Trennungsjahr verkürzen wegen Härtefall: Besondere Härte kann schnelle Scheidung begründen
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Eine mindestens einjährige Trennungszeit soll die Zerrüttung der Ehe nachweisen. Nur eine unwiderruflich zerrüttete Ehe kann in Deutschland geschieden werden. In wenigen Ausnahmefällen kann von der Durchführung des Trennungsjahres jedoch abgesehen werden, insbesondere dann, wenn die Weiterführung der Ehe für einen der beteiligten eine besondere Härte darstellt. In welchen Fällen genau aber können Betroffene die Scheidung ohne Trennungsjahr wegen Härtefall beantragen?
Das Wichtigste in Kürze: Scheidung ohne Trennungsjahr bei Härtefall möglich
- Im Allgemeinen ist eine mindestens einjährige Trennungszeit Voraussetzung für die Durchführung der Scheidung.
- Im Einzelfall kann vom Trennungsjahr wegen Härtefall abgesehen werden, d. h. die Weiterführung der Ehe müsste für einen der Ehegatten unzumutbar sein.
- In der Regel muss ein Gericht entscheiden, ob im jeweiligen Fall tatsächlich eine besondere Härte vorliegt.
- Insgesamt sind Härtefallscheidungen vergleichsweise selten.
Ausführliche Infos dazu, wann Sie das Trennungsjahr bei vorliegendem Härtefall verkürzen können, finden Sie im Folgenden.
Kein volles Trennungsjahr bei vorliegendem Härtefall
Zerrüttungsprinzip verlangt im Allgemeinen das Trennungsjahr
Bei Scheidungen in Deutschland greift das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Demnach kann eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn sie als zerrüttet gilt. Diese Annahme gilt in der Regel frühestens dann als unwiderruflich, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wünschen.
Es gibt jedoch auch Ehen, deren Fortbestand für einen der Ehegatten eine besondere Härte darstellen. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass von der sonst obligatorischen Durchführung von einem Trennungsjahr wegen Härtefall abgesehen und eine „Blitzscheidung“ durchgeführt wird. Die Einreichung des Scheidungsantrages kann dann bereits vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit erfolgen.
In welchen Fällen entfällt das Trennungsjahr als Voraussetzung?
Im Familienrecht gleicht grundsätzlich kein Fall dem anderen. Es haben sich jedoch insbesondere bei der Bewertung einer besonderen Härte für einen der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Entscheidungen Tendenzen gezeigt. In folgenden Fällen kann es möglich sein, das Trennungsjahr zu verkürzen, weil ein Härtefall vorliegt:
- körperliche oder psychische Gewalt in der Ehe, insbesondere vor den Augen der Kinder
- Schwere Abhängigkeit mit mehrfach gescheiterter Therapie oder Therapieverweigerung
- Ehebruch mit einhergehender außerehelicher Schwangerschaft
- Bestand einer Scheinehe
- Straftaten gegenüber dem Ehepartner (u. a. auch bei Mordandrohung, Zwang zur Prostitution, Vergewaltigung u. a.)
- erhebliche psychische Erkrankung des Ehepartners, die vor Eheschließung nicht bekannt war
- erhebliche Täuschung eines Gatten gegenüber dem anderen bezüglich prekärer finanzieller Situation (Überschuldung)
- u. a.