Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Schneider sagt:

    Eltern geschieden. Kind, 18 Jahre, noch in der Schule, lebt bei der Mutter in einer schuldenfreien Eigentumswohnung. Mutter hat kein Einkommen, braucht daher keinen Unterhalt zu zahlen. Vater zahlt alleine komplett an das Kind. Kann der Betrag der Düdo-Tabelle gekürzt werden, da ja keine Kaltmiete anfällt und die Mutter vom Kind daher eigentlich auch keinen Kaltmieteanteil fordern kann?
    Gibt es eine Richtgröße, in welchem Verhältnis zwischen Mutter und Kind die Mietnebenkosten zu teilen sind, wenn nur die beiden in der Wohnung wohnen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Schneider,

      feste Werte und Vorschriften lassen sich im Familienrecht nur selten treffen. In aller Regel handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Zahlungen des Kindes an die Mutter sind jedoch eine Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien und berühren den Unterhaltsanspruch selbst nicht.

      Wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Magda sagt:

    Ich bin Beamtin (49)habe ein volljähriges Kind ,23 Jahre, Bald werde ich wg. gesundheitlichen Problemen nur noch Teilzeit 50% arbeiten können bzw. vorzeitig in Pension müssen. Mein unbereinigtes Netto wäre dann ca. 1.300 Euro als Pensionärin oder 1.450 Euro als Teilzeiterin Ich habe dann noch meine private Krankenversicherung /PKV: 230 Euro, die ja trotzdem zahlen muss. Mein Kind will ab Herbst / Oktober 2016 ein Studium aufnehmen und von mir vollen Unterhalt. Der Vater (47) ist nicht leistungsfähig, da Azubi-Umschulung mit 1050 Euro. Werden die 230 Euro PKV vom unbereinigten Netto berücksichtigt, wäre ich gar nicht leistungsfähig, als Teilzeiterin kämen noch Fahrtkosten zum Abzug. Oder muss ich diese Kosten vom Selbstbehalt 1.100 Euro bestreiten. Dann bleiben mir 870 Euro für Miete(700), und 100 Euro Kredit. Für Einkäufe Lebensmittel und Versicherungen reicht es nicht mehr. Wie wird das netto bereinigt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Magda,

      bitte wenden Sie sich an das Jugendamt oder einen Anwalt, um Ihre Situation genau zu durchleuchten. Die Berechnung des Unterhaltes ist aufwendig und kann in diesem Rahmen nicht geleistet werden. Dies gilt auch für die Bereinigung des Nettoeinkommens.

      Ihr Scheidung.org-Tema

  3. Gehlert sagt:

    Hallo meine Tochter 19 Jahre alt ist im Mai diesen Jahres zu mir gezogen (Vater)
    Die Mutter weigert sich Unterhalt an meine Tochter zu entrichten

    Im August 2015 waren wir beim Jugendamt um den Unterhaltsanspruch ausrechnen zu lassen der damalige Sachbearbeiter hatte in diesem Gespräch gesagt das meine exFrau Vollzeit arbeiten muss oder sie halt wie in vollzeitberechnet wird und auch in lohnsteuerklasse 3 und nicht in 5

    Meine exFrau arbeitet in der gleichen firma wie ich von daher kenne ich auch ihre Einstufung und das zu erziehlende brutto in Vollzeit 3900€ so geht sie 16 Stunden in der Woche arbeiten und erzielt in ls5 da 1200€ netto im Jahres durchnitt

    Das Jugendamt hat es jetzt endlich geschafft eine Berechnung zu machen und der Schlag ins Gesicht sitzt jetzt noch da ich den Unterhalt der meiner Tochter zusteht alleine bewältigen könne sieht das Jugendamt keine Grundlage eine andere Berechnung die meine exFrau dazu verpflichtet auch nur 100€ an ihr Kind zuzahlen vorzunehmen

