Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (109 Bewertungen, Durchschnitt: 3,93 von 5)
Loading ratings...Loading...

Kommentare

  1. p. sagt:

    Hey Hallo alle bin ich ein schlechter Vater ?

    meine tochter nun 12 jahre jung in Zahlungsverzug war ich nie allerdings zog meine exfrau direkt zu ihrer mutter 160km entfernt und meinte dann 2 monate später wir lassen uns scheiden das ist besser.
    nun meine frage :-)ich zahle 390 € schwer verdiente taller von meinen 1550 kröten meine tochter muss ich holen mit dem zug kann sie logisch noch nicht das heisst ich muss knapp eine tankfüllung für meinen hol und bring service(70€) verplanen da der vater in deutschland dazu verpflichtet ist .
    wenn die maus da ist einmal im monat wohlgemerkt will=sollte=muss man eine kleinigkeit mit ihr unternehmen leider nicht gratis in deutschland.
    Da ich mir den spass wenn überhaupt nur einmal im monat leisten kann da ich bei wenns gut läuft 500 €wenns schlecht läuft 600 €euro für einmal sehen meiner tochter ausgeben muss .
    Da bin ich wohl ein schlechter vater ?? oder ein guter Weil ich jeden monat brav 390 € überweise und mein exfrau noch 190€vom staat bekommt ??

    schade ein kind mit meiner neuen freundin kann ich mir wohl nicht leisten es sei den sie machts mit wem anders und wir bekommen 390€von dem mann und 190 vom staat dann hätte ich für sein kind auch fast 600 euro
    gruss euch alle

  2. Guido H. sagt:

    Frage:
    Mein Sohn ist 19 Jahre alt, wohnt alleine in einem Haus, das mir gehört, zahlt dafür keine Miete, nur die Nebenkosten.
    War an Epilepsie erkrankt und ist jetzt seit über 2 Jahren Anfallsfrei. Hat im September 2016 seine Mittlere Reife gemacht. Seitdem ist praktisch nichts passiert. Sein Therapeut meint er sei weder richtig krank, aber auch nicht wirklich gesund. Also er könne keiner festen Arbeit nachgehen. Kindergeld wurde gestrichen, weil er an keiner schulischen oder beruflichen Maßnahme teilnimmt oder teilnehmen kann (psychisch bedingt).
    Bin ich darüber hinaus, dass ich ihm mein Haus zur Verfügung stelle (Mietwert ca. 350,00 Euro) noch Unterhaltspflichtig oder müsste da nicht die Kranken- oder Rentenkasse einspringen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Guido,

      wenden Sie sich bitte mit Ihrer Frage an einen Anwalt. Dieser kann Sie im Detail beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Janine W. sagt:

    Hallo,
    mein Mann (Einkommen ca. 2300,- netto) und ich (450,- netto) haben zwei gemeinsame Kinder (4 und 18 Jahre). Unsere Große wird demnächst in eine eigene Wohnung ziehen. Sie geht überhaupt keiner Tätigkeit nach. Ihren Hauptschulabschluss hat sie vor einem halben Jahr erhalten. Nun meine Fragen:

    Sind wir verpflichtet, ihr unter diesen Umständen Unterhalt zu zahlen?
    Wie hoch wäre dieser dann?

    Vielen Dank im Voraus!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Janine,

      die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Kindern wird regelmäßig eine Orientierungsphase zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn der Berufsausbildung gewährt. Kümmert sich allerdings Ihre Tochter nicht um einen Ausbildungsplatz o.ä. kann ihr Anspruch auf Unterhalt verwirkt sein. Wie lange die Orientierungsphase andauern darf, entscheiden die Gerichte unterschiedlich. In den meisten Fällen ist sie auf sechs Monate begrenzt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Le Ha sagt:

    Hallo,
    wenn die 18. Jährige bevor er anfängt zu studieren noch ein Auslandsjahr machen will, muss der Vater dann trotzdemnnoch Unterhalt zahlen oder nicht.
    Wenn der Vater zu 4 Jahren Unterhalt verpflichtet wurde und das eine Kind 18 wird und ins Ausland geht, wie verhält es sich dann?

