Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Dagmar sagt:

    Hallo, meine Eltern haben sich auch gerade getrennt (beide 57 Jahre alt). Nun stellt sich die Frage, Scheidung ja oder nein. Es ist noch ein Sohn im Haushalt (20 Jahre alt, beruftstätig). Mein Vater ist ausgezogen, somit ist meine Mutter allein mit meinem Bruder. Meine Mutter verdient ihr eigenes Geld und kommt auch über die Runden. Mein Vater verdient jedoch deutlich mehr. Hätte meine Mutter Recht auf Unterhaltszahlung nach 30 Jahren Ehe?
    Für einen Rat bin ich sehr Dankbar.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dagmar,

      ein Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter kann gegeben sein. Einen solchen können Sie in der Regel nach einer Ehedauer von mindestens 3 Jahren geltend machen. Besteht kein anderer Grund für einen Unterhalt, ist durchaus auch zur Überbrückung ein sogenannter Aufstockungsunterhalt denkbar. Auch während der Trennungszeit besteht der Anspruch auf Unterhalt, nicht nur nach erfolgter Scheidung. Raten Sie Ihrer Mutter ggf. zu einem Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. eleonore sagt:

    ich bin nach 18jähriger ehe in 1999 geschieden worden ,nach dem alten recht ,hatte einen halbtagsjob, und bekomme unterhalt per gerichtsbeschluß,bin nun schon 10 jahre erwebsunfähig und bekomme rente plus unterhalt ,gleiche summe wie in 1999
    nun meine frage: mein ex mann meint keinen unterhalt mehr zahlen zu müssen wenn er in rente geht da er ja etwas weniger hat ,aber ich hab ja auch weniger gehabt wie ich berufsunfähig wurde und der unterhalt blieb gleich
    falle ohne unterhalt in die grundsicherrung

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Eleonore,

      genügt die Rente Ihres Ex-Ehemannes nicht mehr, um den Unterhalt zu leisten – liegt sie also knapp im bzw. unterhalb des Freibetrags -, so kann die Unterhaltsverpflichtung wegfallen. Entsprechendes muss durch Ihren Ex-Ehemann beantragt werden. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. D. sagt:

    Hallo Ich hoffe ich bin hier richtig mit meiner Frage?
    Ich bin seit 2011 geschieden, habe eine Scheidungsfolgevereinbahrung, hier ist alles soweit geregelt. Unter anderem ist darin auch geregelt, dass ich die Schulden meiner Ehefrau, für das Haus übernehme und es in meinen Besitz übergeht, sowie die Regelung zur Betreuung unserer beiden Kinder (heute 13 & 10). & das wir uns beide selbst versorgen & dadurch dem anderen gegenüber keine Forderungen stellen. Seit 8 Jahren, solange liegt die eigentliche Trennung zurück, betreuen wir unsere Kinder im Wechselmodel 50/50 und teilen alle großen Kosten !! Was logistisch sehr gut funktioniert da wir im selben Ort wohnen.
    Bis auf wenige male in den letzten Jahren, funktioniert das ganze perfekt. Die Kinder sind keine typischen Trennungskinder und gut geraten, wenn man das so schreiben kann da Sie zum damaligen Zeitpunkt sehr klein waren, ist die derzeitige Lebenssituation für Sie auch das was sie wollen!!!
    Meine Ex ist wieder glücklich verheiratet , unserer Kinder haben ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Mann, mit ihm hat Sie jetzt auch ein kleines Kind (2,5). An sich ist alles perfekt und bis vor wenigen Tagen dachte ich, dass sich die Zeit des wartens & meine Geduld endlich gelohnt hat und wir alle angekommen sind und die Zeit der Querelen endlich vorbei ist. ( sie hat in den letzten Jahren, immer mal wieder verlangt, dass ich auf meine Kinder verzichte und diese ganz zu Ihr kommen, ich sie jederzeit sehen könne und auch keinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen müsse)
    An sich führt Sie mit Ihrem neuen Mann ein perfektes Leben, 3 Autos in der Garage, ein fast bezahltes Haus, er hat ein sehr hohes Einkommen und Ihr Geld, ist mehr oder weniger Ihr Taschengeld. Sie hat nach der Elternzeit wieder Teilzeit angefangen zu arbeiten ( 800 € mtl.)
    Wie es im Leben aber so ist – jetzt wo die Kinder größer werden, fallen natürlich auch mehr Kosten an ( Klassenfahrten, Sprachfahrten, Nachhilfe, usw.) das ist Ihr zu teuer geworden und jetzt möchte Sie, da Sie ja weniger verdient als vor der Geburt Ihres 3. Kindes, trotz des 50/50 Wechselmodels, Unterhalt von mir für die Kinder!!!! Da der neue Mann das ja nicht alles mitbezahlen könne für unsere Kinder und Ihr mehr Arbeit mit drei Kindern nicht zuzumuten ist und sie das auch gar nicht will.
    Und Sie behauptet Ihr steht das zu ??!!!
    Leider habe ich hierzu nichts wirklich finden können. Vielleicht habt Ihr ja eine Tip ?? Denn es kann doch nicht sein, dass ich Unterhaltspflichtig werde, weil Sie weniger vedient wg. Der Geburt Ihres dritten Kindes von einem anderen ??? Oder etwa doch ?
    Vielen Dank
    D.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      leider ist die Unterhaltsfrage im Falle des Wechselmodells noch nicht gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass vor allem die Gerichte in strittigen Fällen hierüber entscheiden müssen – je nach vorliegendem Einzelfall also. Handelt es sich um ein echtes Wechselmodell, bei dem die Eltern jeweils die Hälfte der Betreuungszeit übernehmen, kann nach einem Urteil des BGH auch von beiden Elternteil zugleich Barunterhalt verlangt werden, der sich nach den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Partners richtet. Der von beiden geleistete Naturalunterhalt findet hierbei zusätzlich Beachtung. Ist eine der Parteien nicht leistungsfähig, kann der Unterhalt von einem nahen Verwandten verlangt werden (§ 1607 BGB zur Ersatzhaftung).

      Es zeigt sich, dass diese Problematik sehr umfangreich ist. Die Rechtsberatung bei einem Anwalt ist zu empfehlen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Uwe H. sagt:

    Ich bin seit Juli 2012 verheiratet, aber wir leben seit 01.08. 2014 wieder getrennt.
    Zahle meiner noch Frau freiwillig 300 Euro.
    Jetzt meine Frage, bin ich überhaupt verflichtet zu zahlen?
    Meine Frau arbeitet selbst und wir haben auch keine Kinder.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Uwe,

      in der Regel kann ein Unterhaltsanspruch erst ab einer gemeinsamen Ehezeit von drei Jahren erhoben werden. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Hanna sagt:

    Nach 12 jähriger Ehe möchte ich mich scheiden lassen.Mein Mann ist Rentner verdient aber noch sehr gut dazu. Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft vor 9 Jahren. Mein Mann hat sie damals bezahlt mit dem Geld aus seinem Hausverkauf. Beim Kauf der Wohnung wurde ich auch zur Hälfte als Eigentümerin eingetragen. Anfangs hatten wir für 6 Monate eine Finanzuerung bis das Haus verkauft war.
    Kann mein Mann bei einer Scheidung mir die Hälfte der Wohnung wegnehmen oder bleibt mir der Anteil erhalten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hanna,

      sofern Sie als Miteigentümer eingetragen sind, kann Ihrem Anspruch auf die Hälfte des Wohneigentums nicht ohne Weiteres widersprochen werden. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Viola sagt:

    Hallo
    Wir sind gerade in der Trennungsphase, die Scheidung soll einvernehmlich erfolgen.
    Mein Mann , noch Angestellter im öffentlichen Dienst (Umschulung)wird zur Zeit bis nächsten Sommer von der Rentenkasse mit Übergangsgeld und steuerfreien Fahrtkosten bedient, da er ein BEM – Programm zur Wiedereingliederung macht,die Summe liegt bei ca. 1.800 Euro netto, dazu die steuerfreien Fahrtkosten von ca. 350-450 Euro. Dazu hat er ein Gewerbe Photovoltaik und bekommt daraus Vergütung ca. 200-250 Euro. Ich bin Beamtin und habe mit Kinderzuschlag und Abzug der PKV ca. 2.500 Euro netto und das Kindergeld für die 2 volljährigen Kinder. Daneben bedienen wir beide noch gemeinsam eine Hypothek für das Eigenheim, welches nach der Scheidung real geteilt werden soll,so dass jeder ein Eigentumsanteil bekommen soll. Meine Frage: Bin ich wirklich gegenüber meinem Mann unterhaltsverpflichtet, weil ich summerisch jetzt 500 Euro mehr verdiene? Und wenn mein Mann nächstes Jahr von der Firma übernommen wird und er mehr verdient, dreht sich der Anspruch herum?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Viola,

      kurzzeitig kann eine Unterhaltspflicht bestehen. Ehegattenunterhalt bedarf jedoch immer eines Antrags durch den Anspruchsteller. Verdient Ihr Mann später wieder mehr, muss der Unterhalt per Abänderungsklage angepasst werden. Im Nachhinein einen Anspruch Ihrerseits zu begründen, erscheint schwierig, da hierzu lediglich die Einkommensverhältnisse während der Ehezeit herangezogen werden können. Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Sabine sagt:

    Hallo, ich beabsichtige mich von meinem Mann zu trennen. Wir haben einen 12 jährigen Sohn. Im Grundbuch ist er alleine für das aus eingetragen, in dem wir wohnen. Das Haus ist noch mit einem Kredit, den wir beide unterschrieben haben, belastet.

    Ich arbeite derzeit noch halbtags.

    Habe ich Ansprüche?
    Müsste ich den Kredit weiter mitbezahlen?
    Bin ich auch verpflichtet wieder Vollzeit zu arbeiten, denn mein Arbeitgeber hat absoluten Bedarf.

    Vielen Dank für Eure Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      ein Anspruch auf Ausgleich kann bestehen, wenn Sie sich finanziell oder durch Arbeitsleistung in umfangreichem Maße an dem Hausunterhalt beteiligten. Sie können im Falle der Scheidung beantragen, dass Sie aus dem Kreditvertrag entlassen werden. Allerdings ist die Bank nicht verpflichtet, diesem Wunsch auch nachzukommen.

      Mütter, deren Kinder älter als drei Jahre sind, sind in aller Regel angehalten, wieder einer Vollzeittätigkeit nachzukommen. Erfolgt dies nicht, muss diese Entscheidung entsprechend begründet und belegt werden.

      Lassen Sie sich ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Sabine sagt:

        Ist es möglich, das mein Mann mir vorschlägt eventuelle Unterhaltszahlung mit dem Kredit zu verrechnen den wir für das Haus bei der Bank haben? Ich meine das er mich von den Kreditzzahlungen entbindet und ich dadurch keine Unterstützung von ihm zu erwarten habe?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Sabine,

          sofern Sie beide gegenüber der Bank als Schuldner auftreten, kann im Innenverhältnis eine entsprechende Regelung erfolgen. Der Kredit kann bei Zustimmung der Bank ggf. auch auf Ihren Ehemann übertragen werden. Lassen Sie sich hierzu von einem Rechtsanwalt beraten.

          Ihr Scheidung.org-Team

  8. Ramona O. sagt:

    ich bin gerade in der trennungsphase. mein umzug steht kurz bevor und mein exmann bleibt in seinem haus wohnen. er ist alleineigentümer des hauses. für unsere beiden kinder(8jahre und 21monate) wird er 300euro kindesunterhalt bezahlen. muss er rein rechtlich den trennungsunterhalt bezahlen oder kann ich darauf verzichten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ramona,

      der Trennungsunterhalt muss von dem Anspruchsteller geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, ist der Trennungsunterhalt nicht verpflichtend. Lassen Sie sich dahingehend ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Gabi sagt:

      Hallo,

      mein Mann ist alleineigentümer des Hauses. Das Haus wurde im Jahr 2003 vor unserer Eheschließung Dezember 2004 gekauft. Wir haben davor aber 4 Jahre zusammengewohnt. Wir sind seit fast 12 Jahren verheiratet und ich habe bei der Tilgung mitgewirkt. Das Haus ist nun seit 2013 abbezahlt. Da er uns das Leben schwer macht und die Ehe zerstört hat, möchte ich die Scheidung. Ich möchte aber im Haus bleiben mit den Kindern 9 und 11. Kann ich dies in Anspruch nehmen? Ich würde auch dafür einen geringen Unterhalt verlangen. Ich verdiene 400€ weil er mir nie erlaubt hat mehr zu arbeiten, da ich für die Kinder sorgen musste. Er hat mir quasi die Chance auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag auf Teilzeit verweigert. Ich weiß nicht, ob mein jetziger Arbeitgeber mir evtl nochmal die Chance gibt auf Aufstockung.
      Besten Dank.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Gabi,

        besprechen Sie sich bitte mit einem Anwalt. Prinzipiell ist jedoch zu sagen, dass kein Anspruch drauf besteht, nach der Scheidung weiterhin im Haus des Partners zu leben.

        Ihr Scheidung.org-Team

    3. M. sagt:

      Hallo. Ich möchte mich von meinem Mann nach fast 40 Jahren Ehe scheiden lassen, welcher selbständig ist und nicht gerade wenig verdient. Selbst war ich zuhause und habe mich um die Kinder gekümmert und bin keiner Arbeit mehr nachgegangen, da es mir gesundheitlich schlecht ging. Hätte ich einen Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo,

        ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht in der Regel immer dann, wenn die Einkommensverhältnisse sich maßgeblich voneinander unterscheiden. Ob ein Anspruch auf Unterhalt auch nach rechtskräftiger Scheidung gegeben ist, entscheidet sich im jeweiligen Einzelfall und orientiert sich an den gesetzlich bestimmten Unterhaltstatbeständen (Erwerbsunfähigkeit, Erwerbslosigkeit usf.). Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche im Scheidungsfall beziffern zu lassen und sich über weitere Scheidungsfolgesachen zu informieren.

        Ihr Scheidung.org-Team

  9. scheidung.org sagt:

    Hallo Gustav,
    während der Ehezeit muss der sogenannte Familienunterhalt gedeckt sein. Das bedeutet, Miete, Kosten für Lebensmittel und andere lebensnotwendige Sachen, müssen durch das Einkommen abgedeckt werden. Hierzu können ggf. auch die eigenen Bedürfnisse eines Ehegatten zählen. Arbeitet Ihre Frau nicht, sind Sie als Ehemann mit einem Einkommen dazu angehalten, den Familienunterhalt zu tragen.

    Ihr Scheidung.org-Team

  10. Anna sagt:

    Hallo,bin mit meinem Ex-Mann seit 2012 geschieden.War zu ehrenvoll von Ihn Unterhalt zu verlangen bis jetzt.kann ich es jetzt nach 4 Jahren noch beantragen ? er verdinnt ca. 2500€ ich 1200 und muss fast verhungern.Ist das möglich ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt sein, wenn er mehr als ein Jahr nicht in Anspruch genommen oder beantragt wurde. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Ben sagt:

    Hallo, meine Frau und ich sind seit 1 jahr verheiratet und haben einen sohn 11 Monate.
    Wenn wir uns jetzt trennen würden,müsste ich dann Trennunsunterhalt zahlen und nach der Scheidung auch weiterhin Unterhalt zahlen?
    Meine Frau musste ihre Ausbilung unterbrechen wegen unserem Kind, in einem Jahr geht der kleine in den Kindergarten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ben,

      ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten ist in der Regel erst ab einer Ehezeit von mindestens 36 Monaten gegeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Amin sagt:

    Guten tag … ich brauche dringend eine Hilfe … uns zwar geht’s um folgendes … ich War ca. 1 Jahr mit meiner ehefrau verheiratet und lebten auch zusammen… wir haben uns im Oktober einmal getrennt dann im Januar wieder versöhnt und im Februar wieder getrennt…. jetzt verlangt sie 950 Euro Unterhalt von mir wir haben auch keine Kinder ist es rechtens das sie so viel verlangen kann ? Und was müsste ich ca. An sie zahlen ich verdiene ca. 1850 Euro im Monat mit Miete und Strom zahle ich 800 Euro … da würde ich ja nichts mehr zum leben haben… ich Danke im voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Amin,

      ein Unterhaltsanspruch besteht in der Regel erst nach drei Jahren Ehehzeit. Bei Kurzzeitehen unter 36 Monaten Dauer ist ein Unterhaltanspruch zumeist nicht zulässig. Zudem muss bei der Unterhaltsleistung auch der Selbstbehalt von derzeit 1.200 Euro Berücksichtigung finden. Diese Summe darf Ihr Einkommen nach Abzug der geforderten Summen nicht unterschreiten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. k. sagt:

    Hallo bin in trennung,und habe ein Grosses Problem,ich arbeite nicht und war 6 monate wegen depresion in einer klinik.
    Habe vor meiner Ehe von meiner Mutter geerbt 100.000 euro in portugal.
    Das geld ist im Ausland,mein Ehemann arbeitet,er sagt aber das er mir bei trennung nichts zahlen wird,da ich in Portugal mein geerbtest geld von meiner Mutter habe.Ist es richtig,ich möchte natürlich alles friedlich beenden,aber da ich zur zeit wegen krankheit nicht arbeite bin ich von meinem Mann abhängig.Ich weiß leider nicht mehr weiter.vielen dank.
    Maria

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      das geerbte Vermögen kann durchaus auf den Unterhaltsanpruch angerechnet werden, sodass dieser am Ende entfällt. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Roman sagt:

    Hallo zusammen,

    Ich entschuldige mich im Voraus für eventuelle grammatikalische Fehler, die meine Frage schwerer zu verstehen machen könnten – Deutsch ist eine Fremdsprache für mich.
    Meine Frau und ich sind in der Trennungsphase, wir haben zwei Kinder im Alter von 4,5 und 6,5 Jahren. Sie hat die Trennung initiirt und ich wurde gezwungen auszuziehen um weitere Konflikte zu vermeiden, die die Kinder immer miterlebt haben.
    Momentan wohne ich bei Eltern, bin als Grenzgänger (Dreiländereck: DE, FR, CH) in der Schweiz erwerbstätig und suche mein neues Zuhause entweder in FR oder in CH. Mein Hauptziel ist auch nach der Scheidung durch Vollzeitbeschäftigung Kindern gute Kindheit zu ermöglichen und nicht bis zum letzten Tropfen ausgesaugt zu werden wegen Steuern, Unterhalt arbeitsunwilliger Mutter und unnötiger Anwaltsstreiterei. Es sieht aber nicht so aus, dass derjenige, der auszieht, noch irgendwelche Rechte mitnimmt – ihm bleiben, zumindest finanziell, nur Pflichten und Verantwortung für Faulheit seines Ehepartners während der Ehe. Das irritiert mich sehr und ich kann mir nicht vorstellen, dass Gesetz das tatsächlich auch ermöglicht.

    Frage 1: Gibt es wirklich keine gesetzliche Optionen für mich als Leistungsträger die Frau arbeiten zu zwingen?

    Frage 2: Kann man als Mann irgendwas machen um Kinder nach der Scheidung zu bekommen? Mein Wunsch Familie zu haben besteht immer noch und kräftige Gründe die Scheidung einzureichen habe ich ihr ebenfalls nicht gegeben (Fremdgehen, Gewalt, Arbeisunwilligkeit etc)

    Frage 3: Ist es möglich durch einen gemeinsamen Anwalt die Scheidung machen lassen oder sollen es immer 2 sein?

    Frage 4: Würde es für mich Sinn machen eine andere Stelle zu suchen mit minimalem Lohn um die Erstberechnungen möglichst niedrig zu halten oder wird die Berechnung immer wieder je nach Situation angepasst? Als Grenzgänger in CH verdiene ich auf Papier 4,8k, davon sehe ich aber ca 2,5k nach doppeltem Steuer, Krankenkasse, Schulden und Kinderunterhalt. Wenn „bereinigtes“ Netto hier etwa bei 4k liegen würde, dann muss ich 3/7 davon abgeben (1,7k). Praktisch mit 2,5k – 1,7k = 800 Euro ist es nicht möglich über Existenzminimum zu bleiben, theoretisch sollte es aber voll in Ordnung sein, weil Steuerzahlungen und Alimente nicht berücksichtigt werden. Das ist für mich kaum vorstellbar.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roman,

      1. Ihre Ehefrau ist in der Regel verpflichtet, sich um eine Vollzeitstelle ernsthaft zu bemühen, da die Kinder bereits älter als drei Jahre sind. Andernsfalls kann Ihr persönlicher Unterhaltsanspruch aufgrund grober Unbilligkeit entfallen.

      2. Sie können das Sorgerecht für Ihre Kinder beantragen. Über den Erfolg eines solchen Unterfangens kann Ihnen hier nichtsa gesagt werden. Lassen Sie sich in diesem Falle anwaltlich beraten.

      3. Es besteht nur Anwaltszwang für die Antragstellung. Der Antragsteller muss daher einen Anwalt beauftragen. Der Antragsgegner ist hierzu nicht verpflichtet.

      4. Da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, kann Ihnen zu der richtigen Strategie kein Ratschlag gegeben werden. Auch hier ist der Rat eines Rechtsanwalts zu empfehlen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Ralf K. sagt:

    Grüß Gott,

    meine Mutter will meinen Vater und uns drei Kinder(21,21,24) nach 25 Jahren Ehe für einen jüngeren verlassen. Sowohl mein Vater, als auch meine Mutter sind voll erwerbstätig.
    Nun stellt sich uns die Frage, wie viel Recht unsere Mutter auf das Einkommen meines Vaters hat, obwohl sie selbständig in der Lage ist, sich ihren Lebensunterhalt zu leisten.
    Und wenn sie Anspruch auf etwas hat, wie lange wir diese Zahlungen durchführen müssen.
    Außerdem gehört meinen Eltern ein Haus, in dem wir, Vater und drei Kinder, vorraussichtlich wohnen bleiben wollen, da meine Mutter ausziehen will.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ralf,

      Ihre Mutter kann einen Ehegattenunterhalt in der Regel dann verlangen, wenn Sie weit weniger zur Verfügung hat, als Ihr Vater. Allerdings ist auch Sie wiederum dazu verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten, sofern Sie noch unterhaltsberechtigt sind (etwa derzeit die erste Ausbildung absolvieren usf.). Einen Anspruch auf das Haus kann Sie ebenfalls erheben, wenn Sie im Grundbuch eingetragen ist und/oder finanziell oder durch andere Aufwendungen maßgeblich an dem Haus mitwirkte. Raten Sie Ihrem Vater ggf. dazu, den Rat eines Anwalts einzuholen, um die finanziellen Probleme im Zuge der Scheidung zu ergründen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Eike sagt:

    Hallo,

    Mein Mann und ich befinden uns gerade in der Trennungsphase.
    Wir haben zwei Töchter im Alter von 2 und 4 Jahren.
    Verstehe ich es richtig, dass mein Mann mir nach dem Trennungsjahr keinen Unterhalt mehr zahlen muss, da dann beide Kinder älter als 3 sind?
    Ich arbeite derzeit halbtags und wüsste nicht, wie ich eine Vollzeitstelle als allein erziehende Mutter bewerkstelligen sollte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Eike,

      es besteht auch die Möglichkeit darüber hinaus Unterhaltsleistungen zu erhalten. Sind die Kinder älter als drei Jahre müssen Sie jedoch zumeist glaubhaft machen, dass es Ihnen trotz Bemühungen nicht gelingt, einen Vollzeitarbeitsplatz zu finden. Lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Sonja sagt:

    Hallo, ich bin seit 10 Jahren geschieden (25 jahre verheiratet) lebe jedoch mit meinem Ex Mann wieder eine Partnerschaft. (Getrenntes Wohnen)
    Er überweist mir seit Jahren freiwillig die monatliche Rate meiner Erlebensversicherung, die ich jetzt ausbezahlt kriege. Ab April möchte er mir einen freiwilligen Unterhalt zahlen, da meine Pension, wegen der jahrelangen Kinderbetreuung sehr gering ausfällt.
    Meine Frage: reicht der nachweis einer freiwillige Überweisung aus um eine eventuelle Witwenpension zu bekommen?
    Oder muss dies notariell bestätigt werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sonja,

      Anspruch auf Witwenrente haben die Partner stets nur dann, wenn Sie verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Marco sagt:

    Meine Exfraue möchte nach der Scheidung Ehegattenunterhalt, da ich erheblich mehr verdiene. Sie hat einen Halbtagsjob. Unsere Tochter ist 11. Wie lange hat sie Anspruch auf Unterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marco,

      wenn Ihre Frau nachweisen kann, dass Sie nicht in der Lage ist, auch einen Vollzeitjob anzunehmen bzw. keinen bekommt, obwohl sie sich darum bemüht, kann sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt erheben. Der Anspruch kann solange aufrecht erhalten werden, bis die finanzielle Situation Ihrer Frau sich wesentlich bessert oder aber diese eine erneute Partnerschaft bzw. Ehe eingeht. Lassen Sie sich hierzu ggf. von Ihrem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. rossberg sagt:

    Was ist mit den geschiedenen Ehefrauen,die in die Ehe schon eine Summe von beispl.100.000 Euro bringen und nach der Scheidung keinen Unterhalt bekommen mit der Begründung, sie sollten das Vermögen aufbrauchen. Ehefrau ist abèr während der 30jährigen Ehe Hausfrau gewesen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      das eingebrachte Vermögen der Ehefrau wird in Ihr Anfangsvermögen eingerechnet. Hat die Ehefrau während der Ehe nicht gearbeitet, obwohl ihr dies durchaus möglich gewesen wäre, kann der Unterhaltsanspruch aufgrund von Unbilligkeit erlöschen. Hat die Ehefrau zudem ausreichendes Vermögen, kann der Anspruch ebenfalls entfallen. Lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org Team

  20. Özlem sagt:

    Hallo,

    ich trenne mich gerade von meinem Ehemann. Wir haben ein gemeinsames Kind, welches 3 Jahre alt ist.

    Mein Ehemann ist selbstständig seit 2014. Die Firma läuft auf ihn. Habe ich hier auch irgendwelche Ansprüche? Ich habe die Firma von Anfang an mit aufgebaut zwar nicht finanziell aber dafür mit Verwaltung und Organisationen.

    Ich selber bin derzeit arbeitslos aber habe Aussicht auf eine halbtagstätigkeit im Büro.

    Mein Mann hat in 2015 ca. 66.000 € Gewinn erwirtschaftet. Habe ich hier Anspruch auf Unterhalt?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    H.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Özlem,

      da Sie aktiv mit am Erfolg der Firma mitarbeiteten, können Sie in der Regel einen Anspruch geltend machen. Im Zuge des Zugewinnausgleichs können Sie zudem an dem Zugewinn Ihres Mannes teilhaben – sofern Sie während der Ehezeit keine Gütertrennung vereinbarten. Lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

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