    Kann das sein das immer nur die Väter die gelackmeierten sind

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gehlert,

      die Unterhaltszahlungen können auch von Anwälten berechnet werden. Wenden Sie sich also an einen Rechtsvertreter, um das Ergebnis des zuständigen Jugendamtes überprüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Louisa sagt:

    Hallo, ich bin 25 Jahre alt, habe eine Körperbehinderung (Halbseitenlähmung) hinzukommt, dass ich Epileptikerin bin. Nach meinem Fachhochschulabschluss habe ich ein einjähriges unentgeltliches Praktikumsjahr zur Vorbereitung auf mein Studium absolviert. Habe keine eigenen Einkünfte. Nur den Unterhalt meines Vaters 329 €. Ich studiere im 2. Semester, wohne im Studentenwohnheim. Mein Bafög ist immer noch nicht bewilligt worden. Steht mir mehr/ zusätzliche finanzielle Unterstützung zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lousia,

      beide Elternteile sind im Rahmen Ihren Möglichkeiten unterhaltspflichtig. Darüber hinaus besteht in der Regel kein Anrecht auf weitere Unterstützung. Lassen Sie sich gegebenenfalls von Ihrem Jugendamt beraten, inwiefern Ihre persönliche Situation zu einer Ausnahmeregelung führt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Matthias H. sagt:

    Hallo, mein Sohn ist jetzt 18 Jahre alt geworden und lebt bei seiner Mutter, welche verheiratet ist und von ihrem jetzigen Ehemann getrennt lebt.
    Mein Sohn hat in der 9. Klasse die Schule abgebrochen und hat sich keine Lehrstelle gesucht, sondern faulenzt rum. Er und seine Mutter frohlocken auf meinen Unterhalt, den ich – wie sie meinen – bis zum 27. Lebensjahr zahlen muß.
    Mutter und Sohn leben von HartzIV in einer Bedarfsgemeinschaft. Hat der Sohn das Recht oder sogar die Pflicht, nunmehr allein HartzIV zu beantragen? Wie lange muß ich Unterhalt zahlen, wenn er nur die Suche nach einem Ausbildungsplatz „vortäuscht“. Er ist leider inzwischen in der „rechten Szene“ aktiv. Hat er trotz Faulheit Anspruch auf Kindergeld, wenn er die Suche nach einem Ausbildungsplatz dauerhaft vorgibt und vortäuscht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Matthias,

      das Anrecht auf Kindesunterhalt kann verwirkt werden, wen das Kind keine Ziestrebigkeit erkennen lässt. Wenden Sie sich für weitere Schritte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team.

  6. M.H. sagt:

    Hallo,
    unsere Tochter (18) wohnt nach dem Wechselmodell 14 Tage bei der Mutter und 14 Tage bei mir. Der Barunterhalt wurde mit 744,00 € (incl. Kindergeld) berechnet.
    Was muss unsere Tochter mit dem Barunterhalt bestreiten? Muss sie sich mit an der Miete und Kosten für Essen beteiligen?
    Sie denkt nein, ich denke ja. Aber im Internet habe ich bisher keine Auskunft dazu gefunden.

    Viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      entschließen sich volljährige Kinder dazu, den ihnen zustehenden Unterhalt als Barleistung anzunehmen, sollten hiervon in aller Regel auch Beteiligungen an Kost und Logis geleistet werden. Der Naturalunterhalt kommt nicht noch automatisch ergänzend hinzu.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Olli K. sagt:

    Hallo,
    diese Berechnung versagt leider bei mir. Ich habe Netto 1690€, bereinigt um Fahrtkosten etc.1450.
    Abzüglich Selbstbehalt bleiben 370.
    Die Mutter des Kindes verdient 1000€ – liegt also unterhalb des selbsbehaltes.
    Nach der obigen Formel (UnterhaltxEinkommen/Gesamteinkommen) würde meine volljährige Tochter von mir 61€ bekommen und von der Mutter nichts.
    Das passt ja nicht so ganz…

  8. Thomas sagt:

    Ich habe eine Frage und hoffe zum mindest grundlegend eine Info zu erhalten. Der Sohn meiner Frau (ist nicht erwerbstätig) ist 26 Jahre alt und lebt wieder bei uns zu Hause. Er macht aktuell sein Fachabitur, seit 2015 (da wurde er 25) bekommt er eine Ausbildungsförderung über da. 225 € – nach den Einkünften meiner Frau wurde damals so wie nicht gefragt, sie hat nur eine Dreizeiler erstellt, dass sie keine Einkünfte erziele würde. Der Kindesvater ist nicht mehr auffindbar und lebt im Ausland. Das Kind meiner Frau habe ich nie adoptiert o. ä. Nun macht das Amt auf einmal Probleme. Möchte weitere Angaben zum Einkommen meiner Frau – hat sie nicht – und will nun auch von mir Infos haben. die bin ich nicht bereit zu erteilen, weile die Schule letzte Jahr darauf hingewiesen hatte, dass ich mit seinem 25 Lebensjahr aus der Verantwortung bin – und so einfach wie der Antrag 2015 gestrickt war, hatten wir auch den Anschein, dass dies stimmt. Aber nu. Das Problem mit dem Familieneinkommen. Wir verstehen das nicht. Kann mich jemand hier etwas schlauer machen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      im Falle von staatlicher Unterstützung werden auch die Einkommen aller anderen Angehöriger und Partner, die in demselben Haushalt leben, mitbetrachtet. So kann das Amt ermitteln, ob diese nicht selbst einen Teil der Unterstützung übernehmen könnten. Wenden Sie sich bei Fragen ggf. an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Dirk sagt:

    Hallo …ich muss für meinen volljährigen Sohn Unterhalt zahlen. Ist soweit ja ok. Meine Ex-Frau bewohnt ein Schuldenfreies Eigenheim und geht einer 450€ Tätigkeit nach. Sie hat auch nicht vor mehr zu arbeiten weil sie von ihrer sehr vermögenden Mutter hintenrum bar unterstützt wird (also ohne Nachweise) . Die Anwältin meiner Exfrau pocht auf zu wenig Eigenbedarf sodaß es keine Zusammenlegung der bereinigten Nettoeinkünfte gibt. Ich habe bis jetzt im Netz noch nichts über so einen Fall gelesen wenn der Expartner keinen Bock hat zu arbeiten. Bei den ganzen Fallbeispielen verdient die Kindesmutter ja immer min. 1600€. Kann mir da bitte jemand weiterhelfen? Ganz lieben Dank ..der „verzweifelte“ Dirk

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      will einer der Ehegatten nach der Trennung und Scheidung nicht mehr arbeiten, so hat dies oftmals nur einen Einfluss auf einen möglichen Anspruch auf Trennungs- oder Ehegattenunterhalt. der Kindesunterhalt bleibt davon in der Regel unberührt, da das Kind nicht für die Handlungen seiner Eltern zu bestrafen ist. Lassen Sie sich in Ihrem Fall ggf. anwaltlich beraten, um zu ergründen, welche Mittel und Wege in Ihrem Fall vielleicht doch denkbar wären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Peter sagt:

    Meine Tochter, 20 Jahre, hat die Schule beendet!
    Sie möchte jetzt eine Schulische Ausbildung beginnen. Kosten ca. 150 Euro pro Monat!
    Meine Ex Frau ist wieder Verheiratet, hat aber kein eigenes Einkommen!
    Wie verhält sich das jetzt mit dem Unterhalt ( den ich bisher alleine getragen habe) und die kosten für die Schulische Ausbildung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      Eltern sind prinzipiell bis zum Ende der ersten Ausbildung unterhaltspflichtig. Jedoch kann einem Elternteil nicht die Finanzierung einer Ausbildung zugemutet werden, die dieser nicht finanzieren kann. Besprechen Sie bitte mit einem Anwalt, inwieweit dies auf Sie und Ihren Fall zutrifft.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Sabine sagt:

        Bis zu welchem Alter gilt dies genau … oder tatsächlich Abschluss der ersten Ausbildung, egal wie alt das „KIND“ dann ist!

  11. Stefan sagt:

    Hallo zusammen
    Ich habe gesehen das ich hier vielleicht eine Antwort auf meine Fragen bekomme.
    Meine Tochter hat jetzt Ihren Abschluss als Facharbeiter bestanden. Muss ich jetzt trotzdem noch weiter den Unterhalt bezahlen? Wohnt mit ihrem Freund in einer eigenen Wohnung schon zusammen!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      prinzipiell sind Eltern ihren Kindern bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung Unterhalt schuldigt. In der Regel haben Kinder mit einer abgeschlossenen Ausbildung und der Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen, also keinen Anspruch auf Fortzahlung des Unterhaltes durch die Eltern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Stefan sagt:

    Hallo
    Wir sind geschieden. Unsere 18 jährige Tochter wohnt in ihrer eigenen Wohnung. Hat also einen Anspruch von 735 Euro. Meine geschiedene Frau hat ein Nettoeinkommen von 1300 € und ich ein Nettoeinkommen von 2000 € . Jetzt zu meiner Fragen…. Kann das sein das ich ( also der Mann ) den kompletten Unterhalt bezahlen muss und meine ex Frau überhaupt nichts ? ( Meine ex Frau arbeitet wegen psychischer Krankheit nur zu 75 % )

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      Auch geringverdienende Eltern können dazu verpflichtet werden, Kindesunterhalt zu leisten. Besprechen Sie Ihren konkreten Einzelfall bitte mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Elmar sagt:

    Nach der Scheidung leiste ich (Selbständiger Berater) den Unterhalt für unsere zwei studierenden Kinder allein.
    Meine Exfrau (wieder verheiratet) weigert sich zu arbeiten und behauptet, sie sei somit zu Nichts verpflichtet!
    Stimmt das?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elmar,

      der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist in der Regel verpflichtet nachzuweisen, dass er sich um eine berufliche Tätigkeit bemüht, um seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Toralf sagt:

    Meine Tochter hat nach dem Abitur eine Ausbildung angefangen als Beamtin bei Polizei und diese nach 3 Monaten wieder abgebrochen, danach jobte sie ein knappes Jahr. Nun macht sie eine andere Beamtenausbildung gehobener Dienst (Dualstudium) als Rechtspflegerin in Stuttgart und wird bald fertig sein. Sie wird dann 25 Jahre. Bisher wohnte sie bei uns und bekam Ihr Kindergeld zu Ihren Beamtengeld von 1.000 Euro. Abgegeben hat sie 100 Euro pro Monat für die Unkosten. Wir wollen, dass sie nach der Ausbildung auszieht und sich was Eigenes sucht. Sie bekommt ja dann auch kein Kindergeld mehr. Sie will nicht ausziehen , aber auch keine Miete an uns zahlen, da sie meint, wir wären immer noch für sie zuständig. Wenn wir mit Ihr darüber reden wollen, sperrt sie sich ein und brüllt , dass Sie kein Bock hat, Miete zu zahlen und dann eben ein weiteres Studium ohne Bezahlung an der Universität machen will. Sie meint dann, weil Jura auf das vergütete Dualstudium aufbauen würde, dass wir Ihr dann 730 Euro Unterhalt pro Monat zu zahlen hätten.
    Meine Fragen:
    1. Ist ein Jurastudium als Folgeausbildung zum Rechtspfleger zu betrachten, der Abschluss heisst Diplom-Rechtspflegerin im gehobenen Dienst.
    2. Sind wir unterhaltspflichtig, wenn Sie mit 25 nach erfolgter Ausbildung zur Beamtin dies kündigt um ein ,,normales Studium,, von 10-12 Semestern aufzunehmen? Oder gilt das Dualstudium schon als beendete erste Ausbildung und das Folgestudium las erweiteres Studium mit elternunabhängigen Unterhaltsanspruch.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Toralf,

      1. es kann im Ausnahmefall von einer zielstrebigen Fortbildung gesprochen werden.
      2. Das Dualstudium mit erfolgtem Abschluss kann als Erstausbildung gelten.

      Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Nadine K. sagt:

        Wir haben gerade das gleiche Problem.
        Wo kann ich das mit der zielstrebigentsprechenden Fortbildung nachlesen?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Nadine,

          es handelt sich hierbei um Ermessenssache nach § 1610 BGB. Das Gesetz spricht von den „Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“, zu welcher eben auch ein duales Studium etc. zählen können.

          Ihr Scheidung.org-Team

  15. Cora sagt:

    Ich soll für meine studierende Tochter die 29 Jahre alt ist Unterhalt zahlen. Die Tochter ist verheiratet und ihr Kind unter 6 Jahren lebt in ihrem Haushalt. Der Gatte wohnt in einer anderen Stadt in einer Eigentumswohnung und ist zu faul zum arbeiten und kann daher nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Laut dem BGB muss man keinen Unterhalt zahlen, wenn Kinder unter 6 Jahren im Haushalt des Unterhaltsberechtigten leben. Das die Tochter so spät studiert kommt durch etliche Wartesemester und die Schwangerschaft. Ein Urlaubssemester hat sich die Tochter auch noch genehmigt. Also von einem zügigen Abschluss kann nicht die Rede sein. Meiner Auffassung nach bin ich noch nicht einmal verpflichtet meine Einkünfte offen zu legen. Nach dem Arbitur hat die Tochter auf dem Arbeitsamt in Vollzeit gearbeitet und danach war sie selbstständig. Wenn sie ihre Ausbildung erst so spät aus persönlichen Gründen beginnt, kann man die Eltern doch nicht ewig zur Kasse bitten. Zumal die Dame ja auch noch verheiratet ist!

  16. M.M. sagt:

    Hallo

    Die 18 jährige Tochter meiner Freundin hat Langzeitpraktikum, mit Aussicht auf einen Ausbildungsplatz abgebrochen. Derzeit macht sie keine Ausbildung und der Gleichen, sitzt also zu Hause. Jetzt ist sie zu ihrem Freund gezogen.
    Wie sieht es in diesem Fall mit der Unterhaltspflicht aus???
    Meine Freundin hat noch eine 16 jährige Tochter die im Falle der Unterhaltspflicht an die Große mit großen Einschränkungen rechnen müsste, da beide Elternteile vom Einkommen her nicht in der Lage wären beide Kinder mit Unterhalt zu versorgen. Außerdem hätte Sie die Möglichkeit bei einem Elternteil zu wohnen.
    Natürlich steht ihr das Kindergeld zu aber zu mehr reicht es einfach nicht.
    Gruß Micha

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Unterhaltsanspruch kann durch Nichttätigkeit verwirkt sein. Die 16jährige Tochter Ihrer Ehefrau kann als privilegiertes Kind gelten, da sie noch nicht die Volljährigkeit erreicht hat. Das bedeutet, dass Sie Vorrang gegenüber der älteren Tochter haben könnte. Als Volljährige kann die 18jährige Tochter selbst entscheiden, wo sie leben möchte und ob Sie den Unterhalt bar ausgezahlt haben will. Dies würde auch in dem Falle gelten, wenn Sie zu Hause lebte. Lassen Sie sich hinsichtlich der Unterhaltsregelungen anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Michael sagt:

    Hallo
    Die Tochter meiner Freundin ist 18 Jahre alt und grad einfach zu ihrem Freund gezogen. Sie hat aktuell keine Ausbildung, da sie Anfang Mai ihr Praktikum, mit Aussicht auf Lehrstelle abgebrochen hat.
    Jetzt verlangt sie Unterhalt. So wie ich es sehe hat sie aber nur Anspruch auf das Kindergeld.
    Wie verhällt sich das nun wirklich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter kann verwirkt sein, sofern Sie weiterhin keine Ausbildung in Aussicht hat oder sich darum bemüht. Suchen Sie hierzu ggf. den Rat eines Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. martina sagt:

    ich habe 3 Kinder (18, 15, 12) aus der ersten Ehe, die alle bei mir wohnen sowie ein weiteres Kind (5), das auch bei mir wohnt.
    mein Ex-Mann möchte nun den Unterhalt kürzen, da sich sein Einkommen verringert hat und er darüber hinaus noch seinen Job gekündigt hat.
    Es stellen sich mir jetzt verschiedenste Fragen:
    1. wie berechnet sich der neue Unterhalt für den 18. Jährigen
    ich selbst habe fast kein Einkommen, da ich selbständig bin – monatlich ca. 200 €
    der Vater hatte ein sehr hohes Einkommen und erhält jetzt 1,5 Jahre Arbeitslosengeld – was immer noch sehr hoch ist
    bis zum Sommer wird mein Sohn noch bei mir wohnen und dann wahrscheinlich zum Studium ins Ausland gehen
    – muss ich auch für den Unterhalt aufkommen nach der Quotenregelung?
    – wird der Kindesunterhalt oder das Wohngeld als Einkommen angerechnet?
    – erhält der 18 Jährige das ganze Geld?
    – was passiert, wenn er auszieht?

    Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      auch Sie als Mutter sind unterhaltspflichtig. Ihr volljähriger Sohn kann selbst entscheiden, ob er den Unterhalt als Barleistung erhalten will, wenn er bei Ihnen lebt. Unterhaltsleistungen müssen jedoch nur dann erfolgen, wenn das bereinigte Nettoeinkommen über dem Selbstbehalt von 1.080 bzw. 1.300 (bei nicht privilegierten Kindern) liegt. Kindesunterhalt kann als Einkommen angerechnet werden. Vorrang haben die privilegierten Kinder (noch nicht volljährige, im Haushalt des Sorgeberechtigten lebend).

      Ihr Mann ist auch weiterhin unterhaltspflichtig und muss in der Regel nachweisen, dass er sich um eine neue Anstellung bemüht, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können.

      Wir können an dieser Stelle die Rechtsberatung nicht ersetzen und sind hierzu auch nicht befügt. Daher sollten Sie sich in Ihrem Fall am besten anwaltlich beraten lassen. Hierzu können Sie vorab beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen, sodass Sie für eine Erstberatung beim Anwalt nur noch einen Selbstbehalt von 15 Euro leisten müssen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Marco sagt:

    Ein Hallo an das Team,

    mein Sohn ist im Mai 18 geworden. Er wird jetzt im Juni sein Abitur erfolgreich beenden. Danach weiss ich noch nicht was er machen wird. Er wohnt bei seiner Mutter. Bisher habe ich den Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle gezahlt.
    Wer muss jetzt den Unterhalt berechnen lassen? Mein Sohn selber?
    Müssen jetzt nicht beide Elterteile angerechnet und anteilig berechnet werden? Und wenn er studieren sollte, muss er BaföG beantragen?
    Vielen Dank.
    Gruß Wa.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marco,

      mit Volljährigkeit des Kindes sind beide Elternteile gleichermaßen Unterhaltspflichtige. Das bedeutet, dass die Einkommenverhältnisse gegeneinander aufgerechnet werden und der Unterhaltsanspruch des Kindes anteilig zu bezahlen ist. Die Unterhaltsberechnung kann Ihr Sohn selbst vornehmen. Auch hier ist die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Ihr Sohn kann dann selbst entscheiden, in welcher Form er den Unterhalt von dem Elternteil erhalten will, bei dem er lebt.

      Tritt er in das Studium ein, kann er BaföG beantragen. Auch hierfür werden die Einkommensverhältnisse der Eltern herangezogen. Können diese nach Auffassung des Studierendenwerks eigenständig für das Studium Ihres Kindes aufkommen, kann der Antrag auch abgewiesen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Hans W. sagt:

        Ich verstehe nicht, weshalb ich auf dieser Seite stets aufs neue die unzutreffende Behauptung lesen muss, dass unterhaltsberechtigte Kinder selbst zu bestimmen hätten, in welcher Form ihnen Unterhalt geleistet wird.
        Dafür gilt § 1612 BGB und der schreibt fest, dass Grundsätzlich eine Geldrente zu entrichten ist (Absatz 1). In den Fällen, wo Eltern einem (unverheirateten) Kind Unterhalt schulden (so wie hier in allen erwähnten Fällen), haben DIE ELTERN das Recht, die Form des Unterhalts (in Grenzen) festzulegen (Absatz 2). Es ist also eher umgekehrt als vom Scheidung.org-Team angegeben.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Hans,

          wie Sie dieser und weiteren Unterseiten bitte entnehmen können, verweisen wir darauf, dass der Elternteil diesbezüglich weisungsberechtigt ist, bei dem das volljährige Kind lebt („Allerdings haben die Eltern bei einem unverheirateten Kind grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, § 1612 Abs. 2 BGB.“; „Der Elternteil, bei dem das volljährige privilegierte Kind lebt, kann dabei frei entscheiden, in welcher Form er seinen Unterhaltsanteil leisten möchte – als Bar- oder als Naturalunterhalt.“; „Lebt das Kind jedoch noch bei einem der beiden Eltern, kann dieser auch selbst entscheiden, in welcher Form er den Unterhalt für das privilegierte Kind entrichten möchte (§ 1612 Absatz 2 BGB).“ usw.).

          Ihr Scheidung.org-Team

  20. Cara sagt:

    Hallo, das Jobcenter prüft bei mir auch, ob für meine volljährige Tochter ,19, etwas bei mir zu holen ist. Sie ist einfach abgehauen und brach auch die Schule ab. Sie lügt dort, das sie rausgeflogen wäre, wir sind platt von soviel Frechheit, arbeiten will sie nicht. An Regeln des Zusammenlebens hielt sie sich nicht. Ich habe eine Hypothek zu zahlen, das sind 1.150 Euro und Schulden auf den PKW von 450 Euro pro Monat.Ich nehme an, dass 1.300 Euro als mir zustehend angerechnet werden und vom Rest der Unterhalt an das Jobcenter abzuführen wären. Wenn dies so wäre, kann ich meine Schulden nicht mehr bedienen. Wird die Hypothek vor der Bereinigung abgezogen oder muss ich zukünftig alles von den 1.300 Euro bestreiten. Mein unbereinigtes Gesamtnetto ist 2.700 Euro.+ 190 Euro Kindergeld, welches die Tochter jeden Monat auf Ihr Konto bekommt. Nach Abzug der Schulden und Hypothek verbleiben mir 1.150 Euro, nach Abzug der Wohnnebenkosten ( Gemeindekosten, Strom, Gas, Wasser, Müll, Telefon, Hausversicherung, Autoversicherung, Private Krankenversicherung) noch 200 Euro für Nahrungsmittel und sonstige Ausgaben. Die 550 Euro für das Jobcenter habe ich nicht.Ich weiß nicht woran ich sparen könnte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cara,

      wir raten Ihnen, einen Anwalt zu konsultieren. In einer Erstberatung können schon viele Frage geklärt werden und gemeinsam können Sie überlegen, ob sich der Gang vor das Familiengericht lohnt, um eine Neuberechnung des Unterhalts zu erwirken.

      Ihr Scheidung.org-Team

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