Ist ein Trennungsjahr in gemeinsamer Wohnung möglich?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 24. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wer sich scheiden lassen möchte, der muss in der Regel nachweisen können, dass seit einem Jahr nicht zusammen gelebt wurde. Dies soll beweisen: Die Ehe ist zerrüttet und die Lebensgemeinschaft kann und will von den Ehegatten nicht mehr hergestellt werden. Doch was, wenn Ehegatten aus finanziellen oder anderen Gründen keine getrennten Wohnungen beziehen könnten? Unter Umständen wird das Trennungsjahr trotz Leben in gemeinsamer Wohnung anerkannt. Betroffene dürfen jedoch nachweislich in keiner Art ein gemeinsames Leben führen.

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Das Wichtigste in Kürze: Trennungsjahr in gemeinsamer Wohnung

  • Das Trennungsjahr in einem Haus bzw. in einer Wohnung zu verbringen, ist grundsätzlich möglich – wenn die Partner getrennt lebend sind.
  • Ausschlaggebend hierfür ist die sogenannte Trennung von „Tisch“ und „Bett“.
  • Der Scheidungsantrag muss zu diesen Wohnverhältnissen Auskunft geben.

Ausführliche Informationen zum Trennungsjahr in der eigenen Wohnung erhalten Sie im Folgenden.

Das BGB erkennt das Trennungsjahr mitunter auch unter einem Dach an

Ehegatten dürfen „Tisch und Bett“ nicht mehr miteinander teilen

Es ist möglich, trotz Trennungsjahr ein gemeinsames Haus zu bewohnen
Es ist möglich, trotz Trennungsjahr ein gemeinsames Haus zu bewohnen

Voraussetzung für das Trennungsjahr ist ein getrenntes Leben – was bei einem Scheidungsverfahren nicht zwangsläufig bedeutet, dass Partner örtlich voneinander getrennt sein müssen. So heißt es im § 1567 BGB:

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
(2) Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Dies zählt sowohl für das Trennungsjahr in gemeinsamer Wohnung als auch das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus. Können Ehegatten nachweisen, dass sie während der Zeit des Zusammenwohnens keine häusliche Gemeinschaft im Sinne des BGB hatten, kann dies als getrennt lebend geltend gemacht werden.

Trennungsjahr und eine gemeinsame Wohnung schließen sich also nicht grundsätzlich aus. Betroffene müssen jedoch tatsächlich getrennt leben – in dem Sinne, als dass sie in der Zeit vom Trennungsjahr in einer gemeinsamen Wohnung organisatorisch unabhängig voneinander agieren und wirtschaften.

In diesem Zusammenhang wird häufig von einer Trennung von Bett und Tisch gesprochen. Dieses Sprichwort meint nichts anderes, als dass sich bei einem Trennungsjahr im gleichen Haus die Lebensführungen nicht überschneiden. „Tisch“ bezieht sich dabei auf getrennte wirtschaftliche Haushalte, mit „Bett“ ist gemeint, dass Partner keine sexuelle Beziehung haben und in der Regel auch wörtlich in getrennten Betten schlafen.

Im Trennungsjahr dürfen sie zusammen wohnen, aber nicht zusammen leben
Im Trennungsjahr dürfen sie zusammen wohnen, aber nicht zusammen leben

Für das Trennungsjahr in gemeinsamer Wohnung muss also eine

  • emotionale,
  • finanzielle als auch
  • räumliche Trennung

auch innerhalb derselben Wohnung vorgewiesen werden können. Neben den bereits erwähnten Betten sollte generell im Rahmen der Möglichkeiten eine Aufteilung der Räume angestrebt werden, welche dann auch nur oder hauptsächlich von einer Person genutzt werden – Ausnahmen bestehen hier für Küche und Bad. Diese dürfen natürlich von beiden benutzt werden, nur etwa nicht für ein gemeinsames Kochen und Essen. Auch gemeinsame Freizeitaktivitäten, die Hilfe bei Haushaltsaufgaben oder dergleichen kann bewirken, dass ein Trennungsjahr in gemeinsamer Wohnung als solches nicht anerkannt wird.

Wird das Trennungsjahr im eigenen Haus kontrolliert?

Gleichwohl die Beschreibungen Sinn ergeben, kommt natürlich die Frage auf, ob dies in irgendeiner Form kontrolliert wird.

Die Antwort ist – wenig überraschend: „In der Regel nicht“. Die richtenden Instanzen sollten sich in solchen Fällen gewissermaßen auf Ihr Wort verlassen können. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass Wohnungen im Einzelfall überprüft werden – dafür ist nicht unbedingt ein Betreten nötig.

Wenn Sie Ihren Scheidungsantrag stellen und nach Ihrer Wohnsituation befragt werden, dann sollten Sie ein formloses Schreiben abgeben, in welchem sich beide Partner durch eine Unterschrift zur Trennung der Haushalte bekennen – im Zweifel genügt jedoch auch eine einseitige Erklärung, welche dann in der Anhörung geprüft wird.

Nur weil meist nicht persönlich besucht wird, bedeutet das nicht, dass ein Trennungsjahr in gemeinsamer Wohnung einfach anerkannt wird. Eventuell kann nach Nachweisen über getrennte Konten etc. gefragt werden. Wird in irgendeiner Form offensichtlich, dass eine Mitversorung oder ähnliches bestand, kann dies zur Ablehnung führen.

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Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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