Umgangsrecht: Beide Elternteile sind berechtigt und verpflichtet
„Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem (minderjährigen) Kind verpflichtet und berechtigt“ (§ 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das Umgangsrecht – umgangssprachlich auch Besuchsrecht genannt – besteht bereits bei einem Säugling und endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Der Maßstab für das Umgangsrecht ist das Kindeswohl. Dabei wird das Umgangsrecht nicht nur durch die deutsche Verfassung nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), sondern auch durch die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.
Literatur zum Thema Umgangsrecht
Das Wichtigste in Kürze: Umgangsrecht in Deutschland
Das Umgangsrecht beschreibt das wesentliche Grundrecht des Kindes auf regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und umgekehrt auch der Eltern zu ihrem Kind. Für die Eltern besteht sogar eine Umgangspflicht. Zum Umgangsrecht zählen dabei nicht nur das Recht auf Besuche oder gemeinsame Urlaube, sondern auch auf darüber hinausgehende Kontakte (etwa per E-Mail, Telefon usf.). Im Einzelfall kann das Recht auf Umgang auch ausgeschlossen werden (etwa bei schwerer Alkoholsucht oder Gewalttätigkeit).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt lediglich das generelle Recht auf Umgang. Wie genau das Umgangsrecht im Einzelfall zu gestalten ist, gibt es nicht vor. Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, sind sie angehalten, eine gemeinsame und für alle verträgliche Umgangsregelung zu finden. Das soll vor allem auch das Kindeswohl bewahren. Auch der Kindeswille sollte dabei Berücksichtigung finden.
Finden die Eltern nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, kann letztlich auf Antrag auch ein Gericht entscheiden, wie der Umgang zukünftig gestaltet werden soll (z. B. Wechselmodell, Nestmodell, regelmäßiger Umgang alle zwei Wochen am Wochenende). Dabei wird das Gericht vor allem das Kindeswohl im Blick behalten und auch prüfen, ob Vorschläge der Eltern diesem entsprechen können.
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Streit um den Umgang der Kinder vermeiden
Nähere Informationen zum Umgangsrecht:
Umgangsrecht des Vaters Kindeswille im Umgangsrecht Umgangspflicht Umgangsrecht vs. Sorgerecht Begleiteter Umgang Cochemer Modell
Diese Bestandteile hat das Umgangsrecht
Das Umgangsrecht umfasst das Recht und die Pflicht jedes Elternteils, das Kind regelmäßig zu sehen und zu sprechen, seine Entwicklung und sein Wohlergehen zu fördern sowie die wechselseitige Verbundenheit zwischen den Eltern und Kind zu pflegen. Dazu gehören im Einzelnen
- der persönliche Kontakt einschließlich des gemeinsamen Urlaubs
- der Kontakt per Telefon, SMS, Email und Briefpost
- das Recht, das zu Kind zu beschenken
- der Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gemäß § 1686 BGB
Darüber hinaus ist der Umgangsberechtigte während des Umgangs zur persönlichen Betreuung des Kindes berechtigt. Der Umgangsberechtigte entscheidet also über Ernährung und Pflege des Kindes sowie dessen Tagesablauf. Dazu gehören auch beim gemeinsamen Sorgerecht die alleinigen Entscheidungen über die Angelegenheiten des täglichen Lebens und in Notfällen (etwa eine dringend erforderliche ärztliche Behandlung).
Einzelheiten über die Entscheidungen des täglichen Lebens erfahren Sie im Ratgeber zum Sorgerecht.
Inhaltsverzeichnis
Wohlverhaltenspflicht: Kein Boykott des Umgangs
Die Wohlverhaltenspflicht gebietet den Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB). Damit sind etwa herablassenden Äußerungen über den ehemaligen Partner tabu. Umgekehrt gebietet die in der Wohnverhaltenspflicht zum Ausdruck kommende Loyalität auch ein „positives Tun“, also etwa das Bringen des Kindes zum Bahnhof, damit es zum anderen Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangstermins fahren kann. Ein Boykott des Umgangs ist den Elternteilen also verwehrt. Vielmehr ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sogar grundsätzlich verpflichtet, die Umgangsbereitschaft des Kindes aktiv zu fördern.
Auch das Kind hat Rechte
Zwar sind die Elternteile zum Umgang mit dem Kind auch verpflichtet, soweit dem das Kindeswohl nicht entgegensteht. Aber der insoweit bestehende Anspruch des Kindes auf Umgang mit einem Elternteil lässt sich in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen gerichtlich durchsetzen. Effektiver dürfte es sein, wenn sich das Kind – auch ohne seine Eltern – an das Jugendamt wendet, um seinen ihm zustehenden Anspruch gegen das Jugendamt auf Beratung und Unterstützung bezüglich des Umgangsrechts wahrzunehmen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII).
Trennung und Scheidung: Deswegen sollte das Umgangsrecht geregelt werden
Die Trennung und Scheidung der Eltern belasten insbesondere das Kind. Damit das Kind weiß, dass auch der ihn nicht betreuende Elternteil für ihn da ist, sollte der Kontakt zu diesem nicht abreißen. Eine Umgangsregelung schafft hier Klarheit und vermeidet zwischen den Eltern von vornherein Streitigkeiten über die Zeiten und die Dauer des Umgangs. Zudem kann sich das Kind auf den Umgang innerlich vorbereiten.
Dabei können Umgangsregelungen starr oder flexibel gehandhabt werden. Flexible Umgangsregelungen setzen jedoch voraus, dass sich die Eltern einig sind und miteinander kommunizieren. Ist dies nicht oder nur eingeschränkt der Fall, sind starre Umgangsregelungen vorzuziehen, da diese auch im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden können.
Bei starren Umgangsregelungen ist zwischen dem Residenzmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt beim betreuenden Elternteil hat, und dem echten Wechselmodel, bei dem sich das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern aufhält, zu unterscheiden.
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Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil: Das sollte beim Residenzmodell berücksichtigt werden
Soll das Umgangsrecht beim Kind geregelt werden, das seinen Lebensmittelpunkt beim betreuenden Elternteil hat, während der andere Barunterhalt zahlt und ein Umgangsrecht hat (häufig ist damit das „Besuchsrecht vom Vater“ gemeint), sind bestimmte Punkte zu beachten. Dies gilt sowohl bei einer einvernehmlichen Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil als auch bei einem gerichtlichen Verfahren zur Regelung des Umgangs. Im Einzelnen sind folgende sechs Punkte regelungsbedürftig:
Umgangszeiten und Umgangsdauer
Grundgedanke des Umgangs ist, dass sich zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten eine Vertrauensbasis bildet. Umgangszeiten und Umgangsdauer müssen daher gemeinsame Unternehmungen zulassen, wobei das Zeitempfinden und die Interessen des Kindes zu berücksichtigen sind. Umgekehrt ist aber auch auf das Alter des Kindes abzustellen.
Danach ist bei Kleinstkindern ein Umgangsrecht von einmal wöchentlich für wenige Stunden vor oder nach dem Mittagsschlaf des Kindes einzuräumen. Das Umgangsrecht beim Kleinkind beläuft sich auf einmal pro Woche für bis zu vier Stunden. Ist das Kind zwei bis drei Jahre alt, kommt ein 14-tägiges Umgangsrecht von Samstagvormittag bis Sonntagabend in Betracht. Ist das Kind im Schulalter, besteht ein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend, manchmal auch bis Montagmorgen bis Schulbeginn.
Bestehen größere Entfernungen zwischen dem Wohnsitz der Elternteile, wird auf den Umgang an den Wochenenden verzichtet und dafür der Umgang in Ferienblöcken gewährt.
Umgangsrecht an Feiertagen
Feiertagsregelungen sind gegenüber den wöchentlichen Regelungen zum Umgangsrecht vorrangig. Dabei kann der Umgangsberechtigte verlangen, dass das Kind einen Tag bei ihm ist (regelmäßig der zweite Tag zwischen 9 und 18 Uhr).
Umgangsrecht an Heiligabend, Geburtstag und sonstigen „besonderen“ Tagen
In der Praxis beschränken sich Umgangsregelungen meistens auf die Wochenenden, Doppelfeiertage und die Schulferien. Daher sollte darauf geachtet werden, dass das Kind etwa
- bei einem Elternteil Heiligabend und beim anderen Sylvester verbringt, wobei dies im Folgejahr jeweils umgekehrt ist
- an seinen Geburtstag in einem Jahr bei dem einen und im Folgejahr bei dem anderen Elternteil ist
- zumindest für einige Stunden am Geburtstag der Mutter und am Muttertag bei der Mutter sowie am Geburtstag des Vaters und am Vatertag beim Vater ist
Vereinbart werden sollte weiterhin, dass diese Regelungen gegenüber dem wöchentlichen Umgangsregelungen vorrangig sind.
