Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 8. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Geht es um den Ehegattenunterhalt, ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu differenzieren. Trennungsunterhalt kann für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gefordert werden. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der der Rechtskraft der Scheidung.

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsunterhalt

Ist Trennungsunterhalt Pflicht?

Ja, ein Ausschluss von Trennungsunterhalt bzw. ein Unterhaltsverzicht können nicht wirksam bestimmt werden. Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein (u. a. Leistungsfähigkeit). Mehr dazu lesen Sie hier.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Regel vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Er endet mit Rechtskraft der Scheidung, bei Versöhnung der Eltern oder bei längerer Trennungszeit. Für den Unterhaltsberechtigten besteht im Trennungsjahr zudem keine Erwerbspflicht. Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen. Dieser muss gesondert eingefordert werden.

Wann hat man keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn beide Ehegatten keine Kinder haben, über ähnlich hohe Einkünfte verfügen oder nur kurze Zeit zusammengelebt haben.

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Das sind die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind, § 1361 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Damit hat der Trennungsunterhalt folgende Voraussetzungen:

  • Bestand einer Ehe
  • Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen möchte. Dabei kann die Trennung laut Familienrecht auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt
  • Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist

Wann kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht

Es besteht keine Möglichkeit, den Trennungsunterhalt zu beantragen, wenn

  • beide Ehegatten keine Kinder haben und das von ihnen erzielte Einkommen etwa gleich hoch ist oder
  • die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben, da hier das höhere Einkommen eines Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat

Trennungsjahr: Unterhaltsberechtigter muss nicht arbeiten gehen

Anders als beim nachehelichen Unterhalt bzw. Scheidungsunterhalt, bei dem der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, braucht der während der Ehe nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte zunächst grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Arbeit nachzugehen.

Denn der Berechtigte muss nach § 1361 Abs. 2 BGB seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nur dann selbst verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. Dabei gehört zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere die frühere Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer.

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.
Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.

Während des Trennungsjahres kann daher vom während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsausübung verlangt werden. Ebenso braucht der während der Ehe nur teilzeitbeschäftigte Partner im Trennungsjahr keine Vollzeitstelle anzutreten.

Denn während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben, zumal dieser Zeitraum auch für eine mögliche Versöhnung gedacht ist. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres beginnt regelmäßig die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sich vom Unterhalt im Trennungsjahr zu lösen. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

Bei erheblichen ehebedingten Nachteilen, bei Ehen von langer Dauer sowie höheres Lebensalter und Krankheit kommt auch über das Trennungsjahr hinaus Unterhalt in Betracht. Insbesondere haben Ehegatten, die nach der Trennung ein gemeinsames oder aus einer anderen Beziehung stammendes Kind versorgen, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keine Erwerbspflicht.

Umgekehrt dürfte nach Ablauf des Trennungsjahres generell oder nur in geringerer Höhe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn nach Alter, Beruf und familiärer Situation (keine Kinder oder Kinder über 15 Jahre) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies kommt sogar vor dem Ende des Trennungsjahres in Betracht, wenn die Ehe kein Jahr gedauert, aus ihr keine Kinder hervorgegangen sind und der Unterhaltsbegehrende ein Lebensalter von unter 30 Jahren hat.

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Wie der Unterhalt im Trennungsjahr aussieht

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere nach dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.

Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

  • der Elementarunterhalt
  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

So wird der Trennungsunterhalt berechnet

Nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern letzterer erwerbstätig ist
  • aus allen anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte

Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Artikel Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnen.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind daher nur Regelungen möglich, die die Zahlungsweisen betreffen und/oder den Anspruch um maximal bis zu 1/5 bis 1/3 beschränken.

Der Trennungsunterhalt wird allerdings durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen verbleiben muss, damit dieser seine eigene Lebensgrundlage finanzieren kann. Der Selbstbehalt beläuft sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auf 1.475 Euro falls dieser nicht erwerbstätig ist. Bei Erwerbstätigkeit beträgt der Selbstbehalt 1.600 Euro (Anmerkungen B III zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024).

Wann der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.

Der Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung entfällt

  • mit Rechtskraft der Scheidung, wobei ein ggf. sich daran anschließender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesondert geltend gemacht werden muss
  • mit der Versöhnung der Ehegatten, sofern diese ernsthalt ist und die Eheleute wieder zusammenziehen
  • bei längerer Trennungszeit, wenn Erwerbsobliegenheit geboten ist, der Anspruchsteller dieser aber mutwillig nicht nachkommt
  • im Falle der Verwirkung aufgrund einer der Gründe des § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB

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Das ist sonst noch beim Trennungsunterhalt zu beachten

Trennungsgeld und Scheidung – diese Punkte sollten ebenfalls beachtet werden:

Geltendmachung

Um Trennungsgeld zu beantragen, muss dieses vom Ehegatten verlangt werden. Der Ehepartner sollte daher aus Beweisgründen schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Fordert der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen zur Zahlung auf, ist darauf zu achten, dass auch der Zugang des Aufforderungsschreibens bewiesen werden kann. Da der einfache Postbrief, das Einschreiben per Rückschein und das Einwurfeinschreiben ihre Tücken haben, sollte das Aufforderungsschreiben für den Trennungsunterhalt von einem Boten in den Hausbriefkasten des Unterhaltspflichtigen eingeworfen werden.

Damit gilt das Schreiben als zugegangen, was der Bote im Streitfall bezeugen kann. Ist der Trennungsunterhalt aufgrund der Scheidung weggefallen und soll danach nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden, muss auch hier sowohl die Zahlungsaufforderung als auch deren Zugang bewiesen werden können.

Unterhalt für die Vergangenheit

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Unterhaltsansprüche sollten daher generell möglichst zeitnah geltend gemacht werden.

Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung

Stellt sich später heraus, dass zu viel Trennungsunterhalt geleistet wurde, kann der überzahlte Betrag in aller Regel nicht zurückgefordert werden. Der Pflichtige sollte sich dennoch nicht dazu hinreißen lassen, bei der Überweisung des Unterhalts auf dem Überweisungsträger unter Verwendungszweck die Formulierung aufnehmen: „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“. Auch in diesem Fall kann der zu viel gezahlte Trennungsunterhalt nicht automatisch zurückverlangt werden.

Dies ist immer nur dann zulässig, wenn

  • es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handelte, der Zahlungsempfänger also dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf die Unterhalt hatte (§ 812 BGB)
  • wenn die erhaltenen Zahlungen nicht ausgegeben wurden (§ 818 BGB)
Viel schlimmer noch: Durch diese Formulierung gibt der Unterhaltsschuldner zu verstehen, dass er den Unterhaltsanspruch nicht anerkennt. Damit kann er grundsätzlich auch auf Leistung des Unterhalts verklagt werden, obwohl er ihn eigentlich schon die ganze Zeit leistet. Sehen Sie daher von etwaigen Formeln besser ab.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Ursula sagt:

    Guten Abend
    Meine Frage…Meine Nochmals und ich sind seit Februar 2017 getrennt.
    Jeder wohnt allein zur Miete.Nun meint seine Anwältin, ob mir überhaupt Trennungsunterhalt zusteht wäre abzuwarten, weil wir unser Barvermögen…Etwa je 50000Euro hätten.
    Ich bin Rentnerin mit voller Erwerbsminderungsrente von 880 Euro.
    Mein Nochmals verdient ca 4100Eueo netto.
    Seine Anwältin schreibt was von Verwertung des Vermögensstammes…Was heisst das? Und geht das?
    Achja, wir waren 10 Jahre verheiratet.
    Liebe grüße Ursula

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ursula,

      bei der Verwertung des Vermögensstammes kommen Vermögenswerte zur Anrechnung (Immobilie, Kapitalanlagen und -erträge usf.), die sich auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners und die Bedürftigkeit des Berechtigten auswirken können. Wenden Sie sich selbst an einen Anwalt, um Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt prüfen und sich auch zu weiteren Scheidungsfolgen beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Paula B. sagt:

    Mein geschiedener Ehegatte will mir meinen Unterhalt nicht mehr bezahlen. Wir waren 30 Jahre Verheiratet und war angestellte bei unserer Firma. Mir wurde gekündigt und ich verdiene nichts mehr. Ich habe jetzt einen Freund und er will mir den Unterhalt nicht mehr bezahlen. Er hat mir einen einfachen Bref geschickt um mir das zu sagen. Was doll ich tun

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Paula,

      wenden Sie sich an einen Anwalt. In der Regel ist es nicht zulässig, zuvor rechtswirksam vereinbarte Zahlungszusagen ohne Weiteres aufzuheben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. M.K. sagt:

    Ich bin frühverrentet und beziehe eine Rente von 2300€. Mein Mann hat ein mtl. Netteinkommen von ca. 7500€. Ich wohne in dem eigenen Haus und man rechnet mir einen Wohnwert von 1400€ an. Besteht hier noch Anspruch auf nachehelichem Unterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      ob Ihnen noch nachehelicher Unterhalt zusteht, kommt auch verschiedenste Faktoren an. So ist beispielsweise zu klären, wie lange die Scheidung bereits her ist und wie lange Sie verheiratet waren. Wenden Sie sich dazu bitte an einen Anwalt, der Ihnen diese Frage umfassend beantworten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Harald sagt:

    Ich bin meiner Frau gegenüber im Trennungsjahr unterhaltspflichtig,
    da ich Alleinverdiener bin und meine Frau ohne Einkommen war bzw. ist.
    Unsere 17-jährige Tochter (Schülerin) bleibt bei mir wohnen.
    Wir wirkt sich das aus bei der Berechnung des Unterhaltes im Trennungsjahr?
    Welche Aufwendungen kann ich von meinem Netto-Einkommen anrechnen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Harald,

      wie sich das bereinigte Nettoeinkommen ergeben kann, erfahren Sie auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/bereinigtes-nettoeinkommen/

      Wenden Sie sich für genauere und einzelfallbezogene Informationen an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. P.M. sagt:

    Guten Tag
    Wir sind seit 23 Jahren verheiratet und haben zwei Kinder ( 18 in Ausbildung und 21 im Arbeitsverhältnis ) leben mit diesen in dem Haus meiner Mutter und bezahlen nur die Nebenkosten. Nun möchte ich mich erstenmal räumlich trennen und werde mir auf dem Dachboden ein Zimmer herrichten. Ich habe vor meinen Mann in unserer jetzigen Wohnung wohnen zu lassen damit er sich selbst um alles kümmern muss. Da aber der Dachboden über kein Bad und keine Küche verfügt muss ich die Wohnung in seiner Abwesenheit nutzen. Nun würde ich gerne wissen ob dies im Falle einer Scheidung schon zum Trennungszeitraum gezählt werden kann. Ich habe nicht vor für ihn zu waschen,putzen, einzukaufen oder zu kochen. Da ich dies aber für meine Töchter tun werde kann er sich ja dann auch daran bedienen.
    Ich möchte jetzt eigentlich noch keinen Trennungsnterhalt beantragen da ich immernoch die Hoffnung habe dass er merkt das es so nicht weitergehen kann.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wichtig ist, dass während des Trennungsjahres kein gemeinschaftlicher Haushalt mehr geführt wird. Weiter dürfen keine persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Ein gemeinschaftliches Bad bzw. eine Küche stehen dem Erfüllen der Voraussetzungen nicht unbedingt im Wege. Wichtig ist, dass Sie Ihren Mann nicht versorgen und keine gemeinsame Haushaltskasse o.ä. führen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihre häusliche Situation beurteilen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Tana sagt:

    Hallo, folgenden Fall.
    Frau verdient als 3/4 Kraft 870, -Euro.
    Mann verdient 4600,- Euro und arbeitet 70km weit weg.
    Mann zahlt alle Belastungen von 2450,- Euro.
    Mann zahlt Hausnebenkosten von 360,- Euro.
    Beide sind Hauseigentümer je 50/50.
    Frau zieht aus in eine Wohnung für 600,- Euro.
    Mann bleibt zunächst im Haus und bekommt einen Wohnwertvorteil von 400 Euro angerechnet.
    Trennungsunterhaltsforderung sind 600,- Euro die die Frau erhält.
    Mann zieht nun auch aus und wohnt für 550,- Euro weil es näher (20km statt 70km) zur Arbeitsstelle liegt.
    Im Haus verbleibt das erwachsene Kind, was Vollzeit arbeitet.
    Zwei Fragen:
    Erhält die Frau noch Trennungsunterhalt?
    Gibt es keinen Verhinderungsgrund vom Gesetzgeber für den Auszug des Mannes?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tana,

      dem Unterhaltsberechtigten steht während des gesamten Trennungsjahres Trennungsunterhalt zu. Üblicherweise kann Ihnen nicht untersagt werden, aus dem Haus auszuziehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, dieser kann Ihnen bei der Berechnung des Trennungsunterhalts helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. ChriWa sagt:

    Hallo, ich bin seit Dez. 2014 getrennt und lebe seit Juni 2015 mit meinen beiden Kindern in einer Mietwohnung. Er lebt in seinem Haus, muss also keine Miete bezahlen. Da er selbständig ist hat er für 2015 ein sehr niedriges Einkommen angegeben (angeblich weniger wie ich als Teilzeitkraft). Wir haben noch ein gemeinsames, bisher nicht bewohnbares Haus, für dessen Kredit ich alleine aufkomme und welches er teilweise nutzt (Möbel abstellen, Leitung der Heizung zu seinem Haus gelegt, Stellplätze usw). Die Miete und der Kredit entsprechen meinem Einkommen. Von Unterhalt und Kindergeld leben wir. Eine Aufforderung zur Zahlung des Ehegattenunterhaltes hat er bereits bekommen, weigert sich aber strikt, bzw. hat nicht darauf reagiert. Wie berechnet sich hier der Unterhalt, Wohnwertvorteil usw.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen sagen kann, ob Sie noch Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Dieser besteht regelmäßig nur ein Jahr lang. Sofern Sie einen Anspruch haben, kann Ihnen dieser auch den Unterhalt berechnen und Ihren Anspruch durchsetzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. arche sagt:

    Hallo,
    bin total durcheinander. Jahrelange psychische Belastung haben mich zermürbt, mein Mann hat eine diagnostizierte narzistische Verhaltensstörung. Zusätzlich belastet mich auch die Tatsache, daß er seit längerer Zeit höhere Geldbeträge verschwinden lässt (von seinem Konto ca. 17 000 €) u Nun hat er auch noch einen Neuwagen BMW gelieste (49 000 €) und dafür seinen BMW (Wert 16 800€) in Zahlung gegeben. Das alles ohne mIt mir zu reden oder überhaupt zu informieren. Die Grenze ist erreicht, ich möchte mich trennen! Nun meine Fragen:
    1. Ist er berechtigt, diese Geschäfte ohne meine Einwilligung abzuschließen?
    2. Könnte er die Liesingraten von seinem Einkommen abziehen?(Stichwort bereinigtes Netto)
    3. Er erhält eine Rente wegen Erwerbsfähigkeit, Rente wegen einer Berufskrankheit und Rente aus der Schweiz und regelmäßige Zahlungen von unserem Sohn(Rückzahlung eines privaten Kredites mindestens noch 3 Jahre)
    Zählt das alles zum Einkommen?

    Ergänzung: Entschuldigung, ich meinte Rente wegen ErwerbsUNfähigkeit.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      ob Ihr Mann Sie über solche Ausgaben informieren muss, richtet sich danach, in welchem Güterstand Sie leben. In einer Zugewinngemeinschaft kann jeder über sein Vermögen frei verfügen. Erst wenn er über sein „Vermögen im Ganzen“ verfügen möchte, benötigt er Ihre Zustimmung. Eine Verfügung im Ganzen liegt vor, wenn Ihrem Ehemann weniger als 10 – 15 % seines Gesamtvermögens bleiben.

      Meist werden beim bereinigten Nettoeinkommen alle regelmäßigen Zahlungen beachtet, allerdings muss dabei das Verhältnis gewahrt bleiben. Ob also die Leasingraten abgezogen werden können, kann Ihnen ein Anwalt sagen.

      Zum Einkommen zählen alle regelmäßigen Zahlungseingänge. Wir können Ihnen raten, sich von einem Anwalt umfassend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. H.R. sagt:

    Hallo,

    im Fall einer Trennung ohne künftige Scheidung.
    Bei 25 Ehejahren, die letzten 20 Jahre Alleinverdiener, keine Kinder.
    Klar muss ich Trennungsunterhalt zahlen.
    Aber für immer voll? Oder kann ich doch mal Eigenverantwortung vom Unterhaltsempfänger erwarten? Ab wann?
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in aller Regel kommt die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsbedürftigen frühestens nach dem ersten Trennungsjahr zum Tragen, d.h. er muss sich erntshaft darum bemühen, selbst den eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Krankheit und andere Unterhaltstatbestände können diese Verpflichtung aber aufheben. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Fall prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Elena sagt:

    Hallo, ich bin unmittelbar vor der Geburt unseres Kindes in das Haus des Vaters eingezogen, obwohl ich eine eigene Wohnung hatte. Er wollte unbedingt, dass ich zu ihm ziehe und meine Sachen aufgebe, weil er ja alles hatte. Kaum war unser Kind auf der Welt, sollten wir beide wieder ausziehen. Ich hatte leider keine Möbel mehr. Ist der Vater dann an der Neuanschaffung für Waschmaschine, Herd, Kühlschrank, Kinderbett usw. als Umzugskosten (Sonderbedarf) zu beteiligen? Die Sachen mussten ja nicht turnusmäßig erneuert werden, sondern weil wir sonst gar nichts gehabt hätten. Danke.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elena,
      am besten kontaktieren Sie einen Anwalt, der Ihre Situation überprüft und unter Umständen Forderungen an den Vater des Kindes stellen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. uwe h. sagt:

    hallo ich hätt da mal ne frage
    meine frau hat so gut wie nix gearbeitet-seit 2005 kriegt sie gar nix mehr
    ich stämme nu mittlerweilei seit fast 30 jahren alles allein
    muß ich ihr im fall der scheidung unterhalt zahlen?
    danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Uwe,

      nach Ihrer Darstellung ist es wahrscheinlich, dass ab dem Zeitpunkt der Trennung ein Unterhaltsanspruch seitens Ihrer Frau besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Melek sagt:

    Hallo, mein Mann hat sich im Februar von mir getrennt und weigert sich bis heute trennungsunterhalt zu zahlen. Zudem haben wir ein gemeinsames Kind (1 Monat) den Unterhalt dafür zahlt er aber. Ich arbeite nicht und bekomme nur vom Job Center Geld.
    Nun meine Frage, muss er mir trennungsunterhalt zahlen bzw. muss er es auch nachzahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Melek,

      Rückwirkend kann der Unterhalt nur eingefordert werden, wenn Sie Ihren Anspruch gegenüber Ihrem Mann auch eingefordert haben. Kontaktieren Sie einen Anwalt, der Ihren Anspruch durchsetzen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Micha sagt:

    einen schönen guten Abend
    meine ,,noch“ Ehefrau lebt seit dem Tag unserer Trennung vor 4 Jahren in einer neuen Lebensgemeinschaft ( gemeinsame Wohnung, gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit,gemeinsame Urlaube,…..) wegen der bevorstehenden Scheidung fordert sie jetzt Trennungsunterhalt…wird das ,,hohe“ Einkommen Ihres neuen Lebenspartners mit herangezogen bei der Berechnung???

    vielen Dank im voraus für Ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Micha,

      ob das Einkommen des neuen Lebenspartners bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts eine Rolle spielt, ist im Zweifel Ermessenssache des Familiengerichtes. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um dies zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Alexander sagt:

    Wie wird beim Trennungsunterhalt der ggf. mietwerte Vorteil verrechnet, wenn der eine Partnern vorerst in der gemeinsamen Eigentumswohnung verbleibt und der andere ausszieht?

    Der Ausgezogene muss Trennungsunterhalt leisten, kann für sich aber den mietwerten Vorteil in Anspruch nehmen. Wie genau sieht hierfür die Bemessung aus?

    LG
    Alex

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexander,

      dies ist vom Einzelfall abhängig und kann beispielsweise von Ihrem Anwalt errechnet werden. Die Miete, die für den Berechtigten wegfällt, wird unter Umständen vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Hierfür können beispielsweise Mietspiegel der betreffenden Stadt analysiert werden. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Andreas sagt:

    Einen schönen guten Tag!

    Angenommen: Ich habe einen Ehevertrag – Gütertrennung. Ich habe kein Einkommen, meine Frau ca 1500 Euro netto. Wir trennen uns – ich ziehe in eine eigene Wohnung und bekomme plötzlich 5000 Euro pro Monat Gewinnbeteiligung aus einem Unternehmen, in das ich einst investiert habe.
    Muß ich auch hier 3/7+ des Nettoeinkommens dieser Auszahlung als Trennungsunterhalt abgeben oder ist eine Abgabe nichtig, da das Einkommen nicht zu den ehemals ehelichen Verhältnissen zählt?

    Vielen, vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Mühen!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      beim Ehegatten- und Trennungsunterhalt sind in aller Regel nur die ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnisse ausschlaggebend. Letztlich bedarf es aber in jedem Einzelfall einer gesonderten Prüfung. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Gertrud sagt:

    Hallo, habe auch eine Frage, wenn ein Trennungstermin vereinbart ist, wie wird der Trennungsunterhalt berechnet? Welches Datum ist maßgeblich? Gilt das Einkommen vor dem Trennungstermin oder während des Trennungsjahres? Und was, wenn ich im Trennungsjahr Einnahmen aus geerbten Wohnungen habe?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gertrud,

      Bei der Berechnung des Trennungsunterhalt werden die Einnahmen auf beiden Seiten berücksichtigt. Der Unterhaltspflichtige hat 3/7 seines Nettoeinkommens bzw. 3/7 des Differenzeinkommens (wenn beide arbeiten) an den Berechtigten zu zahlen. Maßgeblich ist dabei das festgesetzte Datum der Trennung. Bemessungsgrundlage ist das Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung. Ändern sich während des Trennungsjahres die Einkommensverhältnisse, kann eine Anpassung des Unterhalts vorgenommen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. HaPe sagt:

    Ich habe mal eine Frage zu einem Wiederspruch (?) in dem Text oben; Sie schreiben, …“Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.“

    Bei der Berechnung schreiben Sie: …“3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern letzterer erwerbstätig ist“.

    Bedeutet „bereinigtes Nettoeinkommen“, dass dies nur der Anteil am Einkommen ist, der für die gewöhnliche Lebensführung eingesetzt wurde?

    Danke für eine Klarstellung.
    HaPe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      das bereinigte Nettoeinkommen ist der Betrag, der nach Abzug von Krankenversicherung, Lohnsteuer und Rentenversicherung besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Anett sagt:

    Mein Mann hat sich von mir nach 32 Ehejahren getrennt. Ich habe während unserer Ehe nur geringfügig als Dozentin gearbeitet und verdiene ca.500 Euro im Monat , während mein Mann 10 000 Euro verdient. Er hat die gemeinsame Wohnung im April verlassen, die ich nun alleine mit meinen volljährigen aber in Ausbildung befindlichen Kindern Bewohner. Meine Anwältin meint , da sich die Miete auf 1200 Euro beläuft , würde diese auf meinen Unterhalt berechnet und mir Stände kaum mehr weiterer Unterhalt zu. Ist das so richtig ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anett,

      wenn Sie den Aussagen Ihrer Anwältin keinen Glauben schenken, steht es Ihnen frei, eine andere Rechtsvertretung aufzusuchen. Oder lassen Sie sich die Rechtsgrundlage der in Zweifel stehenden Auskünfte erläutern. Wir können hier keine weiteren Ergänzungen machen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Erich sagt:

    Hallo 2 fragen! Spielt es eine Rolle von wem die Trennung ausging? zB bei Fremdgehen(sie)! Und muss mir mein noch angetraute nach 3 Jahren Ehe vorher 14 Jahre zusammen Trennungsgeld bezahlen da sie ja locker das 3 fache von mir verdient und in der Wohnung bleibt und ich erstmal wieder bei meinen Eltern sitze? Und auch noch Schulden habe und mir trotz gutem Einkommen nix eigenes leisten kann zZ!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Erich,

      möglicherweise haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, ein Anwalt kann Ihnen genaueres sagen und eine Berechnung vornehmen. Von wem die Trennung ausging, spielt in aller Regel keine Rolle.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Guenther sagt:

    Muss die Miete,Telefon, Strom, Hausratversicherung vom Trennungsgeld bezahlt werden?
    Meine Frau wohnt nun seit über 1 Jahr alleine mit Kind in der gemeinsam angemieteten Wohnung, ich wohne seit dem in einer anderen sehr kleinen Wohnung. Ich zahle seit dem die 2 Mieten plus Nebenkosten und Telefon, Strom, Hausratversicherung usw. Muss meine Frau die Miete für die gemeinsame Wohnung plus die Kosten für e.g. Telefon, Strom Hausratversicherung eigentlich selbst vom Trennungsgeld bezahlen? Vielen Dank für die Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Guenther,

      im Trennungsjahr gibt es keine festen Regelungen, Vereinbarungen sollen möglichst einvernehmlich verlaufen. Besprechen Sie die Situation mit Ihrer Frau und im Zweifel mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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