    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      regelmäßig steht einem Kind zwischen dem Abitur und der Aufnahme eines Studiums eine Orientierungsphase zu. Wie lange diese dauern darf, sehen die Gerichte unterschiedlich ( zwischen 3-6 Monaten). Dauert die Phase länger, was bei Ihnen der Fall ist, kann der Unterhaltsanspruch zeitweise verwirkt sein. Kontaktieren Sie einen Anwalt, der sich mit Ihrer speziellen Situation befasst. Auch das Jugendamt kann unter Umständen helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Eugen sagt:

    Hallo,

    Eine Frage,wenn das 18 Jährige Kind den Unterhalt nicht neu berechnen lässt? Es besteht auch kein Kontakt zum Kind und Mutter. Was muss ich tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Eugen,

      volljährige Kinder müssen den Unterhalt in aller Regel selbst gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil einfordern. Eine Neuberechnung ist dann nötig, wenn die Kinder nicht mehr privilegiert sind und etwa eine Ausbildung machen. Kindergeld und Ausbildungsentgelt sind dabei anzurechnen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihres Kindes prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Sascha sagt:

    Wie verhält es sich, wenn ein barunterhaltspflichtiger Elternteil selbständige Einkünfte erzielt und diese so gering sind, dass schon bei der Anrechnung der Krankenversicherungbeiträge ein negatives bereinigtes Nettoeinkommen entsteht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sascha,

      Barunterhalt kann in aller Regel nur dann geleistet werden, wenn der Schuldner leistungsfähig ist, d.h. mehr anrechenbares Einkommen zur Verfügung hat als nur der reine Selbstbehalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. jana sagt:

    Hallo an das Scheidung.org-Team, meine Tochter 17 Jahre alt, ist Schulverweigerin.Sie wurde beim versuch die 9te Klasse zu wiederholen wegen zu vieler Fehlzeiten und fehlender mitarbeit von der Schule ausgeschlossen.Wir haben Sie vor ca.1 monat im oberstufenzentrum angemeldet , wegen der Berufsschulpflicht, da war sie genau einen Tag. Mit welchem Unterhalt kann Sie rechnen wenn sie bis dahin keine Anstalten macht für eine Ausbildung.Da das Verhältnis sehr gespannt ist möchte ich sie auch nicht länger als bis zu ihrem 18.Lebensjahr bei mir wohnen lassen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jana,

      Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder kann grundsätzlich nicht versagen. Anders sieht dies allerdings bei volljährigen Kindern aus. Hier kann der Anspruch versagen, wenn die Kinder eine Ausbildung o.ä. verweigern.
      Ein Anwalt kann Sie beraten, wie Sie am besten vorgehen.
      Ihr Scheidung.org-Team

  8. S.Kaisers sagt:

    Hallo. Ich habe eine Frage. Hier steht im Artikel immer “ bereinigtes Nettoeinkommen „. Bisher wurden meine Schulden in der Berechnung des Unterhalts anerkannt. Wird dies auch in der Neuberechnung bei über 18 jährigen anerkannt? Ich beziehe für 2 Kinder Unterhalt und zahle für das 3. Kind. Bisher habe ich vollen Unterhalt bezogen. Nun bin ich ja meinem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig mit der Mutter zusammen und es geht hier um die prozentuale Berechnung. Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      auch bei der Neuberechnung werden die Schulden anerkannt. Bei der Berechnung kann Ihnen ein Anwalt helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Yvonne sagt:

    Hallo,
    Haben ein Problem.
    Mein 18 jähriger Stiefsohn hat seine Ausbildung nach 9 Wochen geschmissen. Sein Vater zahlt ihm freiwillig 300€/mtl.
    Er lebt bei seiner Mutter. Jetzt meine Frage: Ist mein Lebenspartner verpflichtet, seinem Sohn nach Abbruch der Lehre weiterhin Unterhalt zu zahlen? Er bemüht sich auch nicht, sich etwas Neues zu suchen.
    Vielen Dnak für die Antwort
    Liebe Grüße
    Yvonne

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Yvonne,

      regelmäßig kann unter solchen Umständen der Anspruch auf Unterhalt versagt sein und erst wieder gefordert werden, wenn wieder eine Ausbildung aufgenommen wird. Kontaktieren Sie einen Anwalt, der den Anspruch des Sohnes überprüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Sina sagt:

    Hallo,
    Ich bin 20 Jahre alt, lebe mit meinem Freund zusammen und mache eine Ausbildung.i n der ich 600€ netto verdiene.
    Mit meinem Vater hatte ich eine Vereinbarung. Und zwar, das er meine Miete zahlt während ich meine Ausbildung mache (250€) , von meiner Mutter erhalte ich das Kindergeld.
    Mein Vater weigert sich seit 2 Monaten zu zahlen. Welche Schritte kann ich einleiten , und hätte ich nicht sogar Anspruch auf mehr Unterhalt? Da mein Vater über 2500 netto verdiehnt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sina,

      Kindern mit eigenem Haushalt in der Ausbildung wird derzeit ein festgelegter Grundbedarf von 735 Euro monatlich zugestanden (hinzu kommt ggf. noch die Krankenversicherungsrate). Auf diesen Grundbedarf werden Ausbildungsentgelte (abzgl. 90 Euro) sowie das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. Ist der Bedarf durch Ausbildung und Kindergeld noch nicht gedeckt, kann die Differenz als Unterhaltsanspruch bestehen bleiben. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Nadja S. sagt:

    Hallo,

    Ich habe eine Frage.
    Der Sohn meines Freundes wird jetzt 18. Jahre alt und wir wollen ihm den Unterhalt dann direkt auf sein Konto überweisen, da der Unterhalt ja für ihn ist. Er macht momentan sein Fachabitur.
    Die Mutter behauptet, dass dies nicht rechtens ist, da der Sohn bei Ihr wohnt. Sie behauptet, dass sie weiterhin den Unterhalt bekommt.

    Wie verhält sich das?
    Danke für Eure Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nadja,

      der Unterhalt des Kindes steht diesem ab dem 18. Lebensjahr tatsächlich direkt zu. Die Mutter hat darauf keinen Anspruch. Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt, um Rechtssicherheit zu erlangen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Birte sagt:

    Hallo, eine sehr interessante Seite. Die hätte ich gerne schon eher gesehen. Ich habe das Problem,das der Vater meiner Tochter gar keinen Unterhalt bestreitet.
    Auf Grund rechtlicher Mängel im Beamtenbund, hat er sein A13 Gehalt soweit runter rechnen lassen. Familienzuschlag und den Unterhalt lässt er auf seine Beamtenehefrau buchen. Steuerklasse 5 ist auch klar.
    Meine Tochter hat Bafög beantragt und der Kindesvater muss 150 Euro zahlen, doch das lehnt er ab, da er das Kindergeld gegen rechnet.
    Jetzt kommt der Staat für das Kind auf, aus einem Haushalt von zwei A13ner Beamten. Die Differenz begleichen ich für meine Tochter, damit sie leben kann. Mein Einkommen liegt bei 10.000 Euro Jährlich als Selbständige. Da fühle ich mich echt alleine gelassen vom Staat. Die Kindsvater Familie mit 2 weiteren Kinder bekommt 800 Euro Kinderzuschlag und die Beiden Kinder aus erster Ehe,bekommen nichts davon ab. Das ist doch wirklich Mist, das sowas in der Rechtsprechung möglich ist.

  13. Anton L. sagt:

    Hallo,
    meine Tochter, inzwischen 20, hat 2015 ihr Abitur gemacht. Anschliessend war sie ein halbes Jahr im Ausland und hat gejobbt.
    Im Oktober 2016 hat sie angefangen BWL zu studieren und dieses im November wieder abgebrochen.
    Sie lebt bei Ihrer Mutter und hat angefangen sich für verschieden Ausbildungen zu bewerben. Diese würden jedoch erst im Herbst 2017 beginnen.
    Aktuell wohnt sie bei Ihrer Mutter und jobbt nur soviel, dass sie keine Steuern zahlen muss (450,- EUR pro Monat).
    Ich bin wieder verheiratet, habe ein minderjähriges Kind und meine Frau ist in Elternzeit.
    Frage ist jetzt, muß ich für meine Tochter im Zeitraum jetzt, Dezember 2016 bis Oktober 2017 Unterhalt zahlen ?
    Danach „ja“, das ist klar, aber hätte sie nicht bis zum Beginn der Ausbildung auch die Pflicht eine Tätigkeit aufzunehmen und mehr als die 450 EUR zu verdienen ?
    Sie hat noch einen 18 jährigen Bruder für den ich ebenfalls Unterhalt zahle.
    Grüße
    Anton

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anton,

      ja, Ihre Tochter hat die Pflicht, eine Tätigkeit anzunehmen, mit welcher sie Ihren Lebensbedarf für die Übergangszeit decken kann. Prüfen Sie den Unterhaltsanspruch bei einem Anwalt. Das Einkommen des Kindes sowie der Unterhalt für die anderen beiden Kinder wird dabei berücksichtigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Tanja S. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein LG hat eine 20 jährige Tochter, der nach ca. 2 Monaten Lehre gekündigt wurde (durch eigenes Verschulden). Die Tochter lebt mit ihrem Freund in einer eigenen Wohnung. Regulär könnte die Tochter ja Jobs annehmen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, was sie aber scheinbar nicht macht.
    Ist der Vater nun Unterhaltspflichtig?
    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tanja,

      fehlt die Zielstrebigkeit in der Ausbildung, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Auch wenn Ihre Tochter nun keiner Ausbildung nachgeht, muss sie sich nach einer Tätigkeit umsehen, um Geld zu verdienen. Tut sie dies nicht, kann der Unterhaltsanspruch ebenfalls entfallen. Dabei sollten Sie allerdings eine angemessene Überbrückungszeit berücksichtigen, die dem Kind zusteht, um sich neu zu orientieren. Um sicher klären zu können, ob noch ein Unterhaltsanspruch besteht, sollte der Vater des Kindes einen Rechtsanwalt aufsuchen. Der Unterhaltsanspruch kann von Fall zu Fall nämlich unterschiedlich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. CHRISDERHU sagt:

    Grüß Gott sehr geehrte Damen und Herren.

    Ich bin auch in einer Situation, wo ich nicht mehr weiter weiß. Seit 2007 sind wir von meiner Frau verlassen worden, sodass ich als alleinerziehender Vater von 2 Kinder mit ein Gesamtschulden von 160000€ sitzen geblieben bin. Ohne irgendein Unterhalt von meiner Exfrau, habe ich die Kinder so gut es ging durch das Leben. Sohnemann hat sein Studium abgeschlossen und lebt mittlerweile mit Freundin und Kind in eigenen Haushalt. Bei der Tochter aber habe ich mich die Zähne ausgebissen. Zuerst hat sie die Gymnasium kurz vor der Abitur hingeschmissen. Mit Krach und Mühe ein Hauptschulabschluss erreicht. Dann ist sie ausgezogen und von Harz4 gelebt. In einen Neuanlauf habe ich sie unterstützt um eine FOS Ausbildung, die sie aber kurz vor Schluss abgebrochen hat. Sie hat eine Familie gegründet und lebt seitdem mit Freund (Stundenjobler) und Tochter in eigenen Haushalt. Später habe ich nochmals eine 6-monatigen Schulung sowie 1-monatiger Seminar als Ernährungsberaterin bezahlt. Die sind leider nicht von Arbeitsamt anerkannt. Jetzt hat sie in Alter von 26 eine neue 2 jähriger FOS-Schulung angefangen und BFöG beantragt. Die Landesfinanzamt Ansbach verlangt dieses Geld von mir. Obwohl ich von Anwalt erfahren habe, dass ich nicht mehr Unterhaltpflichtig bin, verlangt das Finanzamt trotzdem die Offenlegung meiner Einkünfte und die Vermögenverhältnisse. Was nun? Bin ich unterhaltspflichtig oder nicht? Finanzamt lehnt jede Auskunft ab, bevor ich nicht die finanzielle Situation vorlege. Ich befürchte, wenn ich meine jetziger Lage vortrage, wird aufgrund der mittlerweile gute Situation auf den Unterhalt bestehen. Wie sehen Sie das? Wie gesagt, der Anwalt sieht kein Unterhaltpflicht mehr, es ist aber nie auszuschließen, dass das irgendwo ein Türchen erfunden wird.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chris,

      in aller Regel entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn das Kind die Ausbildung mehrmals abgebrochen hat. Sie sind als Elternteil allerdings dazu verpflichtet Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, sofern dies der Feststellung vom Anspruch auf Unterhalt dient. Die Unterhaltspflicht kann also durchaus noch bestehen. Sehen Sie allerdings, dass Ihre Tochter die Ausbildung nicht zielstrebig verfolgt, kann es sich um einen Verstoß gegen das Gegenseitigkeitsprinzip handeln. In diesem Fall können Sie mit Ihrem Anwalt gegen die Unterhaltsverpflichtung vorgehen.
      Zudem sollten Sie wissen, dass ab dem 18. Geburtstag eines Kindes beide Elternteile barunterhaltpflichtig sind. Auch die Mutter muss also Ihr Einkommen offen legen und Unterhalt für Ihre gemeinsame Tochter zahlen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. chrisderhu sagt:

        Vielen Dank Scheidungs.org-Team,

        das hilft mir irgendwie weiter, allerdings kann ich immer noch nicht nachvollziehen, warum ich Auskunft über mein Einkommen erteilen soll bevor nicht mal feststeht ob ich wirklich in der Pflicht bin. Es kann nicht sein dass die Unterhaltspflicht von Einkommenhöhe abhängig ist. Entweder bin ich pflichtig und dann muss ich Auskunft erteilen oder eben nicht. Für mich „schmeckt“ das nach die Strafe verhandeln bevor man die Straftat begangen hat. Wegen der Mutter, mach ich mich keine Gedanken mehr. Sie hat wieder geheiratet, ist Hausfrau und hat nichts übrig (außer endlose Liebe) für die Kinder. Tja, so ist mal eben in Demokratie: Fleiß, Aufopferung und Ehrlichkeit wird einfach bestraft. Trotzdem Danke für den Rat und schöne Grüße

  16. Lara sagt:

    Guten Tag,
    Ich bin 21 Jahre alt, habe seit 2 Jahren einen eigenen Hausstand. Habe mein Abitur abgeschlossen und habe momentan ein kleines Nebengewerbe über das ich im Schnitt 300€ bekomme.
    Kindergeld beziehe ich keins.
    Nun will mein Vater mir mein Unterhaltsgeld streichen, da er in eine größere Wohnung zieht, welche ihm mehr kosten verursacht. Mit seinem unterhaltsgeld haben wir meine Miete bezahlt.
    Kann er das einfach machen?
    Liebe grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lara,

      in aller Regel bleibt der Unterhaltsanspruch für die Dauer der ersten Berufsausbildung/des Erststudiums bestehen. Bleibt dieser Schritt jedoch aus, kann der Anspruch zwischenzeitlich oder ganz erlöschen. Zudem werden Einkünfte des volljährigen Kindes auf den Anspruch angerechnet. Gibt es allerdings einen Titel, darf dieser in aller Regel nicht eigenmächtig ignoriert werden, sondern bedarf einer Abänderungsklage. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation genauer zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Wolfgang sagt:

    Guten Tag, ich habe folgende Frage:

    Ich habe 2 Söhne, die beide studieren, beide sind über 21 Jahre und wohnen bei der Mutter. Der Ältere von beiden (wird im März 2017 25 Jahre) hat sein Master-Studium kurz vor Ende (also im 4.Mastersemester und im 10.Semester insgesamt) abgebrochen, um an einer anderen Uni den Master in einem neuen Fach zu beginnen. (Grundaussage, das neue würde mehr seinen Interessen entsprechen). Die Regelstudienzeit ist 10 Semester, die durchschnittliche Dauer für sein Fach liegt zwischen 10 und 11 Semester, die maximale Bafög-Förderungsdauer ist ebenfalls 10 Semester. Des Weiteren verdient der Ältere mit einem Nebenjob rd. 450 Euro pro Monat zusätzlich. Aus meiner Sicht wäre die Unterhaltsverpflichtung bis zum Ende des 11.Semesters fällig. Oder sind die zusätzlichen weiteren 3 Master-Semester auch unterhaltspflichtig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wolfgang,

      grundsätzlich erstreckt sich die Unterhaltsverpflichtung auf die Regelstudienzeit. Im Einzelfall kann jedoch auch abweichend entschieden werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die genauen Verhältnisse in Ihrem Fall zu erläutern und mögliche Lösungen zu ergründen.

      Im Übrigen: Einkünfte – auch aus geringfügigen Anstellungen sowie das Kindergeld – sind in aller Regel auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Fatima W. sagt:

    Guten tag mein Sohn ist 19 jahre er hat zwei jahre die 9 klasse gemach und befand sich bis heute in der 10 klasse nun sagt er er kann und möchte nicht mehr zur schule und arbeiten möchte er auch nicht ich selber verdiene ca 1700 euro ,sein vater hab ich nie unterhalt bekommen für ihn habe alles für mein Sohn gemacht was ging bis heute was müsste ich an unterhalt bezahlen ,leider versteh ich das nicht so ganz mit priviligierten kinder un nicht priviligierten und der Düsseldorfer tabelle und denke mal das das kindergeld jetzt auch eingestellt wird so bald rauskommt das er die Schle hin geschmissen hat .
    Danke schon mal im vorraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Fatima,

      Regelmäßig steht auch volljährigen unverheirateten Kindern, die das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben, sich aber noch in der Schulausbildung befinden, Unterhalt zu (privilegierte Kinder). Da sich Ihr Sohn allerdings nicht in einer Schulausbildung befindet, steht diesem ggf. kein Unterhalt zu. Das Kindergeld wird in solchen Fällen bis zum 21. Lebensjahr weiter gezahlt.

      Wenden Sie sich an das Jugendamt oder einen Anwalt, der den Unterhaltsanspruch Ihres Sohne überprüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Heiko.s sagt:

    Guten tag, mein Sohn wird im juli 2017 – 18 jahre, und hat die Schule mit 10a Abgeschlossen.
    möchte seine Chance verbessern und 10b nachholen.
    Wie berrechnet sich der Unterhalt für mich da er bei der Mutter lebt mit der ich nicht Verheiratet war.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heiko,

      1. Der Unterhalt für privilegierte Kinder ist dem Unterhalt Minderjähriger gleichgestellt.
      2. Der Kindesunterhalt ist unabhängig von den Verhältnissen der Eltern zu betrachten. Ob Ehe oder nur Partnerschaft: Die Ansprüche des Kindes bleiben gleich.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen auch bei der Unterhaltsberechnung behilflich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Mandy sagt:

    Hallo an alle,

    ich habe eine allgemeine Frage.
    Ist es rechtlich in Ordnung, wenn man den Kindesunterhalt ab dem 18. Lebensjahr nur dem Kind zur Verfügung stellt und nicht mehr der Mutter. ( Also per Überweisung aufs Konto)
    Kind lebt aber bei der Mutter und macht eine Lehre.

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mandy,

      ab dem 18. Lebensjahr wirtschaftet das kind für sich alleine – d.h. es ist auch selbst für die Beanspruchung des Kindesunterhalts zuständig. Dieser wird in aller Regel an das Kind ausgezahlt, da es sich zudem um Einkünfte des Kindes handelt, die auch in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.

      Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder