Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. stefan sagt:

    Hallo und ein schönes Weihnachtsfest wünsche ich Ihnen,
    ich habe eine ganz große Bitte.
    Folgendes Problem:
    Die Tochter meiner Bekannten, wird im Mai 2019 18 Jahre sie geht jetzt in die 11. Klasse und hat gute bis sehr gute schulische Leistungen. Ihre Mutter bezieht „Harz 4“.
    Ihr Ex Mann (Vorruhestand muß bis jetzt 375 € Unterhalt Zahlen) Nun überraschte er die Kindesmutter (das Kind lebt mit der Mutter in einer „Bedarfsgemeinschaft“ und ist „Aufstockerin“) damit, das er nach neuerer Rechtsprechung ab dem 18. Lebensjahr keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Stimmt das so ?
    Ich bedanke mich im voraus Stefan

  2. S. M. sagt:

    Guten Tag, ich habe 3 Kinder (18,12,8). Der älteste erhält Unterhalt von seinem Vater. Wie errechne ich mein bereinigtes Nettoeinkommen für die Unterhaltsberechnung? Alle 3 sind privilegiert. Ziehe ich für die Berechnung des über 18 jährigen erst die anderen beiden anderen Kinder ab?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bei der Bereinigung des Nettoeinkommens können Unterhaltszahlungen für vorrangig Berechtigte in Abzug gebracht werden. Bei Gleichrangig geschieht dies in aller Regel nicht. Bitte wenden Sie sich für eine genaue Betrachtung Ihres Einzelfalles an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Peter sagt:

    Sehr geehrtes Beratungsteam,
    meine Tochter wird demnächst 18 Jahre und will den Unterhalt vom Jugendamt berechnen lassen. Die Mutter, meine Ex-Frau, geht nur Teilzeit arbeiten, obwohl sie voll erwerbsfähig ist. Wie wird bei der Berechnung damit umgegangen? Wird dies umgerechnet oder angerechnet? Denn ich gehe voll arbeiten und würde eine Nichtbeachtung der Teilzeittätigkeit als ungerecht empfinden, wenn dadurch meine Exfrau weniger für den Unterhalt beitragen müsste. Danke für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen, Peter

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      bitte wenden Sie sich ggf. an Ihren Anwalt, um mögliche Ansprüche Ihrer Tochter entsprechend beziffern zu lassen. Ab Volljährigkeit ist in aller Regel das Gesamteinkommen beider Eltern bei der Bedarfsermittlung heranzuziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Michaela sagt:

    Sehr geehrtes Team,

    ich habe einige Probleme und hoffe sehr, dass Sie mir bzw. uns helfen können:

    1. Mein Sohn ist im Februar 2000 geboren und wohnt (erst) seit Juli 2017 bei mir.
    2. Mit Beschluss vom November 2013 ist ausschließlich der Vater unterhaltspflichtig.
    3. Der letzte Kontakt Vater-Sohn bestand im April d. J., wobei mein Sohn auf eine Anfrage hin keine Antwort vom Vater, sondern von dessen Lebensgefährtin erhalten hat.
    4. Vor einem Jahr fand eine Studien-/Klassenfahrt nach Wien statt. Trotz Zusage und mehrmaliger Aufforderung (letztmalig im Februar 2018) hat der Vater bis heute nur die Hälfte (150 €) an seinen Sohn bezahlt. – Ist das korrekt?
    5. Wer trägt die Kosten der Zahnarztrechnung bzgl. Zahnreinigung? – lt. Zusatzversicherung werden die Kosten nur anteilig übernommen.
    6. Mein Sohn macht ab November ein Praktikum um verschiedene Berufe kennenzulernen (hat im Juli 2018 Abitur gemacht). Besteht weiterhin Unterhaltspflicht? Wenn ja – in welcher Höhe?
    7. Im September 2000 wurde auf meinen Drängen eine sog. Ausbildungsversicherung abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer wurde der damalige Hauptverdiener = Vater eingetragen. Die Versicherung wurde aus sämtlichen „Scheidungsangelegenheiten“ heraus gehalten (für mich selbstverständlich). Aussagen väterlicherseits, dass es sich ja um eine Versicherung für den Sohn (einziges Kind) handelt. – Im September 2018 war die Auszahlung. Bisher hat mein Sohn noch keinerlei Info darüber und auch keinerlei Zahlung erhalten. – Kann er bzw. ich irgendetwas machen? Bis zur Trennung im Juli 2010 wurden die Beiträge von meinem Konto getätigt. (Die Aussage, dass die Versicherung für den Sohn = „versicherte Person“ ist, liegen mehrfach durch Schriftwechsel der Anwälte vor).

    Es sind sehr viele Fragen, aber ich hoffe, dass Sie uns weiterhelfen können. Mein Sohn hat sich bereits ans Jugendamt gewandt; dort bekam er die Antwort, dass er sich mit seinem Vater in Verbindung setzen soll. Es besteht jedoch kein Kontakt mehr.

    Ich bedanke mich im Voraus!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michaela,

      wenden Sie sich für eine umfassende Rechtsberatung bitte an einen Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung zu Einzelfällen ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Thomas sagt:

    Wertes Scheidung-Org.-Team,

    folgende Frage habe ich an euch. Mein ältester Sohn ist jetzt 18 geworden und geht weiterhin zur Schule und wohnt bei seiner Mutter. Ab jetzt muss ja auch meine Exfrau für ihn Unterhalt zahlen.
    Ich habe noch zwei Kinder. Das eine lebt nicht bei mir und für das Kind zahle ich auch Unterhalt. Und dann habe ich ja noch ein Kind mit meiner jetzigen Partnerin für das ich ja ihr auch Unterhalt zahle.
    Kann ich nun von meinem Nettogehalt den Unterhalt für die beiden anderen Kinder abziehen und das als mein bereinigtes Einkommen sehen von welchem jetzt der Unterhalt für den 18 jährigen berechnet wird.
    Danke für eine Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      volljährige und privilegierte Kinder stehen bei der Unterhaltsrangfolge an derselben Position wie minderjährige Kinder. Die Anrechnung von Unterhaltszahlungen bei der Bereinigung des Nettoeinkommens ist nur dann möglich, wenn für vorrangig unterhaltsberechtigte Kinder Unterhalt geleistet wird (minderjährige Kinder etwa gegenüber nicht mehr privilegierten Volljährigen). Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung der veränderten Unterhaltsansprüche an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. G. sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,
    könnt Ihr mir bitte zu folgenden Eckpunkten sagen ob und wenn wie viel Unterhalt ich meinem Kind zahlen müsste?
    Mein Sohn ist 22 Jahre alt, lebt in meinem Haushalt, ich bin von seiner Mutter geschieden, er hat seit 4 Wo. eine Ausbildung begonnen (Ausbildungsgehalt ca. 580-600 Euro),
    das Kindergeld beziehe ich und von seiner Mutter möchte er kein Unterhalt, weil sie schon genug Schulden hat. Bisher bekam er das Kindergeld und meinen Teil des ihm zustehenden Unterhalt von mir.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich für eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruches an einen Anwalt. Sie können auch unsere Ratgeber sowie unseren Rechner für eine erste Orientierung nutzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. carsten sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org Team,
    zu meinem Kind, für das ich unterhaltspflichtig bin, und zu der von mir geschiedenen Mutter gibt es seit vielen Jahren absolut keinen Kontakt – außer den monatlichen Zahlungen meinerseits. Nun wird dieses Kind bald volljährig. Wie muss ich mich rechtlich korrekt verhalten, um die Zahlungen ab dem 18. Geburtstag direkt an das Kind zu zahlen und in keinem Fall mehr an die Mutter, ohne dabei in Verzug zu kommen? Bin ich verpflichtet den Kontakt herzustellen oder ist dies die alleinige Angelegenheit des Kindes (Zitat: „das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen“) ? Vielen Dank für eine Auskunft

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carsten,

      in der Regel ist ein Kind ab Volljährigkeit selbst dafür verantwortlich, den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend zu machen. Hierbei gilt eine gegenseitige Auskunftspflicht der Beteiligten (beider Elternteile sowie des Kindes), bezogen auf die genauen Einkommensverhältnisse. Es bedarf häufig der Neuberechnung der Unterhaltsansprüche, da ab Volljährigkeit in der Regel beide Elternteile unterhaltspflichtig sind. Bitte wenden Sie sich für eine Berechnung und Klärung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Petra sagt:

    hallo,
    der Sohn meines Partners wird bald 21Jahre und lebt bei seiner Mutter.Regelmäßige Unterhaltszahlungen an die Mutter und Kontakte mit Sohn waren selbstverständlich.
    Nach einem längeren Auslandsaufenthalt ist er wieder bei ihr. Im Oktober beginnt sei
    Studium. Nun hat mein Partner die Unterhaltszahlung direkt an seinen Sohn überwiesen, was einen Sturm der Entrüstung bei der Mutter ausgelöst hat; sie wünscht künftig wieder den Unterhalt auf ihr Konto. Kann sie das rechtlich so fordern?
    viele Grüße Petra

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      ab Volljährigkeit des Kindes ist dieses für die Einforderung seines Unterhaltsanspruches in der Regel selbst verantwortlich und zudem allein empfangsberechtigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Maria sagt:

    Ich fange dieses Jahr eine schulische Ausbildung an, bin 19 und werde kein Gehalt bekommen. Meine Eltern sind getrennt und ich kann die Schule nur hier besuchen wo ich hingezogen bin, da der Beruf nicht überall angeboten wird. Meine Mutter bezahlt mir Unterhalt damit ich die Miete bezahlen kann und bezahlt die Schule, ich wohne mit meinem Freund zusammen, ein gemeinesames Konto haben wir nicht. Ist mein Vater unterhaltspflichtig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maria,

      im Falle der Volljährigkeit sind in aller Regel beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Dem Unterhaltsbedarf zugrunde gelegt wird dabei das Gesamteinkommen der beiden Elternteile. Zu beachten ist jedoch, dass die Unterhaltspflicht auch an der Leistungsfähigkeit der Schuldner zu bemessen ist. Wenden Sie sich für eine Berechnung Ihrer Ansprüche bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Clemens sagt:

    Ich bin seit 8 Jahren getrennt von meiner Ex-Frau, bei der auch mein 18-jähriger Sohn lebt. Er hat gerade Abi und will nun demnächst studieren.
    Meine Ex-Frau hat sich vor Jahren schon abeitsunfähig frühverrenten lassen. Ihr monatliches EK besteht aus € 600,- Rente, € 600,- Mieteinnahmen aus einer ihr gehörenden Wohnung sowie Einnahmen aus Nebenjobs ca. € 300,-. Sie hat aber im Laufe der letzten 20 Jahre diverse Schenkungen ihrer vermögenden Mutter i.H. von ca. € 200.000,- (dasGeld wurde in Fonds und Lebensversicherungen angelegt, die inzwischen aber fällig geworden sein müssen) bekommen sowie im Zuge der Scheidung von mir Zugewinnausgleich i.H. von € 80.000,-, die sie in eine Wohnung investiert hat, die heute einen Verkehrswert von ca. € 180.000,- hat. Zusätzlich ist sie gerade dabei, ihren verstorbenen Vater zu beerben, der Erbschein steht aber noch aus. Darüber hinaus wird sie in absehbarer Zeit ihre verögende Mutter mit mindestens € 1.000.000,- beerben.
    Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt für meinen Sohn vor seinem 18. Lebensjahr hat meine Ex-Frau die Zinseinkünfte aus ihrem Vermögen nicht angegeben und ich habe auch keinen Weg gefunden, ihr das Vermögen oder die Einkünfte nachzuweisen. In der Folge war ich voll unterhaltspflichtig.
    Nun will unser Sohn studieren und sich eine eigene Wohnung in einer anderen Stadt suchen, meine Ex und ich sind dann barunterhaltspflichtig.
    Meine Ex wird natürlich wieder behaupten, daß sie kein ausreichendes EK hat und ihr Vermögen sowie die Erträge daraus verheimlichen. Damit müsste ich den Barunterhalt wieder alleine leisten, da mein Einkommen dafür nominell ausreicht.
    Soweit ich informiert bin, müssen Eltern(teile), sofern ihr EK zu gering ist, auch den Vermögensstamm zur Leistung des Barunterhalts an volljährige Kinder heranziehen. Falls das wahr ist, wie kann ich meine Ex dazu bringen, ihr Vermögen offenzulegen ? Spielt mein Vermögen, wenn ich ausreichend Einkommen habe, auch eine Rolle ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Clemens,

      reicht das monatliche Einkommen für die Gewährung von Unterhaltszahlungen nicht aus, kann ggf. auch das Vermögen verwertet werden, das über dem jeweils festgelegten Schonvermögen liegt. Bitte wenden Sie sich für eine umfassende Rechtsberatung und die Klärung Ihrer weiteren Fragen an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Yamina sagt:

    Hallo,

    mein Sohn ist 18 und beendet nächstes Jahr sein Abitur und möchte studieren. Er lebt bei seinem Vater. Dieser hat noch eine minderjährige Tochter.
    Wie würde denn die Berechnung des Unterhaltes aussehen, wenn für einen Studenten und ein minderjähriges Kind Unterhalt gezahlt werden muss.
    Muss ich ggf. die Differenz von dem Vater mit übernehmen? Oder ändert sich lediglich der Zahlbetrag seitens des Vaters?
    Danke für eure Info.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Yamina,

      minderjährige Kinder sind gegenüber volljährigen nicht mehr Privilegierten vorrangig unterhaltsberechtigt. Das bedeutet: Zunächst ist der Unterhalt an den Minderjährigen zu erbringen. Hiernach können der Zahlungspflichtige diesen zur Bereinigung seines Einkommens von diesem abziehen. Das hiernach übrigbleibende Einkommen dient dann als Basis für die Unterhaltsermittlung.

      Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um für alle Eventualitäten den von Ihnen zu zahlenden Unterhalt berechnen und prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. manu sagt:

    hallo
    meine tochter ist vor 2 tagen 18 geworden. sie befindet sich in der Ausbildung und hat 580€ netto. ihr Vater hat nun den Unterhalt nur noch anteilig bis zum Tag des Geburtstags gezahlt. davor waren es monatlich 119,-€ auf grund des einkommens meiner tochter. er hatte zahlstufe 1
    er muss doch weiter unterhalt zahlen solange sie in der Ausbildung ist????? wie ist das jetzt? er meint mit Anwältin nicht zahlen zu müssen.
    meine tochter hat jetzt einen eigenen Hausstand, 580,-€ netto…. neben ihr ist noch die schwester (15) für die er mindestunterhalt zahlt und sein Kind (3) mit zweiter frau, welches bei beiden zusammen im haushalt lebt.

    Sein Einkommen liegt nach letztem stand bei ca 2200 netto. ich bin im Erziehungsurlaub. wie rechnet sich dann der unterhalt für das volljährige Kind?

    Vielen dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manu,

      volljährige, nicht mehr privilegierte Kinder stehen in der Unterhaltsrangfolge hinter minderjährigen Kindern zurück. Für die vorrangig Berechtigten ist der Unterhalt in aller Regel zunächst voll zu erbringen. Diese Verpflichtungen kann der Zahlende zur Bereinigung seines Nettoeinkommens heranziehen. Das so bereinigte Einkommen kann dann für den Volljährigenunterhalt herangezogen werden. Zu beachten ist dabei Folgendes:

      1. Der Grundbedarf bei Kindern mit eigenem Hausstand beträgt derzeit gemäß Düsseldorfer Tabelle 735 Euro (zzgl. Krankenversicherung).
      2. Von diesem sind das volle Kindergeld sowie weitere Einkünfte des Kindes in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen ist zudem der Selbstbehalt der Zahlungspflichtigen.
      3. Bleibt ein Restbedarf bestehen, ist dieser anteilig auf beide Eltern zu verteilen – entsprechend des jeweiligen Einkommens -, da beide ab Volljährigkeit zum Unterhalt verpflichtet sind.

      Raten Sie Ihrer Tochter ggf. zum Besuch bei einem Anwalt. Dieser kann eine entsprechende Rechnungslage prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Marc sagt:

    Hallo, was passiert eigentlich wenn ein Elternteil die Auskunft über sein Einkommen verweigert, nachdem das Kind Volljährig geworden ist, man kann ja den Unterhalt nicht berechnen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marc,

      es besteht eine grundsätzliche Auskunftspflicht, die im Zweifel sogar gerichtlich durchgesetzt werden kann. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich diesbezüglich beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Traute sagt:

    Ich wuerde mal gerne wissen wie es bei uns weitergeht wenn mein Sohn in 2 Jahren 18 wird. Er geht aufs Gymnasium, und wird mit 18 in der 11 Klasse sein. Im Moment bekommen wir UVG vom Jugendamt da sein Vater sich nicht um ihn kuemmert. Er wohnt irgendwo im Ausland. UVG bekommt man aber nur bis er 18 wird. Welche Moeglichkeiten haben wir dann um diese Luecke zu decken bis er selber Geld verdienen kann? Ich arbeite Vollzeit aber wie meisten Alleinerziehende Muetter nicht genug fuer 2 Personen. Es waere schoen wenn mir jemand Ideen geben koennte. Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Traute,

      es gibt unterschiedliche Modelle zur finanziellen Unterstützung während der Ausbildung. Wenden Sie sich ggf. an die entsprechenden städtischen Träger.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Pavlo sagt:

    Hallo,
    ich zahle meinem volljährigen Kind 144% nach Düs-Tabelle. Meine Exfrau ist dauerhaft ein Hartz IV Empfänger und kann nicht zahlen.
    Ist das gerecht, dass ich vollständig allein den Unterhalt tragen muss?
    Freundliche Grüsse,
    Pavlo

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Pavlo,

      zum Barunterhalt verpflichtet ist bei minderjährigen Kindern immer der familienferne Elternteil. Bei volljährigen Kindern geht die Unterhaltspflicht auf beide E>ltern über. Diese entfällt aber, sobald keine Leistungsfähigkeit vorliegt (wie bei ALG-II-Bezug anzunehmen). Der Bedarf des Kindes wird sodann nur auf Grundlage des Einkommens des Unterhaltsschuldners ermittelt, der den Bedarf des Kindes allein abzudecken hat.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Peggy sagt:

    Hallo,
    mein Sohn ist im Oktober 18 geworden und macht gerade seine Fachhochschulereife. Sein Vater hat bislang den Unterhalt an mich gezahlt. Ab nun zählt er den Unterhalt direkt an unseren Sohn. Kann ich von meinem Sohn verlangen, dass er das Geld an mich weiterleitet? Schließlich habe ich ja sämtliche Unkosten.
    Freundliche Grüße
    Peggy

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peggy,

      sofern ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind bei einem Elternteil wohnt, kann dieser ggf. auch Kosten für Kost und Logis einfordern. Zu beachten ist dabei jedoch auch, dass mit Volljährigkeit beide Elternteile unterhaltspflichtig sind. Der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, kann jedoch regelmäßig entscheiden, ob er seinen Anteil als Natural- oder Barunterhalt leisten will.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Ulrike sagt:

    Guten Tag,
    ich bin geschieden, meine 21 jährige Tochter lebt bei Ihrem Vater, sie hat bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und besucht derzeit die BOS. Ich habe eine Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, mit vollstreckbarem Titel. Ich zahle derzeit 320€ im Monat. Ich bin in 2. Ehe verheiratet und Hausfrau, da mein Mann an MS erkrankt ist, er aber immer noch 3 Tage in der Woche (Home Office) arbeitet. In welcher Höhe muss ich Unterhalt zahlen? Und an wen muss ich diesen bezahlen? Bisher erhält mein geschiedener Mann den Unterhal. Ich wehre mich nicht gegen Zahlungen, aber das mein Mann das Geld kassiert und in den Urlaub fahren kann, meine Tochter hingegen bekommt von ihm nur Kost und Logis … nicht mal das Kindergeld bekommt Sie welches Ihr rechtlich zu steht. Kann ich die Zahlungen an ihn einfach einstellen und Ihr das Geld zukommen lassen? Kann mein Ex von meiner Tochter die Unterhaltszahlungen wieder zurück fordern?
    Jeder hier weiß wie das alles läuft. Ich weiß jetzt schon wenn ich dies so mache, daß er von meiner Tochter Bares sehen will um seinen Lebensstandard zu finanzieren bzw. seine Schulden zu zahlen. Was kann ich, bzw. meine Tochter tun?
    Freundliche Grüße
    Ulrike

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ulrike,

      mit Volljährigkeit kann ein unterhaltspflichtiges Kind die Zahlungen selbst einfordern. Auch der andere Elternteil ist unterhaltspflichtig, selbst wenn das Kind bei ihm lebt. Er kann jedoch entscheiden, ob er seinen Anteil als Bar- oder Naturalunterhalt leistet. Er kann zudem ggf. Untermiete oder Beteiligungen für das Mietverhältnis verlangen und dies mit seinem Anteil verrechnen. Im Zweifel ist auch das Verlangen nach einer Beteiligung möglich. Dies obliegt jedoch allein der Entscheidung der Eltern.

      Die Höhe des Unterhalts richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Wenden Sie sich für eine Beratung sowie die Nachberechnung der Ansprüche bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Jana sagt:

    Liebes Scheidung.org-Team,
    wird zur Berechnung des Unterhalts zweier volljähriger, studierender Kinder das Einkommen der unterhaltspflichtigen, getrennten Eltern des vergangenen Kalenderjahres herangzogen?
    Ein Elternteil lebt in neuer Ehe – verändert dies die Höhe des Selbstbehalts (1300.- Euro) und wirkt sich eine Mietfreiheit aus?
    Mit freundlichen Grüßen
    Jana

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jana,

      1. bei Volljährigen wird in der Regel das Einkommen beider Eltern als Bemessungsgrundlage ausgewählt.
      2. Eine neue Ehe verändert den Unterhaltsanspruch der Kinder zumeist nur dann, wenn der neue Gatte diese adoptiert und somit die Unterhaltspflicht auch auf diesen übergeht.

      Wenden Sie sich zur Berechnung und Klärung des Sachverhalts bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Manu sagt:

    Guten Tag,

    ich werde im nächsten Jahr 25, bin im 5. Semester im Bachelorstudium und höre immer wieder „Du bekommst ja bald keinen Unterhalt mehr“. Manch einer ist der Meinung, mein Unterhaltsanspruch im laufenden (ersten) Studium endet mit 25, andere sagen ich habe noch „Zeit“ bis 27.
    Meine Frage: gibt es da überhaupt eine gesetzliche Regelung? Oder sind das Einzelfallentscheidungen die sich danach richten, wie weit die durchschnittliche Studiendauer überschritten wurde?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Manu

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manu,

      der Unterhaltsanspruch richtet sich in aller Regel nicht nach dem tatsächlichen Alter des Betroffenen, sondern der Regelstudienzeit (ggf. + bis zu zwei Semester). Zudem kann ein angeschlossenes Masterstudium ebenfalls im Einzelfall noch von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Cornelia sagt:

    Guten Tag,
    mein Sohn ist in der 12 Klasse des Gymnasiums möchte die Schule vorzeitig abbrechen und erstmal gar nichts machen. Er wird im Januar 18. Er lebt bei meinem geschiedenen Mann. Unterhalt zahle ich zZ. nach Düsseldorfer Tabelle Gehaltsstufe 2, daß sich mein Selbstbehalt ändert und das Einkommen von Sohn, Vater und mir nun insgesamt in Verhältnis gestellt wird, ist mir klar. Meine Frage ist jedoch, ob auch ein Gewinn aus einem Aktienverkauf bei mir zum Einkommen zählt. Ich habe seit vielen Jahren Aktien und möchte nun erstmalig einen Teil mit Gewinn verkaufen. Fließt der Betrag dann in die Unterhaltsbechnung? OLG Stuttgart Az.:17WF 232/01 verneinte dies. Wir sind bis jetzt immer ohne Anwalt ausgekommen. Sind einmalige Gewinne unterhaltsrelevant oder nicht?
    Freundliche Grüße,
    Cornelia

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cornelia,

      unterhaltsrelevant sind in der Regel nur regelmäßige Einkünfte. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir dies für Ihren Fall nicht abschließend klären können, da wir an dieser Stelle nicht befugt sind, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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