Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (109 Bewertungen, Durchschnitt: 3,93 von 5)
Loading ratings...Loading...

Kommentare

  1. Joshi sagt:

    Hallo,

    bei mir liegt folgende Sachlage vor: Meine Eltern haben sich im Jahre 2015 scheiden lassen. Seit Oktober 2015 befinde ich mich in meiner schulischen Erstausbildung welche mich monatlich über 300 Euro Schulgeld kostet. Ich bin wohnhaft bei meiner Mutter. Im November 2015 habe ich das erste Mal über meinen Anwalt Unterhalt väterlicherseits einklagen lassen. Nun hat mein Vater vor 1 1/2 Monaten geheiratet und ist gegenüber seiner jetzigen Frau, welche sich in einer Umschulung befindet, angeblich unterhaltspflichtig. Nun stellt sich mir die Frage ob ich wirklich keinerlei Ansprüche mehr auf Unterhalt habe? Zudem wurde mein Bafög enorm gekürzt seitdem er durch die neue Ehe in Lohnsteuerklasse 3 gerutscht ist.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Joshi,

      da Sie scheinbar nicht mehr privilegiertes Kind sind, rutschen Sie in der Rangfolge nach hinten – hinter privilegierte und minderjährige Kinder sowie Ehegatten. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Unterhaltsansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Dominik K. sagt:

    Hallo Scheidungs.org-Team

    die Beispiele sind recht nett aber ich denke nur auf 20 % der Fälle verwendbar. Meist sind die Kinder vor der Scheidung bei einem Partner und meist gibt es dann auch noch ein Zweites Kind.
    Wünschenswert wäre noch ein weiteres Rechenbeispiel oben mit auf zu nehmen:

    Eltern rechtskräftig geschieden, Kind 1 volljährig, Kind 2 minderjährig.
    Klar ist (laut Gesetz) für Kind 1 beide nach Zahlungsfähigkeit Barunterhaltspflichtig.
    Jetzt wird es jedoch interessant: Wie und in welcher Höhe wird der Barunterhalt für Kind 2 (minderjährig) angerechnet und wie und in welcher Höhe wird der Natural Anteil bei dem anderen Elternteil angerechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dominik,

      je „interessanter“ die Fälle jedoch werden, desto komplizierter werden sie auch. Wir können in diesem Rahmen keine Voraussagen oder Berechnungen dieser Art anstellen, da im Einzelfall letztlich immer die Gerichte darüber ermessen, welche Unbterhaltspflicht besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Sanny sagt:

    Hallo,

    haben auch im Internet soviel gefunden das wir nicht mehr durchsehen. Unser Fall. Mein Partner hat in die Beziehung 2 seiner 4 Kinder mitgebracht. Tochter1 wird 18 in 2017 und geht noch zur Schule, macht Abitur. Tochter 2 ist 15 und besucht dann die 10. Klasse. Kindesmutter hat gerade mit neuem Partner ein Kind bekommen und ist in Erziehungszeit. Zahlt keinen Unterhalt und hat zuvor auch nur nach gerichtliches Aufforderung gezahlt. Die beiden anderen Kinder sind 12 und 10 leben bei der Kindesmutter und mein Partner zahlt Unterhalt obgleich er dann unter seinen Selbstbehalt fällt und zudem bekommt die Kindesmutter Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Wie wird da dann die Berechnung für die 18 Jährige mit barunterhalt berechnet??? Kann mal uns da irgendwie helfen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sanny,

      für den Unterhalt eines volljährigen Kindes bestehen regelmäßig zwei Möglichkeiten. Zum einen besteht die Option dem Kind einen Barunterhalt zu zahlen. Alternativ kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Naturalunterhalt (Verpflegung, Miete etc.) leisten. Wir können Ihnen raten, einen Anwalt aufzusuchen, der die Unterhaltszahlungen einmal durchgeht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Katrin K. sagt:

