Umgangsrecht: Beide Elternteile sind berechtigt und verpflichtet

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 17 Minuten

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„Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem (minderjährigen) Kind verpflichtet und berechtigt“ (§ 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das Umgangsrecht – umgangssprachlich auch Besuchsrecht genannt – besteht bereits bei einem Säugling und endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Der Maßstab für das Umgangsrecht ist das Kindeswohl. Dabei wird das Umgangsrecht nicht nur durch die deutsche Verfassung nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), sondern auch durch die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze: Umgangsrecht in Deutschland

Was ist das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht beschreibt das wesentliche Grundrecht des Kindes auf regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und umgekehrt auch der Eltern zu ihrem Kind. Für die Eltern besteht sogar eine Umgangspflicht. Zum Umgangsrecht zählen dabei nicht nur das Recht auf Besuche oder gemeinsame Urlaube, sondern auch auf darüber hinausgehende Kontakte (etwa per E-Mail, Telefon usf.). Im Einzelfall kann das Recht auf Umgang auch ausgeschlossen werden (etwa bei schwerer Alkoholsucht oder Gewalttätigkeit).

Wie ist das normale Umgangsrecht geregelt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt lediglich das generelle Recht auf Umgang. Wie genau das Umgangsrecht im Einzelfall zu gestalten ist, gibt es nicht vor. Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, sind sie angehalten, eine gemeinsame und für alle verträgliche Umgangsregelung zu finden. Das soll vor allem auch das Kindeswohl bewahren. Auch der Kindeswille sollte dabei Berücksichtigung finden.

Was ist, wenn es keine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht gibt?

Finden die Eltern nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, kann letztlich auf Antrag auch ein Gericht entscheiden, wie der Umgang zukünftig gestaltet werden soll (z. B. Wechselmodell, Nestmodell, regelmäßiger Umgang alle zwei Wochen am Wochenende). Dabei wird das Gericht vor allem das Kindeswohl im Blick behalten und auch prüfen, ob Vorschläge der Eltern diesem entsprechen können.

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Streit um den Umgang der Kinder vermeiden

Nähere Informationen zum Umgangsrecht:

Umgangsrecht des Vaters Kindeswille im Umgangsrecht Umgangspflicht Umgangsrecht vs. Sorgerecht Begleiteter Umgang Cochemer Modell

Diese Bestandteile hat das Umgangsrecht

Durch das Umgangsrecht können Sie Ihr Kind sehen.
Durch das Umgangsrecht können Sie Ihr Kind sehen.

Das Umgangsrecht umfasst das Recht und die Pflicht jedes Elternteils, das Kind regelmäßig zu sehen und zu sprechen, seine Entwicklung und sein Wohlergehen zu fördern sowie die wechselseitige Verbundenheit zwischen den Eltern und Kind zu pflegen. Dazu gehören im Einzelnen

  • der persönliche Kontakt einschließlich des gemeinsamen Urlaubs
  • der Kontakt per Telefon, SMS, Email und Briefpost
  • das Recht, das zu Kind zu beschenken
  • der Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gemäß § 1686 BGB

Darüber hinaus ist der Umgangsberechtigte während des Umgangs zur persönlichen Betreuung des Kindes berechtigt. Der Umgangsberechtigte entscheidet also über Ernährung und Pflege des Kindes sowie dessen Tagesablauf. Dazu gehören auch beim gemeinsamen Sorgerecht die alleinigen Entscheidungen über die Angelegenheiten des täglichen Lebens und in Notfällen (etwa eine dringend erforderliche ärztliche Behandlung).

Einzelheiten über die Entscheidungen des täglichen Lebens erfahren Sie im Ratgeber zum Sorgerecht.

Inhaltsverzeichnis

Wohlverhaltenspflicht: Kein Boykott des Umgangs

Die Wohlverhaltenspflicht gebietet den Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB). Damit sind etwa herablassenden Äußerungen über den ehemaligen Partner tabu. Umgekehrt gebietet die in der Wohnverhaltenspflicht zum Ausdruck kommende Loyalität auch ein „positives Tun“, also etwa das Bringen des Kindes zum Bahnhof, damit es zum anderen Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangstermins fahren kann. Ein Boykott des Umgangs ist den Elternteilen also verwehrt. Vielmehr ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sogar grundsätzlich verpflichtet, die Umgangsbereitschaft des Kindes aktiv zu fördern.

Auch das Kind hat Rechte

Zwar sind die Elternteile zum Umgang mit dem Kind auch verpflichtet, soweit dem das Kindeswohl nicht entgegensteht. Aber der insoweit bestehende Anspruch des Kindes auf Umgang mit einem Elternteil lässt sich in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen gerichtlich durchsetzen. Effektiver dürfte es sein, wenn sich das Kind – auch ohne seine Eltern – an das Jugendamt wendet, um seinen ihm zustehenden Anspruch gegen das Jugendamt auf Beratung und Unterstützung bezüglich des Umgangsrechts wahrzunehmen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII).

Trennung und Scheidung: Deswegen sollte das Umgangsrecht geregelt werden

Die Trennung und Scheidung der Eltern belasten insbesondere das Kind. Damit das Kind weiß, dass auch der ihn nicht betreuende Elternteil für ihn da ist, sollte der Kontakt zu diesem nicht abreißen. Eine Umgangsregelung schafft hier Klarheit und vermeidet zwischen den Eltern von vornherein Streitigkeiten über die Zeiten und die Dauer des Umgangs. Zudem kann sich das Kind auf den Umgang innerlich vorbereiten.

Die Entscheidungen rund um das Umgangsrecht sind bei der Kooperation beider Eltern einfacher zu treffen.
Die Entscheidungen rund um das Umgangsrecht sind bei der Kooperation beider Eltern einfacher zu treffen.

Dabei können Umgangsregelungen starr oder flexibel gehandhabt werden. Flexible Umgangsregelungen setzen jedoch voraus, dass sich die Eltern einig sind und miteinander kommunizieren. Ist dies nicht oder nur eingeschränkt der Fall, sind starre Umgangsregelungen vorzuziehen, da diese auch im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden können.

Bei starren Umgangsregelungen ist zwischen dem Residenzmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt beim betreuenden Elternteil hat, und dem echten Wechselmodel, bei dem sich das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern aufhält, zu unterscheiden.

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Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil: Das sollte beim Residenzmodell berücksichtigt werden

Soll das Umgangsrecht beim Kind geregelt werden, das seinen Lebensmittelpunkt beim betreuenden Elternteil hat, während der andere Barunterhalt zahlt und ein Umgangsrecht hat (häufig ist damit das „Besuchsrecht vom Vater“ gemeint), sind bestimmte Punkte zu beachten. Dies gilt sowohl bei einer einvernehmlichen Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil als auch bei einem gerichtlichen Verfahren zur Regelung des Umgangs. Im Einzelnen sind folgende sechs Punkte regelungsbedürftig:

Umgangszeiten und Umgangsdauer

Grundgedanke des Umgangs ist, dass sich zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten eine Vertrauensbasis bildet. Umgangszeiten und Umgangsdauer müssen daher gemeinsame Unternehmungen zulassen, wobei das Zeitempfinden und die Interessen des Kindes zu berücksichtigen sind. Umgekehrt ist aber auch auf das Alter des Kindes abzustellen.

Danach ist bei Kleinstkindern ein Umgangsrecht von einmal wöchentlich für wenige Stunden vor oder nach dem Mittagsschlaf des Kindes einzuräumen. Das Umgangsrecht beim Kleinkind beläuft sich auf einmal pro Woche für bis zu vier Stunden. Ist das Kind zwei bis drei Jahre alt, kommt ein 14-tägiges Umgangsrecht von Samstagvormittag bis Sonntagabend in Betracht. Ist das Kind im Schulalter, besteht ein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend, manchmal auch bis Montagmorgen bis Schulbeginn.

Bestehen größere Entfernungen zwischen dem Wohnsitz der Elternteile, wird auf den Umgang an den Wochenenden verzichtet und dafür der Umgang in Ferienblöcken gewährt.

Kleinere Kinder sind bei den ersten Übernachtungen bei demjenigen, der das Umgangsrecht hat, häufig ängstlich. Das Kind sollte daher die Möglichkeit haben, das andere Elternteil anzurufen.
Umgangsrecht an Feiertagen

Feiertagsregelungen sind gegenüber den wöchentlichen Regelungen zum Umgangsrecht vorrangig. Dabei kann der Umgangsberechtigte verlangen, dass das Kind einen Tag bei ihm ist (regelmäßig der zweite Tag zwischen 9 und 18 Uhr).

Umgangsrecht an Heiligabend, Geburtstag und sonstigen „besonderen“ Tagen

In der Praxis beschränken sich Umgangsregelungen meistens auf die Wochenenden, Doppelfeiertage und die Schulferien. Daher sollte darauf geachtet werden, dass das Kind etwa

  • bei einem Elternteil Heiligabend und beim anderen Sylvester verbringt, wobei dies im Folgejahr jeweils umgekehrt ist
  • an seinen Geburtstag in einem Jahr bei dem einen und im Folgejahr bei dem anderen Elternteil ist
  • zumindest für einige Stunden am Geburtstag der Mutter und am Muttertag bei der Mutter sowie am Geburtstag des Vaters und am Vatertag beim Vater ist

Vereinbart werden sollte weiterhin, dass diese Regelungen gegenüber dem wöchentlichen Umgangsregelungen vorrangig sind.

Umgangsrecht in den Schulferien
Das Umgangsrecht erlaubt es, das Kind mit in den Urlaub zu nehmen.
Das Umgangsrecht erlaubt es, das Kind mit in den Urlaub zu nehmen.

Regelungen für das Umgangsrecht bei Ferien sind ebenso wie Feiertagsregelungen gegenüber den Regelungen zum wöchentlichen Umgang vorrangig. Maßgeblich sind dabei die Schulferien, und zwar auch gegenüber nicht schulpflichtigen Kindern. Sogenannte bewegliche Ferientage werden allerdings nicht berücksichtigt. Regelmäßig kann der Umgangsberechtigte verlangen, dass das Kind die Hälfte der Schulferien bei ihm verbringt. In der Praxis scheitert dies jedoch meistens an der beruflichen Tätigkeit des Umgangsberechtigten. Zudem ist Kindern bis zu 12 Jahren nicht zumuten, länger als 14 Tage vom betreuenden Elternteil entfernt zu sein.

Für Flugreisen innerhalb Europa ist zumindest beim nicht sorgeberechtigten Elternteil die Zustimmung der allein sorgeberechtigten Person erforderlich. Falls beide Eltern sorgeberechtigt sind, ist grundsätzlich die Zustimmung des anderen Elternteils bei (Flug)Reisen in einen fremden Kulturkreis oder politisch instabilen Verhältnissen des betreffenden Landes notwendig.

Grundsätzlich sollte der Umgang in der ersten Ferienhälfte vereinbart werden, damit sich das Kind beim betreuenden Elternteil vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn wieder ausreichend eingewöhnen kann.
Umgangsort

Der Umgang findet regelmäßig in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils statt. Nur bei kleinen Kindern kann zu Beginn der Kontakte an einen Umgang in der Wohnung des abwesenden betreuenden Elternteils gedacht werden, um Ängste des Kindes zu verringern. Dies kommt ebenfalls in Betracht, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung nicht transportfähig ist. Leichtere Erkrankungen des Kindes oder des Umgangsberechtigten sind kein Grund, um den Umgang auszuschließen. Ebenso ist es grundsätzlich Sache des umgangsberechtigten Elternteils, wer sich in dessen Wohnung aufhält oder wen er mit dem Kind besucht.

Führt derjenige, welchem das Umgangsrecht zusteht, eine neue Partnerschaft, sollte das Kind an diese nur langsam herangeführt werden. Gerade bei einer erst kurz zurückliegenden Trennung kann das Kind durch die längere Anwesenheit des neuen Partners überfordert werden und darin eine Loyalitätsverletzung gegenüber dem anderen Elternteil sehen.
Ausgefallener Umgang

Generell sollte die Umgangsregelung eine Vereinbarung darüber enthalten, wie ausgefallener Umgang (etwa wegen Krankheit oder einer Reise mit der Klasse bzw. einer Jugendgruppe) nachgeholt wird. Dadurch wird nicht nur Streit zwischen den Eltern vermieden, sondern auch verhindert, dass der betreuende Part die Umgangsregelung absichtlich unterläuft. Fällt der Umgang an einem Wochenende aus, sollte regelmäßig das nachfolgende Wochenende als Ersatz festgelegt werden. Bei ausgefallenen Ferientagen bietet es sich an, den Umgang entsprechend zu verlängern oder in den nächsten Ferien nachzuholen.

Ist der Berechtigte aus triftigen Gründen am Umgang verhindert, sollte er dies schnellstmöglich dem Kind selber und dem anderen Elternteil mitteilen. Denn würde das Kind vergeblich warten, wäre es sicherlich enttäuscht. Zudem drohen Konflikte mit dem betreuenden Elternteil, der die entsprechende Zeit ggf. bereits ohne Kind verplant hat. Darüber hinaus besteht bei ständig versäumten Terminen die Gefahr, das Umgangsrecht zu verlieren. Im Übrigen sollten die Umgangstermine stets pünktlich wahrgenommen werden, damit das Kind erfährt, dass die Eltern zuverlässig sind.

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Persönlicher Umgang: Diese Einschränkungen durch das betreuende Elternteil sind möglich

In bestimmten Fällen kann das Umgangsrecht Auflagen - wie etwa einem Abstinenznachweis - unterliegen.
In bestimmten Fällen kann das Umgangsrecht Auflagen – wie etwa einem Abstinenznachweis – unterliegen.

Liegt das alleinige Sorgerecht beim betreuenden Elternteil, kann dieser das Umgangsrecht in bestimmten Bereichen einschränken.

Das gilt etwa bei der Sicherheit (Verbot der Mitnahme des Kindes auf dem Motorrad des Umgangsberechtigten) oder beim Umgang des Kindes mit bestimmten dritten Personen.

Aber auch, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, können hier Regelungen zwischen den Eltern erforderlich sein.

Gerade beim Umgangsrecht für Väter entstehenden zwischen den Eltern häufig Konflikte über die dem Kind von der Mutter für den Umgang mitzugebende Wäsche und Bekleidung. Väter können dies vermeiden, in dem sie sich kostengünstig eine Grundausstattung für das Kind zulegen, etwa durch den Kauf in einem Second-Hand-Shop oder Nachfrage im Freundes- und Bekanntenkreis, ob den dortigen älteren Kindern Sachen zu klein sind.

Das gilt für die sonstigen Umgangsrechte (Telefon, schriftlicher Kontakt, Geschenke, Auskunft)

Wichtig ist hier zunächst Folgendes:

  • Bei Telefonaten braucht der Betreuende seine Telefonnummer dem Umgangsberechtigten nicht bekannt zu geben. Stellt der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind ein Handy zur Verfügung, darf dieses nicht zu seiner ständigen Erreichbarkeit und damit zu einem Unterlaufen der Umgangsregelung führen. Dies gilt ebenso für auf dem Handy versendete SMS oder für auf einem überlassenden Laptop erfolgende Anrufe etwa über Skype oder für darauf versendete Emails
  • Briefe des Umgangsberechtigten ab das Kind hat der betreuende Elternteil weiterzuleiten
  • Geschenke an das Kind dürfen nicht so übersetzt sein, dass sich daraus eine Beeinflussung des Kindes zu Lasten des betreuenden Elternteils ergibt

Speziell in den Fällen, in denen einem der Eltern der Umgang vom Familiengericht untersagt wurde, kann dieser vom anderen Elternteil nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Dazu gehören

  • die Adresse des Kindes
  • schriftliche Berichte über die Entwicklung des Kindes, die von betreuenden Elternteil je nach Rechtsprechung alle drei bis 12 Monate (häufig alle sechs Monate) zu veranlassen sind
  • ein Bericht über etwaige erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes
  • regelmäßig alle sechs Monate ein Foto des Kindes, wenn kein Umgang besteht
  • eine Kopie des Halbjahres- bzw. des Versetzungszeugnisses

Umgangsrecht und Kosten: Meistens zahlt der Umgangsberechtigte

Hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt beim betreuenden Elternteil, fallen die Kosten für den Umgang meistens dem Berechtigten zur Last.

Persönlicher Umgang

Genaue Bedingungen sind zum Umgangsrecht zu vereinbaren.
Genaue Bedingungen sind zum Umgangsrecht zu vereinbaren.

Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die Kosten für das Bringen und Holen des Kindes zu zahlen. Das gilt auch beim gemeinsamen Urlaub mit dem Kind und ebenso bei beengten finanziellen Verhältnissen des umgangsberechtigten Elternteils.

Lediglich dann, wenn der Umgangsberechtigte die Kosten des Bringens und Holens gar nicht zahlen und der betreuende Elternteil diese ohne weiteres finanzieren kann, muss letzterer diese Kosten übernehmen bzw. sich daran beteiligen (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 27.06.2003, Az.: 11 WF 66/03).

Das ist im Familienrecht auch der Fall, wenn der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Entfernung zum Umgangsberechtigten herbeigeführt hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 03.02.2006, Az.: 13 UF 135/05).

Unbeschadet dieser Kostentragungspflichten ist es sinnvoll, wenn der betreuende Elternteil das Kind zum Umgangsberechtigten bringt und dieser das Kind zum betreuenden Elternteil zurückbringt. Damit wird gegenüber dem Kind zum Ausdruck gebracht, dass die Elternteile jeweils das Recht des anderen akzeptieren.

Umgangsberechtigte Bezieher von Arbeitslosengeld II können die Fahrtkosten zum Kind innerhalb bestimmter Grenzen als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) II beim Jobcenter geltend machen. Dabei existieren auch keine Bagatellgrenzen, aufgrund derer eine Zahlung des Jobcenters ausscheidet (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04.06.2014, Az.: B 14 AS 30/13 R).

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Handy

Stellt der Umgangsberechtigte dem Kind ein Handy zur Verfügung, muss er dazu das Einverständnis des betreuenden Elternteils besitzen und alle Kosten für das Handy bestreiten.

Auskunftsanspruch

Um hier Streitigkeiten über die Kosten zu vermeiden, sollte der den Auskunftsanspruch geltend machende Elternteil die Kosten für Kopien und Fotos sowie das Porto für die Zusendung von Berichten von vornherein übernehmen.

Bei beiden Elternteilen gleichlanger Aufenthalt: So funktioniert das echte Wechselmodell

Während in der Praxis überwiegend das Residenzmodell praktiziert wird, begrüßen immer mehr Eltern den wechselseitigen ausgedehnten Kontakt zum Kind. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem echten und unechten Wechselmodell. Während das Kind beim echten Wechselmodell gleichlange Zeiten sowohl beim einen als auch beim anderen Elternteil verbringt (etwa im Wechsel eine Woche bei der Mutter und bei dem Vater), handelt es sich beim unechten Wechselmodell um eine ausgedehnte Umgangsregelung, bei der das Kind bei einem Elternteil mehr Zeit verbringt als beim anderen.

Eine gesetzliche Regelung für das echte Wechselmodell besteht nicht. Die Rechtsprechung (so etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 11 UF 251/09) für dieses Modell jedoch

  • die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur gemeinsamen Kooperation und Kommunikation
  • keine Belastung des Kindes durch die permanenten Wechsel und damit keine Beeinträchtigung seiner Stabilität

Findet keine Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern statt, ist ein echtes Wechselmodell von vornherein nicht möglich (OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011, AZ: II-8 UF 190/10).

Nach der Trennung kann das Umgangsrecht verschiedene Modelle annehmen. Manche sind teurer für die Eltern.
Nach der Trennung kann das Umgangsrecht verschiedene Modelle annehmen. Manche sind teurer für die Eltern.

Lediglich in absoluten Ausnahmefällen wurde trotz des entgegen stehenden Willen eines Elternteils die Fortführung eines bisher praktizierten Wechselmodells im Interesse des Kindeswohls von den Familiengerichten angeordnet (etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010, Az.: 13 UF 41/09; Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 28.02.2012, Az.: 18 UF 184/09).

In rechtlicher Hinsicht dürfte das echte Wechselmodell über das Umgangsrecht hinausgehen und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts unterstehen (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012, Az.: 15 UF 314/11).

Wer die Kosten beim echten Wechselmodell trägt

Während es beim unechten Wechselmodell dabei bleibt, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil den Unterhalt und die Kosten des Umgangs zahlt, bestehen beim echten Wechselmodell unterhaltsrechtliche Besonderheiten. Hier sind beide Eltern gegenüber dem Kind barunterhaltsverpflichtet, wobei in der Praxis meistens die Kosten für den Aufenthalt des Kindes von jedem Elternteil in dieser Zeit selber getragen und größere Kostenpositionen aufgeteilt bzw. nach den Einkommensverhältnissen verteilt werden. Das Kindergeld steht dabei beiden Elternteilen gemeinsam zu, wird aber nur an einen der Eltern in voller Höhe ausbezahlt, so dass der die Hälfte dieses Geldes an dem anderen geben muss.

Soll trotzdem der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil beim echten Wechselmodell geltend gemacht werden, stellt sich die Frage, wie dabei zu verfahren ist. Hier muss der für das Kind den Anspruch geltend machende Elternteil entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen oder nach § 1628 BGB beim Familiengericht beantragen, dass er zur Durchsetzung dieses Anspruchs befugt ist (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 12.03.2014, Az.: XII ZB 243/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2014, Az.: 7 UF 124/14).

Zu beachten ist auch, dass ein möglicher Betreuungsunterhalt eines Elternteils durch das echte Wechselmodell entfallen kann. Denn in diesem Fall trifft den anspruchsberechtigten Elternteil neben der wechselseitigen Betreuung des Kindes eine Erwerbsobliegenheit. Kommt der davon betroffene Elternpart dieser Obliegenheit nicht nach, muss er sich die Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Beim echten, aber auch beim unechten Wechselmodell sollten sich die Eltern darüber im Klaren sein, dass weitaus höhere Kosten als sonst entstehen. Die Kostenpositionen reichen vom Kinderzimmer nebst Möbeln bei jedem Elternteil bis hin zu doppelten Ausstattungen (etwa Fahrrad, Computer usw.), damit das Kind nicht bei jedem Wechsel zahlreiche Dinge mitnehmen muss.

Umgangsrecht durchsetzen: So helfen Jugendamt und Familiengericht

Unterstützung bei der Durchsetzung des Umgangsrechts bieten – neben „freien“ Beratungsstellen wie etwa kirchliche Einrichtungen – das jeweils zuständige Jugendamt und das Familiengericht.

Wie das Jugendamt tätig wird

Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben gegenüber dem Jugendamt kostenfreien Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Darüber hinaus soll das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten, wenn

  • die Befugnis besteht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen
  • Umgangskontakte hergestellt werden sollen
  • gerichtliche oder vereinbarte Umgangsregelungen durchgeführt werden
In diesen Fällen empfiehlt sich ebenfalls, das Jugendamt hinzuziehen. Denn mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt wird vom Familiengericht regelmäßig negativ ausgelegt.

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Umgangsrecht einklagen: Wenn das Familiengericht angerufen wird

Kommt es trotz der Hinzuziehung des Jugendamtes oder anderer Beratungsstellen zu keiner Lösung zum Umgangsrecht, bleibt nur noch die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen Dabei kann das Familiengericht den Umgang gemäß Familienrecht regeln, den Umgang durch Auflagen einschränken oder das Umgangsrecht sogar ausschließen.

So läuft das Umgangsverfahren beim Familiengericht ab

Beim Streit ums Umgangsrecht kann das Familiengericht eingreifen.
Beim Streit ums Umgangsrecht kann das Familiengericht eingreifen.

Hinsichtlich des Ablaufs des Umgangsverfahrens gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim Sorgerechtsverfahren. Mehr dazu finden Sie im entsprechenden Ratgeber.

Die Entscheidung des Familiengerichts entgeht per Beschluss, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde möglich ist. Zugleich dient der Beschluss als Vollstreckungstitel, falls gegen die Umgangsregelung verstoßen wird, vgl. § 89 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Einigen sich die Eltern im Umgangsverfahren vor dem Familiengericht, protokolliert das Gericht den Vergleich, sofern dieser dem Kindeswohl entspricht.

Der Beschluss bzw. der Vergleich zum Umgangsrecht müssen jedoch nicht endgültig sein. Vielmehr können diese (meistens auf Antrag eines Elternteils) abgeändert werden, wenn das aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, § 1696 Abs. 1 BGB.

Das gilt für Einschränkungen, Auflagen oder den Ausschluss des Umgangsrechts

Aus Gründen des Kindeswohls kann das Familiengericht den Umgang einschränken, mit Auflagen versehen oder vollständig ausschließen. Das gilt auch für den Vollzug früherer Entscheidungen (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Diese Beschränkungs- und Ausschließungsgründe gibt es beim Umgangsrecht

Eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt aus folgenden Gründen in Betracht:

Alkoholsucht / Drogenmissbrauch

Alkohol- und Drogenprobleme rechtfertigen nur dann eine Umgangsbeschränkung, wenn der Umgangsberechtigte Kind aufgrund der durch Alkohol- und /oder Drogengenuss verursachten Ausfallerscheinungen das nicht mehr betreuen kann. In diesen Fällen wird meist ein begleiteter(behüteter, beschützter) Umgang angeordnet, bei dem eine mitwirkungsbereite dritte Person zugegen ist.

Bei langjähriger schwerer Alkoholabhängigkeit kann neben dem begleiteten Umgang bestimmt werden, dass der Umgangsberechtigte den Besuch einer Suchttherapie nachweisen muss. Aber auch, wenn der Alkohol- und / oder Drogenanhängige erfolgreich entzogen hat, wird aufgrund der hohen Rückfallquote für eine bestimmte beschränkte Zeit der behütete Umgang angeordnet. Demgegenüber kommt ein völliger Ausschluss des Umgangs in Betracht, wenn der Abhängige unkontrollierbar aggressiv wird oder das Kind auch beim begleiteten Umgang nicht ausreichend geschützt werden kann.

Aufsichtspflichtverletzung

Wiederholte Verletzungen der Aufsichtspflicht durch den Berechtigten beim Umgang können Umgangseinschränkungen nach sich ziehen.

Entfremdung

Entfremdung tritt ein, wenn der Kontakt zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind jahrelang unterbrochen war, so das Umgangsrecht erst allmählich wieder aufgebaut werden muss. Daher wird hier für eine bestimmte beschränkte Zeit der behütete Umgang angeordnet.

Entführungsgefahr

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einer der Eltern das Kind durch einen längeren Auslandsaufenthalt vorenthält oder war dies in der Vergangenheit bereits der Fall, eine Beschränkung des Umgangs möglich. Das kann ein behüteter Umgang oder die gerichtliche Anordnung, dass der Umgang nur in Deutschland an bestimmten Orten stattfinden darf. Die Hinterlegung des Reisepasses eines ausländischen umgangsberechtigten Elternteils ist dagegen bereits im Hinblick auf dessen Ausweispflicht rechtlich bedenklich. Sind Beschränkungen des Umgangs nicht umsetzbar, bleibt als letztes Mittel nur dessen Ausschluss.

Gewalttätigkeit / Kindesmisshandlung

Vergangene Misshandlungen des Kindes, aber auch der Mutter, durch den Vater rechtfertigen Einschränkungen seines Umgangsrechts. Dies gilt ebenso bei einer der aktuellen Gefahr von gewalttätigen Handlungen. Ist ein begleiteter Umgang oder ein Umgang an einem neutralen Ort nicht möglich, bleibt auch hier als letztes Mittel nur der Umgangsausschluss.

Ansteckende Krankheiten

Leidet der Umgangsberechtigte an einer ansteckenden Krankheit, vor die das Kind nicht geschützt werden kann, ist der Konakt für die Dauer der Ansteckungsgefahr auszuschließen. Eine HIV-Infizierung des Umgangsberechtigten rechtfertigt allerdings keinen Umgangsausschluss, da nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse es bei normalen Kontakten zwischen Elternteil und Kind zu keinen Ansteckungen kommen kann.

Sexueller Missbrauch

Besteht ein konkreter Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes oder ist der Missbrauch durch ein Gutachten belegt, ist lediglich ein begleitetes Umgangsrecht möglich. Wird das Kind durch den Umgang gefährdet, kommt es zum Umgangsausschluss. Pauschale Behauptungen oder ein bloßer Verdacht des sexuellen Missbrauchs rechtfertigen allerdings weder Einschränkungen des Umgangs noch dessen Ausschluss.

Unsittlicher Lebenswandel/Prostitution

Die Ausübung der Prostitution genügt alleine nicht, um das Umgangsrecht auszuschließen (BVerfG, FamRZ 2005, Seite 1816; 2008, Seite 494). Hier muss ebenso wie bei unsittlichem Lebenswandel eine Gefährdung des Kindeswohls hinzukommen.

Im Einzelnen: Welche Auflagen das Familiengericht anordnen kann

Beim wiederholten Alkoholmissbrauch kann das Umgangsrecht entzogen werden.
Beim wiederholten Alkoholmissbrauch kann das Umgangsrecht entzogen werden.

Insbesondere bei kleineren Kindern und Eltern, bei denen vorübergehend der Kontakt abgerissen war, aber auch in anderen Fällen, ordnet das Familiengericht an, dass der Umgang mit dem Berechtigten in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten dritten Person zu erfolgen hat (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Voraussetzung für diesen begleiteten (behüteten, beschützten) Umgang ist, dass ohne die Anwesenheit der dritten Person das Kindeswohl gefährdet wäre. Veranlasst wird die zügige Durchführung des begleiteten Umgangs vom Jugendamt, welches die dafür entstehenden Kosten trägt und regelmäßig freie Träger mit den Umgangsterminen beauftragt.

Dabei ist der begleitete Umgang stets als eine Art Vorstufe zum regulären Umgangsrecht zu sehen, der erfolgt, sobald eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden kann.

Ist der umgangsberechtigte Elternteil zu einem begleiteten Umgang nicht bereit, muss er damit rechnen, der der Umgang vollständig ausgeschlossen wird. Speziell vor dem Hintergrund, dass die Begleitung nur vorrübergehend ist, sollte der Umgangsberechtigte daher kooperationsbereit sein.

Als sonstige Auflagen zur Sicherstellung des Kindeswohls kommen gegenüber dem Berechtigten während des Umgangs in Betracht:

  • Hinterlegung des deutschen Reisepasses
  • Nachweis des Besuchs einer Suchttherapie
  • Regelmäßiger Nachweis von einwandfreien Leberwerten bei vorherigem Alkoholmissbrauch
  • Verbot des Alkoholkonsums
  • Verbot der Anwesenheit von Kampfhunden
  • Verbot des Besuchs von Gaststätten mit dem Kind
  • Verbot der Kfz-Nutzung ohne Kindersitz

Demgegenüber sind mögliche Auflagen gegenüber dem betreuenden Elternteil:

  • Teilnahme an einer Mediation
  • Verbot der Auswanderung ohne triftigen Grund, speziell bei dadurch bezweckter Umgangsvereitelung

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Der Umgangsausschluss ist das letzte Mittel

Als schwerstmöglicher Eingriff ist der komplette Ausschluss des Umgangsrechts das letzte Mittel. Es setzt voraus, dass durch den Umgang die körperliche und /oder geistig-seelische Entwicklung des Kindes konkret und gegenwärtig gefährdet ist. Ein längerer Ausschluss als ein Jahr ist aber nur in absoluten Ausnahmefällen möglich (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2012, Az.: 13 UF 141/12).

Gefährdet der Umgangsberechtigte durch sein Verhalten das Kindeswohl auf erhebliche Weise (etwa durch massiven Alkoholkonsum unter Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind), kann der betreuende Elternteil beim Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Beschränkung bzw. Ausschluss des Umgangsrechts beantragen. Dabei ist die Rechtsantragsstelle des Familiengerichts oder ein Rechtsanwalt behilflich.

Umgangsrecht verweigern: Das sind die Gegenmittel

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der betreuende Elternteil den Umgang mit dem Berechtigten verweigert oder das Umgangsrecht boykottiert. Dagegen kann sich der umgangsberechtigte Elternteil jedoch zur Wehr setzen.

Vermittlungsverfahren des Familiengerichts

Nach der Scheidung kann ein Elternteil das Besuchsrecht im schlimmsten Fall verlieren.
Nach der Scheidung kann ein Elternteil das Besuchsrecht im schlimmsten Fall verlieren.

Auf Antrag eines Elternteils vermittelt das Familiengericht gemäß § 165 Abs. 1 FamFG zwischen den Eltern, wenn ein Elternteil geltend macht, dass die bereits existierende gerichtliche Entscheidung oder der gerichtlich gebilligte Vergleichs über das Umgangsrecht mit dem gemeinschaftlichen Kind von einem Elternteil vereitelt oder erschwert wird. Im Vermittlungstermin, an dem die Eltern und das Jugendamt teilnehmen, versucht das Gericht eine einvernehmliche Regelung über das Umgangsrecht zu finden.

Ist keine Einigung möglich oder erscheint ein Elternteil nicht zum Termin, stellt das Gericht dies durch einen nicht anfechtbaren Beschluss fest.

Anschließend prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen (§ 165 Abs. 5 FamFG).

Anordnung einer Umgangspflegschaft

Verletzt ein Elternteil seine Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt in erheblicher Weise, kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft) (§ 1684 Abs. 3 BGB). Der Umgangspfleger hat das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Häufig holt der Umgangspfleger das Kind beim betreuenden Elternteil ab und bringt es zum Umgangsberechtigten sowie umgekehrt. Zu seinen Aufgaben gehören auch die Vermittlung zwischen den Eltern und die Festlegung der Umgangsmodalitäten (etwa die konkrete Festlegung der Umgangstermine, wenn zwischen den Eltern Unklarheiten bestehen). Nimmt der Umgangspfleger diese Aufgaben wahr, wird das Sorgerecht der Eltern bzw. des Elternteils insoweit eingeschränkt (§ 1630 Abs. 1 BGB).

Verhängung von Ordnungsmitteln

Wird gegen gerichtlich festgelegte Umgangsregelungen verstoßen, kann das Familiengericht gegen den betreffenden Elternteil Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und -haft) verhängen (§§ 89 ff. FamFG).

Sonstige Sanktionen

Boykottiert der betreuende Elternteil wiederholt und massiv das Umgangsrecht, kann dies in besonderen Einzelfällen zu Einschränkungen des an ihn gezahlten Ehegattenunterhalts sowie sogar zum Entzug seines Sorgerechts führen. Daneben ist auch an den Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger zu denken (§ 235 Strafgesetzbuch (StGB)).

Aus dem Umgangstitel (gerichtlicher Beschluss oder gerichtlich protokollierter Vergleich) kann zwar auch vollstreckt werden. Inwieweit sich das in der Praxis umsetzen lässt, ist jedoch eine andere Frage.

Umgangsrecht für Großeltern und andere Personen: Das sind die Voraussetzungen

Je nach Umgangsrecht können Kinder die Ferien bei den Großeltern verbringen.
Je nach Umgangsrecht können Kinder die Ferien bei den Großeltern verbringen.

Auch die Großeltern und Geschwister des Kindes sind umgangsberechtigt, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das ist der Fall, sofern bisher regelmäßige Kontakte stattgefunden haben. Das gilt auch für enge Bezugspersonen des Kindes, etwa wenn die Bezugsperson längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, § 1685 BGB (etwa Stiefvater oder Lebenspartner eines Elternteils, und zwar auch nach dem Ende dieser Beziehung). Zusätzliche Bezugspersonen sind der leibliche, aber nicht rechtliche Vater sowie Onkel und Tanten, soweit eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht oder bestanden hat.

Zu beachten ist jedoch in allen Fällen, dass das Umgangsrecht der Eltern gegenüber dem der Bezugspersonen vorrangig ist. Hinzu kommt, dass eine Umgangsregelung mit Großeltern, Geschwistern oder einer Bezugsperson regelmäßig nur dann sinnvoll ist, wenn das Umgangsrecht der Bezugsperson nicht über den Umgang mit dem Berechtigten wahrgenommen werden kann (also etwa wenn ein Umgangsrecht der Großeltern väterlicherseits nicht über den Vater stattfindet, weil dieser vom Umgang ausgeschlossen ist). Mischen sich diese Personen in die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern ein oder ergreifen für ein Elternteil ständig Partei, widerspricht dies dem Kindeswohl, so dass der Umgang ausgeschlossen werden kann.

Im Übrigen gelten für das Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und Bezugspersonen mit dem Kind im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei einem umgangsberechtigten Elternteil. Allerdings kommt die Anordnung einer Umgangspflegschaft hier nur im Ausnahmefall in Betracht.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Ben sagt:

    Hallo,

    ich habe mich von meiner Frau getrennt und habe aus einer vorherigen Beziehung noch eine 2 jährige Tochter. In wie weit hat meine Ex-Frau ein Umgangsrecht mit meiner Tochter?

    Grüße

  2. elena sagt:

    Hi,
    we are still married but for a about one year we live separately (the procedure for divorce is likely to start soon). we have a 3 year old kid who lives with me, my husband signed the papers. my mother has her residence registration still at my husband’s apartment (our former one) , but I would like to transfer her to my apartment (1 bedroom) cca70 sm. if I do that, will I have problems during the divorce regarding the space allocation? she is practically living with me and the child ever since our separation. thanks a lot for your time

  3. Anonym sagt:

    Hallo .
    Ich und meine Frau leben fast seit 1 Jahr getrennt und haben 2 Kindern mit 2 und 8 Jahren. Wie ist das mit Übernachtung , sie möchte die Kindern nicht hergeben wollen weil sie für sowas nicht bereit wäre und ist dagegen. Könntet ihr mir bitte einen tipp geben. Hab ich das recht drauf oder nicht ??? Danke .
    Gruß
    Anonym

  4. Christoph sagt:

    Hallo
    Ich bin beruflich immer sehr eingespannt, jetzt möchte meine Ex Frau das ich die Kinder schon am Freitag abhole. Dies ist aber nicht vor 18:00 Uhr möglich. Der kleine ist er 3 Jahre alt. Ich hole die Kinder eigentlich immer am Samstag um 9.00 Uhr. Sie kann mich doch nicht zwingen die Kinder früher zu holen wenn dies eigentlich nicht sinnvoll ist.

  5. Björn sagt:

    Hallo.
    Meine Kinder wohnen 250km entfernt bei der Kindsmutter. Ich habe meine Kinder alle zwei Wochenenden und die Hälfte der Ferien. Nun möchten sie auch mal bei Oma u.. Opa (meine Eltern) übernachten. Muss ich dafür meine Umgangszeit „hergeben“ oder muss die Kindsmutter dies, da sie ja auch gut zweidrittel des Jahres die Kinder hat.
    Gruß,
    Björn

  6. Carina sagt:

    Liebes Team!

    Eure Seite finde ich sehr hilfreich. Ich bin mir nur nicht sicher, ob z.B. zum Thema Umgangsrecht die gleichen Gesetze auch in Österreich gelten?

    Lg. Carina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carina,

      wir beleuchten auf diesem Portal maßgeblich das deutsche Familienrecht. Inwieweit das österreichische Familienrecht ähnlich und teilweise auch deckungsgleich ist, können wir hier nicht bewerten. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt vor Ort, um sich bezüglich der gesetzlichen Regelungen in Österreich aufklären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Anonym sagt:

    Hallo,
    Mein Mann hat aus erster Ehr eine zwölfjährige Tochter, lebt in einem anderen Bundeslan. Mein Mann und ich haben auch eine gemeinsame Tochter. Die Sommerferien überschneiden sich nur für zwei Wochen. Die letzten drei Wochen der älteren Tochter mit den ersten drei Wochen der jüngeren Tochter. Vor dem Umzug mit der Kindesmutter war die ältete Tochter immer in den ersten drei Wochen der Ferien bei uns. Das geht nun nicht mehr wegen unserer Tochter. Haben wir einen Anspruch darauf dass wir die ältere Tochter dann in die Ferien nehmen, wenn wir Urlaub wegen der Betreuung der jüngeren nehmen müssen? Die Kindesmutter will nur das die Tochter in den ersten drei Wochen kommt. Dann haben wir drei keinen Urlaub. Was kann man machen? Das Problem ist nächstes Jahr wieder da weidlich die Ferien NDS und nrw nicht so überschneiden wie wir es bräuchten..
    Lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anonym,

      es gibt bei der Gestaltung des Umgangs keine festen gesetzlichen Vorgaben. Hier ist der Konsens der Betroffenen erforderlich. Im Streitfalle muss ein Gericht im Zweifel festlegen, wie der Umgang so zu gestalten ist, dass er dem Kindeswohl zuträglich ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Steffen sagt:

    Hallo, seit 1,5 Jahren leben wir eine gemeinsam beschlossene Umgangsvereinbarung. Aller 2 Wochen holt meine Ex Frau unseren Sohn 6 j. von Freitag Nachmittag zu sich und bringt ihn Montag früh in die Kita jetzt Schule. Das reicht ihr nicht mehr. Muss ich einer Ausweitung der Betreuung zustimmen?

  9. Julia sagt:

    Hallo ich habe eine Frage zur Ferienregelung. Geschrieben steht: Grundsätzlich sollte der Umgang in der ersten Ferienhälfte vereinbart werden, damit sich das Kind beim betreuenden Elternteil vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn wieder ausreichend eingewöhnen kann. Zudem ist Kindern bis zu 12 Jahren nicht zumuten, länger als 14 Tage vom betreuenden Elternteil entfernt zu sein. Gibt es hierzu schon Rechtsprechungen? Woher stammen diese Empfehlungen? Über Hinweise wäre ich sehr dankbar. LG

  10. Doris sagt:

    Mein Sohn lebt bei seinem Vater. Ich habe bei Gericht angegeben, dass ich ihn in den Sommerferien die 2.Juli u. 2 August Woche haben. Danach beginnt das regelmässige Besuchskontaktrecht mit dem 2. Wochenende nach Schulbeginn. Mein Ex will mir klar machen, dass die 14tägige Besuchszeit trotzdem in den Sommerferien weiter läuft. Ich sehe das nicht so. Es steht auch (wie angeführt) im Protokoll. Er will mich jetzt dazu zwingen, auch in den Sommerferien ihn alle 14 Tage zusätzlich an Wochenende zu nehmen. Wenn ich es freiwillig mache wäre es ja ok, aber mich dazu zwingen zu lassen, finde ich nicht in Ordnung. Wie lesen Sie das raus? Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Doris,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Susan sagt:

    Die Ferienregelung bei einer Trennung ist 50/50. Die kinder sind 5 und 8 Jahre alt. Ich bin der Meinung das drei Wochen Sommerferien am Stück eine zu lange Trennung ist.
    In ihrem Artikel fand ich dazu das zwei Wochen für Kinder unter 12 in den Sommerferien angedacht sind. Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

    Darüber gibt es gerade Streit.

    Vielen Dank für die Auskunft.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susan,

      das Bürgerliche Gesetzbuch regelt den Umgang der Kinder mit Ihren Eltern nicht derart detailliert. Es obliegt den Eltern, sich hierüber zu einigen und dabei das Wohl der Kinder im Blick zu behalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Nina sagt:

    Hallo …
    ich habe eine Frge zu einer wichtigen klausur.
    Ich hoffe ihr könnt mir helfen!!
    Was sagt ihr zu dem Theme: Wie beeinflusst eine Scheidung der Eltern die kinder ?
    Sind Scheidungsraten bei Scheidungskinder höher als bei nicht Scheidungskinder ?
    Finazielle Armut in getrennten Familien gibt es auswirkungen auf die Kinder ?

    Habt ihr mehr ideen zu guten Webseiten über die Themen??
    oder auch wie ich an Scheidungs Statistiken innerhalb Deutschlands gut rann Komme?
    grüße Nina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nina,

      zu diesen Themen gibt es zahlreiche statistische Erhebungen (unter anderem vom Statistischen Bundesamt).

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Tima sagt:

    Hallo mein Mann hat sich vor 3 Jahren von seiner ex Frau getrennt und sind geschieden. Mein Mann und seine ex Frau haben ein 7 jährigem Sohn. Ich habe mich vor 2 Wochen mit meinem Ehemann gestritten und der Sohn hat es mitbekommen deshalb wollte er das letzte Wochenende nicht zu uns kommen. Jetzt haben wir uns aber mit seinem Sohn ausgesprochen und alles ist wieder gut nur die ex Frau meines Mannes möchte nicht mehr das ihr Sohn zu uns kommt in meinem Beisein (ich=Stiefmutter) hat sie das Recht meinem Mann das umgangsrecht zu seinem Sohn zu verbieten? Sie haben beide das Sorgerecht!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tima,

      Eltern sind regelmäßig umgangsberechtigt. Dieses Umgangsrecht kann nicht unbegründet und einseitig aufgekündigt werden. Die Bedingungen können jedoch mitunter enger gesteckt werden, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre. Raten Sie Ihrem Mann zum Besuch bei einem Anwalt, um die Vorgänge rechtlich einordnen und prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Jens sagt:

    Hallo,
    ich lebe getrennt und habe zwei Kinder diese wohnen 700 km von mir entfernt.
    gibt es eine Regelung das man 50/50 des weges macht.
    berufsbedingt kann ich die kinder leider nur alle 4 wochen zu mir nehmen.
    oder was für ein Modell währe da für mich am Besten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      leider können wir nicht einschätzen, welche Lösung für Sie die günstigste und für alle Beteiligte stressärmste ist. Gegebenenfalls lässt sich eine gemeinsame Lösung mit der Kindesmutter im Gespräch finden. Auch das Jugendamt kann bei Fragen zum Umgang behilflich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Renate sagt:

    Hallo unsere kinder sind 7 und 11, unser Sohn hatte schon vor der trennung nicht das beste verhältnis zu seinem Vater. Seit der Trennung verspricht sein Vater ihm immer wieder etwas und holt ihn dann ab um das versprochene doch nicht ein zulösen, sondern bringt die kinder zur oma und geht zum sport! Mein sohn ist sehr enttauscht von seinem vater und weigert sich öfter zu Ihm zu gehen, er beschimpft ihn sogar, wir haben gemeinsam zwar versucht mit dem Vater zu reden aber er stellt sich stur und sagt er brauche auch seine auszeiten. nun meine Frage muss ich meinen sohn wirklich jedesmal zwingen zu seinem Vater zu gehen ( alle 14 tage das wochenende, und dazwischen 2 Tage), er ist jedesmal am boden zerstört und weint heftig!! Ich will mich nicht quer stellen aber so kann es nicht weiter gehen!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Renate,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Lösungswege zu ergründen – auch unter Betrachtung des Kindeswohls. Sprechen Sie auch mit dem Kindesvater, um ggf. einvernehmlich eine Lösung zu finden. Möglicherweise kann hier auch ein gemeinsamer Gesprächstermin beim Jugendamt helfen.. Von der eigenmächtigen Umgangsstreichung ist oftmals abzuraten, da dies im Zweifel auch zum Nachteil gereichen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Maria-Rosa sagt:

    hallo bin seit 3 monate getrennt haben beide mietvertrag bis end september aber er 1zimmer wohnung .aber will meine tochter nehmen wann es ihm passt . jetzt droht er mich mit dem jugendamt.
    haben beide sorgerecht
    das problem möchte weg ziehen wo icj geboren in h. weil meine Familie dort ist und mich unterstützen kann .jetzt droht er mich ich darf wegziehen
    was kann ich tun

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maria-Rosa,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufklären zu lassen, und zu ergründen, inwieweit ein Wegzug möglich wäre.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. CR sagt:

    Sollte es zu einer scheidung kommen, und unser gemeinsamer Sohn (6) hat die Großeltern der vaterseite das letzte mal gesehen als er 2 war, kann ich den Kontakt untersagen? Diese ergreifen selbstverständlich nur die Partei für ihren Sohn und haben schon lügen über mich erzählt (zeugen)!
    Wir verstehen uns nicht und der kleine kennt diese Leute nicht!
    Im Falle einer Scheidung wäre es m.e. für den kleinen zu verwirrend dann noch Leute kennen zu lernen wegen denen es jedesmal Streit gibt und Mutter und diese sich nicht leiden können (verschiedene Vorfälle gab es schon… verachtendes verhalten. Hetzen am Telefon…).
    Wie kann man so etwas beantragen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo CR,

      das Umgangsrecht können auch Großeltern des Kindes haben. Steht dies jedoch dem Kindeswohl entgegen, kann ein entsprechendes Kontaktverbot ggf. durchgesetzt werden. Wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit Sie den Kontakt zwischen Ihrem Kind und seinen Großeltern unterbinden können und dürfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. S. sagt:

    Hallo…meine Töchter , 15 und 16 Jahre, haben auf Grund des Alters andere Interessen als mit ihrem Vater das Wochenende zu verbringen. Trotz gutem zureden kann ich es ihnen nicht schmackhaft machen. Kann man die beiden dazu zwingen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo S.,

      grundsätzlich hat auch der Vater ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern. Wenn diese sich jedoch partout weigern, kann es dem Kindeswohl auch widerstreben, sie dazu zu zwingen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwiefern der geforderte Umgang gegen den Willen der Kinder durchzusetzen ist und wie sinnvoll das erscheint.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. H. sagt:

    Hallo
    Ich bin geschieden meine ex Frau wohnt 3 Häuser weiter meine 2 Jungs(12 und 9) kommen jedes zweite Wochenende zu mir wir wohnen in einer beruhigten Gegend normaler weiße laufen sie selbstständig zu mir jetzt aber möchte meine ex das ich sie hole das habe ich zunächst auch getan dann wollte sie ( sie wohnt im 5. Stock) das ich zu ihr hochauflösende und die Kinder persönlich abhole normalerweise habe ich unten geklingelt und sie sind runter gekommen jetzt muss ich 4 Stöcke ohne Aufzug jedesmal hoch laufen kann sie mir das rechtlich vorschreiben das ich die Kinder an der Haustür abholen muss oder dürfen die alleine zu mir laufen oder zumindest runter kommen LG.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in welcher Form die Übergabe der Kinder stattzufinden hat, ist nicht gesetzlich geregelt. Die Eltern sollten sich hierüber einvernehmlich einigen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Nan sagt:

    Ich habe ein Baby mit 18 Monaten alt. Darf ich ihn mitnehmen für Besuch meiner Familien (Eltern, Onlel. Tante) ohne Zustimmung von meiner Frau, weil meine Frau Konflikte zwischen jenen. Wir sind verheiratet und haben beide Sorgrechte an dem Kind.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nan,

      da Sie beide das Sorgerecht haben, ist dies zwar möglich, allerdings sollten Sie solche Entscheidungen gemeinsam treffen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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