Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Jonas W. sagt:

    Ich bin gesterm (04.04) 21 Jahre Alt geworden.
    Derzeit befinde ich mich in meiner Erstausbildung (Realschule-Fachabi-Ausbildung (lückenlos))als Kaufmann für Versicherung und Finanzen mit einem Netto von 820€.
    Mein Vater hat, mit mehreren Jahren Pause, regelmäßig 280€ Unterhalt gezahlt.
    Seit gestern meint er, dass er nicht mehr zahlen wird, da ich jetzt 21 bin.
    Vater Beruf: Heilerziehungspfleger
    Mutter: Erzieherin
    beide öffentlicher Dienst

    Ist das berechtigt oder habe ich immer noch Anspruch auf Unterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jonas,

      solange sich Kinder in der ersten Berufsausbildung befinden, haben sie Anspruch auf Unterhalt. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, der Ihr Recht prüfen und durchsetzen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Yury Y. sagt:

    Hallo,
    die Ausrechnungen sind nicht korrekt.
    Beispiel 1: der Vater hat die Selbstbehalt in Höhe 1.380€, nicht 1.080€. Es bedeutet, dass weitere Ausrechnung ist falsch.
    Beispiel 2: das Kind hat Anspruch in Höhe 595€. Warum in der Ausrechnung sind 610€ eingetragen werden?
    Beispiel 4: der 18-jährige ist in der Gruppe 8 hat Anspruch in Höhe 759€ – Kindergeld 192 ist gleich 567€ und nicht 663€, wie eingetragen ist. Warum ist die Selbstbehalt wieder geändert? Die Ausrechnungen sind falsch.

    Mit Mathematik haben Sie ganz deutliche Problemen! Deshalb darf man Ihre Beispiele nicht im Ernst nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dipl.-Ing. Y.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Yuri,

      zu Beispiel 1: Bei dem Wert von 1.380 Euro handelt es sich um den Bedarfskontrollbetrag, der nicht mit dem notwendigen Eigenbedarf zu verwechseln ist. Nach Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2017) soll dieser eine ausgewogene Vermögensverteilung gewährleisten: „Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten,“ ist eine Niedrigergruppierung in eine Gruppe, bei der der Kontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. Eine Unterschreitung findet durch die Unterhaltsleistung in unserem Beispiel nicht statt, sodass es bei dem Selbstbehalt von 1.080 gegenüber volljährigen privilegierten Kindern bleibt.
      zu Beispiel 2: An dieser Stelle fehlte die Übertragung der neuen Werte ab dem 01.01.2017. Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Höhe im Text ebenfalls auf 610 Euro angepasst.
      zu Beispiel 4: Auch hier haben wir die Zahlen aktualisiert. Der Selbstbehalt hat sich an dieser Stelle nicht geändert. Er liegt weiterhin bei 1.080 Euro gegenüber volljährigen privilegierten Kindern und bei 1.300 Euro gegenüber nicht privilegierten Volljährigen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Ina M. sagt:

    Guten Tag Team von Scheidungs.org,

    unsere Tochter wird in wenigen Wochen 18 J. alt.
    Sie lebt bei mir und ist noch auf dem Gymnasium angemeldet.
    Sie aber ist aber längerfristig krank geschrieben.

    Es kann sein, dass sie zu ihrer Gesundung für längere Zeit in eine Klinik geht. Ca. 6 – 12 Monate oder ggf. in ein Wohntherapieprojekt bis zu 18 Monate.

    Wie wird dann ihr Unterhalt berechnet?
    Fällt dieser dann weg bis sie eine Ausbildung aufnimmt oder wieder zur Schule geht?
    Das ist auch in den jeweiligen Therapien möglich.

    Falls Sie das auch wissen, wie verhält es sich dann mit dem Kindergeld?
    Wird das weiter gezahlt?

    Herzlichen Dank,
    beste Grüße
    Ina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ina,

      in solch einer Situation steht Ihrem Kind weiter Unterhalt zu, allerdings muss dieser entsprechend der neuen Lebenssituation wahrscheinlich angepasst werden. Auch der Anspruch auf Kindergeld dürfte weiter bestehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Max sagt:

    Ein Kind über 18 lebt bei einem Elternteil, es erhält den Unterhalt von beiden Elternteilen überwiesen….
    Vielleicht sollten Sie auch darauf hinweisen, das der Unterhalt des Kindes für dessen „Lebensunterhalt“ gedacht ist. Nicht Party, einem eigenen Auto, Reisen und was sonst so Spaß macht.
    Kindergeld und Unterhalt erhält das Kind über 18 zur „freien Verfügung“? Das hört sich hier zum Teil so an. Also ich sag es ganz ehrlich, das Kind gibt den vollständigen Unterhalt für Kost, Logis und die heimischen Vorzüge ab in den Familientopf, wovon soll sonst der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten werden? Es gibt ein Taschengeld, was den Empfehlungen zu Folge bei 80-100€ liegt.
    Sollte der Expartner das nicht einsehen und dem Kind einreden: „Das ist Dein Geld, damit kannst Du machen was Du willst, da musst Du nichts von abgeben“ Kann der Ex gern ein Zimmer frei machen… es ist dann billiger den Unterhaltsanteil in Bar auszuzahlen. Sie sollten den Kindern hier nicht einreden: Ab 18 geht alles weiter wie bisher nur den Unterhalt kann ich nach Gusto verprassen.

  5. Andreas I. sagt:

    Hallo,
    mich würde interessieren wie sich der Unterhaltsanspruch bei nachstehendem Fall berechnet.

    Mein Sohn 21 befindet sich im 3.Ausbildungsjahr, zur Zeit wohnt er noch bei mir. Die Mutter wohnt ca. 150km von uns entfernt. Da es zwischen zeitlich im Haushalt immer häufiger Diskrepanzen gibt, bin ich am überlegen ob es nicht sinnvoller ist, wenn mein Sohn eine eigene kleine Wohnung bezieht. Nun halt meine Frage, wie errechnet sich sein Unterhaltsanspruch und in wie weit würde eine eigene Wohnung an dem Anspruch was ändern?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      der Bedarf ist bei Kindern in der Ausbildung mit eigenem Haushalt laut Düsseldorfer Tabelle auf derzeit 735 festgelegt. Der Kindesunterhalt basiert damit nicht mehr direkt auf der Höhe des Elterneinkommens. Vom Bedarf ist sodann das volle Kindergeld sowie das Ausbildungsentgelt (- 90 Euro) in Abzug zu bringen. Wenden Sie sich für eine erste mögliche Berechnung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Thomas sagt:

    Guten Morgen an das Team,
    meine Lebensgefährtin hat eine 18 jährige Tochter, die derzeit im Haus der Eltern ihres Freundes wohnt, nun aber eine eigene Wohnung beziehen möchte (Praxisbeispiel 3: nicht priviligiertes Kind, Unterhalt 735 – Kindergeld = 543 Euro).
    Der Vater des Mädchens lebt im europäischen Ausland, hat nie Unterhalt geleistet und wird sich auch weiterhin weigern, dies zu tun. Angenommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro pro Elternteil würde auch für ihn gelten, wäre sein Verdienst ohnehin zu gering.
    Nun meine Fragen:
    1. Kann die Tochter auf die Geltendmachung ihrer – hälftigen – Unterhaltsansprüche dem Vater gegenüber verzichten und darauf verweisen, dass bei ihm ohnehin „nichts zu holen“ sei ? Sich also ausschließlich an die Mutter halten ?
    2. Für den Fall, dass der Vater tatsächlich (z.B. wegen Unterschreitens des Selbstbehalts) keinen Unterhalt schuldet, muss dann die Mutter für den ausgefallenen Anspruch der Tochter gegen den Vater einstehen, d.h. besteht der Anspruch auf Unterhalt dann anstatt hälftig zu 100% gegen die Mutter ? Oder bleibt es bei der Berechnung wie unter Praxisbeispiel 4 ?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe !
    Thomas

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      zu 1. Der Selbstbehalt kann im Ausland ggf. geringer ausfallen, da die Lebensumstände andere sind.
      zu 2. Sofern die Mutter über dem Selbstbehalt liegt, wird eine Quote berechnet, anhand derer sich der Anteil am Unterhalt bemisst. Verdient die Mutter als mehr, muss sie auch einen größeren Anteil zahlen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der Ihnen bei der Berechnung helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Joelina W. sagt:

    Hallo!
    Ich (19, weiblich, Studentin) habe ein Problem.
    ich habe im Wintersemester 15/16 ein Studium begonnen und ein Jahr studiert, leider muss ich seit dem Wintersemester 16/17 aufgrund von psychischer Erkrankung das Studium für circa ein Jahr einstellen. Ich wohne allein und habe einen Bedarf von 735€ bekomme Kindergeld und seit diesem Semester nur noch 30€ Bafög (vorher waren es 328) das haben sie mir einfach auf 30 gekürzt weil mein vater scheinbar seit dem Jahr zu viel verdient, er weigert sich nun aber Unterhalt zu zahlen, weil ich meine Ausbildung ja nicht stringent durchziehe (allerdings ja wegen Erkrankung) hat er eine Chance damit durchzukommen oder muss er mir weiterhin Unterhalt zahlen?

    LG Joelina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Joelina,

      in solch einem Fall sind die Eltern meist weiter unterhaltspflichtig. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihr Recht durchsetzen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Hanna sagt:

    Guten Tag,
    ich möchte Folgendes fragen und vorher den Sachverhalt schildern.
    Mein Partner hat eine Tochter mit einer Frau, die es nach einer gescheiterten Ehe mit zwei Kindern und ohne richtigen Beruf darauf anlegte, noch ein Kind „ganz für sich allein“ zu bekommen, sie brauchte lediglich einen Samenspender und Finanzierer. Leider teilte sie es meinem Partner erst dann mit, als sie bereits schwanger war. Dementsprechend versuchte sie von Anfang an mit allen Mitteln, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu verhindern. Mein Partner hat trotzdem um seine Vaterrechte und ihre Durchsetzung gekämpft. Da ihr einige Persönlichkeitsstörungen im Gutachten bescheinigt wurden, wurde sogar ausdrücklich empfohlen, dass der Vater an der Erziehung mitwirkt. Das hat ihren Männerhass ins Krankhafte gesteigert. Der Kontakt zwischen Vater und Tochter entwickelte sich auch unter diesen schwierigen Umständen einigermaßen gut (nur weil der Vater sich von der Mutter nicht abwimmeln ließ und seine Tochter immer besucht hat), bis zu ihrem 14 Lebensjahr. (Ich habe die letzten 6 Jahre mitbekommen.) Da hat sich die krankhafte Beeinflussung durch ihre Mutter immer mehr bemerkbar gemacht, die Tochter hatte ihre Verhaltensweisen weitgehend übernommen. Sie verhielt sich zunehmend fordernd und zugleich verachtend, das Zustandekommen eines Besuchs wurde z.B. davon abhängig gemacht, ob der Vater noch zusätzlich Geld „locker macht“ etc. Obwohl mein Partner sie nicht aufgegeben hat und sie immer wieder kontaktiert und anschreibt, reagiert sie nun mit höchst zwei nichtssagenden alibistischen Briefchen im Jahr.

    Nun ist sie 18 geworden. Obwohl sie unter der Fuchtel der Mutter unselbstständig, träge und faul ist und obwohl nur mäßig intelligent, will die Mutter um jeden Preis, dass sie studiert, damit der Vater so lange wie möglich zahlt. Es ist auch nicht möglich, mit der Tochter etwas zu bereden. Sie hat mittlerweile die Parole ihrer Mutter – du hast zu zahlen und ansonsten den Mund zu halten – vollends übernommen.

    Die Mutter besitzt ein Haus (Erbschaft), in dem sie mit der Tochter wohnt. Da sie keinen richtigen Beruf hat, verdient sie ihr Geld durch private Kinderbetreuung bei sich Zuhause. Ich nehme an, das hier oft bar bezahlt wird, sodass sie es sicher so darstellen kann, dass sie unter dem Selbstbehalt angesiedelt ist. Es ist zu vermuten, dass noch weiteres geerbtes Geld da ist, da die beiden zweimal im Jahr Urlaub machen etc.

    Mein Partner (so wie ich auch) ist selbstständig tätig in einer Branche, in der hart um Aufträge gekämpft wird und in der die Preise entsprechend tief gesunken sind. Obwohl er ums Überleben kämpft, zahlt er den Unterhalt immer pünktlich und auch dann, wenn ihm weniger als Selbstbehalt übrig bleibt.

    Meine Fragen:

    1. Kann mein Partner verlangen, dass die Mutter ihre finanzielle Lage offenlegt? Die Tochter wird dies von der Mutter sicher nicht verlangen, da sie mittlerweile in solchen Dingen gut „zusammenarbeiten“. Muss sie dann alles angeben, also auch den Wert des Hauses und ihr „Erspartes“? Hat sie Konsequenzen zu befürchten, wenn sie nicht alles angibt, oder kann sie einfach bedenkenlos lügen und damit durchkommen, wie sie es gewohnt ist?

    2. Wie wird dann der Barunterhalt-Anteil der Mutter berechnet? Wird nur das Einkommen berücksichtigt, das vermutlich offiziell unter der Selbstbehaltgrenze liegt, sodass sie nichts beisteuern muss und der Vater 100% des Betrages zahlt? Oder auch anderes Vermögen und das Haus?

    3. Was passiert, wenn sich herausstellt, dass das Einkommen der Mutter unter der Selbstbehalt-Grenze ist (falls nur die Monatseinnahmen berücksichtigt werden) und das Einkommen des Vaters nur knapp darüber liegt? Muss der Vater trotzdem den vollen Betrag zahlen? Muss sich die Mutter um besseres Einkommen bemühen?

    Da wir mit jedem Euro rechnen müssen, möchte ich mir zunächst ein ungefähres Bild der Lage verschaffen bevor wir Geld für eine Beratung beim Anwalt ausgeben.

    Ich danke Ihnen recht herzlich,
    Hanna

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hanna,

      1. Es besteht in der Regel eine allgemeine Auskunftspflicht aller Beteiligten. Diese kann im Zweifel auch gerichtlich geltend gemacht werden.

      2. Bei der Unterhaltsberechnung findet in der Regel das regelmäßige Einkommen Berücksichtigung. Aber im Zweifel kann das Gericht auch verwertbares Vermögen heranziehen.

      3. Grundsätzlich muss ein Unterhaltsschuldner nur den Unterhaltsbetrag aufbringen, den er bis zu seinem Selbstbehalt aufbringen kann. Darüber hinaus kann nur im Einzelfall eine Zahlung verlangt werden.

      Wenden Sie sich bitte für eine Rechtsberatung an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Peter sagt:

    Hallo an die Experten (Tochter 18 J bei der Mutter in der Ausbildung)
    was ist wenn mein Netto zusammen mit dem Netto meiner Exfrau grösser als 5100 EUR ist (letzte Spalte in der Düsseldorfer Tabelle wir kommen auf gemeinsam 6500EUR.
    verwenden wir die letzte Spalte oder wie errechnen wir den Barunterhalt unserer Tochter?
    vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      bei Beträgen über 5.100 Euro entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Tochter ermitteln zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Maria sagt:

    Hallo, ich finde nirgendwo etwas zu dem Fall, wie es ausgeglichen wird, wen der volljährige Sohn in Ausbildung ist, sein Gehalt so hoch ist, dass der Vater keinen Unterhalt mehr zahlt, der Sohn aber zuhause wohnt – ich also wegen Bereitstellung von Wohnung und Lebensmitteln ja irgendwo meinen Unterhalt schon noch leiste. Gibt es da irgendwo eine Berechnung? Klar kann ich von meinem Sohn etwas einfordern – allerdings, würde ich Miete, Nebenkosten und Lebensmittel anteilig umrechnen und von ihm verlangen, würde ihm so gut wie nichts vom Gehalt bleiben. Fordere ich aber einen geringeren Betrag, bleibe ich ja dennoch auf vielen Kosten sitzen, obwohl er keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, der Vater ist aber fein raus. Gibt es da einen Ausgleich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maria,

      hierzu gibt es keine einheitlichen Regelungen. Sie müssten sich selbst überlegen, wie viel Sie von Ihrem Sohn verlangen möchten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Monika sagt:

    Hallo,
    ich hae mal eine Frage, wie verhält es sich wenn Tochter beim Vater lebt und nun bald 18 wird und man selbst in einer neuen Partnerschaft ist, muss der neue Lebenspartner für den Unterhalt mit aufkommen oder zählt nur mein Einkommen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Monika,

      in aller Regel begründet erst die Ehe eine Unterhaltspflicht unter Partnern. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Matthias F. sagt:

    Hallo,
    unser Sohn wird nächsten Monat 18 und wohnt bei meiner geschiedenen Ex. Er geht noch zur Schule. Ihr Netto ist 1300€ und meins 1800€. Ihr unbereinigtes Einkommen entspricht also schon dem Selbstbehalt. Muss ich dann den Unterhalt alleine aufbringen oder brauch meine Ex nur nichts zahlen und ich in Höhe des Verhältnisses?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Matthias,

      volljährige privilegierte Kinder werden minderjährigen Kindern gleichgestellt – auch hinsichtlich des Selbstbehaltes. Wenden Sie sich für die Berechnung des Unterhaltes an einen Anwalt, sollten Unsicherheiten auftreten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Helmut sagt:

    Hallo,
    ich hätte eine Frage zur Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle bei nur einem Unterhaltspflichtigen.
    Meine erste Tochter mit 23 studiert und hat ihre eigene Wohnung. Sie bekommt daher von mir 735€ Unterhalt. Ich zahle den Unterhalt alleine, da die Mutter verstorben ist.
    Meine zweite Tochter von einer anderen Frau wird bald 18 und geht noch aufs Gymnasium. Sie wohnt bei der Kindsmutter, welche nur für dieses Kind unterhaltspflichtig ist.
    Wie wird nun der Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle bestimmt?
    Ich habe zwei unterhaltspflichtige Kinder, die Kindsmutter aber nur eins.
    Wird der Unterhalt dann höher gestuft oder nicht?
    Gibt es ab 18 überhaupt noch eine Höherstufung?

    Liebe Grüße,
    Helmut

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Helmut,

      die Höhergruppierung ist in aller Regel möglich, wenn nur ein Kind unterhaltspflichtig ist. Privilegierte Volljährige stehen in der Rangfolge vor anderen volljährigen Kindern. Das bedeutet, zunächst muss in aller Regel deren Anspruch ausgeglichen werden. Hiernach ermittelt sich der Bedarf anhand der Düsseldorfer Tabelle (eine Höhergruppierung muss nicht zwangsläufig erfolgen). Bei der Berechnung für den nachrangig Unterhaltsberechtigten kann dieser bereits geleistete Unterhalt vom Nettoeinkommen des Schuldners in Abzug gebracht werden. Bleibt hiernach über dem Selbstbehalt von 1.300 Euro kein anrechenbares Einkommen übrig, entfällt die Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht privilegierten Volljähren aufgrund von fehlender Leistungsfähigkeit.

      Wenden Sie sich für eine Betrachtung Ihres Einzelfalls an einen Anwalt. Dieser kann Sie auch bei der Berechnung unterstützen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. M. S. sagt:

    Hallo,
    bin geschieden, meine Kinder lebten bisher bei ihrer Mutter. Meine Tochter (20) studiert jetzt, mit Hauptwohnsitz am Studienort. Unterhalt bezahle ich nach Bafög-Berechnung. Jetzt ist mein Sohn 18 geworden und ich freue mich, ihm endlich seinen Unterhalt direkt zu zahlen, welcher bisher auf das Konto der Mutter zu zahlen war und er bisher nichts davon gesehen hat.
    Bei der Gelegenheit habe ich erfahren, dass meine Ex-Frau das Kindergeld meiner Tochter einbehällt, mit der Begründung, schließlich gebe es noch ihr ehemaliges Kinderzimmer in der Wohnung und diese Kosten verrechnet sie mit dem Kindergeld! Die gleiche Begründung hat mein Sohn erhalten mit der Aufforderung, ihr meinen Unterhalt auszuhändigen.
    Ich weis, dass ich hier nicht viel bewirken kann, weil meine Kinder selber tätig werden müssten, dies aber nicht tun werden.
    Jetzt meine Frage: Erzielt meine Ex-Frau zumindest aus der Mietforderung gegenüber meinen Kindern nicht Mieteinnahmen, welche zumindest bei ihrer Einkommensermittlung mit zu berücksichtigen wären?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      leider ist hier nicht bekannt, wie derlei Forderungen steuerlich zu behandeln sind. Raten Sie Ihren Kindern dringend dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Nadine sagt:

    Ich bin verwirrt. Habe versucht mich „schlau“ zu lesen. Leider gelang dies nicht. Die Tochter ist 18 lebt im eigenen Haushalt und befindet sich in einer Ausbildung. Sie erhält Kindergeld 190 Euro und Unterhalt des Vaters (dieser hat 2 Kinder unter 12 mit denen er in einem Haushalt lebt) 180 Euro . Die Ausbildungsvergütung beträgt 540 Euro Netto. Die Kindergeldzahlung sollte nun direkt an die 18 jährige erfolgen. Es wurde nun eine Zahlunngseinstellung ausgesprochen, und der Vater wird Post bekommen. Kann es nun passieren, dass die Tochter Unterhalt an den Vater zurückzahlen muss? Habe auch etwas gelesen von Ausbildungsbedingter Mehrbedarf (90 Euro) Und Unterhaltsanspruch (735 Euro).

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nadine,

      1. Der Unterhaltsbedarf wird bei Volljährigen mit eigenem Haushalt in der Berufsausbildung/im Studium mit pauschal 735 Euro monatlich beziffert (laut Düsseldorfer Tabelle).
      2. Auf diesen Bedarf ist das Einkommen des Kindes anzurechnen, z. B. Kindergeld voll, Ausbildungsentgelt (abzüglich 90 Euro).
      3. Eine Rückzahlung lässt sich praktisch oftmals nicht durchsetzen.

      Wenden Sie sich für eine Rechtsberatung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Evelyn sagt:

    Mein 19-jähriger Sohn ist Schüler lebt noch in meinem Haushalt.
    In Kürze wird er ausziehen – vor Ende der Schulzeit.
    Er hat keine eigenen Einkünfte und ist unverheiratet.

    Ich bin geschieden und beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.161 € netto.
    Von meinem Exmann erhält der Junge aktuell 390 € Unterhalt.

    – Wie hoch ist die Zahlung, die ich künftig monatlich an meinen Sohn zu leisten habe?
    – Wie hoch ist die Zahlung, die sein Vater künftig monatlich an ihn zu zahlen hat?

    Für Ihre zeitnahe Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Beste Grüße

    Evelyn

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Evelyn,

      die Berechnung sollten Sie bei einem Rechtsanwalt machen lassen. Einen Anhaltspunkt für die Zahlungen, die Sie künftig leisten müssen, kann die Düsseldorfer Tabelle bieten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Margi K. sagt:

    Wie verhält es sich denn wenn ein volljähriges Kind Leistungen nach ALG II bekommt und das Jobcenter Unterhalt einfordert. Aber, da der Vater im Ausland lebt den gesamten Bedarf von der Mutter fordert – ist das zulässig ?

    Und wie hoch ist der Unterhalt wenn das volljährige Kind einen GdB von 50 hat ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Margi,

      dies ist durchaus zulässig, sofern die Behörde belegen kann, dass sich Ihr Kind sichtlich um eine Arbeitsstelle (auch überregional) gekümmert hat, allerdings keine Anstellung fand. Allerdings ist auch der Vater unterhaltspflichtig. Wie viel Sie zahlen müssen hängt von Ihrem Einkommen und dem Bedarf des Kindes ab. Dazu können Sie entweder in die Düsseldorfer Tabelle schauen oder den Unterhalt direkt bei einem Anwalt berechnen lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Marcel M. sagt:

    Hallo ,ich habe auch eine Frage bezüglich des Unterhalts. Ich verdiene im Durchschnitt 1750 Euro Netto.Meine Exfrau bezieht 650 Euro REnte und arbeitet noch dabei von zu HAuse für ca 200 Euro heisst ,sie hat 850 Euro.Das Kindergeld behält sie seit unserer Trennung ein.Zusätzlich zahle ich ihr monatlich 650 Euro Unterhalt für unsere Söhne ,so dass mir 1100 Euro selbst bleiben.Nun wird mein grosser Sohn aber im Sommer 18 Jahre und mein kleiner 13.
    Mein grosser Sohn möchte eine Ausbildung machen. Wie wird sich das auf den Unterhalt auswirken und wo muss ich das ändern beantragen?
    Wird meine Zahlung sich nun etwas reduzieren als 650 Euro?
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marcel,

      auch in der Ausbildung hat Ihr Sohn noch einen Anspruch auf Unterhalt. Wie hoch dieser ist, können Sie in der Düsseldorfer Tabelle einsehen. Ein Anwalt kann zudem eine Neuberechnung des Unterhalts durchführen. Auch beim Jugendamt können Sie dies beantragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Annika sagt:

    Hallo,
    ich wollte mal nachfragen wie sich das bei Teilzeitbeschäftigten verhält.
    Wird dort auch das tatsächliche Nettoeinkommen als Summe zur Berechnung genommen oder wird dieses auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet?
    Oder darf das Jugendamt sogar mich zu einer Vollzeitbeschäftigung zwingen, damit ich Unterhalt an mein Nichtpriviligiertes Kind bezahlen kann.
    Mit meinem jetzigen Einkommen würde ich kein Unterhalt bezahlen müssen.

    LG Annika

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Annika,

      die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ist bei nicht privilegierten Kindern nicht mehr anzunehmen, sodass das fiktive Einkommen in aller Regel nicht heranzuziehen ist. Je nach Einzelfall kann aber auch unterschiedlich entschieden werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich dahingehend umfassend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Diana sagt:

    Hallo ich habe jetzt auch mal eine Frage und zwar ist meine Stieftochter vor 5 Jahren zu uns gezogen, da sie die Schule damals Gesamtschule an ihrem Wohnort bei ihrer verheirateten Mutter verlassen wollte, da sie sich mit den Lehrer nicht verstand, sie war damals 14. Sie hat dann bei uns die Schule fertig gemacht, ging dann, obwohl mein Mann, also ihr Vater davon abgeraten hat. auf die Fachoberschule und hat diese dann im Mai 2016 abgebrochen, 2. Jahr, da sie meinte sie schafft diese nicht. seitdem ist sie auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz und ist im Oktober 2016 wieder zur Mutter gezogen, da sie glaubte dort eher einen Aubildungplatz zu bekommen. Hat aber immer noch keinen. In der Zeit als sie bei uns gewohnt hat, hat die Mutter keinen Unterhalt gezahlt, haben wir aber auch nicht verlangt, wir bekamen das Kindergeld. Meine Stieftochter bekam von uns alles bezahlt auch Taschengeld in Höhe von 70 €. Das Taschengeld bekommt sie immer noch. Nachdem sie 18 war hat sie mit dem Führerschein angefangen, leider bisher dreimal durchgefallen, die Mutter hat dafür 500 € gegeben, von der Verwandschaft unserer Seits bekam sie 350 € von uns den Rest. ca 2000€.Jetzt hat sie meinen Mann angeschrieben, sie will 50 € mehr Taschengeld, wie ist da die Lage, Sie hat auf Unterhalt mündlich verzichtet, da sie weiß, dass wir auch keinen bekommen haben. Das Kindergeld bekommt die Mutter seit Oktober 2016 wieder. Im Januar wurde meine Stieftochter 19 Jahre. Ich würde mich auf eine Antwort sehr freuen- Die Mutter von ihr ist wieder verheiratet und arbeit für 450 € Teilzeit, weiß aber nicht ob sie dort angemeldet ist-

    Mit freundlichen Grüßen

    Diana

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Diana,

      der Anspruch auf Unterhalt (zu dem mitunter auch zusätzliche Taschengeldzahlungen zählen können) kann durchaus auch verwirkt werden, etwa durch fehlende Zielstrebigkeit des Kindes. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Stieftochter prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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