    Hallo zusammen
    Mein Sohn ist letze Woche 18 geworden.
    Bis zum Monat Oktober habe ich den Unterhalt von Jugendamt erhalten allso das Jugendamt hat die monatlichen Zahlungen zu mir nur weitergeleitet.
    Jetzt habe ich vorgestern eine Nachricht erhalten das der Kindesalter keine Zahlung mehr tätig doch lange unserer Sohn nicht regelmäßig zur schule geht.
    Er besucht die 10 klasse allerdings wirklich nicht regelmäßig es kommen immer mal wieder fehlzeiten vor er hat ein bisschen Probleme.
    Und der Kinds Vater gibt an,das er so nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet ist.
    Stimmt dies gesetzlich und man muss es wirklich einfach so hinnehmen oder kann ich mir rechtliche Hilfe nehmen?
    Vielen Dank im voraus
    Katrin

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katrin,

      da Ihr Sohn volljährig ist, muss dieser seine Unterhaltsansprüche selbst durchsetzen. Während dieser zur Schule geht, hat er grundsätzlich weiter Anspruch auf Unterhalt. Unter Umständen kann dieser aber wegen massiver Fehlzeiten unter Umständen verwirkt sein. Kontaktieren Sie bzw. Ihr Sohn hierzu einen Anwalt. Dieser kann Sie umfassend beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Lisa sagt:

    Hallo,

    Ich bin 18 Jahre alt und habe jetzt angefangen zu studieren. Mein Vater bezahlt seit ich 12 Jahre alt bin keinen Unterhalt mehr, damals ist auch der Kontakt abgebrochen. Da er bis vor kurzem in Spanien gelebt hat, konnte ich es auch nicht einklagen. Nun möchte ich eine Unterhaltsklage gegen ihn führen, weil er vor einem Jahr wieder nach Deutschland gezogen ist, allerdings hat er nun auch zwei weitere Kinder bekommen (5 und 8 Jahre alt), wie sieht es da mit dem Betrag, den er zahlen muss, aus?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      in jedem Fall sind diese beiden Kinder mit in die Betrachtung einzubeziehen. Wie hoch der Unterhalt ausfällt, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen, da es auf das Einkommen Ihres Vaters ankommt. In jedem Fall sollten Sie sich anwaltliche Hilfe suchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. susanne r. sagt:

    hallo,bin geschieden,mein ex zahlt unterhalt.mein sohn lebt bei mir und wird im dezember 18 .er geht aufs technische gymnasium,muss ich ihm das unterhalt auszahlen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      mit dem Unterhalt soll der Lebensunterhalt Ihres Kindes gedeckt werden. Lebt Ihr Kind bei Ihnen und Sie sorgen für Ihn, müssen Sie den Unterhalt nicht auszahlen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Eugean sagt:

    Hallo liebes Team
    Ich bin seit 6 Jahren glücklich verheiratet und habe aus einer früheren Beziehung einen Sohn der jetzt im Oktober sein 18. Lebensjahr vollendet hat und noch bei der Mutter lebt. Er ist im letztem Jahr mit der Schule fertig geworden und hat 1 Jahr lang nichts gemacht, hat im September diesem Jahr aber wieder mit der Schule begonnen und möchte sein Abitur machen. Ich weiß dass ich weiter Unterhalt zahlen muss aber wie setzt dieser sich zusammen? Nach meinem Wissen sind bei Elternteile ab den 18 Lebensjahr zum Unterhalt verpflichtet . Das Problem: Die Mutter meines Sohnes ist die letzten Jahre nicht arbeiten gegangen und bekommt ALGll . Mein Nettoeinkommen liegt unter 1500.- Euro. Wie hoch wäre meine Unterhaltszahlungen? Muss ich jetzt deutlich mehr Unterhalt zahlen nur weil die Mutter von ALGll lebt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Eugean,

      da Ihr Sohn noch bei der Mutter lebt, kann diese entscheiden, Ihren Unterhaltsanteil in Form von Naturalunterhalt zu erbringen. Für die Unterhaltsberechnung gilt stets der sogenannte Selbstbehalt. Gegenüber privilegierten volljährigen Kindern liegt dieser bei 1.080 Euro bzw. 880 Euro für erwerbslose Eltern. Bitten Sie im Zweifel einen Anwalt, um Ihren Unterhaltsanteil und den Ihrer ehemaligen Partnerin berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Sabine sagt:

    Liebes Team,
    wie ist es mit Unterhalt an unsere 18 Jährige Tochter ?
    Wir sind verheiratet, unsere Tochter ist ausgezogen ohne Ausbildung und macht jetzt event. eine Maßnahme über das Arbeitsamt.Ich verdiene 970 Euro mein Mann 3220 Euro Netto. Werden unsere Einkommen zusammengezählt? Laut Jugendamt falle ich weg weil ich zu wenig verdiene.
    Laut unserer Tochter stimmt d as nicht.Können Sie mir sagen was jetzt stimmt

    Vorab vielen Dank und viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      unter Umständen hat auch ein volljähriges Kind Anspruch auf Unterhalt. Regelmäßig allerdings erst während der ersten Berufsausbildung. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, wobei das Einkommen der verheirateten Eltern zusammengerechnet wird. Allerdings wird dann der Anteil jedes einzelnen Elternteils berechnet, weswegen Sie eventuell unter den Selbstbehalt fallen und deshalb herausfallen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Lutz sagt:

    Liebes Scheidungs.org-Team,

    nach der Scheidung leben derzeit 2 volljährige Kinder beim Vater, der auch das Kindergeld ausbezahlt erhält.

    a) Der 22-jährige Sohn erhält im Zuge eines Dualen Studiums 730 Euro Ausbildungsvergütung sowie einen Mietkostenzuschuss seines Arbeitgebers in Höhe von 180 Euro. Die beiden barunterhaltspflichtigen Elternteile sind aufgrund ihres Einkommens zu einem Barunterhalt nach DT, Stufe 8 verpflicht, wobei der Vater hiervon gemäß anrechenbarem Netoeinkommen über 2400 Nettoeinkommen verfügt, die Mutter hingegen über ein Nettoeinkommen von 1800 Euro verfügt. Der Vater stellt seinem volljährigen Sohn Kosten für Unterkunft und Logis in Rechnung. Besteht aufgrund des o. g. Einkommens des Sohnes überhaupt eine Unterhaltspflicht? Sind dem Vater die zusätzlichen Einnahmen aus Mietanteil und Logis als zusätzliches Einkommen anzurechnen? Was geschieht eigentlich mit dem Kindergeld, welches an den Vater ausbezahlt wird, obwohl von Seiten des Sohnes ggf. kein Unterhaltsanspruch besteht? Ist es der Mutter (da beide Elternteile nicht pflichtig sind und der Vater Zahlungen von seinem Sohn für Unterkunft und Logis erhält) anteilig vom Vater auszuzahlen, bzw. ggf. auf den Kindesunterhalt (Zahlbetrag) des zweiten Kindes anzurechnen? Begründen die Zahlungen des Sohnes an den Vater ggf. einen eigenen Hausstand z. B. als Untermieter?

    b) Das zweite Kind, welches ebenfalls beim Vater lebt, vollendet im November das 18. Lebensjahr, so dass der bisherige Naturalunterhalt des Vaters m. E. auch hier entfällt. Die Tochter hingegen hat keine Einkünfte. Die beiden Elternteile sind auch hier unterhaltspflichtig nach DT Stufe 8. Auch in diesem Fall lässt sich der Vater das Kindergeld auszahlen, verlangt aber ebenfalls Zahlungen von der Tochter für Kost und Logis. Sind ihm diese Zahlungen im Rahmen der Unterhaltsberechung anzurechnen. Kann die Mutter, da der Vater das Kindergeld ausbezahlt erhält, ihren Unterhaltsbetrag um das ihr zustehende Kindergeld kürzen?

    Über ein Nachricht in dieser etwas kompliziert erscheinenden Angelegenheit würde ich mich sehr freuen und danke herzlich für die Bemühungen.

    Grüße
    Lutz

    Über eine Nachricht, wie es sich mit dem Unterhalt und dem Kindergeld

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lutz,

      das Einkommen der Kinder wird auf den Bedarf angerechnet. Das Kindergeld wird hingegen vollständig angerechnet. Zahlen die Eltern die Unterhalt bar aus, können sie im Gegenzug auch Geld verlangen. Kontaktieren Sie ggf. einen Anwalt, welcher den Anspruch auf Kindesunterhalt überprüfen und entsprechend den Bedarf errechnet.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Lutz sagt:

        Hallo Scheidungs.org-Team,

        vielleicht habe ich zu kompliziert geschrieben: Das eine Kind ist über 18, sein Einkommen ist so hoch, dass kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern mehr besteht (dies ist auch anwaltlich geprüft und berechnet), d. h. keiner der Elternteile zahlt Unterhalt. Das Kindergeld erhält aber trotzdem zu 100% der Vater, beim dem der erwachsene Sohn während seiner Ausbildung noch lebt. Der Vater verlangt vom Sohn Geld für Kost und Logis.

        Daran schließen sich 2 Fragen an:
        a) Steht der Mutter das an den Vater ausgezahlte Kindergeld anteilig zu 50% zu (da sie es ja in diesem Fall nicht mit einer Unterhaltszahlung verrechnen kann) oder ist es dem Sohn in voller Höhe vom Vater auszubezahlen, obwohl kein Bedarf nach DT und kein Unterhaltsanspruch besteht?
        b) Ist dem Vater das vom Sohn gezahlte Entgeld für Logis als Mieteinnahme anzurechnen im Sinne von Einkommen anzurechnen?

        Über eine nocmalige Nachrcht / Information würde ich mich freuen. Vielen herzlichen Dank!

        Gruß
        Lutz

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Lutz,

          das Kindergeld steht in voller Höhe dem Kind zu. Da Sohn und Vater in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist dies vermutlich nicht anrechenbar. Kontaktieren Sie hierzu aber nochmals einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

  10. Peter sagt:

    Liebes Team,

    ich bin meiner mind. Tochter (16) und meinem gerade beginnenden studierendem Sohn (19) zusammen mit meiner Ex Frau unterhaltspflichtig. Der studierende Sohn wohnt bei der Ex Frau.
    Ob und inwieweit meine Ex Frau sich am Unterhalt (nach Quotelung) des Sohnes beiteilgen darf ist unklar.
    Dazu eine Frage:
    Ist der Unterhalt für die mind. Tochter (lebend bei der Ex Frau) von meinem bereinigten Einkommen vorher voll abzugsfähig für die Berechnung des
    Unterhaltes des Studierenden? Macht es einen Unterschied, ob die Ex Frau grundsätzlich keinen Unterhalt zahlen kann oder erst nach der Quotelung und Abzug des Selbstbehaltes nicht Leistungspflichtig ist ?

    Vor ab schon mal Danke und herzliche Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      sofern es sich um die erste Ausbildung Ihres Sohnes handelt, sind beide Kinder gleich privilegiert. Leben die Kinder bei der Mutter, so hat diese in aller Regel den Naturalunterhalt zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Aufschluss für zwei berechtigte Kinder, ziehen Sie diese für Ihre Berechnung heran. Unterschreitet Ihre Ex-Frau dann den Selbstbehalt liegt ein Mangelfall vor. Bei der Berechnung kann Ihnen ein Anwalt oder das Jugendamt helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Uli sagt:

    Hallo,
    meine Tochter ist 18 Jahre alt und macht gerade ihr FSJ. Sie bekommt 155,- Euro Taschengeld dazu 236,- Essensgeld und 100,- Euro Zuschuss für die Unterkunft.
    Wie weit wird der Gesamtbetrag von 614,- Euro an den Unterhalt angerechnet.
    Sie wohnt noch zu hause.
    Ihr Vater hat noch zwei Minderjährige Kinder .

    DANKESCHÖN

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Uli,

      nach geltender Rechtsprechung ist während des FSJ eines volljährigen Kindes kein Unterhalt zu zahlen, es sei denn, dieses dient als Vorbereitung auf ein Studium. Erfüllt Ihre Tochter die Voraussetzung, so sind darüber hinaus die beiden jüngeren Kinder privilegiert und bei der Berechnung miteinzubeziehen. Das Taschengeld ist meist abzuziehen. Wenden Sie sich für eine detaillierte Berechnung an das Jugendamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Enrique sagt:

    Hallo,

    im gelben Bereich des Artikels steht, dass über 18 jährige nur dann einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn sie sich in einer Ausbildung oder Studium befinden. Das heißt, dass jemand mit 22 in einer eigenen Wohnung leben kann (durch JobCenter zugestimmt), die bis dahin keine Ausbildung gemacht hat, ohne dass die Eltern unterhaltsverpflichtet sind, oder? Was passiert, wenn sie sich dann entschließt nach beispielsweise einem Jahr eine Ausbildung zu beginnen? Werden die Eltern dann wieder unterhaltspflichtig, weil sie vorher keine Erstausbildung abgeschlossen hat oder abschließen konnte?

    Vor ab schon mal Danke und herzliche Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Enrique,

      grundsätzlich kann der Anspruch auf Unterhalt durch eigene Versäumnisse des Kindes erlöschen. Die nachträgliche Wiedereinsetzung der Unterhaltspflicht ist dennoch möglich. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Christian sagt:

    Guten Tag, ich habe eine 18 jährige Tochter, die noch bis nächstes Jahr zur Schule geht. Ihr Bedarf, der sich laut Tabelle durch die Summe beider Elternteile ergibt, könnte zu 100 Prozent gedeckt werden. Beide Elternteile könnten aus dem nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibenden Überschuss jeder seinen errechneten Anteil bezahlen. Nun meine Frage:

    Kann denn mein Selbstbehalt gekürzt werden, weil ich mit neue Lebensgefährtin (wir sind nicht verheiratet) zusammenlebe, um den Anteil der Mutter zu reduzieren und meinen zu erhöhen ?
    Herzlichen Dank !!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Selbstbehalt liegt gegenüber privilegierten Kindern derzeit stets bei 1.080 Euro. Für erwerbslose Eltern gilt ein Selbstbehalt von 880.

      Ist das Kind nicht mehr privilegiert (etwa in Ausbildung), so erhöht sich der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige auf 1.300 Euro.

      Dieser ist damit nicht direkt von den Lebensverhältnisses des Unterhaltspflichters abhängig, sondern vor allem von der Position des unterhaltsbedürftigen Kindes.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Christian sagt:

        Liebes Scheidung-org-Team,
        vielen Dank für die Antwort. Entschuldigung, wenn ich es nicht herauslesen kann …
        darf beim Volljärigenunterhalt und ohne Vorliegen eines Mangelfalles der Selbsbehalt des Vaters (hier 1080,-) gekürzt werden um Ersparnisse bei der Mutter zu bewirken?
        Kind 18 Jahre-geht noch zur Schule und wohnt bei der Mutter, bekäme durch Bedarfsermittlung Unterhalt nach EK-Klasse 4 der DD Tabelle 594-190=404 €.
        Beide Elternteile würden ungefähr die Hälfte davon zahlen können, ohne dass der SB angegriffen wird. Ich wohne in einer Lebensgemeinschaft mit leistungsfähigem Partner.

        Darf der gegn. Anwalt nun meinen SB kürzen, damit die Mutter weniger zahlen muss.
        Ja oder nein ? Besten Dank :)

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Christian,

          der Selbstbehalt kann nicht gemindert werden. Er muss jedem Elternteil als Existenzminimum zur Verfügung stehen.

          Kontaktieren Sie einen Anwalt, welcher sich für Ihr Recht einsetzt.

          Ihr Scheidung.org-Team

  14. Kirsten sagt:

    Hallo, folgender Fall: Kind aus 1. Ehe wird 18 und beginnt ein Studium. Er hat aus neuer Ehe 2 Kinder mit 3 und 5 Jahren. Werden die Kinder beim Barunterhalt des Mannes mit angerechnet? Wenn ja, wie wird das berechnet? Wird ein Kredit zwecks Hauskauf ebenfalls berücksichtigt? Danke schon mal…

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kirsten,

      minderjährige Kinder haben in aller Regel Vorrang vor volljährigen und nicht privilegierten Kindern. Daher kann ein Unterhaltsschuldner von seinem Nettoeinkommen bereits bestehende Unterhaltsleistungen abziehen. Auch andere Verbindlichkeiten können bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt werden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt, der etwaige Berechnung prüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. W. sagt:

    Guten Morgen, meine Tochter wird im März 2017 18 Jahre alt, seit März 2016 ist sie in einem betreuten Wohnen vom Jugendamt. Seit August 2016 hat sie eine Lehre angefangen. Seit vorigem Jahr wollte ich den Unterhalt gerichtlich neu berechnen lassen, durch die Unterbringung durch das Jugendamt hat das Verfahren geruht, aber jetzt meldet sich das Gericht, wegen Fortführung des Verfahrens. Meine Frage lautet daher, muss der Unterhalt nicht auf Grund der Erreichung des 18. Lebensjahr neu berechnet werden, denn auch meine Einkommensverhältnisse haben sich geändert. Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      haben sich Ihre Einkommensverhältnisse oder die Ihres Kindes verändert, können Sie ggf. auch eine Abänderungsklage anstreben. Dabei wird der Unterhaltsanspruch auf Grundlage der neuen Umstände neuerlich berechnet. Wenden Sie sich bei Fragen stets an einen Rechtsanwalt. Dieser kann Ihnen eine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Tom sagt:

    Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich dem Kindsunterhalt für ein nicht privilegiertes Kind das im eigenen Haushalt lebt. Mein Sohn ist nun 18 Jahre alt und beginnt eine Ausbildung zum Altenpfleger.
    Sein Nettoeinkommen beläuft sich im 1. Lehrjahr auf ca. 650€ laut seiner Aussage, zudem steht ihm das Kindergeld zu. Die Miete für die Wohnung beträgt 290€ warm.
    Ich selbst bin Beamter und habe ein Nettoeinkommen von ca. 2900€.
    Welche Kosten kann ich vom Nettogehalt abziehen um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten?
    Ich bin privat Krankenversichert, die monatlichen Kosten belaufen sich auf ca. 350€. Es entstehen ca. 150€ Fahrkosten für den Arbeitsweg. Die Warmmiete beläuft sich auf 750€. Ich weiß nicht ob der Kredit für das Auto, 350€ monatlich, abzugsfähig sind, bzw. welche Kosten noch abzugsfähig sind.
    Weitere Einkünfte habe ich nicht.
    Ich habe mit meiner neuen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind das 7 Jahre alt ist und im gemeinsamen Haushalt lebt, ich weiß nicht in wie weit das Einfluss auf den Unterhalt von [Name des Kindes entfernt] hat.
    Das Einkommen der Kindsmutter kenne ich leider nicht, ich weiß nur, dass Sie eine Privatinsolvenz hatte, aber ob diese schon abgeschlossen ist, kann ich nicht sagen.
    Mir geht nur darum mit welchem Unterhalt ich zu rechnen habe, ich möchte das er den Unterhalt bekommt der ihm zusteht.
    Danke sehr.

    1. Tom sagt:

      Ist es in Ordnung wenn er von beiden Elternteilen 300€ Unterhalt bekommt?
      Laut meiner Rechnung hätte er sein Lehrlingsgehlat+ KiGe+Unterhalt.
      So kommt er auf 1140€ abzüglich der 290€ Warmmiete.
      So bleiben ihm 840€ zum Leben.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Tom,

        wenden Sie sich bitte für einen genaue Unterhaltsberechnung an einen Anwalt.

        Ihr Scheidung.org-Team

    2. scheidung.org sagt:

      Hallo Tom,

      der Kindesunterhalt ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Das Ausbildungsentgelt ist bis auf 90 Euro voll anzurechnen. Der Düsseldorfer Tabelle liegt das bereinigte Nettoeinkommen zugrunde, allerdings werden beim Kindesunterhalt weitaus weniger Posten abgezogen. Regelmäßig wird ein Pauschbetrag von 5% berücksichtigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Sandra sagt:

    Guten Tag, mein Mann und ich sind jetzt jeweils das 2 mal verheiratet. Aus seiner 1 Ehe hat er 2 Kinder 1 Sohn wird nächstes jahr 25 Jahre. Was er macht wissen leider nicht. Seine Tochter ist 21 Jahre und angeblich bei der Bundeswehr. Wir haben einen gemeinsamen Sohn von 13 Jahren der Autismus hat und in unserem Haushalt lebt. Meine Frage wie lang müssen wir noch Unterhalt zahlen ?
    Danke sehr

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sandra,

      sofern die beiden volljährigen Kinder bereits Einkommen haben, kann dieses auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Ist die erste Berufsausbildung abgeschlossen, so kann der Unterhaltsanspruch bereits erloschen sein. Kontaktieren Sie die Kinder hierzu. Sie sind dem Unterhaltsschuldner zur Auskunft verpflichtet. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Vorgehensweise in diesem Fall zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Daniela M. sagt:

    Hallo,

    mein Sohn wird demnächst 18 Jahre alt. Er lebt mit mir in einem Haushalt. Nun wurde ich von seinem Erzeuger aufgefordert mein Gehalt der letzten 12 Monate, Einkommenssteuer usw. offen zu legen. Muss ich diese Informationen ihm zusenden? Ich bin davon ausgegangen dass dies nur mein Sohn einfordern darf.

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniela,

      bitte wenden Sie sich an das Jugendamt oder einen Anwalt. Die Auskunftspflicht gegenüber dem anderen Elternteil kann beispielsweise daraus erwachsen, dass bei wesentlich höherem Einkommen auch der betreuende Elternteil einen Teil des Barunterhalts übernehmen muss.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Melanie sagt:

    Hallo,
    Habe ich es richtig verstanden?
    Wenn das Kind 19 Jahre in Ausbildung ist. Eine eigene Wohnung hat, gilt sie als nicht previligiertes Kind und Ihr steht 735,- zu?
    Vom Nettoausbildungsgehalt wird 90,- abgezogen.
    510,- netto -90,- +190,- Kindergeld = 610,-
    735,- – 610,- = verbleiben 125,- Unterhaltsanspruch die von beiden Elternteilen zu tragen ist?
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    MfG Melanie

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Melanie,

      zur Berechnung des Unterhalts steht Ihnen unser Kindesunterhaltsrechner zur Verfügung. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt. Konkrete Rechnungen zur Unterhaltspflicht können wir nicht beantworten, da stehts die Gesamtsituation zu betrachten ist. In Ihrer Rechnung haben Sie korrekt alle Informationen aus unseren Texten herausgelesen und berücksichtigt.

      Ihr Scheidun.org-Team

  20. Johanna G. sagt:

    Ich bin 18 Jahre alt und habe jetzt nach meinem Abi ein FSJ begonnen und wohne solange bei meiner Tante. Daraufhin hat sich mein Vater erkundigt und sagt jetzt, er ist für dieses Jahr zu überhaupt keiner Zahlung mehr an mir verpflichtet. Habe ich wirklich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Unterhalt? Und gilt mein Wohnort jetzt als eigener Haushalt? Es ist ja immer noch innerhalb der Familie und dementsprechend zahle ich auch nur freiwillig 100 Euro pro Monat an meine Tante

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Johanna,

      während des FSJ kann der Unterhaltsanspruch des Kindes erlöschen. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Johanna G. sagt:

        Vielen Dank für die Antwort!

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder