Umgangsrecht: Findet der Kindeswille Beachtung?
Vater wie Mutter haben ein Recht und auch die Pflicht, einen regelmäßigen Umgang mit den eigenen Kindern zu pflegen. So legt es das Familienrecht in § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) fest. Ebenso hat ein Kind ein Recht auf den Kontakt mit seinen Eltern – doch die Pflicht dazu entfällt. Einige Kinder verweigern den Kontakt zu einem ihrer Elternteile gar. Wie wichtig ist im Umgangsrecht der Kindeswille?
Literatur zum Thema Umgangsrecht
Das Wichtigste in Kürze zum Kindeswillen im Umgangsrecht
Ab Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen Kinder beim Umgangsrecht mitentscheiden, ob sie den Umgang beim familienfernen Elternteil weiterhin aufrechterhalten wollen. Vor dem 12. Geburtstag hingegen gilt: Je älter das Kind, desto mehr Mitspracherecht gewährt das Familienrecht.
Über dem Kindeswillen steht noch immer das Kindeswohl. Steht das Kind dem Umgang, zum Beispiel mit dem Vater, jedoch stark ablehnend gegenüber, kann dies nicht nur gegen dessen Willen sein, sondern sich unter Umständen auch negativ auf das Kindeswohl auswirken. Doch auch die Manipulation des Kindes durch den anderen Elternteil kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Stellt sich heraus, dass dieser auf das Kind derart einwirkt, dass dieses eine Abneigung gegen das Umgangsrecht entwickelt, kann dieses Verhalten auch für ihn Konsequenzen haben.
Ggf. können die Eltern im gemeinsamen Interesse am Kindeswohl auch einen begleiteten Umgang organisieren. Unter Aufsicht kann so ggf. geprüft werden, woher die Abneigung kommt bzw. das Verhältnis wieder gestärkt werden.
Umgangsrecht vs. Kindeswille: Wenn das Kind nicht will
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Umgangsrecht?
Das Recht auf Umgang beschreibt im Familienrecht den Anspruch von Eltern und Kindern, miteinander einen regelmäßigen Kontakt zu pflegen und beispielsweise bei Besuchen Zeit miteinander zu verbringen.
Ziel ist immer der Aufbau einer eigenständigen, vom anderen Elternteil unabhängigen Beziehung. Im Vordergrund steht jedoch das Kindeswohl – nur wenn dieses konkret gefährdet ist, kann der Kontakt durch ein Familiengericht zeitweise oder auf Dauer ausgesetzt werden.
Doch wie verhält es sich, wenn das Umgangsrecht gegen den Kindeswillen durchgesetzt werden müsste?
Ist im Umgangsrecht der Kindeswille entscheidend?
Manchmal ist eine Trennung mit Kindern im Umgangsrecht kompliziert: Das Kind will nicht zum Vater/zur Mutter. Das kann viele Gründe haben, aber nicht immer ist dadurch auch eine Aussetzung des Umgangs gerechtfertigt.
Denn es spielen eine ganze Reihe Faktoren für die Beurteilung des Umfangs des Kontaktes zwischen Kind und Vater/Mutter eine Rolle:
- Welches Alter hat das Kind?
- Welchen Entwicklungsstand hat das Kind?
- Wie ist der Gesundheitszustand des Kindes?
- Wie vertraut ist das Kind mit dem umgangsberechtigten Elternteil?
Ob im Familienrecht beim Umgangsrecht der Kindeswille eine maßgebliche Bedeutung hat, kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden. Kommt es zum Rechtsstreit, entscheiden Gerichte daher immer nach Betrachtung des gesamten Einzelfalls. Möglich ist aber auch schon im jungen Alter eine Anhörung. Das Kind hat beim Umgangsrecht vor allem ein Mitspracherecht, wenn es bereits älter ist.
Spielt für das Umgangsrecht neben dem Kindeswille auch das Alter des Kindes eine Rolle?
Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind, desto größeres Gewicht haben seine Wünsche. Im Umgangsrecht spielt der Kindeswille daher durchaus eine Rolle.
Äußert das Kind also wiederholt und entschieden seine Ablehnung, den Umgang mit Vater oder Mutter fortzusetzen, so muss das Gericht dem Gehör schenken und prüfen, inwieweit die Ablehnung gerechtfertigt ist (Bundesverfassungsgericht 25.04.2015, 1 BvR 3326/14).
Umgangsrecht: Das Kind entscheidet?
Das bedeutet jedoch nicht, dass im Umgangsrecht der Kindeswille immer ausschlaggebend ist. Stellt das Gericht beispielsweise eine Beeinflussung des Kindes durch Dritte (etwa durch die Mutter/den Vater) fest, kann der Kontakt laut Familienrecht auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes durchgesetzt werden.
Denn der Kindeswille entspricht nicht immer dem Kindeswohl. Andererseits kann eine tiefgehende Beeinflussung durch eine Hauptbezugsperson dazu führen, dass das Kind den Umgang grundlegend negativ erlebt oder die Beziehung zu dieser Hauptbezugsperson gefährdet wäre. Dann wiederum würde der Umgang dem Kindeswohl eher schaden als nützen. Zur Beurteilung ist normalerweise ein kinderpsychologisches Gutachten nötig.
Weitere Ratgeber zum Sorge- und Umgangsrecht
Ab wann kann ein Kind den Umgang selbst bestimmen?
Grundsätzlich ist im Umgangsrecht der Kindeswille zu beachten. Eine Grenze, die im Umgangsrecht die Frage „Ab wann darf ein Kind selbst darüber bestimmen?“ beantwortet, existiert jedoch nicht. Hier muss immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.
Allgemein gehen Gerichte im Familienrecht ab einem Alter des Kindes von etwa 12 Jahren davon aus, dass der Kindeswille beachtlich ist und auch dementsprechend Gewicht haben sollte.
Umgangsausschluss wegen Kindeswillen
Meist entscheiden Familiengerichte nur dann, den Umgang zwischen Eltern und Kind völlig zu unterbinden, wenn das Kindeswohl konkret in Gefahr ist. Das ist beispielsweise oft bei Kindesmissbrauch der Fall.
In der Regel wird jedoch alles unternommen, um den Kontakt aufrechtzuerhalten. Das kann auch eine Begleitung des Umgangs durch eine Hilfsperson wie einen Umgangspfleger beinhalten. Ebenso kann das Gericht die Art und Weise näher regeln und so etwa bestimmen, dass Kind und Vater oder Mutter sich auf neutralem Boden begegnen oder in der ersten Zeit nur wenige Stunden miteinander verbringen. Denn im Umgangsrecht kann der Kindeswille sich auch ändern.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:
- Burschel, Hans-Otto...
Kind möchte mehr zum Vater. Habe ich strafbar gemacht bin aber auf den Richtigen Weg. Meine noch Frau und ich brauchen eine Beratung für wieder einen normalen Umgang.
Kind geht regelmäßig Hobby nach. nun findet am Umgangswochenende vom Vater Samstag und Sonntag ein Auftritt statt. kind und vater wohnen 120km entfernt. Vater verbietet das Kind zu den Auftritten geht, er möchte das Kind am Wochenende zu ihm geht und Auftritte absagt.
welche Möglichkeiten hat das Kind bzw. die Mutter ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Ausgleich an einem anderen Wochenende nicht möglich, da Vater da arbeiten ist.
Hallo,
ich weiss nicht was ich tun soll,meine 17jährige Tochter möchte nicht mehr bei ihrer Mutter leben und tut das seit 3 Monaten auch nicht mehr,sie war einige Wochen bei mir,obwohl ich kein Sorgerecht habe,doch hier kommt sie mit der Oma nicht klar und ist deshalb die meiste Zeit bei ihrem Freund.Ich sehe sie fast täglich,schreibe mit ihr und unterstütze sie finanziell,das sie essen hat und kaufe ihr so wie ich kann auch Kleidung obwohl die Mutter immer noch jeden Monat von mir den Unterhalt von 522€ erhält.Von ihrer Mutter erfährt sie aber keine Unterstützung und diese hat sich auch schon der Tochter gegenüber geäussert ,das sie nicht mehr erwünscht ist.Ich weiss nicht mehr was ich tun soll,kann,darf! Zahle noch für meine zweite 14 Jährige Tochter Unterhalt in höhe von 522€ und Versuche die 17vjahrige zusätzlich zu unterstützen,doch es ist nicht einfach das finanziell zu stemmen.Die 17 jährige möchte ja jetzt eine Ausbildung anfangen,aber es war sehr schlecht Bewerbungen zu schreiben,da die Mutter nicht mehr weiss wo sie die Zeugnisse hingetan hat.Alsobhabe ich jetzt die beiden letzten Zeugnisse bei der Schule beantragt und hierfür 50€bezahlt.
Hallo. Ich (64) bin Opa und unserer kleiner Enkel, um den es geht – er ist 10 Jahre alt, lebte bis gestern (15.08.2023) bei meiner Tochter und ihren „neuen Mann“ (geheiratet am 22.06.2023) zu Hause in einer neuen Wohnung zur Miete, nachdem sie vom Kindesvater vor geraumer Zeit ordentlich Geschieden wurde.
Gestern (vor dem Jugendamt) sagte unser Enkel aus, dass er nicht mehr zur Mutter – also meiner Tochter, wolle. Das sagte er unter Tränen, im Beisein seiner Mutter, des Kindsvaters und des neuen Ehemannes meiner Tochter vor der Mitarbeiterin des Jugendamtes aus. Diese nahm das zu Protokoll, wie meine Tochter mir gegenüber ausführte. Nun nehmen wir alle an das der Junge manipuliert wurde. Warum? Es gab in den ganzen Jahren zuvor keine einzige Regelverletzung seitens meiner Tochter oder ihres neuen Mannes. Ja der Junge Küste diesen sogar auf die Wange, sie tollten gemeinsam und es wurde viel gelacht? Vom 08.06. – 22.06 2023 waren wir gemeinsam (ohne Kindsvater natürlich) – Meine Tochter, ihr neuer Mann ich, und meine Ehefrau (wir sind 44 Jahre verheiratet) und unser Enkel 14 Tage auf [von Redaktion entfernt] im Urlaub. Der Junge war ausgelassen eigentlich wie immer, freute sich über die Unternehmungen z.b. mit dem Fahrgastschiff nach [von Redaktion entfernt] usw, und wir freuten uns über sein Glücklich sein. Jetzt, nach dem Umgangstagen nach dem Urlaub (ca. 3 Wochen) beim Kindsvater ist die Situation völlig umgekehrt. Ich muss auch dazu sagen das die vorige Ehe etwa 10 Jahre bestand und geschieden wurde durch initiative meiner Tochter, weil sie oft geschlagen wurde und körperliche Folgen davon trug, die jetzt wieder geheilt sind. Außerdem trinkt mein Ex – Schwiegersohn – um den es geht, sehr stark und ist ab einem bestimmten Level nicht mehr berechenbar – wie ich es oft selbst erlebte. Auch bei der Polizei ist er durch fahren ohne Führerschein – ich glaube sogar mehrfach auffällig geworden, ja hat sogar richterlich ein verbot sich meiner Tochter zu nähern.
Meine Tochter selbst arbeitet bei der Justiz als Wachtmeister in unserer Stadt ist aber keine Beamtin, aber dort beim Gericht angestellt.
Nun die eigentliche Frage: Was könnte sie ev. tun um das ganze Umgangsverfahren neu aufzustellen und den Nachweis ev. erbringen lassen – durch Gutachten oder anderes, das es dem Kindeswohl nicht dienlich ist beim Kindsvater zu wohnen in Zukunft, weil dieser Trinkt, Narzisstisch veranlagt ist und den Jungen Negativ beeinflusst?
Ich hoffe auf eine Antwort. Rainhard
Ein Bekannter von mir hat 2 Kiinder aus einer Beziehung, aber ist nicht mit der Kindesmutter verheiratet. Er kann aber bisher die Kinder je nach deren Bedürfnissen sehen und etwas mit ihnen unternehmen. Kann die Kindesmutter aus Willkür, ohne triftigen Grund, dem Kindesvater den Umgang mit seinen Kindern plötzlich verbieten ?
Wir sind Pflegeeltern und fliegen in Urlaub. Gerichtsverhandlung bzw. das Ergebnis wird bekannt wenn wir in Urlaub sind. Müssen wir den Urlaub (14Tage) abbrechen, wenn das Kind seinen leiblichen Eltern zu gesprochen wird?
Gerne würde ich dazu etwas schreiben. Der Vater meines Kindes war eine Affaire, er verleugnete das Kind vor seiner Frau und benahm sich bei seinen wöchentlichen Besuchen so, daß ich ihn vor die Tür setzte.
Da ich trotz meiner Eigenschaft als Mutter ein rationales Wesen bin, war mir klar, daß dies meine Geschichte mit diesem Mann ist, mein Kind damit nichts zu tun hat, sondern seine eigene Geschichte mit diesem Mann haben muss.
Was alles nicht funktioniert hat: regelmäßiger Umgang, Treffen, wann er Lust und Laune hatte, Treffen im Spielecafe, Umgang nach seinem Feierabend, Umgang an seinen freien Tagen, Umgang mit und ohne mir, Umgang mit einem Muttersprachler (vielleicht liegt es ja daran…), betreuter Umgang, Umgang im Umgangscafe und Umgangsvereinbarung.
Nichts hat diesen Mann dazu gebracht, sein Kind kennenzulernen und eine Bindung aufzubauen. Das Kind kennt seinen Vornamen und war ein (!) mal bei ihm zuhause. Das Kind verweigert den Umgang ziemlich regelmäßig, weil der Mann ihn jedesmal zwingt, ihn Papa zu nennen.
Wenn Sie diesen armen Mann näher kennenlernen würden, würde er Ihnen mit Sicherheit sagen, daß ich an allem schuld bin. Ich hätte dem Kind verboten, ihn Papa zu nennen und würde auch dahinterstecken, daß das Kind nicht mit ihm mit wolle.
Ich schreibe das nur, um zu demonstrieren, daß jede Sache zwei Seiten hat. Ich hätte so gerne, daß mein Kind eine gute Beziehung zu seinem biologischen Vater hat, daß er sich von ihm wertgeschätzt und geliebt fühlt. Das geht aber leider nicht, der Vater ist dazu schlicht nicht in der Lage.
Die Umgangsvereinbarung gilt übrigens seit dem 01.01., und es fanden 4 Umgänge statt. 3x von der Kita abgeholt, spätestens nach 30 Minuten nach Hause gebracht (statt der vereinbarten 2h). Einmal 6 Stunden, Kind mit zu sich genommen, vor dem Fernseher geparkt und geschlafen, Kind 30 Minuten zu spät zurückgebracht. Zweimal hat das Kind verweigert.