Bei Scheidung das Trennungsjahr verkürzen: Welche Gründe machen’s möglich?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 28. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Trennungsjahr verkürzen

Das Trennungsjahr soll als Nachweis dafür dienen, dass die Ehe unweigerlich als gescheitert gilt. Da nur eine Ehe geschieden werden kann, die gescheitert ist, ist scheidungswilligen Ehegatten in aller Regel vorgegeben, dass eine Scheidung frühestens mit Ablauf des ersten Trennungsjahres erfolgen kann. Doch es ist unter Umständen auch möglich, dass Trennungsjahr zu verkürzen. Welche Gründe können eine Blitzscheidung ermöglichen?

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsjahr verkürzen

Ist das Trennungsjahr bei Scheidung Pflicht?

Grundsätzlich kann eine Ehe in Deutschland frühestens mit Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Stimmen nicht beide Ehegatten der Scheidung zu, kann eine Scheidung ggf. sogar erst nach drei Trennungsjahren auch gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgen.

Wie kann man das Trennungsjahr verkürzen?

Das Trennungsjahr zu verkürzen ist grundsätzlich nur im Ausnahmefall möglich. Stellt die Weiterführung der Ehe für einen der Ehegatten eine besondere Härte dar, die in dem anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Scheidung auch vor Ableistung des Trennungsjahres beantragt werden – vorausgesetzt die Ehegatten sind bereits getrennt.

Wann liegt ein solcher Härtefall vor?

Gewalt in der Ehe, schwerer Drogenmissbrauch, außereheliche Beziehung in besonderem Ausmaß – es gibt unterschiedliche Gründe, die eine Härtefallscheidung ermöglichen können. Es bedarf jedoch der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.

Trennungsjahr verkürzen ist möglich, aber wann?

Härtefall: Wann können Sie sich vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen?

Ist es möglich, das Trennungsjahr zu verkürzen?
Ist es möglich, das Trennungsjahr zu verkürzen?

Das Trennungsjahr ist die Regel, nicht Ausnahme. Die Möglichkeit, es zu verkürzen, stellt so auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) lediglich als Ausnahme dar. Das Trennungsjahr zu verkürzen ist theoretisch möglich, bleibt aber dem Einzelfall vorenthalten:

„Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“ (§ 1565 Absatz 2 BGB)

In dem genannten Zitat verweist das BGB auf mögliche Härtefälle. Eine Härtefallscheidung bleibt aber in Deutschland ein eher seltenes Phänomen. Aber wann können Betroffene unter Umständen das Trennungsjahr verkürzen, weil ein Härtefall anzunehmen ist?

In diesen Fällen können Betroffene ggf. bei Scheidung das Trennungsjahr verkürzen

Die folgenden Beispiele für Härtefälle konnten in der Vergangenheit vor Familiengerichten die Verkürzung des Trennungsjahres begründen. Sie geben jedoch keine Garantie, dass in ähnlich gelagerten Fällen entsprechend entschieden wird. Die Aufzählung ist zudem nicht abgeschlossen, grundsätzlich kann ein Härtefall auch in anders gelagerten Fällen gegeben sein.

  • Gewalt in der Ehe, die z. B. auch gemeinsame Kinder erleiden oder bezeugen mussten
  • schwere Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Drogen, wenn darunter auch der Ehegatte zu leiden hat bzw. der Familienunterhalt dafür verwendet wurde (bei Unwillen, eine Entziehungskur zu machen)
  • außereheliche Beziehung, die in einer außerehelichen Schwangerschaft mündet

Wichtig ist in allen Fällen, wenn Betroffene das Trennungsjahr verkürzen wollen, dass die Ehegatten getrennt leben und die Gründe für die Unzumutbarkeit in dem anderen Ehegatten begründet liegen. Das Trennungsjahr nur zu verkürzen, weil ein neuer Partner da ist, den Sie schnellstmöglich heiraten wollen, ist in der Regel nicht möglich.

Unter Umständen kann auch eine kurz nach der Trennung bekannt gewordene Schwangerschaft des ehemaligen Ehegatten einen Härtefall begründen, bei der ein Dritter als Erzeuger auftritt – von beiden Seiten. Wird ein Kind geboren und ist dessen Mutter verheiratet, so wird automatisch der Ehegatte rechtlicher Elternteil, unabhängig davon, ob er auch biologischer Erzeuger ist. Damit geht auch die Unterhaltspflicht auf diesen über. Um zu verhindern, dass das außereheliche Kind noch in der Ehezeit geboren wird, können Betroffene ggf. das Trennungsjahr verkürzen.

Warum Sie das Trennungsjahr nicht grundsätzlich verkürzen können

Es ist denkbar, das Trennungsjahr zu verkürzen, bleibt aber Ausnahmefällen vorbehalten.
Es ist denkbar, das Trennungsjahr zu verkürzen, bleibt aber Ausnahmefällen vorbehalten.

Wie bereits eingangs erwähnt, dürfen in Deutschland grundsätzlich nur Ehen geschieden werden, die als gescheitert gelten. Gemäß § 1566 BGB ist das Scheitern der Ehe unwiderlegbar anzunehmen, wenn

  1. die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  2. die Ehegatten seit drei Jahre getrennt leben.

Das Trennungsjahr zu verkürzen ist mithin nicht als Regelfall vorgesehen. Stattdessen soll durch die Trennungszeit gewährleistet sein, dass der Gedanke an eine Scheidung in beiden Ehegatten über einen längeren Zeitraum gereift ist und nicht Folge einer Kurzschlusshandlung ist.

Zudem ermöglicht das Trennungsjahr den Scheidungswilligen, sich bereits mit den Scheidungsfolgen vertraut zu machen und soweit möglich die meisten Regelungen zu Unterhalt, Vermögensteilung & Co. zu treffen (z. B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung).

Wollen Sie wissen, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, das Trennungsjahr zu verkürzen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht. Dieser kann beurteilen, ob ein Härtefall die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglicht oder nicht. Außerdem kann er sie bezüglich Ihrer Rechte und Pflichten im Falle einer Scheidung und möglichen Ansprüchen beraten.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. von Schmidthals sagt:

    Auch hier noch einmal: Das ist Unsinn und es ist wirklich erstaunlich, mit welcher Penetranz behauptet wird, dass erst nach einem Jahr Trennung die Ehe als gescheitert betrachtet werden kann und das nur extreme Gründe eine Verkürzung möglich machen.

    Meine aktuelle Partnerin ist ausgezogen und direkt zu mir, hat ihren Ehering zurückgelassen und auch die Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung, hat über Anwältin die Scheidung beantragen lassen und direkt erklärt, dass sie auf alle Ansprüche verzichtet, inkl. Versorgungsausgleich, der bei zwei Selbstständigen eh nur selten greift.
    Zusätzlich wurden die zahlreichen Seitensprünge des Ehegatten angeführt, inklusive entsprechenden Nachweisen, beigebracht durch Profis und allein die Tatsache, dass diese auch noch in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden haben, war für den Richter ausreichend. Er hat beim ersten Termin einfach nur eine „Bedenkzeit“ von vier Wochen angeordnet, weil mit dieser dem BGB Genüge getan wurde.
    Da beide Seiten auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet haben, war die Ehe nach fast exakt sechs Monaten geschieden.
    Gibt dazu auch noch genug andere Beispiele im Netz, das ist bei weitem kein Einzelfall.

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