Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung: Was ist hier wichtig?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Ist Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung zu zahlen?

Nach einer Scheidung drehen sich viele Fragen auch um den Unterhalt, sowohl für Kinder als auch für den ehemaligen Partner. Doch was passiert, wenn dem Unterhaltspflichtigen gekündigt wird? Erlischt die Unterhaltspflicht in diesem Fall? Welche Möglichkeiten haben Betroffene nach einer Kündigung?

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtig arbeitslos wird?

Grundsätzlich besteht die Unterhaltsverpflichtung auch dann, wenn der Pflichtige arbeitslos wird. Der Unterhalt muss weiterhin gezahlt werden. Bei einer unverschuldeten Kündigung kann es zu einer vorübergehenden Aussetzung der Zahlungsverpflichtung kommen, wenn das Existenzminimum gefährdet ist. Was bei einer selbstverschuldeten Kündigung gilt, haben wir hier zusammengefasst.

Besteht weiter eine Unterhaltspflicht, wenn Kindern in der Ausbildung gekündigt wird?

Nein. Nach einer Übergangszeit sind Eltern nach dem Abbruch der Ausbildung oder nach einer selbstverschuldeten Kündigung dieser in der Regel nicht weiter verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch entfällt häufig. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was gilt für den Unterhalt bei einem Abbruch der Ausbildung von einem Ehepartner?

Haben Ehepartner nach einer Scheidung Anspruch auf Unterhalt während einer Ausbildung oder Umschulung, gilt auch hier, dass ein Abbruch zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führen kann. Mehr lesen Sie hier.

Unterhalt nach einer Kündigung: Das ist zu beachten!

Der Unterhalt ist nach einer Kündigung weiterhin zu zahlen.
Der Unterhalt ist nach einer Kündigung weiterhin zu zahlen.

Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung führt regelmäßig zu Streitigkeiten vor Gericht und zu Unsicherheiten bei Betroffenen. Doch was gilt in diesem Fall eigentlich? Eine Kündigung ist eine rechtlich geregelte Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Je nachdem, ob Arbeitnehmer von sich aus kündigen oder durch den Arbeitgeber gekündigt werden, bestehen verschiedene Ansprüche und Pflichten. Das kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bezüglich des Unterhalts haben.

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich am tatsächlichen Einkommen des Pflichtigen. Fällt dieses durch eine Kündigung weg und kann der Pflichtige dadurch die Leistung nicht mehr erbringen, gilt es einiges zu beachten. Werden Betroffenen von der Unterhaltspflicht befreit oder ist der Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung weiterhin zu zahlen?

Grundsätzlich gilt: Es ist nicht möglich, sich durch eine Kündigung der Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Denn ist es für den Betroffenen zumutbar und möglich, ein Einkommen zu erzielen, kann ein fiktives Einkommen herangezogen werden, um den Unterhalt zu beziffern. Das ist auch der Fall, wenn eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld greift. Als zumutbar und möglich gilt es dann, wenn leichtfertiges bzw. fahrlässiges Verhalten des Unterhaltspflichtigen zur Kündigung geführt hat (siehe Urteil des BGH vom 12.04.2000, Az.: XII ZR 79/98).

Folgendes Verhalten kann in Zusammenhang mit der Zahlung von Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung als leichtfertig gewertet werden:

  • Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung)
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer (vertragswidriges Verhalten, Gefährdung anderer)
  • Keine oder wenig Bemühung um neue Arbeitsstelle (Anzahl der Bewerbungen, Bemühungen mit dem Arbeitsamt usw.)
Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung: Ein fiktives Einkommen kann herangezogen werden.
Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung: Ein fiktives Einkommen kann herangezogen werden.

Wird also der Job gekündigt oder ist die Kündigung selbstverschuldet, ist das kein Freibrief dafür, den Unterhalt nicht mehr zu zahlen. Führt das Verhalten des Unterhaltspflichtigen dazu, dass dieser leistungsunfähig ist, wird wie erwähnt ein fiktives Einkommen angerechnet. In der Regel richtet sich dieses dann danach, was zuvor als Einkommen erzielt wurde oder nach der bestehenden Berufsqualifikation.

Erfolgt die Kündigung allerdings betriebsbedingt oder aufgrund von Krankheit, gilt dies nicht als selbstverschuldet. In diesem Fall wird dann das tatsächlich ausgezahlte Arbeitslosengeld für die Berechnung herangezogen. Dies kann dann dazu führen, dass Unterhaltspflichtige vorübergehend keinen Unterhalt zahlen müssen, wenn der Selbstbehalt durch die Zahlungen in Gefahr gerät. Allerdings müssen auch hier nachweislich Bewerbungsbemühungen unternommen werden, damit die Leistungsunfähigkeit weiterhin als unverschuldet gewertet wird.

Kinder: Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung der Ausbildung?

Unterhalt: Bei Kündigung der Ausbildung besteht kein Anspruch mehr.
Unterhalt: Bei Kündigung der Ausbildung besteht kein Anspruch mehr.

Eine ganz andere Sachlage besteht, wenn Kinder als Unterhaltsempfänger ihre Ausbildung kündigen oder gekündigt werden. Doch muss der Unterhalt bei einer Kündigung der Ausbildung weitergezahlt werden?

Nein, denn nach einer Übergangszeit erlischt der Anspruch auf Unterhalt. Bei selbstverschuldeter Kündigung ebenso wie bei einem Abbruch der Ausbildung müssen Eltern bzw. Unterhaltverpflichtet die Zahlungen nicht mehr fortsetzen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat diesbezüglich in einem Urteil aus dem Jahre 2000 (OLG Nürnberg, Urteil 07.12.2000, Az.: 10 WF 4068/009) wie folgt begründet:

Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach Abschluß der geschuldeten Ausbildung haben die unterhaltspflichtigen Eltern nicht zu tragen.

Da ein Abbruch hier mit dem Ende der Ausbildung gleichgesetzt wird, besteht in Bezug auf den Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung der Ausbildung also kein Anspruch mehr.

Ehegattenunterhalt für eine Ausbildung

Auch Ehegatten können gemäß § 1575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom geschiedenen Partner Unterhalt für eine Ausbildung verlangen, wenn diese „nicht aufgenommen oder abgebrochen“ wurde. Nimmt der Ehepartner nach der Scheidung zeitnah eine Ausbildung auf, um eine lebensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit zu erlangen, besteht ein Anspruch für die allgemeine Dauer der Ausbildung.

Das gilt auch für Umschulungen oder Fortbildungen, wenn diese dazu dienen, „Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind“. Wie bei Kindern in der Ausbildung erlischt der Anspruch auf Unterhalt bei selbstverschuldeter Kündigung oder Abbruch der Ausbildung.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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