Bei Scheidung das Trennungsjahr verkürzen: Welche Gründe machen’s möglich?
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Das Trennungsjahr soll als Nachweis dafür dienen, dass die Ehe unweigerlich als gescheitert gilt. Da nur eine Ehe geschieden werden kann, die gescheitert ist, ist scheidungswilligen Ehegatten in aller Regel vorgegeben, dass eine Scheidung frühestens mit Ablauf des ersten Trennungsjahres erfolgen kann. Doch es ist unter Umständen auch möglich, dass Trennungsjahr zu verkürzen. Welche Gründe können eine Blitzscheidung ermöglichen?
Das Wichtigste in Kürze: Trennungsjahr verkürzen
Grundsätzlich kann eine Ehe in Deutschland frühestens mit Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Stimmen nicht beide Ehegatten der Scheidung zu, kann eine Scheidung ggf. sogar erst nach drei Trennungsjahren auch gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgen.
Das Trennungsjahr zu verkürzen ist grundsätzlich nur im Ausnahmefall möglich. Stellt die Weiterführung der Ehe für einen der Ehegatten eine besondere Härte dar, die in dem anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Scheidung auch vor Ableistung des Trennungsjahres beantragt werden – vorausgesetzt die Ehegatten sind bereits getrennt.
Gewalt in der Ehe, schwerer Drogenmissbrauch, außereheliche Beziehung in besonderem Ausmaß – es gibt unterschiedliche Gründe, die eine Härtefallscheidung ermöglichen können. Es bedarf jedoch der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.
Trennungsjahr verkürzen ist möglich, aber wann?
Härtefall: Wann können Sie sich vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen?
Das Trennungsjahr ist die Regel, nicht Ausnahme. Die Möglichkeit, es zu verkürzen, stellt so auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) lediglich als Ausnahme dar. Das Trennungsjahr zu verkürzen ist theoretisch möglich, bleibt aber dem Einzelfall vorenthalten:
„Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“ (§ 1565 Absatz 2 BGB)
In dem genannten Zitat verweist das BGB auf mögliche Härtefälle. Eine Härtefallscheidung bleibt aber in Deutschland ein eher seltenes Phänomen. Aber wann können Betroffene unter Umständen das Trennungsjahr verkürzen, weil ein Härtefall anzunehmen ist?
In diesen Fällen können Betroffene ggf. bei Scheidung das Trennungsjahr verkürzen
Die folgenden Beispiele für Härtefälle konnten in der Vergangenheit vor Familiengerichten die Verkürzung des Trennungsjahres begründen. Sie geben jedoch keine Garantie, dass in ähnlich gelagerten Fällen entsprechend entschieden wird. Die Aufzählung ist zudem nicht abgeschlossen, grundsätzlich kann ein Härtefall auch in anders gelagerten Fällen gegeben sein.
- Gewalt in der Ehe, die z. B. auch gemeinsame Kinder erleiden oder bezeugen mussten
- schwere Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Drogen, wenn darunter auch der Ehegatte zu leiden hat bzw. der Familienunterhalt dafür verwendet wurde (bei Unwillen, eine Entziehungskur zu machen)
- außereheliche Beziehung, die in einer außerehelichen Schwangerschaft mündet
Wichtig ist in allen Fällen, wenn Betroffene das Trennungsjahr verkürzen wollen, dass die Ehegatten getrennt leben und die Gründe für die Unzumutbarkeit in dem anderen Ehegatten begründet liegen. Das Trennungsjahr nur zu verkürzen, weil ein neuer Partner da ist, den Sie schnellstmöglich heiraten wollen, ist in der Regel nicht möglich.
Warum Sie das Trennungsjahr nicht grundsätzlich verkürzen können
Wie bereits eingangs erwähnt, dürfen in Deutschland grundsätzlich nur Ehen geschieden werden, die als gescheitert gelten. Gemäß § 1566 BGB ist das Scheitern der Ehe unwiderlegbar anzunehmen, wenn
- die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
- die Ehegatten seit drei Jahre getrennt leben.
Das Trennungsjahr zu verkürzen ist mithin nicht als Regelfall vorgesehen. Stattdessen soll durch die Trennungszeit gewährleistet sein, dass der Gedanke an eine Scheidung in beiden Ehegatten über einen längeren Zeitraum gereift ist und nicht Folge einer Kurzschlusshandlung ist.
Zudem ermöglicht das Trennungsjahr den Scheidungswilligen, sich bereits mit den Scheidungsfolgen vertraut zu machen und soweit möglich die meisten Regelungen zu Unterhalt, Vermögensteilung & Co. zu treffen (z. B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung).