheidung bestehen. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist aber zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dabei spielt die Unterscheidung beim Ehegattenunterhalt, bei dem gesonderte Ansprüche für Trennung und Scheidung existieren, für den Kindesunterhalt keine Rolle.

Maßgeblich ist hier ebenfalls in aller Regel die Düsseldorfer Tabelle, wonach sich die Höhe des Kindesunterhaltes nach dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und dem Lebensalter der Kinder errechnet.

Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bleibt auch im Trennungsjahr bestehen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben muss Unterhalt zahlen
Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bleibt auch im Trennungsjahr bestehen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben muss Unterhalt zahlen

Wichtig ist auch hier, dass der ab dem Trennungstag bestehende Anspruch auf Kindesunterhalt möglichst schnell geltend gemacht wird, da er ebenfalls nicht rückwirkend durchgesetzt werden kann.

Neben der Klärung der Fragen, bei wem die Kinder leben und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt wird, sind bereits im Trennungsjahr Umgangsregelungen festzulegen.

Trennungsjahr und Steuerklasse: Hier drohen üble Fallstricke

Sind beide Ehegatten erwerbstätig und verdient ein Ehepartner deutlich mehr als der andere, wird regelmäßig auf gemeinsamen Antrag die einkommenssteuerliche Zusammenveranlagung gewählt. Der besser verdienende Ehegatte schöpft in Steuerklasse III alle für die gemeinsame Veranlagung geltenden Steuerfreibeträge aus, während der schlechter verdienende Ehepartner in Steuerklasse V keine Freibeträge erhält. Im Trennungsjahr bleibt die Möglichkeit zur Wahl zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung (ab Veranlagungszeitraum 2013: Einzelveranlagung) bestehen.

Wurden die Ehegatten gemeinsam steuerlich veranlagt, kann der Ehepartner mit der für ihn nachteiligen Steuerklasse V beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung bzw. Einzelveranlagung mit gleichzeitigem Wechsel der Steuerklasse beantragen. Dadurch erhält dieser Ehepartner hohe Steuerrückerstattungen, während der besser verdienende Ehegatte erhebliche Nachzahlungen leisten muss. Daher hat der Besserverdienende gegen den schlechter verdienenden Ehepartner einen Anspruch darauf, dass dieser der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zustimmt.

Im Gegenzug muss jedoch der Besserverdienende dem anderen Ehepartner die durch die gemeinsame Veranlagung entstehenden Nachteile ausgleichen, was meistens bereits durch den Trennungsunterhalt geschieht. Denn Bemessungsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist das insoweit steuerlich begünstigte Einkommen des Besserverdienenden.

Während des Trennungsjahres können die Ehepartner ihre Steuern weiterhin gemeinsam veranlagen lassen
Während des Trennungsjahres können die Ehepartner ihre Steuern weiterhin gemeinsam veranlagen lassen

Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt Steuerklasse IV für beide Ehegatten, beginnend ab dem nächsten steuerlichen Veranlagungszeitraum zum 01.01. des Folgejahres. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Trennungsjahr im Januar oder im Dezember abgelaufen ist. Maßgeblich ist immer der 01.01. des Jahres, das auf das abgelaufene Trennungsjahr folgt.

Konsequenz der geänderten Steuerklassen ist, dass der besser verdienende Ehegatte nun aufgrund der Änderung der Steuerklasse teilweise ein erheblich geringeres Nettoeinkommen hat, während sich das Nettoeinkommen des schlechter verdienenden Ehepartners erhöht. Dadurch verschieben sich zugleich die Bemessungsgrundlagen für den Trennungs- und Kindesunterhalt.

Achtung! Folgenden üblen Fallstrick sollte der besser verdienende Ehegatte stets im Auge behalten:

Bei der Berechnung von Trennungs- und Kindesunterhalt im Trennungsjahr in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren ist stets das geringere Einkommen im Folgejahr zu berücksichtigen, das aufgrund des Steuerklassenwechsels entsteht.

Wird dies nicht berücksichtigt, wäre zur Verringerung der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen ein gerichtliches Abänderungsverfahren erforderlich, was weitere Gerichts- und Anwaltskosten verursacht. Dabei kann es aber passieren, dass die Abänderung vom Gericht abgelehnt wird, weil diese bereits im gerichtlichen Unterhaltsverfahren vorhersehbar war und die Abänderung damit ausgeschlossen ist (sogenannte Präklusion).

Im Übrigen gilt Folgendes:
Möchte der besser verdienende Ehegatte mit Steuerklasse III sich im November oder Dezember vom Ehepartner trennen, sollte er bis Anfang Januar warten. Denn dadurch verzögern sich seine steuerlichen Nachteile um rund ein Kalenderjahr.

Ein Versöhnungsversuch von mehreren Wochen bis zu drei Monaten ist zwar scheidungsrechtlich belanglos, unterbricht aber steuerrechtlich das Trennungsjahr. Folge daraus ist, dass die Trennungszeit im Familienrecht eingehalten wird und zugleich im Steuerrecht kein Lohnsteuerklassenwechsel in dem Jahr, das auf das Trennungsjahr folgt, eintritt. Ein „kurzer“ Versöhnungsversuch kann daher steuerrechtlich durchaus sinnvoll sein.

Zahlt der besser verdienende Ehegatte trotz Steuerklassenwahl III und V keinen Trennungsunterhalt, sind dem schlechter verdienenden Ehepartner die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die er durch die Steuerklasse V erleidet.

Trennungsjahr und Zugewinn: Ausgleich erst bei der Scheidung

Trennungsjahr und Zugewinn: Der Zugewinnausgleich findet erst bei der Scheidung statt. Vermögensauskünfte können aber am Trennungstag verlangt werden
Trennungsjahr und Zugewinn: Der Zugewinnausgleich findet erst bei der Scheidung statt. Vermögensauskünfte können aber am Trennungstag verlangt werden

Der Zugewinnausgleich – also der Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens – findet erst bei der Scheidung statt. „Verschwindet“ jedoch zwischen der Trennung und dem Scheidungsantrag bei einem Ehegatten ungerechtfertigt Vermögen, wird dieses so behandelt als sei es noch vorhanden.

Daher können die Ehepartner jeweils vom anderen auch Auskunft über den Bestand des Vermögens am Trennungstag verlangen.

Das setzt aber voraus, dass der Scheidungsantrag eingereicht ist. Ansonsten spielt beim Trennungsjahr der Zugewinn keine Rolle.

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Trennungsjahr verkürzen: Eine fragwürdige Angelegenheit

In der Praxis möchten scheidungswillige Ehegatten immer wieder das Trennungsjahr verkürzen. Geben die Ehepartner beim Familiengericht gemeinsam ein „vordatiertes“ Trennungsdatum an, fällt dies in der Regel nicht auf, weil das Gericht die Aussagen der Ehegatten für den Beginn des Trennungsjahres zugrunde legt.

Abgesehen davon, dass vor Gericht die Wahrheitspflicht besteht, wird es jedoch in einem solchen Fall problematisch, wenn einer der Ehepartner im Gerichtstermin den tatsächlichen Trennungsbeginn offenbart. Im ungünstigsten Fall kann der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht strafrechtlich geahndet werden.

Darüber hinaus sollten sich die Ehegatten, die das Trennungsjahr durch falsche Angaben über den Trennungszeitpunkt verkürzen wollen, über Folgendes im Klaren sein:

  • Der Anspruch auf Unterhalt kann sich im Einzelfall verkürzen
  • Je nach Wahl der Steuerklassen können steuerliche Nachteile entstehen
  • Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, verkürzt sich der für die Berechnung maßgeblich Zeitraum, so dass sich die späteren Rentenansprüche (geringfügig) verringern

Ist es laut Scheidungsrecht möglich das Trennungsjahr auch ganz zu umgehen?

Ausnahmsweise ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Danach muss die Fortsetzung der Ehe für den betroffenen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen, die in der Person des anderen Ehepartners begründet ist, § 1565 Abs. 2 BGB. Ein Beispiel hierzu ist etwa massive körperliche Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern.

Solche Härtefallscheidungen hängen aber stets vom konkreten Einzelfall ab. Die Kosten unterscheiden sich hier in der Regel nicht von einer „normalen“ Scheidung. Wie hoch die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten im Einzelfall sind, kann ein spezialisierter Scheidunganswalt über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag einschätzen.

Trennungsjahr und neuer Partner: Auswirkungen allenfalls auf den Unterhalt

Im Trennungsjahr ist ein neuer Partner bei einem der Ehegatten – häufig denkt der andere Ehegatte, dass sich dadurch das Trennungsjahr verkürzt. Dem ist aber nicht so, vielmehr wirkt sich der neue Partner auf das einzuhaltende Trennungsjahr nicht aus. Auswirkungen sind allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen auf den Trennungsunterhalt möglich.

Der Scheidungsantrag kann ca. zwei Monate vor Ende des Trennungsjahres beim Gericht eingereicht werden, wenn die Scheidung einvernehmlich ist
Der Scheidungsantrag kann ca. zwei Monate vor Ende des Trennungsjahres beim Gericht eingereicht werden, wenn die Scheidung einvernehmlich ist

Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist

Soll die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres einvernehmlich geschieden werden, kann bei durchzuführendem Versorgungsausgleich der Scheidungsantrag gut zwei Monate vor dem Ende der Trennungszeit beim Familiengericht eingereicht werden.

In diesem Fall geht das Gericht aufgrund der Erklärungen der Ehegatten von der unwiderlegbaren Vermutung aus, dass die Ehe gescheitert ist.

Möchte sich dagegen einer der Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres nicht scheiden lassen, kann sich die Trennungszeit auf drei Jahre verlängern. In der Praxis ist das aber nur selten der Fall, da der scheidungsunwillige Ehegatte stichhaltige Gründe vortragen muss, warum die Ehe nicht bereits gescheitert ist.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Pawlik sagt:

    Mein Freund lebt seid letzten Jahres getrennt von seiner Frau.
    Diese geht nicht Arbeiten obwohl sie es könnte, das gemeinsame Kind ist 14 Jahre und lebet zurzeit bei der Mutter, das Kind besucht die Schule.
    Meine Frage-wenn sie Arbeiten kann, aber es nicht tut weil sie von ihrem ex das Geld will, ist das rechtens?
    MfG. Pawlik

  2. Manuela sagt:

    Nach 14 Jahren Ehe gestand mir mein Mann, dass er eine Freundin seit Jahre hat. Wir haben zwei Kinder (10 und 13 Jahre alt). Alle Autos und Immobilien – stehen auf seinen Namen im Grundbuch. Das Einfamilienhaus (voll bezahlt), drei klassische Porches, sein Auto und „mein Auto“ und ein Objekt mit einer Wohnung und seiner Werkstatt zusammen (noch nicht ganz bezahlt). Seit dem Tag, an dem er ausgezogen ist, wohnt er mit seiner Freundin zusammen in dieser Wohnung. Ich und unseren Kinder wohnen in „unserem“ Familienhaus. Er ist selbständig. Ich arbeite Teilzeit, aber mit befristeten Verträgen. Im Prinzip, hat er uns gesagt, dass wir „dürfen“ in dem Haus wohnen, er bezahlt uns 1000€ und die neben Kosten. Alles, was er auf seinen Namen hat, hat er in den Jahren unserer Ehe gekauft. Fragen: Soll ich ihm mit dem Angebot, das er uns gemacht hat, einen „Vertrag“ für das Trennungsjahr vorlegen? Wenn wir uns scheiden lassen, habe ich eine Chance, dass die Immobilien zwischen uns beiden aufgeteilt wird? Darf mein Mann auch im Jahr der Trennung einen Schlüssel von dem Familienhaus haben? (Er argumentiert, dass er als Eigentümer das Recht hat, den Schlüssel zu behalten). Vielen Dank für die Antwort.

  3. Lyudmyla sagt:

    Hallo, mein noch-Ehemann hat sich aus unser gemeinsame in Juli Haus ausgezogen, aber wir haben bis heute ein gemeinsames Konto, auf das auch die Gehälter von uns beiden gehen. Kann in diesem Fall das Datum des Verlassens des gemeinsamen Hauses als Beginn des Trennungsjahres angesehen werden? Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort!

  4. I. sagt:

    „Generell kann aber jeder Ehepartner vom anderen die Offenlegung dessen Einkommensverhältnisse verlangen“
    Können Sie mir bitte helfen in welche Gesetz und welche Paragraf steht es?

    Unterhaltzahlung habe ich von Jobcenter erhalten und es wurde alles durch Jobcenter geregelt.
    Warum muss ich dem Anwahl meines Ehemann die Gehaltsabrechnungen mitteilen ?

    Dankeschön
    Ich wünsche uns alle viel Kraft und Glück um das alle durchzustehen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die gegenseitige Auskunftspflicht ergibt sich u. a. aus den folgenden Abschnitten des Bürgerlichen Gesetzbuches: §§ 1361, 1360a, 1580, 1605 BGB.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. T. sagt:

    Am Ende steht jedem Beteiligten einer Trennung, egal ob man verheiratet ist oder Kinder hat das Recht auf glücklich sein zu.
    Am Ende hat man nur dieses eine Leben.
    Denn wenn sich Menschen trennen, hat es einfach nicht gepaßt.

  6. Sabine sagt:

    Hallo,
    wir wollten uns auch nach über 30 Jahren „gütlich“ scheiden lassen, das finanzielle ist notariell geregelt. Mein noch-Ehemann steht aber so unter dem Einfluß seiner neuen Partnerin, die aber zu 100 % auf seine Kosten lebt, auch noch 3 unterhaltspflichtige Kinder hat (Luxemburger Sozialamt kümmert sich darum, die 3 wohnen bei ihrem Ex, aber der ist auch „Luxemburger Hartz IV-ler“, also wer zahlt, wenn das mal nicht mehr klappt oder der Ex ihr die Kinder „gibt“, er ist auch fast 20 Jahre älter als sie und der kleinste erst 4 Jahre) und sich auch seit über einem Jahr (vorher war ABM in Lux) nicht wirklich um eine Stelle bemüht, sie hat keinen Führerschein, keine Ausbildung…., dass ich mir ehrliche Sorgen um ihn mache. Er ist so verblendet, er sieht gar nicht, dass sie es doch in erster Linie auf sein Geld abgesehen hat. Daher würde ich gerne die Scheidung „hinaus zögern“, sprich, der gütlichen Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres NICHT zustimmen. Geht das und wenn ja, was sollte ich machen?
    Wir haben einen gemeinsamen Anwalt, der jetzt schon für Teil I die Abschlussrechnung geschickt hat, da Notar ja auch schon erledigt und meinte, im Juli könne dann die Scheidung beantragt werden.
    Das ist keine Rache, das ist wirkliche Sorge, ich war in unserer Partnerschaft immer der Organisator, Finanzminister, das Sekretariat etc, mein Mann hier völlig unbedarft. Für sich alleine oder mit einer Partnerin, die auch einen Teil der gemeinsamen Kosten trägt, ob durch Rente, Gehalt oder sonstiges, wird er gut leben können, aber wenn er sie zu 100 % mit durchfüttern muss (sie ist Luxemburgerin, jetzt erst kürzlich nach D gezogen, noch nie in D gearbeitet, meines Wissens keinerlei Anspruch auf Sozialhilfe, ALG oder sonstiges) kann es knapp werden.
    Daher kurz meine Frage: Kann ich relativ unproblematisch die Scheidung von Spätsommer 2021 auf 2023 oder 2024 herauszögern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      eine Zustimmung zur Scheidung durch den Antragsgegner ist nicht verpflichtend. Wird die Zustimmung verweigert, bedarf es jedoch in der Regel triftiger Gründe, die gegen eine Zerrüttung der Ehe sprechen, um die Scheidung abzuwenden. Spätestens nach einer Trennungszeit von 3 Jahren ist eine Zerrüttung anzunehmen und die Scheidung kann auch gegen den Willen des Antragsgegners erfolgen. Das ist jedoch im Einzelfall grundsätzlich auch schon früher möglich. Wenden Sie sich zur Klärung bitte ggf. an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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