Umgangsrecht in den Schulferien
Regelungen für das Umgangsrecht bei Ferien sind ebenso wie Feiertagsregelungen gegenüber den Regelungen zum wöchentlichen Umgang vorrangig. Maßgeblich sind dabei die Schulferien, und zwar auch gegenüber nicht schulpflichtigen Kindern. Sogenannte bewegliche Ferientage werden allerdings nicht berücksichtigt. Regelmäßig kann der Umgangsberechtigte verlangen, dass das Kind die Hälfte der Schulferien bei ihm verbringt. In der Praxis scheitert dies jedoch meistens an der beruflichen Tätigkeit des Umgangsberechtigten. Zudem ist Kindern bis zu 12 Jahren nicht zumuten, länger als 14 Tage vom betreuenden Elternteil entfernt zu sein.
Für Flugreisen innerhalb Europa ist zumindest beim nicht sorgeberechtigten Elternteil die Zustimmung der allein sorgeberechtigten Person erforderlich. Falls beide Eltern sorgeberechtigt sind, ist grundsätzlich die Zustimmung des anderen Elternteils bei (Flug)Reisen in einen fremden Kulturkreis oder politisch instabilen Verhältnissen des betreffenden Landes notwendig.
Umgangsort
Der Umgang findet regelmäßig in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils statt. Nur bei kleinen Kindern kann zu Beginn der Kontakte an einen Umgang in der Wohnung des abwesenden betreuenden Elternteils gedacht werden, um Ängste des Kindes zu verringern. Dies kommt ebenfalls in Betracht, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung nicht transportfähig ist. Leichtere Erkrankungen des Kindes oder des Umgangsberechtigten sind kein Grund, um den Umgang auszuschließen. Ebenso ist es grundsätzlich Sache des umgangsberechtigten Elternteils, wer sich in dessen Wohnung aufhält oder wen er mit dem Kind besucht.
Ausgefallener Umgang
Generell sollte die Umgangsregelung eine Vereinbarung darüber enthalten, wie ausgefallener Umgang (etwa wegen Krankheit oder einer Reise mit der Klasse bzw. einer Jugendgruppe) nachgeholt wird. Dadurch wird nicht nur Streit zwischen den Eltern vermieden, sondern auch verhindert, dass der betreuende Part die Umgangsregelung absichtlich unterläuft. Fällt der Umgang an einem Wochenende aus, sollte regelmäßig das nachfolgende Wochenende als Ersatz festgelegt werden. Bei ausgefallenen Ferientagen bietet es sich an, den Umgang entsprechend zu verlängern oder in den nächsten Ferien nachzuholen.
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Persönlicher Umgang: Diese Einschränkungen durch das betreuende Elternteil sind möglich
Liegt das alleinige Sorgerecht beim betreuenden Elternteil, kann dieser das Umgangsrecht in bestimmten Bereichen einschränken.
Das gilt etwa bei der Sicherheit (Verbot der Mitnahme des Kindes auf dem Motorrad des Umgangsberechtigten) oder beim Umgang des Kindes mit bestimmten dritten Personen.
Aber auch, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, können hier Regelungen zwischen den Eltern erforderlich sein.
Das gilt für die sonstigen Umgangsrechte (Telefon, schriftlicher Kontakt, Geschenke, Auskunft)
Wichtig ist hier zunächst Folgendes:
- Bei Telefonaten braucht der Betreuende seine Telefonnummer dem Umgangsberechtigten nicht bekannt zu geben. Stellt der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind ein Handy zur Verfügung, darf dieses nicht zu seiner ständigen Erreichbarkeit und damit zu einem Unterlaufen der Umgangsregelung führen. Dies gilt ebenso für auf dem Handy versendete SMS oder für auf einem überlassenden Laptop erfolgende Anrufe etwa über Skype oder für darauf versendete Emails
- Briefe des Umgangsberechtigten ab das Kind hat der betreuende Elternteil weiterzuleiten
- Geschenke an das Kind dürfen nicht so übersetzt sein, dass sich daraus eine Beeinflussung des Kindes zu Lasten des betreuenden Elternteils ergibt
Speziell in den Fällen, in denen einem der Eltern der Umgang vom Familiengericht untersagt wurde, kann dieser vom anderen Elternteil nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Dazu gehören
- die Adresse des Kindes
- schriftliche Berichte über die Entwicklung des Kindes, die von betreuenden Elternteil je nach Rechtsprechung alle drei bis 12 Monate (häufig alle sechs Monate) zu veranlassen sind
- ein Bericht über etwaige erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes
- regelmäßig alle sechs Monate ein Foto des Kindes, wenn kein Umgang besteht
- eine Kopie des Halbjahres- bzw. des Versetzungszeugnisses
Umgangsrecht und Kosten: Meistens zahlt der Umgangsberechtigte
Hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt beim betreuenden Elternteil, fallen die Kosten für den Umgang meistens dem Berechtigten zur Last.
Persönlicher Umgang
Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die Kosten für das Bringen und Holen des Kindes zu zahlen. Das gilt auch beim gemeinsamen Urlaub mit dem Kind und ebenso bei beengten finanziellen Verhältnissen des umgangsberechtigten Elternteils.
Lediglich dann, wenn der Umgangsberechtigte die Kosten des Bringens und Holens gar nicht zahlen und der betreuende Elternteil diese ohne weiteres finanzieren kann, muss letzterer diese Kosten übernehmen bzw. sich daran beteiligen (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 27.06.2003, Az.: 11 WF 66/03).
Das ist im Familienrecht auch der Fall, wenn der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Entfernung zum Umgangsberechtigten herbeigeführt hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 03.02.2006, Az.: 13 UF 135/05).
Unbeschadet dieser Kostentragungspflichten ist es sinnvoll, wenn der betreuende Elternteil das Kind zum Umgangsberechtigten bringt und dieser das Kind zum betreuenden Elternteil zurückbringt. Damit wird gegenüber dem Kind zum Ausdruck gebracht, dass die Elternteile jeweils das Recht des anderen akzeptieren.
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Handy
Stellt der Umgangsberechtigte dem Kind ein Handy zur Verfügung, muss er dazu das Einverständnis des betreuenden Elternteils besitzen und alle Kosten für das Handy bestreiten.
Auskunftsanspruch
Um hier Streitigkeiten über die Kosten zu vermeiden, sollte der den Auskunftsanspruch geltend machende Elternteil die Kosten für Kopien und Fotos sowie das Porto für die Zusendung von Berichten von vornherein übernehmen.
Bei beiden Elternteilen gleichlanger Aufenthalt: So funktioniert das echte Wechselmodell
Während in der Praxis überwiegend das Residenzmodell praktiziert wird, begrüßen immer mehr Eltern den wechselseitigen ausgedehnten Kontakt zum Kind. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem echten und unechten Wechselmodell. Während das Kind beim echten Wechselmodell gleichlange Zeiten sowohl beim einen als auch beim anderen Elternteil verbringt (etwa im Wechsel eine Woche bei der Mutter und bei dem Vater), handelt es sich beim unechten Wechselmodell um eine ausgedehnte Umgangsregelung, bei der das Kind bei einem Elternteil mehr Zeit verbringt als beim anderen.
Eine gesetzliche Regelung für das echte Wechselmodell besteht nicht. Die Rechtsprechung (so etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 11 UF 251/09) für dieses Modell jedoch
- die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur gemeinsamen Kooperation und Kommunikation
- keine Belastung des Kindes durch die permanenten Wechsel und damit keine Beeinträchtigung seiner Stabilität
Findet keine Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern statt, ist ein echtes Wechselmodell von vornherein nicht möglich (OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011, AZ: II-8 UF 190/10).
Lediglich in absoluten Ausnahmefällen wurde trotz des entgegen stehenden Willen eines Elternteils die Fortführung eines bisher praktizierten Wechselmodells im Interesse des Kindeswohls von den Familiengerichten angeordnet (etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010, Az.: 13 UF 41/09; Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 28.02.2012, Az.: 18 UF 184/09).
In rechtlicher Hinsicht dürfte das echte Wechselmodell über das Umgangsrecht hinausgehen und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts unterstehen (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012, Az.: 15 UF 314/11).
Wer die Kosten beim echten Wechselmodell trägt
Während es beim unechten Wechselmodell dabei bleibt, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil den Unterhalt und die Kosten des Umgangs zahlt, bestehen beim echten Wechselmodell unterhaltsrechtliche Besonderheiten. Hier sind beide Eltern gegenüber dem Kind barunterhaltsverpflichtet, wobei in der Praxis meistens die Kosten für den Aufenthalt des Kindes von jedem Elternteil in dieser Zeit selber getragen und größere Kostenpositionen aufgeteilt bzw. nach den Einkommensverhältnissen verteilt werden. Das Kindergeld steht dabei beiden Elternteilen gemeinsam zu, wird aber nur an einen der Eltern in voller Höhe ausbezahlt, so dass der die Hälfte dieses Geldes an dem anderen geben muss.
Soll trotzdem der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil beim echten Wechselmodell geltend gemacht werden, stellt sich die Frage, wie dabei zu verfahren ist. Hier muss der für das Kind den Anspruch geltend machende Elternteil entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen oder nach § 1628 BGB beim Familiengericht beantragen, dass er zur Durchsetzung dieses Anspruchs befugt ist (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 12.03.2014, Az.: XII ZB 243/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2014, Az.: 7 UF 124/14).
Weitere Ratgeber zum Kindesunterhalt
Zu beachten ist auch, dass ein möglicher Betreuungsunterhalt eines Elternteils durch das echte Wechselmodell entfallen kann. Denn in diesem Fall trifft den anspruchsberechtigten Elternteil neben der wechselseitigen Betreuung des Kindes eine Erwerbsobliegenheit. Kommt der davon betroffene Elternpart dieser Obliegenheit nicht nach, muss er sich die Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen könnte.
Umgangsrecht durchsetzen: So helfen Jugendamt und Familiengericht
Unterstützung bei der Durchsetzung des Umgangsrechts bieten – neben „freien“ Beratungsstellen wie etwa kirchliche Einrichtungen – das jeweils zuständige Jugendamt und das Familiengericht.
Wie das Jugendamt tätig wird
Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben gegenüber dem Jugendamt kostenfreien Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Darüber hinaus soll das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten, wenn
- die Befugnis besteht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen
- Umgangskontakte hergestellt werden sollen
- gerichtliche oder vereinbarte Umgangsregelungen durchgeführt werden
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Umgangsrecht einklagen: Wenn das Familiengericht angerufen wird
Kommt es trotz der Hinzuziehung des Jugendamtes oder anderer Beratungsstellen zu keiner Lösung zum Umgangsrecht, bleibt nur noch die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen Dabei kann das Familiengericht den Umgang gemäß Familienrecht regeln, den Umgang durch Auflagen einschränken oder das Umgangsrecht sogar ausschließen.
So läuft das Umgangsverfahren beim Familiengericht ab
Hinsichtlich des Ablaufs des Umgangsverfahrens gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim Sorgerechtsverfahren. Mehr dazu finden Sie im entsprechenden Ratgeber.
Die Entscheidung des Familiengerichts entgeht per Beschluss, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde möglich ist. Zugleich dient der Beschluss als Vollstreckungstitel, falls gegen die Umgangsregelung verstoßen wird, vgl. § 89 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Einigen sich die Eltern im Umgangsverfahren vor dem Familiengericht, protokolliert das Gericht den Vergleich, sofern dieser dem Kindeswohl entspricht.
Der Beschluss bzw. der Vergleich zum Umgangsrecht müssen jedoch nicht endgültig sein. Vielmehr können diese (meistens auf Antrag eines Elternteils) abgeändert werden, wenn das aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, § 1696 Abs. 1 BGB.
Das gilt für Einschränkungen, Auflagen oder den Ausschluss des Umgangsrechts
Aus Gründen des Kindeswohls kann das Familiengericht den Umgang einschränken, mit Auflagen versehen oder vollständig ausschließen. Das gilt auch für den Vollzug früherer Entscheidungen (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Diese Beschränkungs- und Ausschließungsgründe gibt es beim Umgangsrecht
Eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt aus folgenden Gründen in Betracht:
Alkoholsucht / Drogenmissbrauch
Alkohol- und Drogenprobleme rechtfertigen nur dann eine Umgangsbeschränkung, wenn der Umgangsberechtigte Kind aufgrund der durch Alkohol- und /oder Drogengenuss verursachten Ausfallerscheinungen das nicht mehr betreuen kann. In diesen Fällen wird meist ein begleiteter(behüteter, beschützter) Umgang angeordnet, bei dem eine mitwirkungsbereite dritte Person zugegen ist.
Bei langjähriger schwerer Alkoholabhängigkeit kann neben dem begleiteten Umgang bestimmt werden, dass der Umgangsberechtigte den Besuch einer Suchttherapie nachweisen muss. Aber auch, wenn der Alkohol- und / oder Drogenanhängige erfolgreich entzogen hat, wird aufgrund der hohen Rückfallquote für eine bestimmte beschränkte Zeit der behütete Umgang angeordnet. Demgegenüber kommt ein völliger Ausschluss des Umgangs in Betracht, wenn der Abhängige unkontrollierbar aggressiv wird oder das Kind auch beim begleiteten Umgang nicht ausreichend geschützt werden kann.
Aufsichtspflichtverletzung
Wiederholte Verletzungen der Aufsichtspflicht durch den Berechtigten beim Umgang können Umgangseinschränkungen nach sich ziehen.
Entfremdung
Entfremdung tritt ein, wenn der Kontakt zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind jahrelang unterbrochen war, so das Umgangsrecht erst allmählich wieder aufgebaut werden muss. Daher wird hier für eine bestimmte beschränkte Zeit der behütete Umgang angeordnet.
Entführungsgefahr
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einer der Eltern das Kind durch einen längeren Auslandsaufenthalt vorenthält oder war dies in der Vergangenheit bereits der Fall, eine Beschränkung des Umgangs möglich. Das kann ein behüteter Umgang oder die gerichtliche Anordnung, dass der Umgang nur in Deutschland an bestimmten Orten stattfinden darf. Die Hinterlegung des Reisepasses eines ausländischen umgangsberechtigten Elternteils ist dagegen bereits im Hinblick auf dessen Ausweispflicht rechtlich bedenklich. Sind Beschränkungen des Umgangs nicht umsetzbar, bleibt als letztes Mittel nur dessen Ausschluss.
Gewalttätigkeit / Kindesmisshandlung
Vergangene Misshandlungen des Kindes, aber auch der Mutter, durch den Vater rechtfertigen Einschränkungen seines Umgangsrechts. Dies gilt ebenso bei einer der aktuellen Gefahr von gewalttätigen Handlungen. Ist ein begleiteter Umgang oder ein Umgang an einem neutralen Ort nicht möglich, bleibt auch hier als letztes Mittel nur der Umgangsausschluss.
Ansteckende Krankheiten
Leidet der Umgangsberechtigte an einer ansteckenden Krankheit, vor die das Kind nicht geschützt werden kann, ist der Konakt für die Dauer der Ansteckungsgefahr auszuschließen. Eine HIV-Infizierung des Umgangsberechtigten rechtfertigt allerdings keinen Umgangsausschluss, da nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse es bei normalen Kontakten zwischen Elternteil und Kind zu keinen Ansteckungen kommen kann.
Sexueller Missbrauch
Besteht ein konkreter Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes oder ist der Missbrauch durch ein Gutachten belegt, ist lediglich ein begleitetes Umgangsrecht möglich. Wird das Kind durch den Umgang gefährdet, kommt es zum Umgangsausschluss. Pauschale Behauptungen oder ein bloßer Verdacht des sexuellen Missbrauchs rechtfertigen allerdings weder Einschränkungen des Umgangs noch dessen Ausschluss.
Unsittlicher Lebenswandel/Prostitution
Die Ausübung der Prostitution genügt alleine nicht, um das Umgangsrecht auszuschließen (BVerfG, FamRZ 2005, Seite 1816; 2008, Seite 494). Hier muss ebenso wie bei unsittlichem Lebenswandel eine Gefährdung des Kindeswohls hinzukommen.
Im Einzelnen: Welche Auflagen das Familiengericht anordnen kann
Insbesondere bei kleineren Kindern und Eltern, bei denen vorübergehend der Kontakt abgerissen war, aber auch in anderen Fällen, ordnet das Familiengericht an, dass der Umgang mit dem Berechtigten in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten dritten Person zu erfolgen hat (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Voraussetzung für diesen begleiteten (behüteten, beschützten) Umgang ist, dass ohne die Anwesenheit der dritten Person das Kindeswohl gefährdet wäre. Veranlasst wird die zügige Durchführung des begleiteten Umgangs vom Jugendamt, welches die dafür entstehenden Kosten trägt und regelmäßig freie Träger mit den Umgangsterminen beauftragt.
Dabei ist der begleitete Umgang stets als eine Art Vorstufe zum regulären Umgangsrecht zu sehen, der erfolgt, sobald eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden kann.
Als sonstige Auflagen zur Sicherstellung des Kindeswohls kommen gegenüber dem Berechtigten während des Umgangs in Betracht:
- Hinterlegung des deutschen Reisepasses
- Nachweis des Besuchs einer Suchttherapie
- Regelmäßiger Nachweis von einwandfreien Leberwerten bei vorherigem Alkoholmissbrauch
- Verbot des Alkoholkonsums
- Verbot der Anwesenheit von Kampfhunden
- Verbot des Besuchs von Gaststätten mit dem Kind
- Verbot der Kfz-Nutzung ohne Kindersitz
Demgegenüber sind mögliche Auflagen gegenüber dem betreuenden Elternteil:
- Teilnahme an einer Mediation
- Verbot der Auswanderung ohne triftigen Grund, speziell bei dadurch bezweckter Umgangsvereitelung
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Der Umgangsausschluss ist das letzte Mittel
Als schwerstmöglicher Eingriff ist der komplette Ausschluss des Umgangsrechts das letzte Mittel. Es setzt voraus, dass durch den Umgang die körperliche und /oder geistig-seelische Entwicklung des Kindes konkret und gegenwärtig gefährdet ist. Ein längerer Ausschluss als ein Jahr ist aber nur in absoluten Ausnahmefällen möglich (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2012, Az.: 13 UF 141/12).
Umgangsrecht verweigern: Das sind die Gegenmittel
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der betreuende Elternteil den Umgang mit dem Berechtigten verweigert oder das Umgangsrecht boykottiert. Dagegen kann sich der umgangsberechtigte Elternteil jedoch zur Wehr setzen.
Vermittlungsverfahren des Familiengerichts
Auf Antrag eines Elternteils vermittelt das Familiengericht gemäß § 165 Abs. 1 FamFG zwischen den Eltern, wenn ein Elternteil geltend macht, dass die bereits existierende gerichtliche Entscheidung oder der gerichtlich gebilligte Vergleichs über das Umgangsrecht mit dem gemeinschaftlichen Kind von einem Elternteil vereitelt oder erschwert wird. Im Vermittlungstermin, an dem die Eltern und das Jugendamt teilnehmen, versucht das Gericht eine einvernehmliche Regelung über das Umgangsrecht zu finden.
Ist keine Einigung möglich oder erscheint ein Elternteil nicht zum Termin, stellt das Gericht dies durch einen nicht anfechtbaren Beschluss fest.
Anschließend prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen (§ 165 Abs. 5 FamFG).
Anordnung einer Umgangspflegschaft
Verletzt ein Elternteil seine Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt in erheblicher Weise, kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft) (§ 1684 Abs. 3 BGB). Der Umgangspfleger hat das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Häufig holt der Umgangspfleger das Kind beim betreuenden Elternteil ab und bringt es zum Umgangsberechtigten sowie umgekehrt. Zu seinen Aufgaben gehören auch die Vermittlung zwischen den Eltern und die Festlegung der Umgangsmodalitäten (etwa die konkrete Festlegung der Umgangstermine, wenn zwischen den Eltern Unklarheiten bestehen). Nimmt der Umgangspfleger diese Aufgaben wahr, wird das Sorgerecht der Eltern bzw. des Elternteils insoweit eingeschränkt (§ 1630 Abs. 1 BGB).
Verhängung von Ordnungsmitteln
Wird gegen gerichtlich festgelegte Umgangsregelungen verstoßen, kann das Familiengericht gegen den betreffenden Elternteil Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und -haft) verhängen (§§ 89 ff. FamFG).
Sonstige Sanktionen
Boykottiert der betreuende Elternteil wiederholt und massiv das Umgangsrecht, kann dies in besonderen Einzelfällen zu Einschränkungen des an ihn gezahlten Ehegattenunterhalts sowie sogar zum Entzug seines Sorgerechts führen. Daneben ist auch an den Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger zu denken (§ 235 Strafgesetzbuch (StGB)).
Weitere Ratgeber zum Ehegattenunterhalt
Umgangsrecht für Großeltern und andere Personen: Das sind die Voraussetzungen
Auch die Großeltern und Geschwister des Kindes sind umgangsberechtigt, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das ist der Fall, sofern bisher regelmäßige Kontakte stattgefunden haben. Das gilt auch für enge Bezugspersonen des Kindes, etwa wenn die Bezugsperson längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, § 1685 BGB (etwa Stiefvater oder Lebenspartner eines Elternteils, und zwar auch nach dem Ende dieser Beziehung). Zusätzliche Bezugspersonen sind der leibliche, aber nicht rechtliche Vater sowie Onkel und Tanten, soweit eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht oder bestanden hat.
Zu beachten ist jedoch in allen Fällen, dass das Umgangsrecht der Eltern gegenüber dem der Bezugspersonen vorrangig ist. Hinzu kommt, dass eine Umgangsregelung mit Großeltern, Geschwistern oder einer Bezugsperson regelmäßig nur dann sinnvoll ist, wenn das Umgangsrecht der Bezugsperson nicht über den Umgang mit dem Berechtigten wahrgenommen werden kann (also etwa wenn ein Umgangsrecht der Großeltern väterlicherseits nicht über den Vater stattfindet, weil dieser vom Umgang ausgeschlossen ist). Mischen sich diese Personen in die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern ein oder ergreifen für ein Elternteil ständig Partei, widerspricht dies dem Kindeswohl, so dass der Umgang ausgeschlossen werden kann.
Im Übrigen gelten für das Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und Bezugspersonen mit dem Kind im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei einem umgangsberechtigten Elternteil. Allerdings kommt die Anordnung einer Umgangspflegschaft hier nur im Ausnahmefall in Betracht.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:
- Burschel, Hans-Otto...
Hallo ich habe eine 6 Tage Arbeitswoche. Kann meine Kinder also erst am Samstag Mittag abholen. Nun will meine Frau das ich sie immer Freitags hole und Sonntags wieder bringe. Aktuell hole ich sie Freitags nach meiner Schicht und bringe sie Freitag Abend zurück .Samstags nach meiner Schicht hole ich sie dann bis Sonntag Abend. Kann meine Ex das verlangen das ich meine Kinder schon Freitags bei mir übernachten? I
Guten Tag, mich erwartet höchstwahrscheinlich ein Gerichtsverfahren für das Umgangsrecht der Großeltern zu meinen Kindern (6+3 Jahre alt). Wenn das Umgangsrecht gewährt wird muss ich meinen Eltern meine Telefonnummer geben und dürfen sie an meine Tür kommen um die Kinder abzuholen oder kann ich das verbieten? Vielen Dank mit freundlichen Grüßen Annemarie
Hallo,
ich habe folgendes Problem: Mein Partner und ich sind getrennt. Wir haben zwei Kinder. Er hat eine neues (sehr eifersüchtige) Freundin! Die Freundin mischt sich in Angelegenheiten meines Ex und mir ein, wenn es um die Kinder geht. Wie z. B., dass ich aufgrund der aktuellen Infekte, die Kinder mit dem Auto zu ihm fahre, statt er die Kinder mit den öfftl. Verkehrsmittel abholt! Das kommt seiner Freundin nicht gelegen! Sie macht ihm dafür die Hölle heiss! Daraufhin diskutiert und streitet er mit mir und nimmt sie aber Schutz.
Es ist meinem Ex bekannt, dass sie sich nicht einzumischen hat. Nichts desto trotz, kann er sich nicht ihr durchsetzen. Die Kinder erleben diese Diskussionen auch mit.
Reden funktioniert auch nicht.
Was kann ich nun noch tun?
Danke für die Antworte(n).
Hallo, Ich habe folgende Frage zu diesem Thema.
Handy
Stellt der Umgangsberechtigte dem Kind ein Handy zur Verfügung, muss er dazu das Einverständnis des betreuenden Elternteils besitzen und alle Kosten für das Handy bestreiten.
Tochter 13 Jahre lebt seit 8 Jahren beim Vater (will zur Mutter ziehen seit Nov 2020)hat seit Sommer 2018 immer Handys vom Vater mit Kontroll Apps(Kid Controll ).Seit 9 Dez 21 hat sie ein Handy von Kindsmutter(sorgerecht ist geteilt) mit Nutzungsvertrag. Der Kindvater Akzeptiert das nicht( Sie hat auch ein neues Handy von Ihm bekommen (24Dez mit Kid Controll drauf). Muss er Akzetieren das Sie ein 2tes Handy hat zur freien nicht kontrollierten komuinukation mit Kindsmutter? (Er schaut regelmäsig ins das von Ihm gestellte Handy in alle Chats auf Whats App).
Dies kann er nicht auf dem gestellten Handy der Kindsmutter. Danke für die Antwort . LG Andreas
Hallo,
meine Ex-Freundin ist die Unzuverlässigkeit in Person. Wir haben den Deal, dass ich mit dem kleinen (2) jeden Abend um sechs telefonieren kann aber fast jeden Abend wird es später, heute halb sieben statt sechs, gestern war es halb acht statt sechs und Sie ruft auch nicht an dass es später wird, gibt nicht Bescheid, gar nichts. Mich macht das wirklich fertig und das ist so extrem anstrengend. Ich kann euch das nicht sagen. Ich vermute dass ganze ist pathologisch bei Ihr, laut dem was ich darüber gelesen habe. Ich schicke ihr auch die Links und predige seit Ewigkeiten dass Sie das ändern muss aber da kommt nichts. Was für Möglichkeiten habe ich?
Das Kind von meinem Lebenspartner ist 13 Jahre alt. Sie haben ein gutes Verhältnis miteinander. Sehen sich einmal die Woche, jedes 2. Wochenende und die Hälfte aller Ferien. Allerdings ist der Kontakt zu seiner Ex eher unangenehm. Kann mein Freund irgendwann den Kontakt zur Ex komplett abbrechen und nur mit dem Kind kommunizieren?
LG