Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 8. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Geht es um den Ehegattenunterhalt, ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu differenzieren. Trennungsunterhalt kann für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gefordert werden. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der der Rechtskraft der Scheidung.

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsunterhalt

Ist Trennungsunterhalt Pflicht?

Ja, ein Ausschluss von Trennungsunterhalt bzw. ein Unterhaltsverzicht können nicht wirksam bestimmt werden. Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein (u. a. Leistungsfähigkeit). Mehr dazu lesen Sie hier.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Regel vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Er endet mit Rechtskraft der Scheidung, bei Versöhnung der Eltern oder bei längerer Trennungszeit. Für den Unterhaltsberechtigten besteht im Trennungsjahr zudem keine Erwerbspflicht. Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen. Dieser muss gesondert eingefordert werden.

Wann hat man keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn beide Ehegatten keine Kinder haben, über ähnlich hohe Einkünfte verfügen oder nur kurze Zeit zusammengelebt haben.

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Das sind die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind, § 1361 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Damit hat der Trennungsunterhalt folgende Voraussetzungen:

  • Bestand einer Ehe
  • Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen möchte. Dabei kann die Trennung laut Familienrecht auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt
  • Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist

Wann kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht

Es besteht keine Möglichkeit, den Trennungsunterhalt zu beantragen, wenn

  • beide Ehegatten keine Kinder haben und das von ihnen erzielte Einkommen etwa gleich hoch ist oder
  • die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben, da hier das höhere Einkommen eines Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat

Trennungsjahr: Unterhaltsberechtigter muss nicht arbeiten gehen

Anders als beim nachehelichen Unterhalt bzw. Scheidungsunterhalt, bei dem der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, braucht der während der Ehe nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte zunächst grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Arbeit nachzugehen.

Denn der Berechtigte muss nach § 1361 Abs. 2 BGB seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nur dann selbst verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. Dabei gehört zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere die frühere Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer.

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.
Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.

Während des Trennungsjahres kann daher vom während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsausübung verlangt werden. Ebenso braucht der während der Ehe nur teilzeitbeschäftigte Partner im Trennungsjahr keine Vollzeitstelle anzutreten.

Denn während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben, zumal dieser Zeitraum auch für eine mögliche Versöhnung gedacht ist. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres beginnt regelmäßig die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sich vom Unterhalt im Trennungsjahr zu lösen. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

Bei erheblichen ehebedingten Nachteilen, bei Ehen von langer Dauer sowie höheres Lebensalter und Krankheit kommt auch über das Trennungsjahr hinaus Unterhalt in Betracht. Insbesondere haben Ehegatten, die nach der Trennung ein gemeinsames oder aus einer anderen Beziehung stammendes Kind versorgen, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keine Erwerbspflicht.

Umgekehrt dürfte nach Ablauf des Trennungsjahres generell oder nur in geringerer Höhe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn nach Alter, Beruf und familiärer Situation (keine Kinder oder Kinder über 15 Jahre) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies kommt sogar vor dem Ende des Trennungsjahres in Betracht, wenn die Ehe kein Jahr gedauert, aus ihr keine Kinder hervorgegangen sind und der Unterhaltsbegehrende ein Lebensalter von unter 30 Jahren hat.

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Wie der Unterhalt im Trennungsjahr aussieht

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere nach dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.

Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

  • der Elementarunterhalt
  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

So wird der Trennungsunterhalt berechnet

Nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern letzterer erwerbstätig ist
  • aus allen anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte

Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Artikel Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnen.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind daher nur Regelungen möglich, die die Zahlungsweisen betreffen und/oder den Anspruch um maximal bis zu 1/5 bis 1/3 beschränken.

Der Trennungsunterhalt wird allerdings durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen verbleiben muss, damit dieser seine eigene Lebensgrundlage finanzieren kann. Der Selbstbehalt beläuft sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auf 1.475 Euro falls dieser nicht erwerbstätig ist. Bei Erwerbstätigkeit beträgt der Selbstbehalt 1.600 Euro (Anmerkungen B III zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024).

Wann der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.

Der Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung entfällt

  • mit Rechtskraft der Scheidung, wobei ein ggf. sich daran anschließender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesondert geltend gemacht werden muss
  • mit der Versöhnung der Ehegatten, sofern diese ernsthalt ist und die Eheleute wieder zusammenziehen
  • bei längerer Trennungszeit, wenn Erwerbsobliegenheit geboten ist, der Anspruchsteller dieser aber mutwillig nicht nachkommt
  • im Falle der Verwirkung aufgrund einer der Gründe des § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB

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Das ist sonst noch beim Trennungsunterhalt zu beachten

Trennungsgeld und Scheidung – diese Punkte sollten ebenfalls beachtet werden:

Geltendmachung

Um Trennungsgeld zu beantragen, muss dieses vom Ehegatten verlangt werden. Der Ehepartner sollte daher aus Beweisgründen schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Fordert der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen zur Zahlung auf, ist darauf zu achten, dass auch der Zugang des Aufforderungsschreibens bewiesen werden kann. Da der einfache Postbrief, das Einschreiben per Rückschein und das Einwurfeinschreiben ihre Tücken haben, sollte das Aufforderungsschreiben für den Trennungsunterhalt von einem Boten in den Hausbriefkasten des Unterhaltspflichtigen eingeworfen werden.

Damit gilt das Schreiben als zugegangen, was der Bote im Streitfall bezeugen kann. Ist der Trennungsunterhalt aufgrund der Scheidung weggefallen und soll danach nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden, muss auch hier sowohl die Zahlungsaufforderung als auch deren Zugang bewiesen werden können.

Unterhalt für die Vergangenheit

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Unterhaltsansprüche sollten daher generell möglichst zeitnah geltend gemacht werden.

Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung

Stellt sich später heraus, dass zu viel Trennungsunterhalt geleistet wurde, kann der überzahlte Betrag in aller Regel nicht zurückgefordert werden. Der Pflichtige sollte sich dennoch nicht dazu hinreißen lassen, bei der Überweisung des Unterhalts auf dem Überweisungsträger unter Verwendungszweck die Formulierung aufnehmen: „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“. Auch in diesem Fall kann der zu viel gezahlte Trennungsunterhalt nicht automatisch zurückverlangt werden.

Dies ist immer nur dann zulässig, wenn

  • es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handelte, der Zahlungsempfänger also dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf die Unterhalt hatte (§ 812 BGB)
  • wenn die erhaltenen Zahlungen nicht ausgegeben wurden (§ 818 BGB)
Viel schlimmer noch: Durch diese Formulierung gibt der Unterhaltsschuldner zu verstehen, dass er den Unterhaltsanspruch nicht anerkennt. Damit kann er grundsätzlich auch auf Leistung des Unterhalts verklagt werden, obwohl er ihn eigentlich schon die ganze Zeit leistet. Sehen Sie daher von etwaigen Formeln besser ab.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Christa sagt:

    Hallo,
    wir leben seit April getrennt, mein Mann zahlt mir freiwillig Trennungsunterhalt. Wir wollen im neuen Jahr eine einvernehmliche Scheidung. Wir sind 30 Jahre verheiratet, haben erwachsene Kinder und ich arbeite Teilzeit, mein Verdienst reicht nicht aus und bekomme in meinem Alter keinen Job mehr. Kann ich nachehelichen Unterhalt bzw. Aufstockungsunterhalt beantragen und wie mache ich das, wenn wir bei einvernehmlicher Scheidung nur (s)einen Anwalt haben? Und ist es auch möglich eine private Vereinbarung zu machen und diese notariell zu beglaubigen? Vielen Dank für eine Antwort!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christa,

      bei einer einvernehmlichen Scheidung einigen sich die Ehegatten in der Regel im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu sämtlichen Scheidungsfolgen. Diese wird notariell beurkundet und so rechtswirksam. Bitte wenden Sie sich Ihrerseits an einen Anwalt, um sich über Ihre Ansprüche beraten zu lassen. Dieser muss Sie nicht im Scheidungsverfahren vertreten, sondern kann auch nur außergerichtlich beratend tätig werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Karina sagt:

    Hallo,

    ich zahle meinem Noch-Ehemann Trennungsunterhalt. Der Scheidungstermin war bereits im September (einvernehmlich, mit einem Anwalt), und am 22.11.2017 habe ich den Scheidungsbeschluss erhalten. Dieser sollte nach einem Monat rechtskräftig werden – vielleicht schon am 22.12, aber aufgrund der Feiertage schätze ich erst am 27.12.2017
    Darf ich bereits im Januar den Trennungsunterhalt einstellen oder muss ich für Januar noch zahlen und die Zustellung des endgültigen Bescheides abwarten, was ja aufgrund der Feiertage/Neujahr etc. locker bis Mitte/Ende Januar dauern kann?

    Mein Noch-Ehemann müsste beim Jobcenter dann nachweisen, das er geschieden ist – das kann er wohl auch erst mit dem endgültigen Beschluss?

    Vielen Dank schonmal!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karina,

      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an Ihren Anwalt. Beachten Sie dabei bitte auch, dass auch nach rechtskräftiger Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen kann. Dieser muss dann erneut eingefordert werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Peter sagt:

    Guten Tag,
    ich hoffe mir kann vielleicht jemand einen Tipp geben, da ich das Gefühl habe mein Anwalt vertritt meine Interessen nicht vollständig.
    Es ist so das sich meine Frau im letzten Jahr zum 2. Mal von mir getrennt hat (erste Trennung 2012). Ich wollte weder die erste noch die zweite Trennung. Ich habe mir nichts zu schulden kommen lassen, also bin weder fremdgegangen noch habe ich irgendeine Art von Gewalt angewendet oder sonstiges. Wenn es nach mir gegangen wäre, wären wir noch zusammen. Ganz im Gegenteil, sie hat sich zweimal wegen einem anderen Mann getrennt. Sie war in unserer 12-jährien Ehe nur kurz und geringfügig arbeiten und hat sich hinter den Kindern versteckt, die angeblich immer krank waren und ständig betreut werden mussten – es wurde später festgestellt, dass beide Kinder vollkommen gesund sind. Ich bin selbstständig und habe den ganzen Lebensunterhalt erwirtschaftet, auch war sie über mehrere Jahre bei mir angestellt und ich bin für ihre Bezahlung aufgekommen. Alles was angeschafft wurde, wurde von mir bezahlt. Sie hat beim Auszug auch einfach unsere beiden Kinder mitgenommen und bestimmt, das ich diese nur alle zwei Wochen am Wochenende sehen kann.
    Jetzt hat sie beantragt, das ich neben dem vollen Unterhalt für die Kinder auch noch Trennungsunterhalt an sie zahlen soll und sie will auch noch diesen Zugewinnausgleich machen. Ich bin total fassungslos, was soll ich denn noch alles in diese Frau investieren. Das die Kinder gut versorgt sind das steht auser Frage, aber wieso in Gottes Namen muss ich für jemanden zahlen, der mich verlassen hat.
    Ist das wirklich so straff gesetzlich geregelt???
    MfG Peter

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      bei Scheidung können gemäß BGB unterschiedliche Ansprüche entstehen, hierunter regelmäßig Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich. Ob ggf. der Ausschluss einzelner Ansprüche denkbar ist, kann nur für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Ausschlaggebend ist dabei nicht automatisch, wer Schuld an der Trennung trägt, sondern allein die Eheauflösung selbst. Wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, um sich genau über Ihre Ansprüche und die Ihrer Ehefrau in Kenntnis setzen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Carola sagt:

    Hallo, ich möchte gerne zu folgendem Sachverhalt eine Auskunft. Mein Freund lebt fast 3 Jahren getrennt von seiner Frau, allerdings noch im gemeinsamen Haus. Es wurde ein Trennungsunterhalt festgelegt und er zahlt alle anfallenden Kosten rund ums Haus selbst. Sie ist während der Ehe nicht arbeiten gewesen. Es gibt keine Kinder. Nach der Trennung hat sie einen Minijob angenommen und nun nach 2 Jahren selbst gekündigt. Eine Erhöhung des Trennungsunterhaltes hat sie nicht beantragt, allerdings verlangt sie mehrmals in der Woche zusätzlich Geld. Ist sie zur Arbeit verpflichtet und muss ihr wirklich mehr Unterhalt gezahlt werden, da sie ja selbst gekündigt hat. Vielen Dank!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carola,

      bitte raten Sie Ihrem Freund zum Besuch bei einem Anwalt, um die Ansprüche seiner Ehefrau prüfen zu lassen. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen und können daher nicht dezidiert auf diesen Einzelfall eingehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Markus sagt:

    Hallo ich hab auch eine Frage und zwar hab ich mich jetzt nach 23 Jahren von meiner Frau getrennt. Sie macht schon seit Jahren einen Mini Job. Wir sind dabei ein Haus abzubezahlen. Die Kinder 17 und 19 Jahre alt wollen bei mir bleiben. Steht ihr Trennungsgeld zu? Ich verdiene so ca 280 – 3000 euro

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist in aller Regel stets gegeben, sobald ein Einkommensunterschied existiert. Im ersten Trennungsjahr (mind.) kommt die Erwerbsobliegenheit zudem noch nicht immer zum Tragen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich diesbezüglich beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Angela sagt:

    Hallo,
    Wir leben seid über 2 Jahren getrennt .Die beiden Kinder (8 Jahre)leben bei mir.
    Er bezahlt den regulären Unterhalt für die Zwillinge und steuert 100€extra für die Betreuung in der schule bei.
    Ich war die ersten 3 Lebensjahre der Kinder daheim.seit 4 Jahren arbeite ich wieder 16 std/Woche und verdiene Steuerklasse 1 830 €netto.
    Dieses Arbeitszeiten Modell sollte auch so bleiben da wir trotz der Trennung beide wollen dass die Kinder so wenig wie möglich in die Betreuung müssen.
    Bis jetzt habe ich keinerlei weiteren Ansprüche gehabt.das hat sich nun bedingt durch verschiedene Umstände und vorfälle geändert.
    Meine Frage ist:steht mir bis zum Zeitpunkt der Scheidung trennungsunterhalt zu ?Oder wäre ich gezwungen mein stundenmodell zu erhöhen (was allerdings einen Arbeitgeberwechsel zur Folge hätte).
    Mein Mann verdient ca 4000 €brutto in Steuerklasse 1.
    Ich werde in naher Zukunft einen Anwalt konsultieren,würde mich aber vorab über eine info freuen.
    Danke
    Angela

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Angela,

      ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bei unterschiedlichen Einkunftsverhältnissen regelmäßig bestehen. Welche Aspekte bei der Berechnung zu beachten sind und was den Unterhaltsanspruch verringern könnte, kann Ihnen ein Anwalt bezogen auf den Einzelfall erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Viola sagt:

    Hallo, mein Mann hat mich verlassen und will nun mit seiner Geliebten in eine andere Wohnung ziehen und unsere beiden Kinder 4 und 7 Jahre mitnehmen und unser derzeitiges Mietshaus kündigen – wir haben beide den Mietvertrag unterschrieben.
    Ich selbst bin Hausfrau ohne Einkommen, und habe die letzten Jahre studiert und anschließend (jetzt schon seit drei Jahren) keine Arbeit gefunden, habe also auch kein Einkommen.
    Ich kümmere mich halt um die Kinder und um den Haushalt.
    Mein Mann verdient halt auch nicht sehr viel – es hat gerade so gereicht, um über die Runden zu kommen (ca. 2000,- EUR netto).
    Kann mein Mann denn einfach so diesen „ungeschriebenen Vertrag“ dass „sein“ Geld für „unser“ Leben herangezogen wird, kündigen – und mir, da ich über keinerlei Mittel verfüge, dadurch die Kinder wegnehmen und mich einfach fallen lassen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Viola,

      die einseitige Kündigung eines Mietvertrages, in dem beide Ehegatten als Mieter auftreten, ist in aller Regel nicht möglich. Sowohl Vermieter als auch Zweitmieter müssen dem Austritt regelmäßig zustimmen. Darüber hinaus besteht im Trennungsfalle in aller Regel ein Unterhaltsanspruch. Kindesunterhalt ist in jedem Falle zu gewähren, sofern der Pflichtige leistungsfähig ist. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche im Trennungsfall genau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Nadine sagt:

    Hallo . Ich bin von meinem Ehemann getrennt auxh räumlich wir haben zusammen ein Kind für das er unterhält zählt. Das Jobcenter verlangt das ich zum Anwalt gehe zwecks trennungsunterhalt . Der Anwalt sagt ich kann ihn nicht bezahlen und zwecks beratungshife gilt nur wenn ich einen Anwalt brauche und ihn nicht selbst auf suche. Jetzt will das Jobcenter natürlich schriftlich eine Bestätigung das mein Mann nicht zahlen kann .Aber woher nehmen wenn ohne Anwalt

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nadine,

      in der Regel kann eine fehlende Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nachgewiesen werden. Wenden Sie sich an das Jobcenter, um zu erfragen, welche Nachweise in Ihrem Fall benötigt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Mirko sagt:

    habe mal eine Frage ich habe mich jetzt von meiner Frau getrennt wir haben keine Kinder zusammen sie hat 2 Stiefkinder mit in die ehe gebracht die sind aber schon Volljährig also über 21 Jahre alt beide leben bei uns im Haushalt gehen vollzeitarbeiten meine Ex nur 450 € also das heist ich Zahle alles hier alleine. Frage 1. kann ich die beiden Kinder von ihnen sagen das sie raus müssen schnellstens. Frage 2. da ich ja alles zahle muss ich da noch unterhalt zahlen da sie ja jetzt bezüge vom Amt beantragt hat Harz IV halt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mirko,

      1. Stiefelten sind zumeist nicht verpflichtet, Stiefkinder zu unterhalten oder zu versorgen. Solche Entscheidungen sollten dennoch regelmäßig im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs getroffen werden.
      2. Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht regelmäßig bei Trennung und kann auch nach der Scheidung noch Bestand haben – insbesondere dann, wenn der Unterhaltsberechtigte andernfalls auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Frau im Einzelnen beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. jens sagt:

    Ehefrau lebt seit 7 Jahren getrennt, und hat einen eigenen Haushalt, ist aber in der Firma das Mannes als normale Mitrbeiterin beschäftigt , kann ihren Lebenshaltung vom Netto-Gerhalt bestreiten.

    Frage, bestaht in diesem Fall bis zur Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten richtet sich zumeist nach der Einkommensdifferenz. Allein das Vorhandensein eines eigenen Einkommens negiert einen etwaigen Anspruch nicht automatisch. Wenden Sie sich zur Prüfung des Sachverhalts bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Susanne sagt:

    Wir haben uns vor drei Jahren getrennt und damals das gleiche verdient. Nach der Trennung machte ich mich selbstständig und verdiente nun das doppelte. Mein Frau verlangt nun um die Scheidung heraus zu zögern (Scheidung läuft jetzt drei Jahre) Trennungsunterhalt. Hat sie Anspruch bei ihrem Einkommen von ca. 1500 Euro?
    Wir haben keine gemeinsamen Kinder und unsere Ehe scheiterte schön nach 2.5 Jahren….liebe Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet sich oftmals nach der Einkommensdifferenz und nicht allein nach der Bedürftigkeit des Berechtigten. Eine kurze Ehedauer kann einen Unterhaltsanspruch negieren, dies muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden. Wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, um den Sachverhalt genauer beleuchten zu lassen. Wir können diesen Fall hier nicht einschätzen und dürfen zudem keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Evren sagt:

    Hallo, seit 10 Monaten bin ich getrennt von meinem Mann. Wahrscheinlich ab nächsten Monat werde ich für ihn Unterhalt bezahlen müssen! Meine erste Frage ist, obwohl er seit 10 Monaten von Job Center Harz4 bekommt, werde ich für ihn rückgängig für 10 Monate Unterhalt bezahlen müssen?? Und meine zweite Frage ist; mein netto Einkommen ist 2100€. wenn ich Unterhalt bezahlen werde, werde ich pro Monat nur 350-400€ behalten können! und in 2 Monaten muss ich Scheidung beantragen. Ich bin mir sicher, dass ich die Scheidungkosten nicht leisten kann! Könnte ich auch Prozesskostenhilfe beantragen? Da ich knapp 3 Jahren in Deutschland bin und meine Aufenthaltserlaubnis anfang Dezember läuft, gibt mir keine Bank Kredit. Deswegen brauche ich unbedingt Hilfe!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Evren,

      1. Auch der rückwirkende Unterhalt ist häufig zu leisten, wenn der Ehegatte ohne diesen auf Sozialleistungen angewiesen ist.
      2. Gegenüber Ehegatten gilt ein Selbstbehalt von 1.200 Euro, der in der Regel nicht unterschritten werden darf.
      3. Zumeist besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung zu beantragen, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit ein Anspruch auf VKH besteht. Lassen Sie diesen auch die Unterhaltsforderungen des Jobcenters prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Evren sagt:

        Vielen Dank für die Informationen,

        selbstbehalt ist 1.200€ aber davon muss ich ja Miete + andere Kosten auch noch bezahlen. Dann werde ich nur 350€ für einen Monat haben. Von VKH hatte mein Anwalt mir garnichts erzählt gehabt. Deshalb habe Sie angeschriben. Es ist sehr gut zu wissen, dass es so eine Möglichkeit besteht! Könnte ich wegen VKH zur Amtsgericht direkt persönlich beantragen?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Evren,

          die Verfahrenskostenhilfe muss bei dem verhandelnden Gericht beantragt werden. Vor dem Familiengericht besteht für Antragsteller stets Anwaltszwang. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um ggf. einen VKH-Antrag aufsetzen zu lassen. Dieser kann auch prüfen, ob ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hätte.

          Ihr Scheidung.org-Team

  13. paul g sagt:

    ich bin Rentner, meine Frau jetzt auch. Da wir seit 20 Jahren kein Bett teilen, nur ein Tisch, habe ich im letzten Monat ein Bett mit einer anderen Person geteilt. Jetzt hat meine Frau die Scheidungsjahr ausgerufen. Sie hat gearbeitet, ich habe die Kinder grossgezogen, und sonst den Haushalt gefuehrt. Ich weiss, ich habe Anspruch auf Trennungsjahrunterhalt. aber da ich keine Rente habe, und Rentner bin, werde ich auch nach dem Trennungsjahr das Recht auf Unterhalt haben? Ich waere dankbar, es zu wissen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Paul,

      der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt richtet sich nach der Erfüllung gewisser Unterhaltstatbestände (Erwerbsunfähigkeit, Unterhalt wegen Alters usf.). Im Zuge der Scheidung kommt es darüber hinaus auch regelmäßig zum Versorgungsausgleich, bei dem in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Dadurch kann sich die Rente des einen erhöhen, die des anderen verringern. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre möglichen Ansprüche im Falle der Scheidung beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Erik sagt:

    Hallo,

    Ist es richtig das die Berechnungsggrenze ebenfalls bei 1200 Euro liegt, wenn ich Trennungsunterhalt bezahlen soll, auch wenn die Kinder bei mir wohnen?

    Ich habe ja schon einen erhöhten Selbstbehalt und gehe demnächst in die Insolvenz.

    Vielen Dank für eine Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Erik,

      der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten liegt in aller Regel stets bei 1.200 Euro. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwiefern sich auch angesichts der drohenden Insolvenz Unterhaltsansprüche ergeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. John sagt:

    Ich und meine Frau haben geheiratet als wir Studenten waren. Nach 15 Monaten Ehe haben wir entschieden uns zu trennen. Während diesen 15 Monaten habe ich als Werkstudent gearbeitet und die gesamten Kosten wie Miete, Einkauf, Strom etc. alleine bezahlt. SIe ist weiterhin Studentin und ich habe in den Letzten 2 Monaten vor Trennung angefangen Vollzeit zu arbeiten. Jetzt verlangt Sie unterhalt in höhe von 1000€! Ist das berechtigt? nach 15 Monate Ehe und vor allem nur weil ich die letzten 2 Monate angefangen habe Vollzeit zu arbeiten? Ich könnte niemals die 1000€ Unterhalt zahlen. Gibt es keinen Ausweg?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo John,

      ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen regelmäßig bestehen. Zudem kann auch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt durch eine Ausbildung begründet sein. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwiefern die Forderung Ihrer Ehefrau der Höhe und der Gründe nach angemessen ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Sindy sagt:

    Hallo liebes Team,

    mein Mann und ich haben uns getrennt. Wir wohnen noch gemeinsam. Meine Anwältin sagt das mir kein Unterhalt zusteht, da er sich im Krankengeld befand aber mittlerweile wieder arbeiten geht. Dies würde keine Rolle spielen, da die Berechnung sich nur auf die Zeit bis zur Trennung bezieht.

  17. Judith sagt:

    Hallo, ich habe eine Frage zum Geltend machen: per Anwaltsbrief wurde mein Mann aufgefordert, alle nötigen Unterlagen zur Berechnung vorzulegen (was er aber nicht tun will) – gilt bereits dieser Brief als Beantragung des Trennungsgeldes? Oder erst die Aufforderung eine bestimmte Summe zu zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Judith,

      bereits das Auskunftsersuchen kann ggf. den Zeitpunkt der Geltendmachung bestimmen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um dies in Ihrem Fall bewerten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. F. sagt:

    Hallo!
    Meine (Ex-)Frau ist der Verdienende Part in unserer Ehe gewesen, da ich noch studiere.
    Sie hat dann aufgrund eines Fehlers beim Bafög-Amt noch ein Darlehen ausgezahlt bekommen, das ihr gar nicht zustand. Das Geld hat sie ausgegeben und muss es jetzt natürlich in Raten von 700Euro zurück zahlen.
    Dafür zahlt sie an mich keinen Trennungsunterhalt. Den Unterhalt habe ich bereits im Dezember mit einem Anwalt geltend gemacht.
    Die Ratenzahlung für das Bafög-Amt ist jetzt abgeschlossen, trotzdem zahlt sie keinen Unterhalt an mich.

    Wann kann ich die Zahlungen einklagen, wie lange dauert so etwas? Wie bekomme ich einen Titel?
    Mir steht das Wasser bis zum Hals und irgendwie scheint das keinen Anwalt zu interessieren.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      1. Sie können über Ihren Anwalt bei Zahlungsausbleiben einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Familiengericht stellen.
      2. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Ehegatte an den anderen Unterhalt zahlen muss, kann ein entsprechender Beschluss bereits als Titel fungieren.
      3. Die Dauer solcher Verfahren lässt sich nicht pauschal festlegen. Dies richtet sich nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall (zu erteilende Auskünfte, Auslastung des Gerichts, Kooperation des Antragsgegners u. v. m.).

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. M.X. sagt:

    Hallo,

    besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, auch wenn der nicht-erwerbstätige Partner ein erhebliches Vermögen besitzt? (mehrere Hunderttausend Euro bar)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bei Unterhaltsleistungen werden in der Regel nur regelmäßige Einkünfte berücksichtigt. Zu diesen können auch Zuwächse durch das Vermögen zählen (Mieteinnahmen, Zinsen usf.). Der Vermögensstamm selbst jedoch ist hierbei oftmals nicht zu berücksichtigen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Uta sagt:

    Guten Tag.Ich habe mich am 01.03.2017 von meinem Mann getrennt und wohne seitdem mit unserer gemeinsamen 14 jährigen Tochter in einer Mietwohnung.Er wohnt in einem Haus was er noch abbezahlen muß.Ich stehe nicht im Grundbuch,Ich habe monatelang versucht durch das Jugendamt und andere Ämter Unterhalt zu bekommen für unsere Tochter.Hat nicht geklappt und so habe ich im Juni einen Anwalt eingeschaltet um Kindesunterhalt einzuklagen.Den Anwalt mußte ich selbst bezahlen. Ich verdiene leider nur ein mikriges Gehalt(Steuerklasse 5 da ich ja erst nächstes Jahr wechseln kann) und mein Chef beutet mich aus und zahlt nicht das ganze Gehalt,nur soviel das ich gerade Miete zahlen kann.Jetzt meine Frage mein Anwalt hat gesagt das ich den Kindesunterhalt von März bis Juni nicht einklagen kann stimmt das?Und lohnt es sich für mich Unterhalt nachträglich einzuklagen,obwohl mein Mann das nicht zahlen will?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Uta,

      die rückwirkende Einforderung von Unterhalt ist in der Regel nur bis zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Zahlungsaufforderung oder Geltendmachung gegenüber dem Schuldner möglich. Ihr Anwalt, kann Sie in Ihrem Fall hierzu entsprechend beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

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